LVwG-650493/17/SCH/CG

Linz, 29.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn H H, H, W, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 8. September 2015, GZ: 2-VA-15/298521, wegen Befristung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde  Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang wie folgt behoben:

Es entfallen die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F und die Auflage einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage fachärztlicher Befunde.  

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.           Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat mit Bescheid vom 8. September 2015, GZ: 2-VA-15/2985-21, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung des Herrn H H, H, W, für die Klassen AM, A, B, C und F (die Klasse E wird nicht erwähnt) wie folgt eingeschränkt:

Die Lenkberechtigung wurde zum einen bis 7. September 2017 befristet und zum anderen wurde vorgeschrieben, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage fachärztlicher Befunde aus den Bereichen interne und augenfachärztliche Medizin zu unterziehen habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer insofern rechtzeitig Beschwerde erhoben, als er die Befristung für die Lenkberechtigung der Klassen A, B, BE und F beeinsprucht hat. Begründend wird ausgeführt, dass die hiefür relevant gewesene Erkrankung über 10 Jahre zurückliege und die entsprechenden ärztlichen Befunde „in Ordnung“ seien.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß § 2 VwGVG  zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z1 VwGVG entfallen.

 

3.           Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf das polizeiärztliche Gutachten Dris. E vom 7. September 2015, worin dem Beschwerdeführer die befristete gesundheitliche Eignung für die Dauer von zwei Jahren bescheinigt wurde. Für erforderlich erachtet wurde eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage von Stellungnahmen aus den Facharztbereichen Innere Medizin und Augen.

Zur Klärung der Frage, ob aus polizeiärztlicher Sicht tatsächlich auch die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, BE und F geboten erscheint, also nicht nur jene für die Klassen C und CE, ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an die belangte Behörde herangetreten.

In der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20. November 2015 heiß es dazu:

„In Zusammenschau der vorliegenden Befunde mit einer KHK mit z.n. Herzinfarkt, einer Adipositas, einer pathologischen Glucosetoleranz und einer leicht eingeschränkten Nierenfunktion liegt bei dem Probanden aufgrund der multimorbidität ein weit über das Alter erhöhtes Risiko für gravierende Herz/Kreislauferkrankungen vor. Da diese Erkrankungen nicht nur das Lenken eines KFZ der Gruppe 2 sondern auch der Gruppe 1 beeinträchtigen ist die Befristung für beide Gruppen ausgesprochen worden.

Korrigieren muß ich die Dauer der Befristung, der FSG GV folgend, 2 Jahre für die Gruppe 2 und 5 Jahre für die Gruppe 1.

 

Bei Fristablauf ist ein internistisches Gutachten nach der FSG GV sowie ein augenfachärztlicher Befund beizubringen.“

 

Nach Kenntnisnahme dieser polizeiärztlichen Aussage seitens des Beschwerdeführers wurden von diesem weitere fachärztliche Stellungnahmen vorgelegt. Hierauf hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine amtsärztliche Stellungnahme vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit, eingeholt, wobei im Ergebnis – nach Ergänzung einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Bereich Innere Medizin, Dris. B - die mit dem Vorgang betraute Amtsärztin zu folgender fachlicher Aussage gekommen ist:

„Ergänzend zum Schreiben Ges-2015-285830-Wim/Du vom 02.02.2016 wurde nunmehr vom  LVwG eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. J B, Facharzt für  Innere Medizin und Sportmedizin, vom 29.02.2016 übermittelt.

 

Aus dieser ergänzenden Stellungnahme zur Frage „Fahrtauglichkeit Gruppe 1 und 2“ wurde festgestellt, dass die bereits vorliegenden Befunde zur Einschätzung der kardialen Situation als absolut stabil zu werten seien und auch eine Verschlechterungsneigung nicht erkennbar sei. Unter Fortführung laufender Therapie werden jedoch regelmäßige Kontrollen empfohlen.

 

Aus ho. Sicht ist abzuleiten, dass aus der nunmehr vorliegenden fachärztlichen ergänzenden Stellungnahme die kardiale Situation bei Herrn H H als absolut stabil zu werten sei und eine Verschlechterungsneigung nicht erkennbar sei, sodass aus ho. Sicht diesbezüglich eine amtsärztliche Nachuntersuchung und damit eine zeitliche Befristung der Lenkerberechtigung für die Klassen A, B, B und E und F, als nicht geboten erachtet wird.“

 

4.           Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist eine Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Demnach setzen Befristungen und Auflagen, etwa Nachuntersuchungen und Befundvorlagen, für eine Lenkberechtigung eine entsprechende fach- bzw. amtsärztliche Gutachtenslage voraus, die diese behördlichen Verfügungen stützen muss.

Aufgrund der schlüssigen amtsärztlichen Stellungnahme, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholt wurde, kann die behördlicherseits verfügte Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers im Verein mit der vorgeschriebenen amtsärztlichen Nachuntersuchung nicht mehr begründbar aufrecht erhalten werden.

Sohin war im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön