LVwG-650531/6/SCH/CG

Linz, 19.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau H H-K, geb. 1961, vom 21. September 2015     gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Juli 2015, VerkR21-129-2015, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.  

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 17. Juli 2015, VerkR21-129-2015, gegenüber Frau H H-K, Folgendes angeordnet:

 

„S p r u c h :

 

Sie werden aufgefordert, sich binnen

 

1 Monat,

 

gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.4, 8 Abs.2 Führerscheingesetz – FSG i.d.g.F.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist samt Aktenvorgang dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Damit hatte dieses gemäß    § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Am 16. Februar 2016 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung  abgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde, nicht jedoch die Beschwerdeführerin teilgenommen hat.

Die Ladung vom 25. Jänner 2016 zu dieser Verhandlung wurde versucht, der Beschwerdeführerin mittels Rückscheinbrief zuzustellen. Das Dokument ist allerdings mit dem postalischen Vermerk „verzogen“ an das Verwaltungsgericht retourniert worden.

Eine anschließende Nachschau im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an der Adresse P, an welcher auch die Ladung hätte zugestellt werden sollen, aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

In der Folge wurde die Ladung dann, zumal die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde im E-Mailwege korrespondiert hatte, versucht, die Ladung zur Verhandlung in dieser Form an die Adresse „x“ zuzustellen. Hinweise, dass die Zustellung misslungen sein könnte, sind nicht hervorgekommen, auch wenn die Beschwerdeführerin die erbetene Lesebestätigung nicht ausgestellt hat.

 

2.           Der in Beschwerde gezogene Bescheid hat seine Grundlage in einer Meldung des Stadtpolizeikommandos Linz, Polizeiinspektion Bürgerstraße, vom 27. Juni 2015. Dort heißt es, dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 27. Juni 2015 in ihrer Wohnung in P in selbstmörderischer Absicht 20 Stück Praxiten Tabletten eingenommen und dazu sieben Halbe Bier konsumiert hätte. Laut ihren Angaben habe sie das zuvor Konsumierte wieder erbrochen und daraufhin die Rettung verständigt, die sie in das Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern eingeliefert hätte. Bei der Aufnahme des Sachverhaltes im Krankenhaus durch die ermittelnden Beamten äußerte sie, dass sie nicht mehr leben wolle und sich umbringen werde, sollte sie das Krankenhaus verlassen.

In der Folge wurde sie von der Polizeiärztin in die Landesnervenklinik Wagner-Jauregg Linz eingewiesen.

Diese und eine weitere, auf die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin bezogene, polizeiliche Meldung vom 16. Juli 2015 haben die belangte Behörde zur

Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides veranlasst.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde behauptet die Rechtsmittelwerberin, dass „die Suizidabsicht nicht in dem Ausmaß gegeben war, als im Bescheid geschildert“. Es habe sich vielmehr um einen „Hilferuf aus familiären Gründen, welche sich mittlerweile in Wohlgefallen aufgelöst haben“, gehandelt. Auch sei die Äußerung, sie würde sich nach dem Verlassen des Krankenhauses umbringen, nicht gefallen. Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde ausdrücklich beantragt.

 

3.           Die belangte Behörde hat die Beschwerde zum Anlass genommen,  im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt entsprechend zu überprüfen, insbesondere, mit der Beschwerdeführerin eine persönliche Befragung durchzuführen, nicht zuletzt, um sich ein Bild dahingehend verschaffen zu können, inwieweit die durch den Vorfall nachvollziehbar entstandenen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Anbetracht ihres entsprechenden Vorbringens in der Beschwerdeschrift aufrecht zu erhalten sind, und auch um der Vorgabe des § 45 Abs.3 AVG zu entsprechen. Die von der Behörde eingeräumten Möglichkeiten zu einer Terminvereinbarung wurden von der Beschwerdeführerin allerdings nicht ergriffen, die dafür genannten Gründe (familiäre Verpflichtungen „pflegebedürftiger Onkel“) sind zwar zur Kenntnis zu nehmen, allerdings ist es auch kaum vorstellbar, dass es jemand nicht zu Stande bringen kann, innerhalb eines Zeitraumes von mehr als zwei Monaten – so lange währte die Zeit der Korrespondenz im Zusammenhang mit einem Termin auf der Behörde – doch die Zeit dafür zu finden, wenn es um eine allgemein als relativ wichtig angesehene Angelegenheit, nämlich um die eigene Lenkberechtigung, geht.

Auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich blieb es verwehrt, sich einen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen, da sie, wie oben geschildert, zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen ist.

Somit bleibt im Ergebnis der Sachverhalt so im Raum stehen, wie er in der eingangs angeführten polizeilichen Meldung wiedergegeben ist, an der zu zweifeln keine nachvollziehbaren Gründe gerechtfertigt sind. Dieses Faktum führt wiederum dazu, die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen, welcher ausgesprochen hat, dass angekündigte Selbstmordabsichten in Verbindung mit einem Selbstmordversuch es auf der Hand liegen lassen, dass ein solches Verhalten begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/11/0016).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass naturgemäß jeder Einzelfall einer gesonderten Betrachtung bedarf, wozu ganz offenkundig schon die Bemühungen der belangte Behörde gedient haben, aber auch die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung, zu der die Rechtsmittelwerberin allerdings nicht erschienen ist. Somit konnte aber kein aktuelles Bild von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren persönlichen Eindruck und ihre Glaubwürdigkeit gewonnen werden, welches zur Entscheidungsfindung im Sinne des Begehrens oftmals unabdingbar ist (vgl. VfGH 22.09.2011, B 1369/10).

 

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  Schön