LVwG-601283/4/WP
Linz, 22.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des H S, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10. Februar 2016, GZ: VStV/916300115762/2016, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 145,20 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen:
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge kurz: belangte Behörde) wirft dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vor, er habe am 25.01.2016 um 20:45 Uhr in 4030 Linz, Pichlingerstraße Fahrtrichtung stadteinwärts bis Höhe Nr. x das Kraftfahrzeug, PKW Nissan Pathfinder mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16.10.2015 (zugestellt am 22.10.2015) unter der Zahl FE-1104/2015 rechtswirksam entzogen worden sei. Der Bf habe dadurch §§ 37 Abs 1 iVm 1 Abs 3 FSG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gem §§ 37 Abs 1 iVm 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe idHv € 726,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Tagen verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages idHv € 72,60 verpflichtet.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Bf darin aus, ihm sei seine Lenkberechtigung ungerechtfertigt entzogen worden und sei „dieses Verfahren noch laufend“. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird vom Bf – trotz ausdrücklichem Hinweis im angefochtenen Straferkenntnis – weder ausdrücklich noch konkludent gestellt.
3. Mit Schreiben vom 7. März 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 10. März 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt und dem Hinweis, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, zur Entscheidung vor. Mit E-Mail vom 11. März 2016 bzw vom 21. März 2016 legte die belangte Behörde in Ergänzung ihres Schreibens vom 7. März 2016 den Mandatsbescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung samt dem ergänzenden Vorbringen, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten, sowie eine Niederschrift über die Vernehmung des Bf samt Aktenvermerk über die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens, vor.
II. Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten (und ergänzten) Verwaltungsakt der belangten Behörde samt dem Schriftsatz des Bf. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
2. Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:
2.1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015 (zugestellt am 22.10.2015) wurde dem Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (eingeschränkt auf Kleinmotorräder 50ccm) und B für die Dauer von vier Monaten bzw darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung) entzogen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Bf am 4.11.2015 Vorstellung. Am selben Tag wurde der Bf vernommen und das ordentliche Verfahren eingeleitet.
2.2. Am 25.1.2016 um ca 20:45 lenkte der Bf das Kraftfahrzeug PKW, Nissan Pathfinder, silber, amtliches Kennzeichen im Akt, in Linz, Pichlingerstraße Fahrtrichtung stadteinwärts bis Höhe Pichlingerstraße Nr. x.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Gem § 1 Abs 3 FSG, BGBl I 1997/120 in der hier anzuwendenden Fassung ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den Fällen des Abs 5 par cit, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
Gem § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gem Abs 4 par cit ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde (Z 1), eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen.
2. Dem Bf wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015 die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (eingeschränkt auf Kleinmotorräder 50ccm) und B für die Dauer von vier Monaten entzogen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Bf rechtzeitig Vorstellung. Allerdings kommt einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid – es sei denn, die Vorstellung wäre gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet – keine aufschiebende Wirkung zu. Damit kam dem angeführten Entziehungsbescheid trotz der vom Bf dagegen erhobenen Vorstellung volle Rechtswirksamkeit zu. Im Zeitpunkt seiner Betretung verfügte der Bf daher über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Fahrzeug. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Erlassung des Entziehungsbescheides im Mandatsverfahren zulässig war, ist ausschließlich in einem den Entziehungsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahren zu klären, wobei aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine allenfalls nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides an der Strafbarkeit des dem Bf zur Last gelegten Verhaltens nichts geändert hätte (vgl VwGH 27.4.2000, 99/02/0359; 4.10.1996, 96/02/0442). Die belangte Behörde hatte auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung den im Tatzeitpunkt rechtswirksamen Entziehungsbescheid – unabhängig von der Frage, ob dieser Bescheid auch rechtmäßig sei – ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
3. Gem § 5 Abs 1 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei der Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein solches „Ungehorsamsdelikt“ handelt, und der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass ihn an der Verwirklichung des objektiven Tatbildes kein Verschulden treffe, ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen und hat der Bf daher sein tatbildliches Verhalten zu verantworten.
4. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 37 Abs 1 FSG 2.180 Euro. Die Mindeststrafe beträgt 726 Euro.
Zunächst ist mit der belangten Behörde festzuhalten, dass es beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer aufrechten, gültigen Lenkberechtigung zu sein, um eine erhebliche Übertretung des Führerscheingesetzes handelt. Mit der Verwirklichung dieses Delikts wird in das als besonders schützenswert zu qualifizierende Rechtsgut der Verkehrssicherheit eingegriffen. Der belangten Behörde ist im Rahmen der Strafbemessung weiters nicht entgegen zu treten, wenn sie als mildernden Umstand das reumütige Geständnis wertet und keinerlei Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren. Angesichts der erstmaligen Übertretung dieser Bestimmung geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass sowohl aus general- wie auch spezialpräventiven Gründen mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe war – insofern ist der belangten Behörde auch in diesem Punkt zuzustimmen – mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht möglich.
5. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die hier allein zu beurteilende Rechtsfrage, ob der Mandatsbescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung trotz Erhebung einer Vorstellung dagegen seine rechtlichen Wirkungen entfaltet, anhand der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.4.2000, 99/02/0359 mwN) beantwortet werden konnte. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Peterseil