LVwG-601123/4/WIM/CG

Linz, 23.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde von Frau G D, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ. vom 6.10.2015, GZ: VStV/915300504178/2015, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

 

1.           Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen eine Strafverfügung vom 26.5.2015, mit welcher sie wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft wurde, als verspätet zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde laut vorliegendem RSb-Rückschein am 9.10.2015 persönlich zugestellt.

 

 

2.           Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. November 2015 eine Beschwerde eingebracht.

 

Mit Verspätungsvorhalt vom 12. Februar 2016, LVwG-6101123/2/Wim wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie ihre Eingabe bis spätestens 6. November 2015 hätte absenden sollen. Sie hat sich dazu innerhalb der gewährten Frist von zwei Wochen und auch bis dato nicht geäußert.

 

 

3.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

 

Da die gegenständliche Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver­waltungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r