LVwG-601300/2/Sch/CG
Linz, 21.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn Dipl.Ing. K G, vom 26. Februar 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. Februar 2016, VStV/915301536580/2015, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren von insgesamt 20,00 Euro (20 % der beiden verhängten Geldstrafen, also 2-mal 10,00 Euro) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2016, VStV/915301536580/2015, über Herrn Dipl.Ing. K G Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses heißt es:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von gemäß
€ 50,00 0 Tage(n) 23 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit.a StVO
0 Minute(n)
3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 26. Februar 2016 Beschwerde erhoben, worüber die Behörde – unter Verwendung eines Formulars für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung - folgende Niederschrift angefertigt hat:
„Aufgenommen mit DI K G, Nat. im Akt.
Gegen die Strafverfügung unter obiger Zahl vom 23.02.2016 erhebe ich Einspruch
a) weil ich mich aus folgenden Gründen nicht schuldig fühle
b) weil mir das Strafausmaß aus folgenden Gründen zu hoch bemessen erscheint.
Ich erhebe Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23.02.2016
Ich verstehe nicht weshalb ich jetzt mehr bezahlen muss, als bei der Strafverfügung. Die Sachbearbeiterin hat zu mir gesagt als ich den Einspruch gemacht habe, dass ich weniger bezahlen muss.“
Der Beschwerdeführer wendet sich also nicht gegen die Tatvorwürfe an sich, sondern vermeint, dass er im Verhältnis zur vorangegangenen Strafverfügung „weniger bezahlen“ müsse.
Somit liegt zweifelsfrei eine Beschwerde vor, die sich ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet. Der Inhalt dieser Beschwerde entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs.1 Z.3 und 4 VwGVG zumal zum einen hier keine übertriebenen formalen Anforderungen zu stellen sind und zum anderen die Beschwerde erkennen lässt, worum es dem Rechtsmittelwerber geht. Auch die Begründung hiefür, nämlich der Verweis auf eine angebliche Auskunft einer Sachbearbeiterin der Behörde, reicht aus; auf die Stichhältigkeit einer Begründung kommt es bekanntermaßen nicht an.
Letztlich ist, wie oben schon erwähnt, auch dargelegt, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet, also ein Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Tatvorwürfe dem Grunde nach entbehrlich ist.
4. Aufgrund der erfolgten Vorlage der Beschwerde samt Verfahrensakt an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist dieses zur Entscheidung berufen. Zuständig hiefür ist gemäß § 2 VwGVG nach den entsprechenden Regelungen in der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich der unterfertigte Richter.
Gemäß § 44 Abs.3 Z.2 und Z.3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
5. Vorweg ist festzuhalten, dass zwar der Beschwerdeführer aufgrund des erlassenen Straferkenntnisses tatsächlich nunmehr „mehr bezahlen muss“, als im Falle der Rechtskraft der vorangegangenen Strafverfügung, allerdings ist dieses „Mehr“ nicht in höheren Strafbeträgen begründet, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Folge für den Fall, dass ein Straferkenntnis erlassen wird. Hätte die belangte Behörde, was ohnehin nicht der Fall war, eine höhere Strafe als in der Strafverfügung verhängt, hätte sie gegen die Bestimmung des § 49 Abs.2 letzter Satz VStG verstoßen. Da gegenständlich allerdings beide Strafbeträge identisch geblieben sind, kann davon nicht die Rede sein.
Der höhere Gesamtbetrag ergibt sich vielmehr aus der Bestimmung des § 64 Abs.2 VStG, wonach die Verwaltungsstrafbehörde als Verfahrenskostenbeitrag einen Betrag von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro festzusetzen hat. Diese Regelung bedeutet für den konkreten Fall, dass zusätzlich zu den jeweiligen Strafbeträgen von 50,00 Euro ein jeweiliger Kostenbeitrag von 10,00 Euro hinzukommt.
Diese gesetzliche Kostenberechnungsvorgabe steht nicht in der Disposition einer Behörde, sodass sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt.
6. Zur Strafbemessung selbst:
Faktum 1. des Straferkenntnisses, also das vorschriftswidrige Befahren einer Fußgängerzone, fällt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, wobei der Strafrahmen bis zu 726,00 Euro reicht.
Der Sinn einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs.1 StVO 1960 liegt darin, bestimmte Verkehrsflächen dem Fußgängerverkehr vorzubehalten. Gerade im innerstädtischen Bereich kommt solchen Fußgängerzonen im Interesse der Sicherheit des Fußgängerverkehrs - wenn sie dauernd eingerichtet sind, auch zur Nachtzeit - Bedeutung zu. Ausnahmen, etwa für Taxifahrzeuge, sind durch behördliche Anordnungen durchaus zulässig, im Sinne der Zweckbestimmung der Fußgängerzone allerdings auch nur im eingeschränkten Ausmaß, für Taxis nur zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen.
Wenn die Behörde in Anbetracht dieser Erwägungen, die sich in der Begründung des Straferkenntnisses zwar nicht finden, aber ihr zugesonnen werden sollen, entschlossen hat, mit einer Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro vorzugehen, kann dies nicht als unangemessene Straffestsetzung angesehen werden. Dem Beschwerdeführer können auch keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zu Gute gehalten werden. Vielmehr scheint er schon wiederholt vorgemerkt wegen Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, so auch des § 76a StVO 1960, auf.
Zu Faktum 2. des Straferkenntnisses, also zur Zuwiderhandlung gegen die Gurtenpflicht, wird auf die Bestimmung des § 106 Abs.2 KFG 1967 verwiesen. Die angestrebte vorbeugende Wirkung zur möglichst weitgehenden Vermeidung bzw. zumindest Verminderung der Verletzungsgefahr für Fahrzeuginsassen, zu welchem Zweck die Bestimmung geschaffen wurde, liegt auf der Hand. Für Taxilenker gilt hier, da diesfalls auch andere Interessen zu berücksichtigen sind, zwar die Ausnahmeregelung des § 106 Abs.3 Z.4 KFG 1967, dies allerdings nur dann, wenn ein Fahrgast befördert wird.
Der Gesetzgeber hat den Strafrahmen für derartige Übertretungen in § 134 Abs.3d KFG 1967 mit bis zu 72,00 Euro festgesetzt.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro erscheint zwar prima facie in Relation zum Strafrahmen nicht unbeträchtlich, allerdings muss hier dem Beschwerdeführer vorgehalten werden, dass er bereits zweimal einschlägig in Erscheinung getreten ist, wobei ihn die verhängten Geldstrafen von 25,00 bzw. 50,00 Euro nicht davon abhalten konnten, neuerlich eine gleichartige Übertretung zu begehen. In Anbetracht dieser Erwägungen kann also auch in diesem Punkt keine Unangemessenheit der Strafhöhe erblickt werden.
Ausgehend von dem von der belangten Behörde geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Mindesteinkommen des Beschwerdeführers von 1.000 Euro monatlich, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden. Es konnte daher auch aus diesem Titel heraus keiner Herabsetzung der Geldstrafen näher getreten werden.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist die Revision gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n