LVwG-650558/3/ZO
Linz, 22.02.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über den Antrag des Herrn A L, geb. x, x, vom 12.2.2016 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 3.12.2015, GZ: FE-817/2015; x, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen folgenden
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-650558/3/ZO Linz, 22. Februar 2016
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Beschluss gefasst:
I. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn A L, geb. x, x, vom 14.12.2015 gegen den o.a. Bescheid
zu Recht e r k a n n t :
II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Verpflichtung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
III. Gegen dieses Erkenntnis sowie diesen Beschluss sind ordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE, C, CE und F für die Dauer von 7 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab 21.8.2015, und darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen. Weiters ordnete die Behörde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker, die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines fachärztlichen Gutachtens an. Eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung wurde für dieselbe Dauer entzogen, der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern und einem Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 17.7.2015 zwischen 02.00 Uhr und 02.15 Uhr in A, von Utzenaich kommend über die L514 bis M. Höhe Haus Nr. x das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe in weiterer Folge um 03.12 Uhr die Aufforderung zum Alkotest verweigert. Dies stelle eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG dar, wobei wegen einer einschlägigen Vormerkung die Mindestdauer der Entziehung von 6 Monaten nicht ausreichend gewesen sei.
I. 2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass der ihm vorgeworfene Sachverhalt in einigen Punkten nicht der Wahrheit entspreche und einige Sachen weggelassen worden seien. Er bezog sich weiters auf ein Schreiben vom 10.12.2015, wonach er am Nachmittag bzw. Abend vor der Fahrt nur zwei Bier getrunken habe Er habe Herrn R dann mit seinem PKW nach A gebracht, erst dort habe er im abgestellten PKW vier Dosen Bier und drei Jägermeister getrunken. Er habe den Polizisten auch gleich darauf hingewiesen, dass er nicht alkoholisiert mit dem Fahrzeug gefahren sei sondern den Alkohol erst nach der Fahrt konsumiert habe.
I. 3. Die LPD Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 11.1.2016 ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie den Akt zu Zl. LVwG-601162. Im dortigen Verfahren wurde das Verwaltungsstrafverfahren wegen des gegenständlichen Vorfalles vom 17.7.2016 behandelt und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen der Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen. Von einer Verhandlung im Führerscheinentzugsverfahren wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz des Antrages des Beschwerdeführers abgesehen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur Gänze geklärt ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Das LVwG Oberösterreich ist an den rechtskräftigen Schuldspruch des Strafverfahrens gebunden, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache beitragen könnte. Es sprechen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht gegen den Entfall der Verhandlung.
I.4.1. Folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lenkte am 17.07.2015 gegen 02:15 Uhr seinen PKW zum Haus M. in A, wobei er seinen Führerschein nicht mitführte. Im Zuge polizeilicher Erhebungen ergab sich der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte (lallende Aussprache, Rötung der Bindehäute und Alkovortest 0,86mg/l). Folglich wurde er von einem Polizeibeamten zu einem Alkotest aufgefordert, welchen er jedoch mit den Worten: „Ihr habt mich beim Fahren nicht erwischt. Leckts mich am Arsch!“ und dem Verlassen der Amtshandlung durch Betreten des Hauses M. am 17.07.2015 um 03:12 Uhr verweigerte.
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt, er wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wurde wegen dieses Vorfalles mit rechtskräftigem Erkenntnis des LVwG Oberösterreich zu Zl. LVwG-601162 bestraft.
I.5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
I.5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen.
I.5.2. Der Beschwerdeführer hat seinen PKW ca. eine Stunde vor der Aufforderung zum Alkotest gelenkt. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Amtshandlung wies er Alkoholisierungsmerkmale auf, weshalb der Polizeibeamte zu Recht den Verdacht haben konnte, der Beschwerdeführer sei bereits bei der Fahrt alkoholisiert gewesen. Die Aufforderung zum Alkotest erfolgte daher zu Recht und der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Der Beschwerdeführer behauptet, den Großteil des Alkoholes erst nach Beendigung der Fahrt getrunken zu haben. Darauf kommt es jedoch weder im Verwaltungsstraf- noch im Führerscheinentzugsverfahren an. Er hat durch seine Verweigerung eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO und damit eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z.1 FSG begangen.
Bereits für die erstmalige Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).
In diesem Sinne muss dem Beschwerdeführer im Lichte der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nachteilig angelastet und berücksichtigt werden, dass ihm bereits im Jahr 2012 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs. 1b StVO für die Dauer von drei Monaten entzogen wurde. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass es eines längeren Zeitraumes als der Mindestdauer bedarf, bis der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall schon ca. vier Jahre zurück liegt und es sich damals nur um eine relativ geringe Alkoholisierung gehandelt hat.
Über den Beschwerdeführer scheint eine Vormerkung (Alkoholdelikt gem. § 14 Abs. 8 FSG) innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Mandatsbescheides auf, weshalb die Entzugsdauer gemäß § 25 Abs. 3 FSG um zwei Wochen zu verlängern ist.
Seit der unternommenen Alkofahrt ist die Bf offensichtlich nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither wohl verhalten, wobei allerdings hervorzuheben ist, dass einem Wohlverhalten während der anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von sieben Monaten und zwei Wochen erforderlich ist, bis der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).
Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sind gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingend anzuordnen. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.
Die Verpflichtung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens war aus folgenden Gründen aufzuheben: § 14 FSG-GV sieht eine verpflichtende fachärztliche Stellungnahme nur bei jenen Personen vor, bei denen der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit besteht. Ob ein solcher Verdacht beim Beschwerdeführer begründet ist, kann im konkreten Fall allein aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden. Sollten sich diesbezüglich konkrete Verdachtsmomente im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung ergeben, so kann der Amtsarzt eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme verlangen. Weiters ist die Vorschreibung im Bescheid insofern unklar, als nicht festgelegt ist, aus welchem Fachgebiet das ärztliche Gutachten vorgelegt werden soll. Sollte der Amtsarzt im Rahmen seiner Untersuchung einen begründeten Verdacht auf eine sonstige führerscheinrelevante Erkrankung feststellen, so kann er ebenfalls die jeweils notwendigen fachärztlichen Stellungnahmen verlangen.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).
Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages:
§ 40 Abs.1 VwGVG lautet:
Ist ein Beschuldigter außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
§ 40 VwGVG regelt die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für Personen, die einer Verwaltungsübertretung beschuldigt werden. Bereits aus der Verwendung des Begriffes „Beschuldigter“, aber auch aus der Eingliederung dieser Bestimmung in den 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG ergibt sich, dass diese Bestimmung ausschließlich im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist. In den sonstigen Bestimmungen des VwGVG, welche für Administrativverfahren anzuwenden sind, ist die Beigabe eines Verfahrenshilfe-verteidigers nicht vorgesehen.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich – auch wenn sie vom Betroffenen als Strafe empfunden wird – nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren sondern um ein Administrativverfahren zum Schutz der Allgemeinheit vor nicht verkehrstauglichen Personen. Da es sich um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt und für Administrativverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bzw. zur Verpflichtung zum Alkotest und die Bindung an das Verwaltungsstrafverfahren ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl