LVwG-840085/9/KLi/IH
Linz, 05.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über den Antrag vom 16. Februar 2016 der Z H- u T GmbH, x, A, vertreten durch die H, M & P Rechtsanwälte OG, x, W, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 4. Februar 2016 im Vergabeverfahren „Bauvorhaben Gemeinde N, Ortskanalisation BA X und Wasserversorgung BA X, GZ: x“ der Auftraggeberin Gemeinde N, x, N, vertreten durch die ausschreibende Stelle, d Z GmbH, x, A, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Antrag vom 16. Februar 2016 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 4. Februar 2016, der Antragstellerin zugestellt am 9. Februar 2016, wird gemäß §§ 1, 2 und 7
Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 - Oö. VergRSG 2006,
LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 90/2013, abgewiesen.
II. Der Antrag, der Gemeinde N den Ersatz der Pauschalgebühr für diesen Antrag zu Handen der ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerin aufzuerlegen, wird abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 hat die Z H- u T GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 4. Februar 2016 sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin als Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im hier gegenständlichen Vergabeverfahren die Bekanntgabe der Zuschlags-entscheidung, in eventu die Erteilung des Zuschlages zu untersagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 1.500 Euro beantragt.
Begründend führte die Antragstellerin aus, die Auftraggeberin, Gemeinde N (im Folgenden: Antragsgegnerin), führe unter der Bezeichnung „Bauvorhaben Gemeinde N, Ortskanalisation BA X und Wasserversorgung BA X,
GZ: x“ ein Vergabeverfahren zur Vergabe von Bauleistungen durch. Ausschreibende Stelle sei die d Z GmbH.
Die Antragsgegnerin habe als Sektorenauftraggeberin nach dem BVergG 2006 einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich ausgeschrieben. Als Verfahrensart sei das „nicht offene Verfahren“ (ohne nähere Angaben) gewählt worden. Tatsächlich sei es ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. vorherigen Aufruf zum Wettbewerb. Eine erste Verfahrensstufe habe nicht stattgefunden. Der Zuschlag habe dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden sollen (Billigstbieterprinzip).
Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin mit Schreiben vom
22. Dezember 2015 zur Teilnahme am Vergabeverfahren und Legung eines Angebotes eingeladen. Grundlage des Angebotes hätten die in Punkt B 2 der als „Angebotsschreiben“ bezeichneten Verfahrensunterlage angeführten „Angebotsunterlagen“ sein sollen. Diese würden aus dem Angebotsschreiben, dem Leistungsverzeichnis samt Text, allfälliger Z-Positionen, dem Verzeichnis der Ausschreiberlücken, dem Verzeichnis der Bieterlücken, dem Datenträger und Plänen bestehen. Die Verfahrensunterlagen seien nach Kenntnisstand der Antragstellerin nicht angefochten worden und seien somit bestandsfest. Die Antragstellerin habe sich ordnungsgemäß am Vergabeverfahren beteiligt und entsprechend den Festlegungen der Auftraggeberin im Vergabeverfahren die jeweiligen Verfahrensschritte bis hin zur rechtzeitigen Vorlage eines ausschreibungs- sowie gesetzeskonformen Angebotes gesetzt.
Die Öffnung der Angebote habe am 22. Jänner 2016 stattgefunden. Das Angebot der Antragstellerin weise eine Angebotssumme von 877.407,50 Euro (exklusive USt) aus und sei als preislich niedrigstes Angebot an 1. Stelle gereiht worden.
Mit am 9. Februar 2016 postalisch zugestelltem Schreiben vom 4. Februar 2016 habe die ausschreibende Stelle der Antragstellerin für die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ihr Angebot unvollständig ausgepreist sei und „somit gemäß
§ 129 Abs. 7 auszuscheiden“ wäre. Daraus folge, dass, wenn das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden worden wäre, die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen hätte müssen, da die Antragstellerin das Angebot mit dem niedrigsten Preis gelegt habe.
Das Vergabeverfahren befinde sich nach Kenntnisstand der Antragstellerin im Stadium der Zuschlagserteilung (und vor Widerruf). Eine Zuschlagsentscheidung sei der Antragstellerin bislang nicht zugestellt oder sonst bekanntgegeben worden. Die Frist für die Bekämpfung der genannten Entscheidung der Auftraggeberin ende am 16. Februar 2016.
Die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages sei nach dem BVergG 2006 und dem Oö. VergRSG 2006 zu beurteilen. Nach dem B-VG erkenne das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über Nachprüfungsanträge betreffend Entscheidungen von Auftraggebern in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens, die in den Vollzugsbereich des Landes Oberösterreich fallen würden.
Gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 1 Oö. VergRSG 2006 sei das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für die Nachprüfung von Entscheidungen zuständig, die die hier tätige öffentliche Auftraggeberin (Antragsgegnerin) betreffen würden.
Das Vergabeverfahren befinde sich im Stadium vor Widerruf und Zuschlagsentscheidung, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Erlassung der einstweiligen Verfügung (§ 8 Oö. VergRSG 2006) und zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Antragsgegnerin zuständig sei (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Oö. VergRSG 2006).
Das antragsgegenständliche Vergabeverfahren trage die Bezeichnung „Bauvorhaben Gemeinde N, Ortskanalisation BA X und Wasserversorgung BA X,
GZ: x“. Fallweise verwende die ausschreibende Stelle dafür auch die Bezeichnung „Ortskanalisation BA X und WVA BA X“ - etwa im Leistungsverzeichnis - oder „ABA BA X, WVA BA X und Straßenbau“ - etwa in der bekämpften Entscheidung.
Die Antragstellerin bekämpfe die gesondert anfechtbare und rechtswidrige Entscheidung der Antragsgegnerin (§ 5 Abs. 1 Oö. VergRSG 2006), Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin (Ausscheidensentscheidung) vom 4. Februar 2016.
Die Antragsgegnerin führe im Schreiben vom 4. Februar 2016 als Rechtsgrundlage „§ 129 Abs. 7“ (ohne Gesetzesangabe) an. Eine solche Norm finde sich im BVergG nicht. Gemeint sei wohl § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG, dort finde sich der Ausscheidensgrund des den Ausschreibungsbestimmungen widersprechenden Angebotes. Allerdings sei nach den bestandsfesten Festlegungen der Auftraggeberin diese als Sektorenauftraggeberin tätig. Somit komme § 129 BVergG nicht zur Anwendung. Aus Gründen der Vorsicht bekämpfe die Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung vom 4. Februar 2016, auch wenn diese auf eine nicht anwendbare Rechtsgrundlage gestützt sei. Gemäß § 2 Z 16 lit. a) sublit. bb) bzw. cc) BVergG gilt als gesondert anfechtbare Entscheidung in nicht offenen Verfahren jedenfalls die Entscheidung über das Ausscheiden eines Angebotes. Da der Inhalt des Schreibens vom 4. Februar 2016 auf das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin gerichtet sei, komme dieses jedenfalls als bekämpfbare Entscheidung in Frage.
Die Antragsgegnerin habe die bekämpfte Ausscheidensentscheidung mit Schreiben vom 4. Februar 2016 bekanntgegeben und habe sie der Antragstellerin ausschließlich mit am 8. Februar 2016 zur Post gegebenem Schreiben zugestellt. Dieses Schreiben sei bei der Antragstellerin am 9. Februar 2016 eingelangt. Dies habe die Anfechtungsfrist von 7 Tagen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. VergRSG 2006 ausgelöst. Der vorliegende Antrag auf Nachprüfung und Nichtigerklärung der bekämpften Ausscheidensentscheidung sei somit fristgerecht eingebracht worden.
Durch die Rechtswidrigkeit der gesondert anfechtbaren Entscheidung der Antragsgegnerin sei die Antragstellerin in ihren Rechten auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen des BVergG entsprechenden Verfahrens durch die Auftraggeberin; Teilnahme an einem gesetzeskonformen Vergabeverfahren nach dem BVergG, insbesondere in den ihr gesetzlich zustehenden Rechten auf Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung in einem solchen; rechtskonforme Gestaltung sämtlicher Verfahrensschritte und Festlegungen durch die Auftraggeberin; ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung, Fortsetzung und Beendigung des Vergabeverfahrens; Einhaltung des Gebotes des fairen, transparenten und lauteren Wettbewerbes, vor allem auf gesetzes- und ausschreibungskonforme Prüfung, Beurteilung und Bewertung ihres Angebotes; speziell in ihrem Recht auf Nichtausscheiden ihres Angebotes bei Fehlen von Ausscheidensgründen sowie letztlich in ihren Rechten auf Zuschlagsentscheidung und auf Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten verletzt.
Weiters berufe sich die Antragstellerin auch ausdrücklich darauf, in allen Rechten verletzt zu sein, die an dieser Stelle des Antrages nicht ausdrücklich genannt würden, sich aber aus der Gesamtheit des Antrages ergeben würden.
Das Interesse der Antragstellerin am Vertragsabschluss sei schon durch die Abgabe eines gesetzes- und ausschreibungskonformen Angebotes evident. Das besondere Interesse am Vertragsabschluss ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin unter anderem in den ausgeschriebenen Leistungen liege und sie zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen fähig und befugt sei. Im Übrigen sei das Interesse der Antragstellerin auch durch den vorliegenden Nachprüfungsantrag dokumentiert.
Infolge der bekämpften rechtswidrigen Entscheidung der Auftraggeberin, die Gegenstand dieses Nachprüfungsantrages sei, würden der Antragstellerin erhebliche Schäden drohen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollinstanzen umfasse der Begriff des Schadens nicht nur bloße Vermögensschäden im Sinne des Zivilrechtes, sondern ganz allgemein jene Nachteile, die in der Beeinträchtigung der Möglichkeiten liegen, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen.
Ein dem Antragsteller drohender Schaden liege bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, am Vergabeverfahren teilzunehmen, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden könnte. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, werde im Nachprüfungsantrag im Übrigen bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel sei. Ins Einzelne gehende „genaueste“ Darlegungen seien nicht geboten. Auch der Verlust eines Referenzprojektes werde von der herrschenden Meinung als Schaden gesehen.
Der Antragstellerin wäre bei rechtskonformem Vorgehen der Auftraggeberin der Zuschlag zu erteilen. Die der Antragstellerin aufgrund der rechtswidrigen Vorgangsweise der Auftraggeberin drohenden Schäden seien somit evident. Es sei evident, dass jedem Bieter bei Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Mitbewerbers ein Schaden in Form von Gewinnentgang bzw. Verlust des Deckungsbeitrages drohe.
Weiters seien der Antragstellerin durch die Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere die Angebotserstellung und -legung Kosten entstanden, die durch das Ausscheiden ihres Angebotes frustriert würden. Des Weiteren würden die Kosten des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens, insbesondere der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin und der Pauschalgebühren gemäß
§ 22 Oö. VergRSG 2006 in der Höhe von 1.500 Euro und die Gebühren gemäß GebG einen drohenden Schaden der Antragstellerin darstellen. Diese Schäden seien nur durch die Stattgabe des gegenständlichen Antrages auf Nichtigerklärung der hier bekämpften rechtswidrigen Auftraggeberentscheidung zu verhindern.
Die Antragstellerin weise darauf hin, dass der Angebotspreis niedriger sei, als der aller anderen Bieter in diesem Vergabeverfahren. Aufgrund der Festlegung der Antragsgegnerin auf das Billigstbieterprinzip folge daraus logischerweise, dass der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen wäre, wäre ihr Angebot nicht ausgeschieden worden. Der Antragstellerin komme daher jedenfalls Antragslegitimation zu.
Die hier angefochtene Auftraggeberentscheidung vom 4. Februar 2016 sei rechtswidrig, da die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht ausgeschieden habe und es somit unterlassen habe, die Antragstellerin als diejenige Bieterin im Vergabeverfahren, die offenkundig das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis gelegt habe, als präsumtive Zuschlagsempfängerin für die Zuschlagserteilung vorzusehen. Die Antragsgegnerin begründe ihre Entscheidung über das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin vom
4. Februar 2016 damit, dass bestimmte Leistungen gegenüber dem Ausschreibungstext im Positionspreis der Antragstellerin für die LIV-Position x nicht enthalten gewesen wären. Sie stütze dies auf das Begleitschreiben der Antragstellerin vom 21. Jänner 2016 zum Angebot. Dieser Ausscheidungsgrund sei nicht zutreffend, die der Antragstellerin gemachten Vorhaltungen seien unrichtig, das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin könne nicht auf diesen Grund (oder andere) gestützt werden.
Die Antragsgegnerin, vertreten durch die ausschreibende Stelle, führe in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2016 aus:
„Unter anderem war ein Preis für die Herstellung eines kompletten Retentionsbeckens
(Pos. x) abzugeben. Gemäß Ausschreibungsunterlagen, GZ: x ist in dieser Position die Herstellung eines Retentionsbeckens gemäß Lageplan x bzw. den beiden Plänen mit den Profilen 1-6, Plan x/05.01 und 05.02 enthalten. Im Text dieser Position heißt es weiter: Die Leistung beinhaltet die komplette Anlage, d.h. alle Erdarbeiten (Aushub, Verfuhr und Deponie), Dammschüttung mit vorhandenem Material aus dem Leitungsbau und der Humusierung aus vorhandenem Material inkl. Einsaat, inkl. Wasserhaltung, Herstellung der befestigten Ein- und Auslaufbereiche, das Anlegen des Rund- und Erhaltungsweges aus mind. 30 cm Frostkoffermaterial und einer Deckschicht aus ‚Weißenbacher Schotter‘ (B = 2,0 bzw. 3,0 m), der drei Holzbrücken, dimensioniert für Fußgänger bzw. Kleintraktor mit Betonfundament (3,0 x 1,5 m, 3,0 x 3,0 m bzw. 4,0 x 3,0 m) inkl. Geländer, liefern und verlegen der Drosselleitung. Weiters ist die Begrünung des Beckens und der Böschungen mit Normalsaat einzurechnen. Größe des Sickerbeckens: Beckenfläche: 3.300 m2 Speichervolumen: 3.462 m3 bei Wasserstand 1,45 m Außerdem lagen den Ausschreibungsunterlagen Typenpläne über die Ein- und Auslaufbereiche bei. Gemäß Ihrem Schreiben vom 21.1.2016, welches Sie dem Angebot beigelegt hatten, sind folgende Leistungen gegenüber dem Ausschreibungstext in Ihrem Positionspreis nicht enthalten: Alle Erd-, Schal-, Bewehrungs- und Betonarbeiten für Aus- und Einlaufbauwerke Schlosserarbeiten für verzinkte Gitter und Rechen Rohrbettung bei Drossel Aushub und Verfüllung für Drossel und offene Gräben Pflaster- und Betonarbeiten für den Notüberlauf Somit wurde Ihr Angebot unvollständig ausgepreist und ist somit gemäß § 129 Abs. 7 auszuscheiden.“ Die Antragsgegnerin zitiere jedoch nicht vollständig aus dem Schreiben der Antragstellerin. Konkret präzisiere die Antragstellerin den von ihr angebotenen Preis zur Position AB x Retentionsbecken, indem sie ausführe, dass zusätzlich zur Leistungsbeschreibung im angebotenen Pauschalpreis noch weitere Leistungen enthalten seien. Zu den nicht im Pauschalpreis zu dieser LV-Position enthaltenen Arbeiten, die auch im Schreiben der Antragsgegnerin zitiert würden, führe die Antragstellerin einleitend aus: „Nicht im Pauschalpreis sind die in der LV-Position nicht angeführten Arbeiten wie folgt:" und sie habe dann diese Arbeiten aufgezählt.
Daraus ergebe sich, dass die Antragstellerin jedenfalls sämtliche zur Leistungsposition zählenden Arbeiten angeboten habe. Denn unter der einleitenden Bemerkung „zu den nicht im Pauschalpreis enthaltenen Arbeiten“ sei nichts anderes zu verstehen, als dass eben nur die in der LV-Position nicht enthaltenen Arbeiten nicht im Pauschalpreis enthalten seien. Mit anderen Worten: Sämtliche sich aus dem LV und dem Langtext ergebenden Leistungspositionen seien im Pauschalpreis enthalten. Von den im Begleitschreiben der Antragstellerin vom
21. Jänner 2016 genannten Arbeiten, die nicht im Pauschalpreis enthalten seien, finde sich keine Tätigkeit im Langtext zur Position x Retentionsbecken im Leistungsverzeichnis.
Die Antragstellerin präzisiere in ihrem Schreiben vom 21. Jänner 2016 auch, dass in ihrem Pauschalpreis zur genannten Position im LV „zusätzlich zur Leistungs-beschreibung“ weitere Leistungen enthalten seien. Das Schreiben der Antrag-
stellerin vom 21. Jänner 2016 könne daher nicht anders verstanden werden, als dass selbstverständlich die geforderten Arbeiten laut dem LV im von der Antragsgegnerin geforderten Pauschalpreis enthalten seien. Die Vorhaltung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 4. Februar 2016, wonach bestimmte Leistungen „gegenüber dem Ausschreibungstext in ihrem Positionspreis nicht enthalten“ wären, sei unrichtig. Die dort genannten Arbeiten seien nicht Teil des Leistungsverzeichnisses und würden sich auch aus dem Langtext nicht ableiten lassen.
Die Antragstellerin habe somit sämtliche in der LV-Position x
angeführten Tätigkeiten angeboten. Das ergebe sich einerseits daraus, dass keine darin enthaltenen Tätigkeiten im Begleitschreiben vom 21. Jänner 2016 ausgeschlossen worden seien und darüber hinaus, dass aus der Einleitung der Aufzählung der im Pauschalpreis enthaltenen Leistungen durch die Wendung „zusätzlich zur Leistungsbeschreibung“ klar hervorgehe, dass die Inhalte der LV-Position wie beschrieben jedenfalls kalkuliert und - im Pauschalpreis für diese LV-
Position - angeboten worden seien. Das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin sei daher zu Unrecht erfolgt. Die Antragstellerin stütze die Bekämpfung der angefochtenen Auftraggeberent-
scheidung und ihren Antrag auf Nichtigerklärung derselben der Vollständigkeit
halber auch darauf, dass in der Entscheidung keine taugliche Rechtsgrundlage
für dieselbe genannt worden sei und die Ausscheidungsentscheidung daher schon
aus formalen Gründen unwirksam sei. Die Antragstellerin rüge die angeführten Rechtswidrigkeiten ausdrücklich auch als Mängel des Vergabeverfahrens und damit als eigenständige Rechtswidrigkeit. Die Antragsgegnerin habe es insbesondere unterlassen, die Angebotsprüfung im Hinblick auf das Angebot der Antragstellerin ordnungsgemäß durchzuführen bzw. zu beenden.
Hätte die Antragsgegnerin nicht zu Unrecht das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden, wäre dieses im Verfahren verblieben. Aufgrund der bestandsfesten Festlegung der Antragsgegnerin auf das Billigstbieterprinzip hätte die Antragsgegnerin somit die Antragstellerin als präsumtive Zuschlagsempfängerin bekanntgeben müssen. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung der Antragsgegnerin sei zweifellos von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Dies sei nämlich bereits dann anzunehmen, wenn die festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang habe und somit ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens bewirken könnte. Es genüge also eine bloß potenzielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens. Die Antragsgegnerin hätte das Vergabeverfahren ordnungsgemäß und gesetzeskonform gestalten müssen und das Angebot der Antragstellerin nicht ausscheiden dürfen. Sie hätte die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin treffen und bekanntgeben müssen, um der Antragstellerin nach Ablauf der Stillhaltefrist den Zuschlag zu erteilen.
Die Antragstellerin behalte sich vor, zu Rechtswidrigkeitsgründen betreffend die bekämpfte Auftraggeberentscheidung im weiteren Verfahren weiter auszuführen, insbesondere nach Akteneinsichtnahme.
Die Antragstellerin richtet daher an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wolle ein Nachprüfungsverfahren zur Prüfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten einleiten und gemäß § 18 Abs. 2 Oö. VergRSG 2006 die Auftraggeberin davon verständigen; die am 4. Februar 2016 der Antragstellerin bekanntgegebene Autraggeberentscheidung im Vergabeverfahren „Bauvorhaben Gemeinde N, Ortskanalisation BA X und Wasserversorgung BA X, GZ: x“, auch als „N ABA, BA X und WVA, BA X“ bezeichnet, nämlich die Entscheidung vom 4. Februar 2016 über das Aus-scheiden des Angebotes der Antragstellerin für nichtig erklären, in eventu die mit diesem Antrag angefochtene Auftraggeberentscheidung vom 4. Februar 2016 für nichtig erklären; eine mündliche Verhandlung durchführen (§ 19 Oö. VergRSG 2006); der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt und in den Nachprüfungsakt gewähren (§ 17 AVG) und die Auftraggeberin als Antragsgegnerin zum Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren in der gesetzlichen Höhe gegenüber der Auftraggeberin binnen 14 Tagen zu Handen der Vertreterin der Antragstellerin bei sonstiger Exekution verpflichten. I.2. Die Antragsgegnerin, bzw. vertreten durch die ausschreibende Stelle, hat sich am Nachprüfungsverfahren beteiligt. I.2.1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 legte die Antragsgegnerin die Angebotsunterlagen der Antragstellerin im Original sowie das Prüfprotokoll im Original vor. Ferner führte die Antragsgegnerin aus, dass aufgrund der Angebotsprüfung durch den beauftragten Ziviltechniker (ausschreibende Stelle) und des Vergabevorschlages in der Gemeinderatssitzung vom 11. Februar 2016 der einstimmige Beschluss gefasst worden sei, (vorbehaltlich) der Zustimmung des Amtes der
Oö. Landesregierung, den Auftrag an die nunmehr zweitgereihte Bieterin zu vergeben. Die Bieterverständigung erfolge erst nach Einlangen der Zustimmung des Amtes der Oö. Landesregierung. Alle weiteren Unterlagen würden direkt von der ausschreibenden Stelle vorgelegt werden. I.2.2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 legte die ausschreibende Stelle weitere Unterlagen vor. Ferner brachte die ausschreibende Stelle vor, dass im Auftrag der Antragsgegnerin die Ausschreibungsunterlagen für die Erweiterung der Ortskanalisation, der Wasserversorgungsanlage und die Errichtung der neuen Siedlungsstraßen zusammengestellt worden seien. Die Kostenschätzung habe einen Gesamtpreis von 990.000 Euro exkl. USt ergeben. Als Vergabeverfahren sei das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gewählt worden. Es seien neun Unternehmen zur Angebotslegung eingeladen worden und hätten alle neun Unternehmen ein Angebot abgegeben. Ihrem Angebot habe die Antragstellerin ein Begleitschreiben beigelegt, wonach bestimmte Teilleistungen (alle Erd-, Schalungs-, Bewehrungs- und Betonierarbeiten für Aus- und Einlaufbauwerke, Schlosserarbeiten für verzinkte Gitter und Rechen, Rohrbettung bei Drossel, Aushub und Verfüllung für Drossel und offene Gräben, Pflaster- und Betonarbeiten für den Notüberlauf) betreffend Retentionsbecken im angebotenen Einheitspreis nicht enthalten seien, obwohl im Ausschreibungstext die Errichtung des gesamten Retentionsbeckens inklusive der angeführten Arbeiten auszupreisen gewesen sei. Da bei geförderten Bauvorhaben im Siedlungswasserbau immer das Einvernehmen mit dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Oberflächengewässer und Abteilung Grund- und Trinkwasser herzustellen sei, sei vorab Kontakt mit der Abteilung Oberflächengewässer aufgenommen und das Begleitschreiben der Antragstellerin besprochen worden. Sowohl der zuständige Sacharbeiter als auch die ausschreibende Stelle seien zu dem eindeutigen Schluss gekommen, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sei, weil nicht alle Leistungen, die eindeutig in der Ausschreibungsposition beschrieben worden seien, in den Einheitspreis eingerechnet worden seien. Somit sei das Angebot nicht vollständig. Diese Vorabentscheidung sei der Antragstellerin per Schreiben vom 4. Februar 2016 mitgeteilt worden. Der Angebotsprüfbericht sei in der Zwischenzeit ausgefertigt und sowohl der Antragsgegnerin als auch dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Oberflächengewässer übermittelt worden. Die Antragsgegnerin habe in der letzten Gemeinderatssitzung den Vergabebeschluss gemäß dem Angebotsprüfbericht zu Gunsten der zweitgereihten Bieterin, vorbehaltlich der Zustimmung des Landes Oberösterreich, gefasst. Erst nach Einlangen der Zustimmung solle die Bieterverständigung erfolgen. Demnach sei das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen. II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest: II.1. Ausschreibung - Inhalt: II.1.1. Die Antragsgegnerin und Auftraggeberin führt unter der Bezeichnung „Bauvorhaben Gemeinde N, Ortskanalisation BA X und Wasserversorgung BA X, GZ: x“ ein Vergabeverfahren zur Vergabe von Bauleistungen durch. Ausschreibende Stelle ist die d Z GmbH. Die Antragsgegnerin hat als Sektorenauftraggeberin einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich ausgeschrieben. Als Verfahrensart hat sie das „nicht offene Verfahren“, genau das „nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung“, gewählt. Bei dem gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich und wurde das Billigstbieterprinzip gewählt. II.1.2. In den Ausschreibungsunterlagen findet sich insbesondere nachfolgender Inhalt: Ich (wir) biete(n) die Ausführung der in der Ausschreibung beschriebenen Leistungen (Arbeiten und Lieferungen) unter Berücksichtigung der oben angeführten (bei der ausschreibenden Stelle zur Einsicht aufliegenden) Ausschreibungsunterlagen zu den im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheits-, Pauschal- und Regiepreisen an. Beschreibung des Bauvorhabens: Die gegenständliche Ausschreibung beinhaltet die Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungsarbeiten für die Aufschließungskanäle in den neuen Siedlungen Z S und L. Geplant sind 1141 m Schmutz- und Regenwasserkanäle sowie ein St. Regenwasserrückhaltebecken einschließlich der zugehörigen Ein- und Auslaufbereiche sowie der zugehörigen Straßenbauarbeiten, zuzüglich der zugehörigen Hausanschlusskanäle, welche bis rd. 2,0 m in das jeweilige Anschlussgrundstück miterrichtet werden. Weiters sind 755 m Wasserleitungen zuzüglich der dazugehörigen Hausanschlüsse, welche max. 2,0 m in das Grundstück verlegt werden, geplant. Das Überschussmaterial ist auf eine Deponie des AN zu verführen. Zusätzlich zum Kanal- und Wasserleitungsbau ist eine Verlegung eines Straßenbeleuchtungskabels bzw. einer Leerverrohrung im Ausmaß von rd. 580 m und die Herstellung von 12 Lichtmastfundamenten vorzunehmen. 02 03 99 01 Retentionsbecken x Retentionsbecken Herstellen eines Retentionsbeckens gemäß Lageplan x bzw. den beiden Plänen mit den Profilen 1 bis 6, Plan x/05.01 und 05.02. Die Leistung beinhaltet die komplette Anlage, d.h. alle Erdarbeiten (Aushub, Verfuhr und Deponie), Dammschüttung mit vorhandenem Material aus dem Leitungsbau und der Humusierung aus vorhandenem Material inkl. Einsaat, inkl. Wasserhaltung, Herstellung der befestigten Ein- und Auslaufbereiche, das Anlegen des Rund- und Erhaltungsweges aus mind. 30 cm Frostkoffermaterial und einer Deckschicht aus „Weißenbacher Schotter“ (B = 2,0 bzw. 3,0 m), der drei Holzbrücken, dimensioniert für Fußgänger bzw. Kleintraktor mit Betonfundament (3,0 x 1,5 m, 3,0 x 3,0 m bzw. 4,00 x 3,00 m) inkl. Geländer, Liefern und Verlegen der Drosselleitung. Weiters ist die Begrünung des Beckens und der Böschungen mit Normalsaat einzurechnen. Größe des Sickerbeckens: Beckenfläche: 3.300 m2 Speichervolumen: 3.462 m3 bei Wasserstand 1,45 m II.1.3. Der Ausschreibung wurden außerdem planliche Darstellungen des zu errichtenden Gewerkes beigefügt. Aus den Plänen ergibt sich insbesondere „Auslaufbauwerk DN 700 Einfassung in Beton“ und „Einlaufbauwerk: Kopfsteinpflaster in Beton“. Inwiefern Abweichungen bzw. Widersprüche zwischen der Ausschreibung und dem Angebot bestehen und ob diese zum Ausscheiden des Angebotes führen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (unten Punkt V.).
II.2. Bestandsfestigkeit: Die Ausschreibung wurde von keiner der Bieterinnen angefochten. Sie ist somit bestandsfest geworden. II.3. Bieteranfragen: Nach den vorliegenden Aktenunterlagen wurden im Verfahren keine Bieteranfragen an die Auftraggeberin/Antragsgegnerin gerichtet. II.4. Angebot der Antragstellerin: II.4.1. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot über die ausgeschriebene Leistung. Sie legte diesem Angebot ein Begleitschreiben bei, welches nachfolgenden Inhalt hat: Bei nachstehender Leistungsposition geben wir Ihnen die Grundlage unserer Kalkulation wie folgt bekannt: Pos. x Retentionsbecken Wir präzisieren den Pauschalpreis wie folgt: Enthalten in unserem angebotenen Pauschalpreis ist zusätzlich zur Leistungsbeschreibung: • Transporte vom Leitungsbau zum Becken (keine Anwendung der Pos. „Transporte auf Anordnung AG") • Transporte im Baustellenbereich des Beckens (keine Anwendung der Pos. 30.01 01 A) • Alle Erd-, Schal-, Bewehrungs- und Betonierarbeiten bei den drei Brücken • Die Holzbrücke ist aus Lärchenholz sägerauh hergestellt. • Das Geländer aus Lärchenholz gehobelt Nicht im Pauschalpreis sind die in der LV-Position nicht angeführten Arbeiten wie folgt: • Alle Erd-, Schal-, Bewehrungs- und Betonierarbeiten für Aus- und Einlaufbauwerke • Schlosserarbeiten für verzinkte Gitter und Rechen • Rohrbettung bei Drossel • Aushub und Verfüllung für Drossel und offene Gräben • Pflaster- und Betonarbeiten für den Notüberlauf II.4.2. Inwiefern die Ausschreibung und das Angebot voneinander abweichen bzw. ob das Begleitschreiben der Antragstellerin lediglich der Klarstellung dient bzw. ob die Antragstellerin in der Ausschreibung geforderte Leistungen durch ihr Begleitscheiben ausgenommen hat, was zum Ausscheiden des Angebotes führt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (unten Punkt V.). II.5. Aufklärung: Aufklärungsgespräche haben nicht stattgefunden. Inwiefern solche erforderlich gewesen wären bzw. ob das Unterbleiben einer Aufklärung relevant ist, ist wiederum eine Frage der rechtlichen Beurteilung (siehe Punkt V.). II.6. Ausscheidensentscheidung: II.6.1. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016, der Antragsgegnerin zugestellt am
9. Februar 2016, teilte die Antragsgegnerin (vertreten durch die ausschreibende Stelle) der Antragstellerin nachfolgende Ausscheidensentscheidung mit: Am 22. Jänner 2016 um 09:35 Uhr haben Sie ein Angebot für die Errichtung der Ortskanalisation
BA X, der Wasserversorgungsanlage BA X und diverser neuer Siedlungsstraßen für die Gemeinde N mit einem Angebotspreis von € 877.407,50 exkl. MwSt. abgegeben. Unter anderem war ein Preis für die Herstellung eines kompletten Retentionsbeckens
(Pos. x) abzugeben. Gemäß Ausschreibungsunterlagen, GZ: x ist in dieser Position die Herstellung eines Retentionsbeckens gemäß Lageplan x/03.03 bzw. den beiden Plänen mit den Profilen 1 bis 6, Plan x/05.01 und 05.02 enthalten. Im Langtext dieser Position heißt es weiter: Die Leistung beinhaltet die komplette Anlage d.h. alle Erdarbeiten (Aushub, Verfuhr und Deponie), Dammschüttung mit vorhandenem Material aus dem Leitungsbau und der Humusierung aus vorhandenem Material inkl. Einsaat, inkl. Wasserhaltung, Herstellung der befestigten Ein- und Auslaufbereiche, das Anlegen des Rund- und Erhaltungsweges aus mind. 30 cm Frostkoffermaterial und einer Deckschicht aus „Weißenbacher Schotter“ (B = 2,0 bzw. 3,0 m), der drei Holzbrücken, dimensioniert für Fußgänger bzw. Kleintraktor mit Betonfundament (3,0 x 1,5 m, 3,0 x 3,0 m bzw. 4,00 x 3,00 m) inkl. Geländer, Liefern und Verlegen der Drosselleitung. Weiters ist die Begrünung des Beckens und der Böschungen mit Normalsaat einzurechnen. Größe des Sickerbeckens: Beckenfläche: 3.300