LVwG-650506/5/Sch/HK
Linz, 01.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Ö-I AG, vertreten durch Mag. G K, x, W, vom 13. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 2015, GZ: Verk-720.313/17-2015-Aum/Gru, wegen Spiegelstrich 2 des Spruches („Im Falle der Errichtung einer neuen Anlage hat dies unter Aufrechterhaltung der bestehenden Sicherungsanlage zu erfolgen. Für den Zeitraum einer vorübergehenden Einschränkung des Sichtraumes bei Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage ist die Sicherung über Bewachung oder durch Abgabe akustischer Signale gemäß § 4 Abs.1 Z2 EisbKrV zu sichern, wobei in diesem Fall die Geschwindigkeit auf der Bahn auf maximal 20 km/h einzuschränken ist.“) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 26. Februar 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hatte mit Bescheid vom
28. August 2015, GZ: GZ: Verk-720.313/16-2015-FF/Gru, vorerst Folgendes verfügt:
I.2. Die Erlassung dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beruhte auf einem Versehen der belangten Behörde, zumal eine Neuerrichtung der Sicherungsanlage offenkundig nicht erforderlich ist. Die bestehende entspricht nämlich laut Feststellungen der belangten Behörde den Vorschriften der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012.
In Anbetracht dessen hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den (Berichtigungs-)Bescheid vom 16. September 2015, Verk-720.313/17-2015-Aum/Gru, erlassen.
Dort heißt es:
I.3. Die Ö-I-AG hat gegen den als Spiegelstrich 2. bezeichneten Spruchteil („im Falle der Errichtung einer neuen Anlage ...“) dieses Bescheides rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.
I.4. Anlässlich der eingangs angeführten Beschwerdeverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aktuell und auch in nächster Zukunft eine Erneuerung der Sicherungsanlage nicht ins Auge gefasst ist. Sollte sich doch in späteren Jahren die Notwendigkeit einer Erneuerung der Sicherungsanlage ergeben, müsste, um die allenfalls dann geänderten Verhältnisse berücksichtigen zu können, ein neues Verfahren zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei der Behörde eingeleitet werden.
In Anbetracht dieser Erwägungen kann davon ausgegangen werden, dass die in Beschwerde gezogene Anordnung der Behörde ersatzlos entfallen kann, ohne dass dieser Umstand irgendwelche Auswirkungen auf die Sicherung der Eisenbahnkreuzung aktuell und pro futuro hat.
Der Beschwerde war sohin Folge zu geben, ohne auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher eingehen zu müssen.
II.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n