LVwG-650493/17/SCH/CG
Linz, 29.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn H H, H, W, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 8. September 2015, GZ: 2-VA-15/298521, wegen Befristung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang wie folgt behoben:
Es entfallen die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F und die Auflage einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage fachärztlicher Befunde.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat mit Bescheid vom 8. September 2015, GZ: 2-VA-15/2985-21, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung des Herrn H H, H, W, für die Klassen AM, A, B, C und F (die Klasse E wird nicht erwähnt) wie folgt eingeschränkt:
Die Lenkberechtigung wurde zum einen bis 7. September 2017 befristet und zum anderen wurde vorgeschrieben, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage fachärztlicher Befunde aus den Bereichen interne und augenfachärztliche Medizin zu unterziehen habe.
4. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist eine Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
Demnach setzen Befristungen und Auflagen, etwa Nachuntersuchungen und Befundvorlagen, für eine Lenkberechtigung eine entsprechende fach- bzw. amtsärztliche Gutachtenslage voraus, die diese behördlichen Verfügungen stützen muss.
Aufgrund der schlüssigen amtsärztlichen Stellungnahme, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholt wurde, kann die behördlicherseits verfügte Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers im Verein mit der vorgeschriebenen amtsärztlichen Nachuntersuchung nicht mehr begründbar aufrecht erhalten werden.
Sohin war im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Schön