LVwG-601081/6/Wim
Linz, 23.03.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von Frau A O, x, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. August 2015, GZ: VerkR96-110/19-2015, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.:
1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin laut Mitteilung der Österreichischen Post AG und des vorliegenden RSa-Rückscheins mit Beginn der Abholfrist 28.8.2015 durch Hinterlegung beim zuständigen Postpartner zugestellt. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente in der Regel mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im Rahmen der vierwöchigen Beschwerdefrist hätte die Beschwerde spätestens am 29. September 2015 abgesendet werden müssen, tatsächlich wurde sie jedoch erst am 1. Oktober 2015 per E-Mail eingebracht.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Februar 2015, LVwG-601081/3/Wim wurde der Beschwerdeführerin diese Verspätung vorgehalten. Mit E-Mail vom 29. Februar 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin im Grunde diese Verspätung.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da das gegenständliche Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer