LVwG-601284/3/KOF/HK
Linz, 14.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J P O,
geb. 1995, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 01.02.2016, GZ. VStV/915301658705/ 2015 wegen Übertretung der StVO,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
StrKm 3,100, Richtung stadtauswärts, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L-....., die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h überschritten.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt habe es sich um eine Einsatzfahrt im Sinne des § 26 StVO gehandelt.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Das Österreichische Rote Kreuz, Bezirksstelle Linz-Stadt
– diese ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW –
hat mit Schreiben vom 30.12.2015 mitgeteilt, dass
„die geahndete Verkehrsübertretung im Zuge einer Einsatzfahrt (mit Sonderrechten) als Fahrzeug des hausärztlichen Notdienstes zum Zwecke eines Notfalleinsatzes
im Rahmen des hausärztlichen Notdienstes begangen wurde.“
Der bei der gegenständlichen Fahrt mitfahrende Notarzt, Herr Dr. P.H.
hat mit schriftlicher Erklärung vom 11. März 2016 bestätigt,
dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine Einsatzfahrt
im Sinne des § 26 StVO gehandelt hat. –
Gemäß § 26 Abs.2 StVO war somit der Bf bei dieser Fahrt an die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gebunden.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das behördliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler