LVwG-750337/5/BP/SA
Linz, 16.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde (Vorlageantrag) des Herrn Ing. J K, geb. x, N, gegen die Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Februar 2016, GZ: Sich50-14-2015, mit dem die Beschwerde vom 13. Dezember 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde), wies mit Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom 16. Februar 2016, GZ: Sich50-14-2015, die Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 13. Dezember 2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 16. Dezember 2015) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. November 2015 gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, iVm §§ 15 und 17 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. Nr. 82/2015, iVm §§ 32 und 33 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, als unzulässig zurück.
Begründend führt die belangte Behörde darin ua. wie folgt aus:
2. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Bf vom 22. Februar 2016, worin ua. wie folgt ausgeführt wird:
(…)
bezugnehmend auf Ihre Mitteilung der Beschwerdevorentscheidung vom 16. Februar 2016 möchte ich ihnen hiermit gerne folgendes mitteilen.
Ich ersuche Sie in aller Form der Höflichkeit um Akzeptanz dieser Entgegnung aus folgenden Gründen:
ÖFFNUNGSZEITEN DER POSTANNAHMESTELLEN BZW. POSTPARTNER
Ihre Feststellungen sind richtig, aber das Conclusio daraus ist falsch.
Da Ihnen das nähere Hintergrundwissen diesbezüglich fehlt möchte ich dezidiert festgehalten wissen, dass die Post bei den angeführten Örtlichkeiten bis ca. 10 Uhr eingeliefert werden muss, um noch in Fluss zu kommen, d. h. dass sie von der Einlieferungsstelle noch „weggeht". Ergo hätte dies den Zweck nicht erfüllt wenn ich die Beschwerde anstatt am Nachmittag in P in einer der von Ihnen akribisch aufgelisteten Annahmestellen aufgegeben hätte. Die Post wäre nicht mehr „weggegangen".
Die Rechtfertigung ist daraus resultierend sehr wohl entkräftet. ZUSTELLGESETZ (ZustG) § 17 Abs. 3
„Sie gelten nicht als zugestellt wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Kontrollstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Stück behoben werden könnte.“
Wie bereits erwähnt war der Zeitraum von der Zustellung des Bescheides bis zur Einbringung meiner Beschwerde geprägt von einer Vielzahl von Terminen. Da ich zum Zeitpunkt der Überbringung am 16. 11. im Ausland war musste der Brief auch hinterlegt werden und so war es mir auch erst am 18. oder 19. (das kann ich leider nicht exakt rekonstruieren, aber auf einen Tag kommt's dann eh nicht mehr an) möglich die hinterlegte Sendung in Empfang zu nehmen.
Auf der Grundlage von § 13 Abs. 3. war ich demnach zufolge mit der Abholung am 18. oder 19. und meiner Anwort, welche am 15. 12. eingeliefert worden ist noch deutlich im „Zeitfenster".
Mit Hoffnung auf Kenntnisnahme und immer noch positive Erledigung Ihrerseits verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 3. März 2016 zur Entscheidung vor.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beabsichtigte zunächst am 24. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb entsprechende Ladungen an die Parteien ergingen.
3.3. Mit 2 E-Mails vom 15. März 2016 übermittelte der Bf eine Aufstellung seiner beruflich bedingten Abwesenheiten in den – der Zustellung des in Rede stehenden Bescheides vom November 2015 – folgenden Tagen und gab insbesondere an, dass er jeweils am 16. und am 17. November 2015 abends nach Hause gekehrt sei bzw. dort auch genächtigt habe.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die mit E-Mails vom 15. März 2016 bekanntgegebenen Informationen. Da sich daraus schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab, im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren und im Übrigen ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.3.3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
Aufgrund des vorliegenden geklärten und unwidersprochenen Sachverhalts konnte eine detaillierte Beweiswürdigung unterbleiben.
III.
1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, beträgt die Beschwerdefrist gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z.3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z.4) zu enthalten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung-BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015 und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen im Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde die Beschwerde des Bf gegen einen waffenrechtlichen Bescheid vom 13. November 2015, der mittels Hinterlegung am 16. November 2015 zugestellt worden war, zurückgewiesen, da diese erst am 15. Dezember 2016 verspätet zur Post gegeben worden sei. Inhalt der vom Landesverwaltungsgericht zu prüfenden Rechtssache, ist daher alleine die Frage der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels, nicht aber allfällige materiellrechtliche Aspekte betreffend des Besitzes eines Schalldämpfers.
Zunächst ist sohin zu klären, ob der Bescheid vom 13. November 2015 rechtsgültig zugestellt wurde.
2.2.
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
2.3. Wie allseits unwidersprochen wurde das in Rede stehende Dokument nach einem Zustellversuch mit Abholfrist 16. November 2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Bf wendet nun aber ein, dass er an diesem wie auch am folgenden Tag beruflich im benachbarten Deutschland tätig und daher von der Abgabestelle im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustG abwesend gewesen sei. Dabei verkennt er aber, dass es primär darauf ankommt, wann er von der Hinterlegung Kenntnis hätte erlangen können. Wie er selbst bestätigte (vgl. E-Mail vom 15. März 2016) kehrte er sowohl am 16. als auch am 17. November 2015 nach Hause zurück, um dort zu nächtigen. Er hätte also rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangen können und kann sich somit nicht auf § 17 Abs. 3 berufen. Im Übrigen ging er wohl selbst davon aus, dass die Beschwerdefrist mit 16. November 2015 ausgelöst wurde, was aus seinen Ausführungen betreffend die Bemühungen die Beschwerde am 14. Dezember einzubringen klar hervorgeht.
Gemäß § 7 LVwG beträgt die Beschwerdefrist 4 Wochen.
2.4. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
2.5. Auf Grund der Hinterlegung des Bescheides der belangten Behörde am 16. November 2015 begann die Beschwerdefrist zu laufen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 14. Dezember 2015. Dabei aber spielt es aus rechtlicher Sicht keine Rolle, ob der Bf während dieser Zeit teils Auslandsaufenthalte zu absolvieren hatte. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass im – am Wohnort des Bf befindlichen Postamt – sich die Öffnungszeiten nicht in die Nachmittagsstunden erstrecken, da es ihm – aus rechtlicher Sicht – zugemutet werden muss, entsprechende Alternativen zu wählen, sofern er mit der Übergabe der Sendung an den Zustelldienst bis zum letzten Tag innerhalb der Beschwerdefrist zuwartet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bf gehen – in rechtlicher Beurteilung – sohin ebenfalls ins Leere. Anzumerken ist weiters, dass es nicht darauf ankommt, ob die aufgegebene Sendung von einem Postamt noch am selben Tag abgeschickt wird, da es auf die Dokumentation der Sendungsaufgabe ankommt, der darauffolgende Postlauf aber nicht in die Frist mit einzuberechnen ist.
2.6. Nachdem unbestritten ist, dass der Bf die Beschwerde erst mit Wirkung 15. Dezember erhob, war jene – der belangten Behörde folgend – tatsächlich als verspätet eingebracht zu qualifizieren.
3. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree