LVwG-750295/9/SR/BD
Linz, 18.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der U, vertreten durch den Obmann S K, dieser vertreten durch die Rechtsanwälte X, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juli 2015, GZ Pol01-8-3-2015, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8. Februar 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 16. Juli 2015, GZ Pol01-8-2015, bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. April 2015, Pol01-8-3-2015.
2. Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene U (im Folgenden: Bf) u.a. vor, dass die Prognoseentscheidung verfehlt sei, die Beherrschbarkeit der Risikofans auch mit geringerem Polizeiaufgebot in Zusammenwirken mit den 20 vorgesehenen Ordnern möglich gewesen und in den letzten Jahren nie ein derartig großes Polizeiaufgebot vorgeschrieben worden wäre. Darüber hinaus sei lediglich das für den 2. April 2015 geplante Spiel als Risikospiel eingestuft worden.
Abschließend wurde neben der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung u.a. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
3. Mit Schreiben vom 16. September 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht vorgenommen.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 16. September 2015 unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt. Ferner fand am 8. Februar 2016 eine öffentliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien und die beantragten Zeugen geladen wurden.
Im Zuge der Verhandlung wurde auf die Befragung des Zeugen W S verzichtet und der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Beiziehung eines Sachverständigen für Veranstaltungswesen zurückgezogen.
2. Auf Grund der öffentlichen Verhandlung steht nachfolgender Sachverhalt fest:
2.1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. April 2015, GZ Pol01-8-3-2015 wurde die besondere Überwachung des am 7. April 2015 um 19:00 Uhr in der Sportarena S, stattfindenden Fußballspiels der U gegen V durch 17 Exekutivbeamte (6 Sachbearbeiter, 6 Interventionskräfte, 1 Doku-Beamter, 2 Diensthundeführer, 2 Beamte Einsatzleitung) für den Zeitraum 18:00 Uhr bis Spielende angeordnet.
Fristgerecht wurde Vorstellung erhoben und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens der in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.
2.2. Die Veranstaltungsstätte ist kein Stadion. Neben dem Fußballfeld befindet sich eine Tribüne, die sowohl von den Zuschauern der Gast- als auch Heimmannschaft genutzt wird. Eine Trennung der beiden Gruppen in Form eines „Gästekäfigs“ ist nicht vorgesehen. Zwischen den gegnerischen Fans können bei Bedarf mobile Gitter aufgestellt werden. Das Übersteigen der Trenngitter ist schwierig und aufwendig, aber möglich. Vorgesehene Durchgänge werden von Ordnern „gesichert“. Eine Vermischung der Fangruppen wird so zum Großteil hintangehalten, ist aber möglich. Der Kabinenzugang ist den Fans der Gastmannschaft verwehrt.
Sowohl die Fans der Heimmannschaft als auch jene der Gastmannschaft verfügen über eine eigene Kasse und einen eigenen Ausschank. Beim Betreten der Veranstaltungsstätte ist ein Eintritt zu entrichten.
Eine organisierte Anreise war für die Fangruppe der Gastmannschaft nicht vorgesehen, ein Aufeinandertreffen der Fangruppen im Vorfeld somit möglich.
Die Bf hat einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Dieser ist zugleich im Vorstand des Vereins. Auf Grund seiner beruflichen Betätigung (hochrangiger Polizeioffizier) und seinen zahlreichen Funktionen in diversen Fußballvereinen verfügt er über einschlägige Erfahrungen. Über Ersuchen der Vereinsführung hat der Sicherheitsbeauftragte für die vorliegende Spielstätte ein Sicherheitskonzept erstellt.
2.3. Im Sicherheitskonzept vom 22. Juli 2014 (Stadion – und Veranstaltungs-Sicherheits-Kriterien) wurde eine Einstufung in drei Kategorien (A – C) vorgenommen. Spiele gegen V wurden in der Kategorie C (=Risikospiel) eingestuft, wobei eine „Neueinstufung bei besonderem Anlass“ als Möglichkeit angedacht wurde.
Für das Fußballspiel am 2. April 2015 hat die Bf eine Besucheranzahl von 600 bis 800 (davon ca. 300 aus S) angenommen und den Einsatz von 20 Ordnern (davon 5 von der Gastmannschaft) vorgesehen. In der Gefährdungsanalyse für die Lagebeurteilung betreffend V ist die LPD OÖ am 30. März 2015 von ca. 200 „Non-Risk-Fans“ der Kategorie A, 15 bis 25 „Risk-Fans“ der Kategorie B und 1 bis 3 „Risk-Fans“ der Kategorie C ausgegangen.
Bedingt durch die Unbespielbarkeit des Spielfeldes wurde das Fußballspiel auf den 7. April 2015 verschoben. Im Vorfeld haben Verantwortliche von V mitgeteilt, dass weniger Fans anreisen werden und mit bis zu 230 Fans zu rechnen sei.
In der Gefährdungsanalyse für die Lagebeurteilung betreffend V und der erstellten Prognose ist die LPD OÖ am 4. April 2015 von ca. 160 „Non-Risk-Fans“ der Kategorie A, 20 „Risk-Fans“ der Kategorie B und 2 „Risk-Fans“ der Kategorie C ausgegangen.
Das Verhältnis der beiden Vereine wird als sportlich rivalisierend beschrieben. Da der Treffpunkt der Gastfans vor deren Abreise in diversen Lokalen in S stattfindet, wird mit einem erhöhten Alkoholpegel und alkoholbedingten Stimmungsschwankungen gerechnet. Bei ungünstigem Spielverlauf, im Falle fragwürdiger Schiedsrichterentscheidungen und allfälligen Provokationen durch Fans ist mit unterschiedlichen Problemen zu rechnen. Ein Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen ist zu erwarten.
In den vergangenen Spielen ist es immer wieder zum Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen gekommen und in den Jahren 2013 und 2014 haben Fans des Gastvereins die Ordnung gestört.
Die PI S befindet sich wenige Gehminuten von der Spielstätte entfernt. Dort dienstversehende Polizisten wurden für die vorliegende Veranstaltung vorgesehen. Das Zuführen weiterer Polizeikräfte hätte im Bedarfsfall mindestens 20 Minuten in Anspruch genommen.
3. Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Von der Bf wird die Anzahl der vorgesehenen Einsatzkräfte in Frage gestellt.
III.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Gemäß § 48a SPG hat die Sicherheitsbehörde, sofern eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen.
Nach § 27a SPG obliegt den Sicherheitsbehörden im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.
Gemäß § 5a Abs. 1 SPG sind für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
Gemäß § 5b Abs. 1 SPG sind die Überwachungsgebühren, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
2. Die Erlassung eines Überwachungsbescheides nach § 48a SPG setzt voraus, dass eine besondere Überwachung im Sinne des § 27a SPG erforderlich ist und zugleich die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren vorliegen.
2.1. Die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren liegen vor. Unbestritten haben die Besucher des Fußballspiels am 7. April 2015 ein Entgelt entrichten müssen. Im Hinblick darauf sind gemäß § 5a Abs. 1 SPG Überwachungsgebühren vorzuschreiben. Die gegenläufigen Beschwerde-ausführungen wurden in der öffentlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
2.2. Zu prüfen bleibt nunmehr, ob eine besondere Überwachung im Sinne des § 27a SPG erforderlich ist.
2.2.1. Beim besonderen Überwachungsdienst handelt es sich um ein Instrument, das dem vorbeugenden Schutz der in der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung erfassten Rechtsgüter, dann auch der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, dient, indem die Überwachung teilweise selbst schon verhütende Wirkung hat und jedenfalls bei Erforderlichkeit unverzügliches Einschreiten ermöglicht (Hauer/Keplinger, Kommentar Sicherheitspolizeigesetz4, Linde 2011, § 27a SPG Anmerkung 2).
Eine besondere Überwachung ist erforderlich, wenn der für das Vorhaben Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG um eine Prognoseentscheidung. Dabei hat die Behörde u.a. auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen (vgl. VwGH vom 22.05.2014, Ro 2014/01/0024).
2.2.2. Wie nachfolgend dargestellt, bedurfte es für das Fußballspiel am 7. April 2015 einer besonderen Überwachung, da die für das Vorhaben verantwortliche Bf nicht in der Lage war, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden konnte.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass die Bf und der von ihr bestellte Sicherheitsbeauftragte wohldurchdachte Vorkehrungen getroffen haben, um Schutz zu gewährleisten und aus der Veranstaltung entstehende Gefahren abzuwehren.
Diese Vorkehrungen sind jedoch nicht ausreichend um den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und um von einer besonderen Überwachung Abstand zu nehmen. So wurden generell Spiele gegen V von der Bf bereits im Konzept vom 22. Juli 2014 (Stadion- und Veranstaltungs-Sicherheits-Kriterien) in der Kategorie C (=Risikospiele) eingestuft. Darüber hinaus ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass von der Bf das ursprünglich für den 2. April 2015 geplante Spiel als Risikospiel angesehen wurde.
Nach der kurzfristigen Absage und Verschiebung des Fußballspiels auf den 7. April 2015 hat die LPD Oberösterreich, SPK-Steyr, - entgegen der Annahme der Bf - eine weitere, nämlich eine „aktuelle Gefährdungsanalyse für die Lagebeurteilung“ erstellt. Im Wesentlichen hat die belangte Behörde diese ihrer Prognose zugrunde gelegt.
Bedingt durch die Terminverschiebung wurde eine geringere Anzahl von Besuchern aus S erwartet. Die Einschätzung der zu erwartenden Risikofans wurde nur geringfügig nach unten revidiert. Im Hinblick darauf, dass der Treffpunkt der Fans (samt Risikofans) der Gastmannschaft vor der Abreise in diversen Lokalen in der Innenstadt von S (u.a. zum Zwecke des Alkoholkonsums) geplant war, musste bereits vor Spielbeginn mit einem erhöhten Alkoholpegel und damit alkoholbedingten Stimmungsschwankungen gerechnet werden. Bei einem für V ungünstigen Spielverlauf, bei fragwürdigen Schiedsrichterentscheidungen oder bei gegenseitigen Provokationen der Fans/Zuschauer, die ihre Ursache in den angeführten Gründen oder den fortschreitenden Alkoholisierungen finden, war nicht ausgeschlossen, dass es neben verbalen auch zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den gegnerischen Zuschauergruppen bzw. den Risikofans des Gastvereins mit Besuchern der Heimmannschaft kommt. Wie in der Vergangenheit war darüber hinaus auch mit dem Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen zu rechnen.
Mangels ausreichender (baulicher) Vorrichtungen kann ein direktes Aufeinandertreffen der gegnerischen Fans nicht verhindert werden. Unbestritten war in Teilbereichen die Aufstellung von mobilen Trenngittern geplant. Diese hätten einerseits „gesicherte“ Durchgänge (Anwesenheit eines Ordners) aufgewiesen, wären aber andererseits so beschaffen gewesen, dass sie mit entsprechender Geschicklichkeit überwunden werden hätten können. Wie dem im Verfahren vorgelegten Plan zu entnehmen ist, war die Aufstellung der geplanten 20 Ordner an neuralgischen Punkten vorgesehen. Sie waren somit über die gesamte Spielstätte verteilt. Im Falle von möglichen gewalttätigen Auseinandersetzungen – beispielsweise im Bereich der mobilen Gitter und der vorgesehenen Durchgänge – wäre der einzelne Ordner nur bedingt geeignet, vorbeugenden Schutz zu leisten. Den Risikofans bekannte Ordner mögen zwar anfangs zur Deeskalierung beitragen können, aber ab einem gesteigerten Gewaltpotential bedarf es des Einsatzes besonders geschulter Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die mit den entsprechenden Eingriffsrechten ausgestattet sind.
Anders als die Bf vermeint, entfaltet bereits die besondere Überwachung durch Polizeiorgane teilweise selbst schon verhütende Wirkung. Bestätigung findet diese Ansicht darin, dass bei den zurückliegenden Risikospielen, bei denen eine besondere Überwachung angeordnet worden war, diese ihren positiven Niederschlag darin gefunden hat, dass lediglich vereinzelt Verwaltungsübertretungen gesetzt worden sind. Darüber hinaus ermöglicht die besondere Überwachung jedenfalls bei Erforderlichkeit ein unverzügliches Einschreiten. In der vorliegenden Sache hätte im Falle des Unterbleibens einer besonderen Überwachung im Bedarfsfall das Heranführen der erforderlichen Polizeikräfte mindestens 20 Minuten in Anspruch genommen. Dem gesetzlichen Auftrag hätte somit nicht entsprochen werden können.
Dass sogar die Bf eine besondere Überwachung des gegenständlichen Fußballspiels dem Grunde nach für erforderlich erachtet hat, ergibt sich sowohl aus der Beschwerde als auch den Ausführungen in der öffentlichen Verhandlung. In den schriftlichen und dem mündlichen Vorbringen tritt klar zu Tage, dass die Bf lediglich die Anzahl der beabsichtigten Einsatzkräfte als überzogen erachtet und nicht die Anordnung und der Einsatz als solcher kritisiert werden. Dies liest sich im Beschwerdevorbringen wie folgt:
Selbst, wenn man davon ausgehen sollte, dass die Fantrennung im Stadion der Beschwerdeführerin sich als etwas schwieriger gestalten sollte - was bestritten wird - wären 22 Risikofans gegebenenfalls auch von etwa 4 bis 6 Beamten sowie unter Mithilfe der Ordner der Beschwerdeführerin bzw. der Ordner von V (insgesamt 21) jedenfalls beherrschbar gewesen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die vereinseigenen Ordner den Fans bekannt sind und ihre Verwurzelung in der Fanszene insgesamt deeskalierend wirkt, was von uniformierten Polizeibeamten nicht gerade gesagt werden kann.
Insbesondere war auch in den letzten Jahren nie ein derartig großes Polizeiaufgebot zur Sicherstellung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Veranstaltung notwendig. Auch bei den zuvor stattgefundenen Spielen, auch wenn diese als Risikospiele anzusehen waren, wurde jeweils immer mit fünf bis sechs Polizeibeamten das Auslangen gefunden (Hervorhebungen nicht im Original).
Im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele (* Verhinderung des Aufeinandertreffens von rivalisierenden Fangruppierungen und damit verbundenen Auseinandersetzungen, * Verhinderung bzw. Verfolgung von strafrechtlich und verwaltungsrechtlich strafbarem Verhalten, * Sicherstellung eines geordneten Zu- und Abstroms der Besucher, * Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Fußballspiels und * Minimierung der Verkehrsbeeinträchtigung), die oben ausführlich dargelegte Gefährdungslage (Alkoholproblematik, zurückliegende Verwaltungsübertretungen, die schwierige Fantrennung aufgrund der baulichen Gegebenheiten, ...) und des Umstandes, dass die Bf bei dieser Fallkonstellation nicht in der Lage ist, den erforderlichen Schutz zu gewährleisten, war die besondere Überwachung anzuordnen.
2.3. Abschließend bleibt zu prüfen, ob der vorgesehene Einsatz von 17 Exekutivbeamten zum prognostizierten Gefahrenpotential unverhältnismäßig war.
2.3.1. Grundsätzlich würde es genügen, wenn die Überwachung im Ausmaß der „jeweiligen Erfordernisse“ angeordnet wird, weil eine diesbezügliche genaue Bestimmung der Anzahl und Stunden der Überwachung nicht erforderlich ist, um den Bescheid administrierbar zu machen. „Bescheidinhalt“ ist nämlich ausschließlich die grundsätzliche Anordnung der Überwachung (Hauer/Keplinger, Kommentar Sicherheits-polizeigesetz4, Linde 2011, § 48a SPG Anmerkung 3).
2.3.2. Die belangte Behörde hat sich nicht mit einer allgemeinen Anordnung begnügt und bereits im Spruch die besondere Überwachung des am 7. April 2015 um 19:00 Uhr in der Sportarena S, stattfindenden Fußballspiels der U gegen V durch 17 Exekutivbeamte (6 Sachbearbeiter, 6 Interventionskräfte, 1 Doku-Beamter, 2 Diensthundeführer, 2 Beamte Einsatzleitung) für den Zeitraum 18:00 Uhr bis Spielende angeordnet.
In der öffentlichen Verhandlung hat die belangte Behörde vorgebracht, dass die Zahl der Einsatzkräfte nach Prüfung des relevanten Sachverhalts im Einvernehmen mit der Einsatzleitung des BPK Linz-Land festgelegt worden ist.
Im Gegensatz zur Bf, die allgemein gehalten eine Anzahl von maximal 6 Polizeibeamten für ausreichend angesehen hat, hat sich die belangte Behörde auf ein klar strukturiertes Einsatzpapier der BPK gestützt. Diesem können nachvollziehbar die genauen Aufgabenbereiche und Einsatzorte der Polizeibeamten entnommen werden. Eine Reduktion in dem einen oder anderen Bereich könnte angedacht werden, aufgrund der vorliegenden Gefährdungsanalyse (besonders im Hinblick auf die relativ hohe Zahl von Risikofans) stellte sich eine solche bei der vorliegenden Beurteilung nicht.
Dem von der Bf angestellten Vergleich mit Fußballspielen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der belangten Behörde kommt nur eine untergeordnete Aussagekraft zu, da die entscheidungsrelevanten Sachverhalte nicht bekannt sind. Schlussfolgerungen, die sich lediglich auf ausgewählte Sachverhaltsteile gründen, können im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden.
Abstellend auf die Gefährdungsanalyse des BPK, die Prognoseentscheidung der belangten Behörde, die umfassende und ausführliche Erläuterung im Einsatzbefehl des BPK (Punkt 3.2. Gliederung und Kräfteeinteilung), die schlüssige Begründung der belangten Behörde und der relevanten Sachverhaltsfeststellungen in der mündlichen Verhandlung ist die Anordnung, 17 Exekutivbeamte zur besonderen Überwachung bei der vorliegenden Veranstaltung vorzusehen, gerade noch vertretbar.
2.4. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
2.5. Abschließend ist anzumerken, dass die Einsatzleitung zwar 19 Exekutivkräfte vor Ort hatte, jedoch nur 11 Organe zur Verrechnung nach dem SPG der belangten Behörde bekannt gegeben hat (siehe Seite 2 des Kurzberichtes des Einsatzkommandanten).
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Christian Stierschneider