LVwG-150801/2/DM/CH

Linz, 11.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des M S, B x, x A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, M x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Regau vom 30.7.2015, Zl. Bau 131/9-78/2014-2015/La, betreffend eine Bauangelegenheit

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

1.1. Mit Eingabe vom 24.9.2014 suchte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) um Baubewilligung für das Bauvorhaben „Sanierung, Zubau zum Wohngebäude für Garagen, Müllraum, Abstellraum, Balkone, Terrasse, Wintergärten, Flug-Dach, Außen-Treppen“ in K x an.

 

1.2. Die Baubehörde ersuchte den bautechnischen Amtssachverständigen gemäß § 30 Oö. BauO 1994 um Vorprüfung des Ansuchens und holte ein verkehrstechnisches Gutachten zum Ansuchen beim Amt der Oö. Landesregierung ein.

 

Mit Schreiben vom 9.1.2015 übermittelte der bautechnische Amtssachverständige der Baubehörde die bautechnische Vorprüfung, in der unter anderem wörtlich folgendes ausgeführt wurde: „Das gesamte Projekt ist unschlüssig und entspricht in vielen Punkten nicht den Anforderungen an einen Bauplan gemäß § 29 Oö. Bauordnung 1994 idgF. Zusätzlich werden baugesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten.“ Die Vorprüfung enthält darüber hinaus eine Auflistung der festgestellten Mängel des Projekts.

 

1.3. Mit Schreiben vom 12.3.2015 wurde dem Bf die Mängelbehebung aufgetragen. Dabei wurden im Wesentlichen die vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellten Mängel aufgelistet und eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum 7.4.2015 gesetzt sowie darauf hingewiesen, dass ansonsten das Ansuchen zurückzuweisen wäre.

 

Mit Schreiben vom 20.3.2015 ersuchten der Bf und seine Frau um Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung in K x. Es handle sich um einige wenige noch offene Punkte, die am besten vor Ort mit dem Planverfasser im Zuge einer Bauverhandlung geklärt werden könnten. Es werde höflichst ersucht, einen Termin für die Bauverhandlung zu veranlassen. Weiteres Vorbringen würden sie sich ausdrücklich vorbehalten.

 

Mit Schreiben vom 26.3.2015 ersuchte die Baubehörde „nochmals um vorherige Erledigung des Mängelbehebungsauftrages vom 12.3.2015. Die angeführten Punkte des Mängelbehebungsauftrages können aus Sicht der Marktgemeinde bei einer Bauverhandlung, wie Sie es in Ihrem Antwortschreiben vom 20.3.2015 erbeten haben, nicht vollständig geklärt werden. Deshalb werden Sie ersucht bis zum 7. April 2015 die Mängel zu beheben und am Gemeindeamt einzureichen, da ansonsten das Ansuchen gemäß § 13 (3) AVG iVm. § 30 der Oö. BauO zurückzuweisen wäre.“

 

Mit Schreiben vom 1.4.2015 ersuchten der Bf und seine Frau „nach Rücksprache mit dem Planverfasser (...) ein weiteres Mal um Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung in K x.“ Die angeführten Punkte könnten mit Sicherheit bei einer Bauverhandlung an Ort und Stelle geklärt werden. Die Bewilligung des neu eingereichten Zubaus (Garagen- und Müllgebäude) sei von den aufgezählten Punkten nicht betroffen und sollte dadurch mittels einer Bauverhandlung genehmigt werden. Somit werde höflichst ersucht, einen Termin für die Bauverhandlung zu veranlassen.

 

Mit Schreiben vom 13.4.2015 ersuchte die Baubehörde nochmals um vorherige Erledigung des Mängelbehebungsauftrages vom 12.3.2015. Zusätzlich wurde ausgeführt: „Wie aus der umfangreichen Vorprüfung und des damit verbundenen Mängelbehebungsauftrages vom 12.03.2015 zu entnehmen ist, liegen grobe Mängel an der Einreichplanung vor. Wie hinlänglich bekannt ist, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektbewilligungsverfahren. Dazu ist ein schlüssiges und nachvollziehbares Projekt erforderlich. Im § 30 Abs. 6 der Oö. Bauordnung ist angeführt, dass der Bewilligungsantrag ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen ist, wenn sich durch die Vorprüfung ergibt, dass das Bauvorhaben zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung ohne Änderung der Projektunterlagen offensichtlich nicht erteilt werden kann. Es besteht die Möglichkeit eine Bauberatung zur Erläuterung der angeführten Punkte des Mängelbehebungsauftrages am Marktgemeindeamt Regau mit dem zuständigen Bausachverständigen nach Terminvereinbarung in Anspruch zu nehmen. Die angeführten Punkte des Mängelbehebungsauftrages können aus Sicht der Marktgemeinde bei einer Bauverhandlung, wie Sie es in Ihrem Antwortschreiben vom 02.04.2015 erbeten haben, nicht vollständig geklärt werden. Deshalb werden Sie ersucht bis zum 4.Mai 2015 die Mängel zu beheben und am Gemeindeamt einzureichen, da ansonsten das Ansuchen gemäß § 13 (3) AVG iVm. § 30 der Oö. BauO zurückzuweisen wäre.“

 

 

Mit Schreiben vom 29.4.2015 ersuchten der Bf und seine Frau aufgrund „einer weiteren Rücksprache mit dem Planverfasser (...) ein weiteres Mal um Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung in K x.“ Die angefochtenen Punkte könnten mit Sicherheit bei einer Bauverhandlung an Ort und Stelle geklärt werden.

 

1.4. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 18.5.2015 das Baubewilligungsansuchen des Bf vom 24.9.2014 gemäß § 30 der Oö. BauO 1994 idgF iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 4.6.2015 Berufung.

 

1.5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeindesrates der Marktgemeinde Regau (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.7.2015 wurde die Berufung des Bf vom 4.6.2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend geht die belangte Behörde nach Ausführungen zur Vorgeschichte eingehend auf das Berufungsvorbringen des Bf ein und führt in der Sache zusammengefasst aus, dass dieser dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf sodann mit Schriftsatz vom 1.9.2015 Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Soweit hier relevant, führt der Bf wörtlich folgendes aus: „Die Behauptung der Baubehörden, die Einreichplanung würde grobe Mängel aufweisen, ist unrichtig. Sie gründen sich letztlich auf Aussagen des befangenen Amtssachverständigen Herrn Harald Buchner. Ich habe zwar einen Mängelbehebungsauftrag der Gemeinde Regau erhalten. Mir wurden aber die notwendigen Unterlagen (Stellungnahme des Amtssachverständigen) und Gutachten (Verkehrssachverständige) nicht übermittelt. Es wurde dadurch mein Parteiengehör verletzt. Das Verfahren der Gemeindebehörden ist mit Mangelhaftigkeit belastet und bin ich in meinem Rechten verletzt.

 

Ich ersuche daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, den gegenständlichen Sachverhalt nochmals einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und den Baubehörden eine inhaltliche Entscheidung über unser Baubewilligungsansuchen aufzutragen. Es geht mir darum, eine Sanierung des Bauzustandes herbeizuführen und eine für mich ominöse Beseitigung der Baumaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme zu verhindern. Es kann nicht im Interesse der Behörden sein, mir wirtschaftlich und finanziell massiv zu schädigen, wenn durch eine Sanierungsmöglichkeit für mein Bauvorhaben besteht.“

 

 

 

1.7. Mit Schreiben vom 5.10.2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde und Akten zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde verwies darin auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und bemerkte zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör, dass das Parteiengehör in Form eines Mängelbehebungsauftrages gewahrt worden sei. Der Mängelbehebungsauftrag spiegele inhaltlich die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen exakt wieder. Das Gutachten des Verkehrssachverständigen sei dem Bf noch nicht übermittelt worden, da es zum derzeitigen Verfahrensstand noch nicht relevant sei. Die Zurückweisung des Bauansuchens erfolge aus rein formalen Gründen und nicht aufgrund inhaltlicher Gründe. Das angefochtene Gutachten des Verkehrssachverständigen sei für die Entscheidungsfindung nicht maßgebend.

 

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und sie auch nicht erforderlich war. Der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994 idgF. lauten auszugsweise:

 

„§ 28

Baubewilligungsantrag

[...]

(2) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

[...]

4.

der Bauplan in zweifacher Ausfertigung;

[...]

 

§ 29

Bauplan

 

(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:

[...]

(3) Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen.

[...]

 

§ 30

Vorprüfung

 

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

[...]

(4) Ist das Baubewilligungsansuchen nicht nach Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen, hat die Baubehörde erforderlichenfalls dem Bauwerber Ergänzungen im Sinn des § 29 Abs. 3 aufzutragen. Kommt der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen.

(5) § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bleibt unberührt.

[...]“ 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Der Bf bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, die Behauptung der Baubehörden, die Einreichplanung würde grobe Mängel aufweisen, sei unrichtig.

 

Der gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 Oö. BauO 1994 dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließende Bauplan hat neben den in Abs.1 und 2 leg. cit. angeführten Erfordernissen gemäß § 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994 alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften der Oö. BauO 1994 notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen zu verlangen. Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind Anträge gemäß § 28 von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen. Gemäß § 30 Abs. 3 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde dem Bauwerber erforderlichenfalls Ergänzungen im Sinn des § 29 Abs. 3 Oö. BauO aufzutragen. Kommt der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen. § 13 Abs. 3 AVG bleibt gemäß § 30 Abs. 5 Oö. BauO 1994 unberührt. Die Behörde ist daher bei Mängeln schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung berechtigt, sondern hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

Wie die bautechnische Vorprüfung vom 9.1.2015 ergeben hat, entsprach das Ansuchen des Bf gemäß § 28 Oö. BauO 1994 in vielen Punkten nicht den Anforderungen an einen Bauplan iSd § 29 Oö. BauO 1994. Das Ansuchen entsprach damit erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes nicht. Daher wurde dem Bf dem § 30 Oö. BauO 1994 iVm § 13 Abs. 3 AVG entsprechend mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 12.3.2015 die Verbesserung der Mängel unter Setzung einer Frist bis zum 7.4.2015 aufgetragen. Die Mängel wurden dabei zum Großteil im Originalwortlaut aus der bautechnischen Vorprüfung in den Auftrag übernommen. Eine Verbesserung der Mängel durch den Bf erfolgte jedoch auch nach wiederholter Aufforderung vom 26.3.2015 und vom 13.4.2015 unter Setzung einer Frist bis 4. Mai 2015 nicht. Der Bf wurde jeweils auf die ansonsten erfolgende Zurückweisung hingewiesen. Die Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG an eine Zurückweisung des Ansuchens des Bf wurden daher erfüllt. Gemäß § 30 Abs. 3 Oö. BauO 1994 war das Ansuchen daher nach Ablauf der zur Ergänzung iSd § 29 Abs.3 Oö. BauO 1994 gesetzten Frist zurückzuweisen.

 

2. Daran vermag auch das Vorbringen des Bf nichts zu ändern, dass sich die von der Baubehörde festgestellten Mängel auf den Aussagen des befangenen Amtssachverständigen gründeten. Auf Amtssachverständige ist gemäß § 53 Abs. 1 AVG die Regelung des § 7 AVG anzuwenden. Amtssachverständige haben sich daher der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn ein in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 leg. cit. genannter Befangenheitsgrund vorliegt. Sie können von Parteien nicht abgelehnt werden (vgl. VwGH 24.1.1991, 89/06/0212; 8.7.1992, 92/01/0598).

 

Für das Vorliegen einer Befangenheit aus den in § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG genannten Gründen lässt sich für das Verwaltungsgericht kein Anhaltspunkt ersehen. Auch sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, liegen nicht vor. Während der Bf hinsichtlich der behaupteten Befangenheit des Amtssachverständigen vor der Berufungsbehörde noch von nicht näher dargelegten Widersprüchen, Falschangaben und einem wiederholtem Verlassen der Kompetenzbereiche des Amtssachverständigen sprach, brachte der Bf vor dem Verwaltungsgericht vor, der Bausachverständige hätte gesagt, dass sie auch noch das Wohnhaus abreißen würden, womit er seine Kompetenzbereiche als Bausachverständiger überschritten hätte und offenkundig befangen wäre. Die zitierte Aussage ist für sich genommen aber nicht geeignet, die Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Auch der Umstand, dass derselbe Amtssachverständige bereits in anderen den Bf betreffenden Verfahren beteiligt war, kann keinen Zweifel an der Unbefangenheit begründen (vgl. VwGH 8.9.2004, 2001/03/0223), selbst wenn dieser für den Bf ungünstige Gutachten erstattet hat (siehe VwGH 22.5.2013, 2011/03/0168).

 

3. Das Vorbringen des Bf, die Behörde hätte die notwendigen Unterlagen und Gutachten nicht übermittelt, vermag ebenfalls nichts an der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung aufgrund der Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags zu ändern. Die im Verbesserungsauftrag vom 12.3.2015 festgehaltenen Mängel wurden fast ausschließlich der bautechnischen Vorprüfung entnommen. Sie wurden dem Bf im Mängelbehebungsauftrag im Wortlaut zur Kenntnis gebracht. Wie den drei Antwortschreiben des Bf auf den Mängelbehebungsauftrag und die beiden Aufforderungen, dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen, deutlich zu entnehmen ist, hat der Bf die Verbesserungen nicht aufgrund fehlender Informationen unterlassen. Bestätigung findet dies auch darin, dass der Bf die von der Behörde angebotene Möglichkeit, eine Bauberatung zur Erläuterung der angeführten Punkte des Mängelbehebungsauftrages am Marktgemeindeamt mit dem zuständigen Bausachverständigen nach Terminvereinbarung in Anspruch zu nehmen, nicht nachgekommen ist. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist darin entgegen dem Vorbringen des Bf nicht zu erkennen.

 

4. Auf das weitere Vorbringen des Bf, mit dem das gegenständliche Verfahren im Wesentlichen als Teil eines Privatkriegs mit dem Nachbarn, der über die Behörden geführt werde, dargestellt wurde und eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung seitens der Behörden gerügt wird, braucht vor dem Hintergrund der soeben festgestellten Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Ansuchens des Bf nicht näher eingegangen zu werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

 

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 26. April 2017, Zl.: Ra 2016/05/0040-13