LVwG-150593/15/VG – 150595/2
Linz, 13.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerden 1. der E. W., wohnhaft in W., vertreten durch Dr. M. I., Rechtsanwältin in W. und 2. des Dr. H. N. sowie 3. des G. N., beide wohnhaft in B. V., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 2. Oktober 2014, GZ: II‑920-833-2012/Ma, BP 84/13 rh, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ansuchen vom 14. August 2013 (eingelangt am 21. August 2013) beantragte die A. E. und V. G. (in der Folge: Bauwerberin) unter Vorlage von Projektunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines 3-geschoßigen M. M. samt den erforderlichen Nebenanlagen wie Büro- und Haustechnikräumen sowie KFZ Stellplätzen auf näher bezeichneten Grundstücken.
2. Am 26. November 2013 fand eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein statt, in der die Ansuchen um Baubewilligung sowie um gewerbebehördliche Genehmigung gemeinsam behandelt wurden.
3. Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Vöcklabruck die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen.
4. Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Vöcklabruck (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 keine Folge.
5. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die dagegen erhobenen Beschwerden unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
6. Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 erstattete die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin eine Gegenäußerung zu den Beschwerden.
7. Mit Schreiben vom 5. November 2011 reichte die belangte Behörde die bezughabenden Projektunterlagen nach.
8. Am 18. November 2015 nahm die erkennende Richterin Akteneieinsicht in das zu den hg. Zln. LVwG-850327 bis 850330 protokollierte Beschwerdeverfahren betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für das auch hier gegenständliche Bauvorhaben.
9. Die UVP-Behörde (Oö. Landesregierung) übermittelte eine Stellungnahme vom 18. Dezember 2015.
10. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 bzw. 11. Jänner 2016 gab die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Gewerbebehörde bekannt, dass für das (südöstlich des gegenständlichen Bauvorhabens befindliche) X. E. im Jahr 2014 eine Parkplatzerweiterung genehmigt wurde.
II. Feststellungen, Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (inklusive der nachgereichten Projektunterlagen), Einholung aktueller Grundbuchsauszüge sowie Einsicht in das zu den hg. Zln. LVwG-850327 bis 850330 protokollierte Beschwerdeverfahren betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für das auch hier gegenständliche Bauvorhaben.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage geklärt werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Dies deshalb, weil das Beschwerdevorbringen zum Teil keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt bzw. im gegenständlichen Fall aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 dem gewerbebehördlichen Verfahren vorbehalten ist (Immissionsthematik). Zu diesen Themen war daher jedenfalls keine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal die Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen können, als ihre materiellen Rechte (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054). Darüber hinaus betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen Verordnungen der Stadtgemeinde Vöcklabruck bzw. der Oö. Landesregierung richtet, ist noch festzuhalten, dass auch diese Thematik das Landesverwaltungsgericht nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen konnte. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellt. Ein solcher Antrag könnte vielmehr lediglich angeregt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat im Beschwerdefall auf Basis der beigeschafften Verordnungsakten beurteilt, ob es Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des im Beschwerdefall anzuwendenden Flächenwidmungsplanes hegt (Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG). Den Beschwerdeführern kommt diesbezüglich jedenfalls kein Mitspracherecht zu. Für eine allfällige Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verordnungsthematik wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ausschließlich der Verfassungsgerichtshof berufen.
2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Die Bauwerberin beabsichtigt die Errichtung eines M. M. auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG V., sowie dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG W. Das betroffene Areal liegt unmittelbar nördlich der W. S. Bx, in etwa nordwestlich der ampelgeregelten Kreuzung Bx - Dr. B. S. (Zufahrt zum L. V.). Zwischen der Bx und dem betroffenen Betriebsareal verläuft die S. S. (G.). Den südwestlichen Abschluss des betroffenen Bereiches bildet ein bestehender T. Das Grundstück Nr. x wird im Osten durch die G., Grundstück Nr. x, abgeschlossen. Südöstlich des geplanten Bauvorhabens befindet sich – getrennt durch die Bx – ein X. E. Die nächstgelegenen Wohnliegenschaften befinden sich unmittelbar nördlich des gegenständlichen Standortes. Diese angrenzenden Wohnliegenschaften liegen geländebedingt um ca. 10 m unter dem bestehenden Geländeniveau des geplanten M. Soweit hier noch relevant, soll der geplante Gebäudekomplex als rechteckiger Baukörper mit Längsentwicklung Ost-West auf den Baugrundstücken angeordnet werden. Der Baukörper gliedert sich in ein Kellergeschoß (Sprinkler-Zentrale und Sprinklerbecken), in zwei Verkaufsebenen (EG und 1. OG) und ein Lager (2. OG). Die Abdeckung erfolgt mit einem Flachdach. Die maximale Gebäudehöhe bezogen auf den EG-Fußboden beträgt 15,21 m. Der Seitenabstand zum nördlich des Bauvorhabens gelegenen Grundstück des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers beträgt 8,85 m. Im südöstlichen Areal sollen 96 KFZ Abstellplätze im Freigelände als offene Stellplätze angelegt werden. Im westseitigen Anlieferungs- und Abholbereich sollen zusätzlich 7 Stellplätze entstehen. Die geplante Gesamtverkaufsfläche beträgt (aufgerundet) 4.477 m².
Das betroffene Areal ist vom rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. x4 der Stadtgemeinde Vöcklabruck idF der Änderung Nr. x umfasst. Demnach gilt die Sonderwidmung im Bauland „Gebiet für Geschäftsbauten, eingeschränkt auf Möbel, einschließlich Waren der Raumausstattung, maximale Gesamtverkaufsfläche 10.000 m²“. Die zu bebauenden Grundstücke sind von keinem Bebauungsplan umfasst.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der EZ x, KG V., mit dem Grundstück Nr. x, das im Norden unmittelbar an das Baugrundstück Nr. x angrenzt. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer der Liegenschaft Nr. x mit den Bauflächen x sowie x der EZ x, KG V., welche ebenfalls im Norden unmittelbar an das Baugrundstück Nr. x angrenzt.
Am 26. November 2013 fand eine Bauverhandlung zum gegenständlichen Vorhaben statt. Dazu wurden die Beschwerdeführer jeweils persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen. Die Beschwerdeführer erhoben umfangreiche Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben.
Für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom 9. Jänner 2015 die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt. Dagegen wurden ebenfalls Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben.
3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, dem hg. Akt betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung und den eingeholten aktuellen Grundbuchsauszügen. Die Beschreibung des geplanten Vorhabens ergibt sich aus den Ausführungen des bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen laut Protokoll zur mündlichen Bauverhandlung in Zusammenschau mit den Projektunterlagen. Hinzuweisen ist darauf, dass in der ergänzenden Baubeschreibung (unter dem Punkt: Außenanlagen, Stellplätze) eine Gesamtstellplatzanzahl von 104 (statt 103) angeführt wird. Auch der Amtssachverständige nennt im Protokoll zur mündlichen Verhandlung eine Stellplatzanzahl von 104 für das Gesamtareal. Die Bauwerberin spricht in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 von 111 Stellplätzen. Das Landesverwaltungsgericht geht – im hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahren – bei der Angabe von 104 bzw. 111 Stellplätzen von offenkundigen Tipp- bzw. Rechenfehlern aus. Im genehmigten Lageplan sind insgesamt nur 103 Stellplätze eingezeichnet (7 im Westen und 96 im Südosten, siehe dazu auch die im Plan teilweise angeführte Nummerierung). Somit bezieht sich die dortige Angabe „103 Stellplätze“ auf das gesamte Areal. Auch in der Baubeschreibung (unter dem Punkt: Gemeinschaftsanlagen), im Stellplatznachweis, sowie in der Flächenliste werden jeweils 103 Stellplätze angeführt. Selbst wenn man von 104 oder 111 Stellplätzen ausgehen würde, ändert dies aber nichts an den rechtlichen Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung oder zur Immissionsthematik (siehe sogleich unter Punkt IV.).
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. […]
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[…]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]
[…]
(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.“
Die hier interessierende Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, lautet auszugsweise:
„§ 40
Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:
1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.
[…]“
Die hier relevanten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) idF BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014, lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2.
[…]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. […]
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
[…]
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
[…]
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
[…]
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
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UVP
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UVP im vereinfachten Verfahren
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Spalte 1
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Spalte 2
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Spalte 3
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[…]
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Z 19
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a) Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
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b) Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
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[…]
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Z 21
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a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
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b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
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4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.“
Das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl. Nr. 60/2011, lautet auszugsweise:
„Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2009, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. x, KG V, und Nr. x, KG W, in der Stadtgemeinde Vöcklabruck, mit einer Grundstücksfläche von 8.938 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994, in denen keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung angeboten werden und eingeschränkt auf ‚Möbel einschließlich einschlägiger Waren der Raumausstattung‘ bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m², verwendet werden dürfen.“
Für die hier gegenständlichen Baugrundstücke gilt der seit 28. März 2012 rechtswirksame Flächenwidmungsplan Nr. x der Stadtgemeinde Vöcklabruck in der Fassung der Änderung Nr. x (Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2011, Zl. II-1/031-2-2011, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20.2.2012, Zl. RO-R-306071/6-2012). Diese Flächenwidmungsplanänderung legt für das hier gegenständliche Areal die Sonderwidmung des Baulands „G1: Gebiet für Geschäftsbauten, eingeschränkt auf Möbel, einschließlich Waren der Raumausstattung mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m²“ fest.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden durch seine zuständige Einzelrichterin erwogen:
Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführer als (Mit-)Eigentümer von unmittelbar an die Bauliegenschaften angrenzenden Grundstücken, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständlichen Nachbarbeschwerden nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffen die folgenden in den Beschwerden angesprochenen Themen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und gehen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer daher schon deshalb ins Leere: Ortsbild (VwGH 15.6.2010, 2009/05/0212; 16.11.2010, 2009/05/0342; 24.2.2015, 2013/05/0054, jeweils mwN); Wertminderung der Nachbarliegenschaften, Verminderung der Lebens- und Wohnungsqualität (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105; 10.12.2013, 2012/05/0162); rechtswidrige Bauplatzbewilligung (VwGH 18.12.2006, 2006/05/0229); mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes (VwGH 18.12.2006, 2006/05/0229; 29.1.2013, 2011/05/0042); allfällige Verpflichtung der Gemeinde zur Erlassung eines Bebauungsplanes (VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054 mHa 16.9.1997, 97/05/0176, mwN); Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und allenfalls daraus resultierende Immissionen sowie die allfällige Veränderung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen (VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054 mHa 15.2.2011, 2009/05/0017, mwN). Weiters berührt auch die mangelnde Eignung eines Grundstückes (Bauplatzes) wegen Rutschgefahr, oder anderer geologischer Verhältnisse keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (VwGH 27.8.1996, 96/05/0096; 12.6.2012, 2009/05/0105; 30.1.2014, 2012/05/0177; 24.2.2015, 2013/05/0054; Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7, 269, mwN). Zum letztgenannten Thema genügt es daher hier darauf hinzuweisen, dass sich die erstinstanzliche Baubehörde mit der von den Nachbarn befürchteten Hangrutschung (unter Einbeziehung einer fachtechnischen Stellungnahme eines geotechnischen Büros sowie eines Sachverständigen für Hydrologie) befasst hat.
Zumal die Verfahrensrechte der Parteien nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte, können die Beschwerdeführer jedenfalls auch nicht durch allfällige Verfahrensmängel bei der Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich der soeben genannten Themen in einem Recht verletzt sein (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054).
Zudem ist zu bemerken, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025), weshalb Einwendungen, die sich nicht auf das bauverfahrensgegenständliche Bauvorhaben beziehen (etwa das befürchtete Wegwerfen von Müll und Abfällen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer) unzulässig sind.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird das weitere – im Wesentlichen gleichlautende – Vorbringen der Beschwerdeführer, nach den nachstehenden Themen behandelt:
1. Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP
Insbesondere in der Beschwerde des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers wird die Ansicht vertreten, dass eine UVP erforderlich sei. Ohne sie bzw. eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 dürfe eine gewerbebehördliche ebenso wie eine baubehördliche Genehmigung nicht erteilt werden. Zweifellos liege ein Einkaufszentrum vor durch die räumliche Nähe der Betriebe auf dem S. Plateau (L., M. und die anderen Betriebe), die in einem funktionellen und betriebsorganisatorischen Zusammenhang stünden. Es würden Stellplätze hin- und hergeschoben. 25% des Schwellenwertes an Stellplätzen und Grundstücksflächen sei überschritten und habe daher eine Einzelfallprüfung stattzufinden.
Mit diesem Vorbringen wird (implizit) die Unzuständigkeit der belangten Behörde angesprochen, weil für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nicht die Baubehörden, sondern die Oö. Landesregierung (und in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht und nicht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) zuständig wäre (siehe §§ 39, 40 UVP-G 2000). Da die Unzuständigkeit der Behörde vom Landesverwaltungsgericht jedenfalls auch von Amts wegen aufzugreifen wäre (siehe § 27 VwGVG) ist zunächst zu prüfen, ob das gegenständliche Projekt einer UVP bzw. einer Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht bedarf:
Jedenfalls ist festzuhalten, dass es sich – wie erwähnt – beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Somit ist hier lediglich von Relevanz, ob das eingereichte Projekt für sich genommen unter einen UVP-Tatbestand zu subsumieren wäre. Im hier zu beurteilenden Einzelfall käme nach Maßgabe der Einreichunterlagen grundsätzlich der UVP‑Tatbestand für Neuvorhaben nach § 3 iVm Anhang 1 Z 19 lit. a und lit. b UVP-G 2000 für Einkaufszentren in Frage. Die Baubehörden haben dazu die Ansicht vertreten, es liege kein Einkaufszentrum vor, weil am gegenständlichen Standort nur ein einzelner Gewerbebetrieb geplant sei, welcher die im UVP-G 2000 normierten Schwellenwerte bei weitem nicht erreiche.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob der gegenständliche M. für sich genommen ein Einkaufszentrum gemäß der hier ausschließlich maßgeblichen Legaldefinition des Anhanges 1 Fn 4 UVP-G 2000 (VwGH 25.9.2007, 2006/06/0095) ist:
Selbst wenn man die gesamte im Grundbuch bzw. in der Bauplatzbewilligung vom 2.9.2013 angegebene Fläche von 8.949 m² als Flächeninanspruchnahme im Sinne des UVP-G 2000 heranziehen würde, werden jedenfalls die in Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme 10 bzw. 5 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D; Parkplätze 1000 bzw. 500 in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D) nicht erreicht. Gleiches gilt im Übrigen, wenn man den bei der Beurteilung der UVP-Pflicht von Einkaufszentren allenfalls in Betracht zu ziehenden UVP-Tatbestand für öffentlich zugängliche Parkplätze gemäß Anhang 1 Z 21 UVP-G 2000 heranziehen würde, zumal der dort festgelegte Schwellenwert für Parkplätze höher ist (1500 KFZ-Stellplätze bzw. 750 KFZ Stellplätze in Gebieten der Kategorie A, B, oder D) als jener im normierten UVP-Tatbestand für Einkaufszentren.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung gelangt, weil das beantragte Projekt eine Kapazität von weniger als 25% der festgelegten Schwellenwerte (25% der festgelegten Schwellenwerte = 2,5 ha oder 250 KFZ-Stellplätze bzw. 1,25 ha oder 125 KFZ-Stellplätze) aufweist. Somit kann in Bezug auf die Kumulierungsbestimmung aber auch dahingestellt bleiben, ob allenfalls noch Parkplätze anderer Betriebe in der Umgebung des Bauvorhabens vorhanden sind.
Das Landesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich südöstlich des geplanten M. ein X. E. befindet. Auch unter der Annahme, dass beide M. zur L. Unternehmensgruppe gehören, vertritt das Landesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Einzelfall die Auffassung, dass es sich bei diesen beiden M. um zwei eigenständige Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handelt, zumal diese jedenfalls durch eine öffentliche Verkehrsfläche (Bx) voneinander räumlich getrennt werden (und im Übrigen jedes dieser Vorhaben für sich genommen einer eigenen juristischen Person zugerechnet werden könnte). Davon abgesehen, würde auch eine gegenteilige Ansicht zu keinem anderen Ergebnis führen: Dem Landesverwaltungsgericht ist aufgrund einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Gewerbehörde bekannt, dass das X. E. innerhalb der letzten fünf Jahre – soweit hier allenfalls relevant – um 54 Stellplätze (Errichtung von 114 Stellplätze in der Tiefgarage, gleichzeitiger Wegfall von 60 Stellplätze im Freien) erweitert wurde (siehe die der S. L. G. erteilte gewerbebehördliche Bewilligung vom 24. November 2014). Selbst wenn man diese Stellplätze zu den nunmehr gegenständlichen Stellplätzen addieren würde, wäre eine wesentliche Voraussetzung des allenfalls relevanten Änderungstatbestandes des § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 (Erreichen von 50% des gesetzlich normierten Schwellenwertes) nicht erfüllt. Womit auch dahingestellt bleiben kann, ob das X. E. überhaupt ein Einkaufszentrum gemäß der genannten Legaldefinition des UVP-G 2000 darstellt.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das Landesverwaltungsgericht die zuständige UVP-Behörde (Oö. Landesregierung) sowohl im Beschwerdeverfahren betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung als auch im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Frage einer allfälligen UVP-Pflicht befasst hat. Die Oö. Landesregierung hat die UVP-Pflicht in ihren dazu ergangenen Stellungnahmen vom 21. Juli 2015 und 18. Dezember 2015 verneint und sah sich daher auch nicht dazu veranlasst, gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 von Amts wegen ein UVP-Feststellungsverfahren einzuleiten.
Das Landesverwaltungsgericht vertritt daher die Auffassung, dass für das gegenständliche Bauvorhaben keine UVP bzw. Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen ist, weshalb die Baubehörden zweifellos für die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zuständig waren.
2. Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes, des Raumordnungsprogrammes und der Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme
Voranzustellen ist, dass die Bauwerberin auf den auch hier gegenständlichen Baugrundstücken zunächst die Erteilung der Baubewilligung für ein größeres Bauvorhaben (Abbruch des Bestandes und Errichtung eines „M. M.“) beantragt hat. Dazu war – ebenfalls aufgrund von Beschwerden der nunmehrigen Beschwerdeführer das zu den hg. Zln. LVwG‑150308 u.a. protokollierte Beschwerdeverfahren anhängig. Bereits im Zuge dieses Verfahrens hat das Landesverwaltungsgericht die bezughabenden Verordnungsakten zu der auch hier relevanten Änderung Nr. x des Flächenwidmungsplanes Nr. x sowie zum Raumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 60/2011, beigeschafft. Die Oö. Landesregierung hat die Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 erstattet.
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass das Landesverwaltungsgericht für eine allfällige Aufhebung der Änderung Nr. x des Flächenwidmungsplanes Nr. x, des überörtlichen Raumordnungsprogrammes, LGBl. Nr. 60/2011 bzw. der Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme, LGBl. Nr. 111/2006, schon aus kompetenzrechtlichen Gründen unzuständig ist (siehe Art. 139 B-VG, wonach eine Verordnungsprüfung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist), weshalb die diesbezüglichen Anträge bzw. Anregungen in den Beschwerden schon aus diesem Grund ins Leere gehen.
Nach Durchsicht der beigeschafften Verordnungsakten sind bei der erkennenden Richterin jedenfalls keine Bedenken entstanden, die sie dazu veranlassen würden, von Amts wegen einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dies deshalb, weil im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zwar die rechtskräftige Änderung Nr. x des Flächenwidmungsplanes Nr. x der Stadtgemeinde Vöcklabruck präjudiziell ist, nicht aber auch das von den Beschwerdeführern monierte übergeordnete Raumordnungsprogramm bzw. die ebenfalls beanstandete Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme. Davon abgesehen verwechseln die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Raumordnungsprogramm und der Umweltprüfungsverordnung auch erkennbar die UVP-Pflicht nach dem UVP-G 2000 für bestimmte Projekte mit der Plicht zur Durchführung einer Umweltprüfung (strategische Umweltprüfung - SUP) für bestimmte Pläne und Programme.
Das gegenständliche Bauvorhaben „M. M.“ soll nach der hier anzuwendenden rechtskräftigen Änderung Nr. x des Flächenwidmungsplanes Nr. x der Stadtgemeinde Vöcklabruck in einem als Sonderwidmung des Baulands „Gebiet für Geschäftsbauten (eingeschränkt auf Möbel, einschließlich Waren der Raumausstattung, maximale Gesamtverkaufsfläche 10.000 m²)“ ausgewiesenen Gebiet verwirklicht werden. Die Flächenwidmungsplanänderung Nr. x entspricht damit jedenfalls – wie auch aus dem diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren hervorgeht – den Vorgaben des überörtlichen Raumordnungsprogrammes Nr. 60/2011 der Oö. Landesregierung, wonach die hier relevanten Grundstücke nur zur Errichtung von Geschäftsbauten (eingeschränkt auf Möbel, einschließlich Waren der Raumausstattung) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m² verwendet werden dürfen. Aus dem vorgelegten Verordnungsakt zur Flächenwidmungsplanänderung Nr. x geht im Übrigen hervor, dass sämtliche Beschwerdeführer nachweislich von der beabsichtigt Änderung verständigt wurden. Somit war gemäß § 36 Abs. 4 Oö. ROG 1994 (in der zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes geltenden Fassung), – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ein Planauflageverfahren nicht erforderlich. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer haben im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes auch ihre Bedenken vorgebracht. Wenn die Beschwerdeführer noch vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei eine Anlassgesetzgebung, so ist dazu festzuhalten, dass sich eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird (VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135).
3. Gesamtverkaufsfläche
Wenn die Beschwerdeführer die Zusammenzählregel des § 24 Oö. ROG 1994 ins Treffen führen und – wie bereits im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertreten – dass andere in der Nähe befindliche Handelsbetriebe in die Berechnung der Gesamtverkaufsfläche miteinzurechnen seien, dann machen sie damit (implizit) eine Überschreitung der höchst zulässigen Verkaufsfläche geltend. Die Zusammenzählregel hat aber lediglich die Konsequenz, dass dann, wenn Geschäftsbauten eine gewisse Größe erreichen, ein überörtliches Raumordnungsprogramm erforderlich ist. Ein solches liegt durch die Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl. Nr. 60/2011, ohnehin bereits vor. Die Gesamtverkaufsfläche des gegenständlichen Projekts beträgt 4.477 m² und entspricht damit der Festlegung des Flächenwidmungsplanes für die hier relevanten Baugrundstücke (maximale Gesamtverkaufsfläche von 10.000 m²), die wiederum – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt wurde – dem Raumordnungsprogramm entspricht.
Davon abgesehen kommt eine Widmungskategorie als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen. Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren. Ist nun im Flächenwidmungsplan festgelegt, welches Höchstausmaß an Gesamtverkaufsfläche Geschäftsbauten haben dürfen, so bietet diese Regelung keinen Immissionsschutz, was bedeutet, dass den Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass eine ziffernmäßig fixierte Gesamtverkaufsfläche eingehalten wird (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037, mwN).
4. Immissionen
Mit dem umfangreichen Vorbringen zur Immissionsthematik ist im gegenständlichen Einzelfall für die Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, weil das gegenständliche Bauvorhaben unzweifelhaft eine gewerbebehördliche Genehmigung erfordert und somit die Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 zu beachten ist. Das bedeutet für die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich Immissionen betreffend Lärm, Luftschadstoffe, Lichtimmissionen, Erschütterungen etc., dass sich diese Einwendungen im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als nicht zulässig erweisen (vgl. als Beispiel für viele VwGH 19.9.2006, 2005/05/0216; 12.6.2012, 2009/05/0105; oder jüngst 27.8.2014, Ro 2014/05/0037, jeweils mwN). Somit geht hier aber auch die Forderung der Erstbeschwerdeführerin nach einer Lärmschutzwand in einer näher konkretisierten Ausgestaltung ins Leere. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend auf die Konsequenz der Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 hingewiesen und ist die Nichtbeachtung der Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Immissionen im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben vor dem Hintergrund dieser Bestimmung nicht zu beanstanden.
Wenn die Beschwerdeführer noch eine Belästigung durch Immissionen wegen des Abbruchs des bestehenden Gebäudes vorbringen, so ist zu beachten, dass der Abbruch des Bestandes hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Auf diesen Umstand hat auch die belangte Behörde bereits zutreffend hingewiesen. Vielmehr war der Abbruch beim ursprünglichen Baubewilligungsverfahren „Errichtung eines M. M.“ Verfahrensgegenstand, wozu inzwischen die hg. Entscheidung vom 18. Juni 2015, LVwG-150308 u.a. ergangen ist.
5. Höhe des Gebäudes – Abstand, Belichtung und Belüftung
Wenn die Beschwerdeführer kritisieren, die belangte Behörde habe sich mit ihren Einwendungen betreffend Sonnenentzug und Belichtungsstörung nicht gehörig auseinandergesetzt, so lassen sie unberücksichtigt, dass im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wurde. Danach räumt die Oö. BauO 1994 kein subjektives Nachbarrecht auf Licht, Sonne, Belichtung und Belüftung ein. Auch kann aus der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre. Vielmehr hat grundsätzlich jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen. Dies bedeutet, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung hat (vgl. etwa VwGH 16.11.2010, 2009/05/0342; 12.6.2012, 2009/05/0105; 24.2.2015, 2013/05/0054).
Da für die gegenständlichen Baugrundstücke kein Bebauungsplan gilt, sind hinsichtlich Gebäudehöhe und Seitenabstand zu den benachbarten Grundstücken die allgemeinen Vorschriften des Oö. BauTG 2013 maßgeblich. Wenn die Beschwerdeführer offenbar vermeinen, dass das Bautechnikgesetz nur Mindestabstände regle und dies zugleich bedeute, dass im Einzelfall größere Abstände zu den Grundstücken festzulegen wären, so kann eine solche Forderung aus dem Wortlaut des Oö. BauTG 2013 nicht abgeleitet werden. Vielmehr übersehen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den aus dem Eigentumsrecht erfließenden Grundsatz der Baufreiheit (VwGH 27.5.2008, 2007/05/0067, mwN).
Nach den Einreichunterlagen beträgt die geplante Gebäudehöhe 15,21 m. Aus § 40 Z 1 Oö. BauTG 2013 folgt, dass bei Gebäuden, die höher als 9 m sind, der Abstand zu den Nachbargrundgrenzen wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen muss. Nach dieser Höhe/Drittel-Regelung ist somit ein Seitenabstand von 5,07 m einzuhalten. Aus den Einreichunterlagen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Liegenschaft des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers (Grundstück Nrn. x Bauflächen Nrn. x und x zum geplanten Bauvorhaben ohnehin bereits 8,85 m beträgt. Auch der bautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass der zur nördlichen Grundgrenze an der engsten Stelle betrachtete (dem Schnitt B-B entnommen) Abstand 8,85 m beträgt. Ein einfaches Nachmessen in den Einreichunterlagen zeigt, dass die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin offenkundig noch weiter entfernt vom geplanten Bauvorhaben liegt. Somit wird der gesetzlich vorgesehene Mindestabstand gemäß § 40 Z 1 Oö. BauTG 2013 zu den Grundstücken aller Beschwerdeführer jedenfalls eingehalten. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch die im Norden des Bauvorhabens geplante Treppe nach den Einreichunterlagen über 7 m von der Liegenschaft des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers entfernt ist.
6. Erlassung eines Bebauungsplans und eines Baustopps
Die Anregungen der Beschwerdeführer zur Erlassung eines Bebauungsplanes und eines Baustopps können sich vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 28 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht an das Landesverwaltungsgericht richten. Davon abgesehen berührt die Frage, ob die Gemeinde allenfalls verpflichtet wäre einen Bebauungsplan zu erlassen, –wie eingangs erwähnt – jedenfalls auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer in einem Baubewilligungsverfahren (VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054 mHa 16.9.1997, 97/05/0176, mwN). Auch haben die Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Untersagung einer Bauausführung (VwGH 21.5.2007, 2004/05/0236).
7. Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Oö. BauTG 2013
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Bestimmung des § 3 BauTG 2013, betreffend Sicherheit, Festigkeit, Brandschutz, Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz, werde nicht eingehalten. Dazu ist festzuhalten, dass § 3 BauTG 2013 die allgemeinen bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und alle ihre Teile regelt und daher im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke dient. Nachbarn können vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 jedenfalls nur die Einhaltung von solchen Bestimmungen des Baurechts fordern, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Mit ihren lediglich allgemein gebliebenen Ausführungen zu § 3 BauTG 2013 zeigen die Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten sie sich verletzt erachten. Zum befürchteten Übergreifen eines allfälligen Feuers auf das Grundstück des Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben – wie unter Punkt 5. dargestellt wurde – jedenfalls nicht unmittelbar an den Nachbargrundstücksgrenzen errichtet wird und die genehmigten Einreichunterlagen der Bauwerberin ein Brandschutzkonzept, erstellt von der Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes, umfassen. Im Übrigen geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführer, die ordnungsgemäß zur mündlichen Bauverhandlung geladenen wurden, mit ihrem Vorbringen zu § 3 BauTG 2013 präkludiert sind.
V. Ergebnis:
Die Beschwerdeführer vermochten im Ergebnis keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr betrifft das Beschwerdevorbringen zum Teil keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die umfangreiche unter Punkt IV. zitierte höchstgerichtliche Judikatur zum beschränkten Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, insbesondere betreffend eine bauliche Anlage, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf). Darüber hinaus betraf das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen, die anhand der hier relevanten klaren gesetzlichen Bestimmungen bzw. der im Beschwerdefall maßgeblichen bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden konnten.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch
Beachte:
Die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt.
VfGH vom 9. Juni 2016, Zl.: E 391-392/2016-15