LVwG-150802/5/RK/MSCH – 150803/2
Linz, 02.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden der Frau B M und des Herrn M M, vertreten durch RA Dr. K W, S x, x B I, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hallstatt vom 07.08.2015, GZ: Bau-400/2015-Fi,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt
1. Am 29.04.2015 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde Hallstatt als zuständige Baubehörde fest, dass auf den Grundstücken Nr. x und x,
EZ x, KG H Bautätigkeiten ohne entsprechender Bewilligung durchgeführt wurden. Noch am selben Tag sprach er mündlich die Baueinstellung aus, dessen schriftliche Ausführung durch Bescheid vom 30.04.2015, den Bf am 05.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt, erfolgte. Am 04.05.2015 wurde zudem durch die Marktgemeinde Hallstatt Verwaltungsstrafanzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erstattet.
2. Mit Stellungnahme vom 19.05.2015 äußerten sich die Bf zu dem im Raum stehenden Vorwurf des konsenslosen Bauens dahingehend, dass sie das gegenständliche Grundstück, samt darauf befindlicher Hütte im Herbst 2014 erworben hätten. Da diese Hütte jedoch baufällig gewesen sei, habe man sich zur Generalsanierung derselben entschlossen. Von der Gemeinde habe man die Auskunft erhalten, dass für eine Sanierung keine Bewilligung notwendig sei, die Hütte jedoch nicht wesentlich vergrößert werden dürfe und am selben Standort belassen werden müsse. Man habe zwar einen Abwasserschacht zu installieren, dürfe jedoch keine Zubauten in der Form einer Brennholzhütte oder eines Gerätschaftsschuppens errichten. Daraufhin habe man mit der Unterkellerung begonnen, um ohne solche Zubauten ausreichend Platz für Brennholz und Gerätschaft zur erhalten. Die Bf seien sich, da ein Keller ja nicht sichtbar sei, dabei keiner strafbaren Handlung bewusst gewesen.
3. Am 21.05.2015 folgte ein Lokalaugenschein seitens der Baubehörde (Bgm. A S, Bauhofleiter C A) im Beisein der Bf sowie des Amtssachverständigen Ing. F H vom Bezirksbauamt Gmunden. Es wurde festgehalten, dass die Grundstücke Nr. x und x, EZ x, KG H, die Flächenwidmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweisen. Festgestellt werden konnte, dass auf der ggst. Liegenschaft mit der Errichtung eines Gebäudes begonnen worden war, für das allerdings keine Baubewilligung vorliegt. Zu sehen waren bereits betonierte Kellerwände mit einem Grundausmaß von 7,20 x 10,15 m, die Höhe konnte mit 2,30 m festgestellt werden. Zudem befand sich im nördlichen Grundstücksbereich eine neue Holzhütte mit einem Grundrissausmaß von 2,05 m x 4,32 m, deren Abdeckung mit einem flach geneigten Satteldach erfolgte, wobei die Firsthöhe 2,60 m aufwies. Festgehalten wurde, dass die Baubehörde gemäß § 49 Oö. BauO dem Eigentümer betreffend die vorgefundenen baulichen Anlagen die Beseitigung aufzutragen habe, wofür eine angemessene Frist einzuräumen sei. Eine nachträgliche Baubewilligung komme nicht in Frage, zumal die Gebäude mit der Flächenwidmung nicht in Einklang zu bringen wären. Die Bf gaben an, die Gebäude zur Bildhauerei nutzen zu wollen.
4. Mit Bescheid vom 26.05.2015, den Bf zugestellt am 27.05.2015, erging schließlich der auf § 49 Oö. BauO 1994 gestützte Auftrag an die Bf, die bereits betonierten Kellerwände, die gemauerten Zwischenwände und die Bodenplatte, sowie die im nördlichen Grundstücksbereich errichtete Holzhütte, auf den Grundstücken Nr. x und x, EZ x, KG H, wie durch die dem Bescheid beiliegenden Fotos und anhand des dem Bescheid beiliegenden Planes, die zu integrierten Bestandteilen des Bescheids erklärt wurden, genau dargestellt, innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzutragen und die Baugrube zuzuschütten.
5. Gegen diesen Bescheid brachten die Bf am 10.06.2015 Berufung ein. Darin wurde zusammengefasst, für das gegenständliche Verfahren wesentlich vorgebracht, dass die Erstbehörde unrichtigerweise von der Errichtung eines neuen Gebäudes ausgegangen sei. Richtigerweise handle es sich jedoch lediglich um eine Sanierung der alten Almhütte, wofür es – entsprechend der Auskunft der Baubehörde selbst – keiner Genehmigung bedurft habe. Da die Erstbehörde in Vorgesprächen ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Errichtung einer wasserdichten Senkgrube hingewiesen habe, sei man davon ausgegangen, dass die Sanierung auch mittels Beton durchgeführt werden könne. Der Beseitigungs-auftrag sei rechtswidrig, da die gegenständlichen Baumaßnahmen in Einklang mit der Flächenwidmung stünden und daher den Bf die Möglichkeit eingeräumt hätte werden müssen, um Bewilligung der Sanierungsmaßnahmen anzusuchen, sollten diese denn tatsächlich einer solchen bedürfen. Die Hütte würde nämlich künftig dem Halten von sieben Schafen dienen – so wie in der Vergangenheit auch. Soweit der Beseitigungsauftrag aber die im nördlichen Grundstücksbereich situierte „neu errichtete Holzhütte“ (so die Bezeichnung im Bescheid) betrifft, ist dieser ebenso rechtswidrig, da es sich dabei keinesfalls um ein Bauwerk handle, sondern lediglich um eine bewegliche Bauhütte, die nur deshalb aufgestellt wurde, um Baumaterialien und Gegenstände, die zur Sanierung der Almhütte erforderlich sind, unterzustellen.
6. Daraufhin wurde von der Marktgemeinde Hallstatt ein agrarfachliches Gutachten eingeholt, welches den Bf am 16.07.2015 mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt wurde. Am 29.07.2015 ersuchten die Bf um Fristerstreckung und Übersendung angeblich nicht erhaltener Unterlagen. Am 06.08.2015 wurde den Bf mitgeteilt, dass dem Antrag auf Fristerstreckung nicht stattgegeben werde. Der Amtssachverständige kam in diesem Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf der gegenständlichen Grundstücksfläche von 9.700 m² bei der von den Bf geplanten Bewirtschaftung mit 7 Schafen und dem Betrieb der Holzschnitzerei sich kein solcher Produktions-umfang erzielen lässt, dass von einer erwerbsorientierten betrieblichen Tätigkeit gesprochen werden könnte.
7. Am 07.08.2015 wurde die Berufung vom 09.06.2015 mit Bescheid der belangten Behörde, Zl. Bau-400/2015, als unbegründet abgewiesen, da es sich gegenständlich um keine Sanierung der alten Almhütte handle, sondern um einen Neubau. Zwar sei den Bf mündlich tatsächlich aufgetragen worden, eine Senkgrube zu errichten, um die Entsorgung der bei längeren Aufhalten anfallenden Fäkalien gewährleisten zu können, die Errichtung eines Betonkellers mit ca. 7,20 m Breite, 10,15 m Länge und 2,30 m Höhe könne damit aber keinesfalls in Verbindung gebracht werden. Im Grünland sei die Errichtung von Gebäuden nur dann zulässig, wenn sie zur bestimmungsmäßigen Nutzung des restlichen Grundstücks nötig seien. Das gegenständliche Gebäude werde dem nicht gerecht. Zum einen sei für die geplante Bewirtschaftung mit 7 Schafen und die Holzschnitzerei das in Bau befindliche Gebäude nicht notwendig, zum anderen stelle diese Bewirtschaftung keine betrieblich landwirtschaftliche Tätigkeit dar.
8. Gegen den Berufungsbescheid erhoben die Bf am 09.09.2015 Beschwerde an das Oö. LVwG und bringen darin zusammengefasst vor, dass ihrem Ersuchen vom 29.07.2015 auf Fristverlängerung rechtswidrigerweise nicht Folge gegeben worden sei. Bei dem gegenständlichen Bau handle es sich außerdem um keinen Neubau sondern um die Sanierung des (Alt-)Bestandes. Aus dem vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz erteilten Auftrag, eine Senkgrube einzurichten, ohne dass dafür eine Genehmigung erforderlich sei, hätten die Bf als Laien ohne weiteres schließen dürfen, dass auch die Errichtung eines Fundaments zur Wiedererrichtung der Hütte keines Verfahrens bedürfe. Mündlich habe der Bürgermeister den Bf mitgeteilt, dass sich eine „neue“ Hütte nicht wesentlich von der alten unterscheiden dürfe, wobei geringfügige Überschreitungen der Höhe, Breite und Länge zulässig seien. Damit habe der Bürgermeister als Baubehörde den Bf erlaubt, die Hütte neu zu errichten. Durch Schaffung des Kellers würde aber der bisherige Bestand gar nicht vergrößert und würde sich die Nutzfläche nicht ändern. Der Entfernungsauftrag betreffend die errichteten Kellerwände sei zudem überschießend, denn es reiche zur Beseitigung aus, die Kellerwände zuzuschütten, sodass sie nicht mehr sichtbar seien. Es seien keine den Boden schädigenden Materialen verwendet worden und die Beseitigung im Sinne des Bescheids übersteige auch die finanziellen Möglichkeiten der Bf.
In der Beschwerde stellten die Bf sodann das Eventualbegehren an das Landesverwaltungsgericht, Ihnen die Entfernung der im nördlichen Grundstücksbereich errichteten neuen Holzhütte – verbunden (Arg.: „ wobei“) mit einem dort näher bezeichneten Auftrag betreffend den errichteten Keller („Senkgrube“ bezeichnet) aufzutragen.
9. Mit Vorlageschreiben vom 13.10.2015, eingelangt am 14.10.2015, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bezugnehmenden Verwaltungsakt samt Aktenverzeichnis zur Entscheidung vor.
Am 30.10.2015 wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Marktgemeinde über am 27.10.2015 weitergeführte Bauarbeiten trotz Bauverbot unterrichtet.
Am 6.11.2015 erfolgte die Unterrichtung des Landesverwaltungsgerichtes von am 2. und 3.11. trotz Bauverbotes weitergeführten Bauarbeiten, welche in einem Aktenvermerk vom 3.11. 2015 festgehalten worden wären.
Sämtlichen Anzeigen ist umfangreiches Photomaterial zur Bescheinigung der bescheidwidrigen Bauarbeiten beigelegt worden.
Festgestellt wurden unter anderem das Hinterfüllen der betonierten Kellerwände mit angeliefertem Rollierungsmaterial und Aushubmaterial, sowie das Verschließen der Kellerdecke mit einer Holzkonstruktion und diversen Abdeckungen.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsicht, Einholung aktueller Grundbuchsauszüge für die Grundstücke
Nr. x und x, EZ x, KG H sowie aktueller DORIS-Auszüge. Auf Grundlage dieser gesamten Ermittlungsergebnisse konnte, obwohl von den Bf beantragt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes angesichts des erschöpfenden Ermittlungsstandes zu erwarten war, ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl.
Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der zu beurteilende Sachverhalt war jedenfalls in erschöpfender Form vorliegend und durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar.
III. Maßgebliche Rechtslage
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
[...]
Bewilligungslose bauliche Anlagen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2015, lauten auszugsweise:
Grünland
[...]
(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).
[...]“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß § 27 VwGVG durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
1. Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs
Die Bf bringen vor, dass durch Nichtgewährung einer Fristverlängerung betreffend die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 15.07.2015 ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. In diesem Schreiben sei nämlich auf Unterlagen verwiesen worden, die dem Schreiben nicht angeschlossen gewesen seien. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass sofern die Bf geltend machen, ihnen sei keine Möglichkeit verblieben, sich zu dem Schreiben zu äußern, dies unrichtig ist. Hierfür wurde ihnen tatsächlich zwei Wochen Zeit gewährt, was nicht als unangemessen klassifiziert werden kann. Auch aus den angeblich nicht beigeschlossenen Unterlagen kann keine Verletzung in den Rechten der Bf resultieren, handelt es sich doch um Unterlagen – es geht dabei um Planskizzen des Bauobjektes – die von den Bf selbst stammen, ihnen daher vertraut sein mussten. Das erkennende Gericht kann vor diesem Hintergrund keine Verletzung im Recht auf Parteiengehör der Bf erkennen.
2. Zum behaupteten Nichtvorliegen eines Neubaus
Die Bf machen geltend, dass der gegenständliche Bau keinen Neubau darstelle, was die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung jedenfalls nicht erörtert habe.
Entgegen diesen Behauptungen ordnete die belangte Behörde das gegenständliche Bauwerk unter Heranziehung der Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien in Oberösterreich („OIB-RL Begriffsbestimmungen“) als – gemäß
§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichten – Neubau ein.
Demnach fällt auch die Herstellung von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden (-schon-) unter den Begriff des Neubaus.
Damit steht die rechtliche Beurteilung der Behörde im Einklang mit jener des VwGH. Demnach liegt eine Instandsetzung nur dann vor, wenn nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden, nicht aber dann, wenn die gesamte Anlage beseitigt und durch eine, wenn auch gleichartige, neue ersetzt wird. Das völlige Ersetzen der Bausubstanz einer Anlage schließt die Annahme einer bloßen Instandsetzung derselben aus (VwGH 12.08.2014, Ro 2014/06/0045). Als Neubau wäre das gegenständliche Bauvorhaben aber jedenfalls gem. § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 einer Bewilligungspflicht unterlegen.
3. Zur Beauftragung einer flüssigkeitsdichten Senkgrube
Sofern die Bf vermeinen, den Bau über den mündlichen Auftrag des Bürgermeisters zur Errichtung einer flüssigkeitsdichten Senkgrube rechtfertigen zu können, ist festzuhalten, dass eine flüssigkeitsdichte Senkgrube von gänzlich anderer Natur ist, als die sich anhand des Aktes gezeigte vollständige Unterkellerung. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass welch immer gearteten Auftrag der Bürgermeister mündlich gegeben haben mag, dieser aufgrund der Formlosigkeit für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz aufzuweisen vermag, zumal mündliche Zusagen den geforderten schriftlichen Bescheid nicht ersetzen können (VwGH 4.3.2008, 2006/05/0139 mwN, so auch zum Begriff des „Neubaus“ und seiner Bewilligungsfähigkeit) und eventuell erteilte mündliche Baubewilligungen rechtlich unwirksam sind (vgl. VwGH 21.10.1993, 93/05/0153).
4. Zum Beseitigungsauftrag
Nach Ansicht der Bf sei gegenständlich ein Beseitigungsauftrag nicht notwendig gewesen, sondern hätte die Behörde „entsprechend § 49 Abs. 6 Oö. BauO“ vorzugehen gehabt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Behörde richtigerweise entsprechend § 49 Abs. 1 Oö. BauO die Wiederherstellung des vorigen Zustands verlangte. Da der gegenständliche Bau als Neubau bewilligungspflichtig ist, eine Bewilligung aber – wie die Behörde zurecht annahm, nicht vorliegt (Anm.: weil diese mit dem Abbruch der ehemaligen Almhütte jedenfalls untergegangen ist – hiezu VwGH v. 4.3.2008,
Zl. 2006/05/0139 sowie VwGH v. 16.12.2008, Zl. 2008/05/0148) und aufgrund der gegenständlichen Flächenwidmung des Grünlandes gar nicht erteilt werden könnte, hatte ein entsprechender Beseitigungsauftrag zu ergehen.
Im Grünland dürfen nämlich gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen, eine bloße Nützlichkeit der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl nur VwGH 20.05.2003, 2002/05/1025 bzw. 30.01.2014, 2013/05/0223). Unter „bestimmungsgemäßer Nutzung“ im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 kommt mangels besonderer Widmung im Beschwerdefall nur eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft in Frage. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Jedoch hat bereits das von der belangten Behörde eingeholte agrarfachliche Gutachten vom 13.07.2015 – dem seitens der Bf weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde noch dessen Unschlüssigkeit aufgezeigt werden konnte – ergeben, dass auf der gegenständlichen Grundstücksfläche von 9.700 m² bei der von den Bf geplanten Bewirtschaftung mit 7 Schafen und dem Betrieb der Holzschnitzerei sich kein solcher Produktionsumfang erzielen lässt, dass von einer erwerbsorientierten betrieblichen Tätigkeit gesprochen werden könnte.
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständliche bauliche Anlage der Flächenwidmung widerspricht.
Sofern dem diesbezüglich kryptisch gebliebenen Begehren der Bf der Inhalt zu unterstellen ist, dass sie vermeinen, die Behörde hätte ihnen im Zuge des Beseitigungsauftrags lediglich die Sanierung der alten Hütte gemäß § 49 Abs. 6 Oö. Bauordnung auftragen müssen, ist dem insofern von Grund auf der Boden entzogen, als eine Sanierung der bereits gänzlich entfernten Hütte gar nicht mehr in Betracht kommen kann (VwGH v. 4.3.2008; Zl. 2006/05/0139).
Die Bf wenden sich zudem gegen den Beseitigungsauftrag mit dem Argument, dieser wäre unwirtschaftlich und würde die finanziellen Mittel der Bf übersteigen. Durch Verfüllung der Baugrube könne ebenso der beabsichtigte Erfolg – die Nicht-Sichtbarkeit der Kellerwände – erreicht werden. Auch diesem Ansinnen ist unter Hinweis auf den Wortlaut des § 49 Abs. 1 Oö. BauO entgegenzutreten, wo verlangt wird, dass der vorige Zustand wiederherzustellen ist. Dabei kommt es nicht bloß auf den nach einer allfälligen Verschüttung sichtbaren Zustand an, sondern ist auch das dann verschüttete Material zu berücksichtigen. Auch dieses muss – dies gebieten bereits ökologische Überlegungen betreffend die fachgerechte Abfallentsorgung – entfernt werden.
Ein entgegenstehendes Vorbringen zum behördlichen Auftrag betreffend die Beseitigung der im nördlichen Grundstücksbereich errichteten Holzhütte wurde in der Beschwerde (neben dem unter Pkt. 8 schon beschriebenen Eventualbegehren) im Ergebnis nicht erstattet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da somit keiner der geltend gemachten Beschwerdepunkte berechtigt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer