LVwG-350030/2/KLi/Koe

Linz, 05.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, Frau x, geb. x, x vom 12.02.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 29.01.2014, GZ: SO10-697974-As-Br wegen einer Beihilfe zur Anschaffung des erforderlichen Hausrats gemäß § 14 Oö. BMSG i.V.m. § 2 Oö. BMSV

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 29.01.2014, GZ: SO10-697974-As-Br vollinhaltlich bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 28.11.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.12.2013, einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Unterhalts und des Wohnbedarfs gestellt. Mit Bescheid vom 13.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

 

Ferner hat die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 05.12.2013 begehrt, ihr die Kosten für eine Küche samt Kosten für die Installationsarbeiten der Küche zu ersetzen.

 

Mit Bescheid vom 13.01.2014, GZ: SO10-697974-As gewährte der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn eine Beihilfe zur Anschaffung des erforderlichen Hausrats (Restzahlung der Küche) in Höhe von 800,00 Euro. Über die Kosten für die Installation der Küche wurde nicht abgesprochen.

 

I.2. Mit Beschwerde vom 20.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung dieses Bescheides und Zuerkennung der Beihilfe für die Küche in Höhe von 2.200,00 Euro und die tatsächlichen Kosten für den Installateur. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Küche nicht lediglich Kosten von 800,00 Euro verursacht habe, sodass ihr die tatsächlichen Kosten bis zum Höchstbetrag von 2.200,00 Euro zu gewähren gewesen wären; ebenso die Kosten für den Installateur.

 

I.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2014 änderte die belangte Behörde den zuvor ergangenen Bescheid dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin

(1.) zur Anschaffung des erforderlichen Hausrats eine Beihilfe in Höhe von 800,00 gewährt wird und

(2.) das Mehrbegehren auf Zahlung von 101,04 Euro für die Rechnung der Firma x vom 21.11.2013 abgewiesen wird.

 

Zusammengefasst begründet die belangte Behörde diese Entscheidung damit, dass gemäß § 28 Abs. 1 Oö. BMSG die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraussetzt, welcher von der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden sei. Außerdem hätte die Behörde zur Abdeckung des Begehrens nach Möblierung der Küche die Möglichkeit gehabt, diesen Hausrat zumindest teilweise beizustellen, jedenfalls aber zu einem günstigeren Preis zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe dies durch ihre Vorgehensweise unmöglich gemacht und die Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Ankauf der Möbel und die Beauftragung des Installateurs seien ohne vorherige Befassung der Behörde vor einer Antragsstellung erfolgt. Im Übrigen seien die Kosten des Installateurs und ein Betrag von 1.500,00 Euro für die Küchenmöbel bereits bezahlt worden, sodass vom Vorliegen einer sozialen Notlage bezogen auf diese Anschaffungen nicht mehr auszugehen gewesen sei.

 

I.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag vom 12.02.2014 gestellt. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Kosten für die Küche (Hausrat/Installationskosten) nicht auch im Nachhinein übernommen werden könnten. Zwar habe sie den Betrag von 1.500,00 Euro bereits bezahlt, dieser würde aber den Vermögensfreibetrag nicht übersteigen und stimme es daher nicht, dass nicht mehr von einer sozialen Notlage ausgegangen werden könne. Außerdem habe sie die Rechnung der Firma x erst am 09.12.2013, also nach der Antragsstellung, bezahlt. Zumal sie den Antrag bereits am 05.12.2013 gestellt habe, aber erst am 13.01.2014 persönlich geladen worden sei, sei das Rechtzeitigkeitsprinzip verletzt. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass zwar die offenen Kosten von 800,00 Euro bezahlt würden, nicht aber die bereits zuvor von der Beschwerdeführerin getätigten Zahlungen ersetzt würden, weshalb ein Begründungsmangel vorliegen würde.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Die Beschwerdeführerin trennte sich im Sommer 2013 von ihrem Ehegatten und bezog im Oktober 2013 die jetzt von ihr alleine bewohnte Wohnung in x. Nachdem die Küche nicht möbiliert war, schaffte die Beschwerdeführerin selbst eine Küche an.

 

II.2. Mit Auftrag vom 25.09.2013 erwarb die Beschwerdeführerin beim Unternehmen x (x) eine Küche zu einem Gesamtpreis von 3.200,00 Euro und leistete eine Anzahlung von 900,00 Euro. Der offene Restbetrag belief sich auf 2.300,00 Euro. Die Küche wurde am 13.11.2013 geliefert. Vom offenen Restbetrag von 2.300,00 Euro bezahlte die Beschwerdeführerin 1.500,00 Euro. Lediglich ein Betrag von 800,00 Euro blieb offen.

 

II.3. Für die Installation der Küche beauftragte die Beschwerdeführerin das Unternehmen x GesmbH, Heizung-Lüftung-Sanitär, x. Der Auftrag erging bereits vor der Antragsstellung. Die Rechnung des Unternehmens x GesmbH stammt vom 21.11.2013. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 101,04 Euro und wurde von der Beschwerdeführerin am 09.12.2013 bezahlt.

 

 

II.4. Am 05.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin den beschwerde­gegenständlichen Antrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin bis auf einen Restbetrag von 800,00 Euro die Küche bereits bezahlt. Auch die Bezahlung des Unternehmens x GesmbH erfolgte von der Beschwerdeführerin selbst.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich bereits vollständig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Auftragserteilung bzw. der Ankauf der Küche sowie die vom Unternehmen x bzw. vom Installationsbetrieb x GesmbH erbrachten Leistungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Rechnungen. Insbesondere gehen die Zahlungen an die Firma x aus deren Rechnung vom 13.11.2013 (Seite 57 bis 61 im Akt der belangten Behörde) sowie die Zahlungen an die x GesmbH aus deren Rechnung vom 21.11.2013 (Seite 63 im Akt der belangten Behörde) hervor.

 

Nachdem der gegenständliche Sachverhalt umstrittig ist, konnten weitere diesbezügliche Erhebungen unterbleiben.

 

Zumal keine der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (insbesondere auch die Beschwerdeführerin trotz Belehrung im Bescheid vom 13.01.2014 und im Bescheid vom 29.01.2014) beantragt hat, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Oö. BMSG wird eine soziale Notlage wie folgt definiert:

(1)        Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

(2)        Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körpepflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3)        Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(4)        Eine soziale Notlage liegt auch bei Personen vor, die

1.   von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,

2.   von Wohnungslosigkeit betroffen sind,

3.   von Schuldenproblemen betroffen sind,

4.   aufgrund ihrer besonderen, persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder in Folge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einmaliger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung behoben werden kann.

(5)        Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde, oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Mindestsicherungsniveau zugelassen sind.

 

§ 28 Oö. BMSG regelt die Antragsstellung:

(1)        Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

§ 14 Oö. BMSG sieht vor, dass andere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erbracht werden können:

(1)        Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Leistungen gemäß § 13 schließt andere Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können. Darüber hinaus können durch Verordnung betragsmäßige Obergrenzen festgesetzt werden, die in einem Haushalt innerhalb eines Jahres nicht überschritten werden dürfen.

(2)        Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.

 

 

Im Zusammenhang damit wurde die Oö. BMSV erlassen. § 2 dieser Bestimmung regelt weitere Leistungen:

 

Weitere Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Oö. BMSG sind insbesondere:

1.   Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer notwendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen Höhe;

2.   Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur Herstellung von Installationen und zur Bezahlung von Anschlussgebühren, soweit diese Maßnahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tatsächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu 2.316,00 Euro;

3.   Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung des insgeamt erforderlichen Hausrats, wie Öfen, sonstige Heizgeräte, große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd, Kühlschrank und Waschmaschine sowie Mobiliar bis zur tatsächlichen, jedoch bis höchsten 2.316,00 Euro; anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Oö. BMSG Gutscheine gegeben oder kann Hausrat beigestellt werden.;

[...]

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zur rückwirkenden Gewährungen von Leistungen gemäß dem Oö. BMSG:

Unter Hinweis auf die obigen gesetzlichen Bestimmungen ist auszuführen, dass die Gewährung von Leistungen nach dem Oö. BMSG eine vorherige Antragsstellung voraussetzt. So geht aus der Beilage 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags. XXVII. Gesetzgebungsperiode zu § 28 Oö. BMSG hervor:

 

Da die antragsstellende Person mit der Antragsstellung ihre soziale Notlage zum Ausdruck bringt, ist ab diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob ein Anspruch auf bedarforientierte Mindestsicherung besteht. Eine rückwirkende Antragsstellung scheidet damit ebenso aus wie die Berurteilung des Antrags erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen.

 

Auch § 30 Oö. BMSG gibt Aufschluss über den Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. Gewährung von Leistungen: Stellt sich jedoch heraus, dass wesentliche Unterlagen fehlen und eine sachgerechte Entscheidung nicht in Frage kommt, so hat die Behörde den Antrag zurückzuweisen. [...] aber [die hilfebedürftige Person] aufgrund des Ausschlusses einer rückwirkenden Antragsstellung für die Zeit bis zur wiederholten Antragsstellung keine Leistungen mehr geltend machen kann.

 

 

Auch der VwGH hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage von rückwirkenden Leistungen von Sozialhilfe- und Mindestsicherungsgesetzen der Länder auseinanderzusetzen. Zusammengefasst gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass derartige Hilfegewährungen grundsätzlich situationsbezogen auf eine aktuelle bzw. drohende Notlage abzustellen haben, weshalb die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, insbesondere für  Aufwendungen zur Bestreitung des eigenen Unterhaltes, ausscheidet. Eine rückwirkende Gewährung kommt nicht in Betracht (VwGH 22.03.2002, 99/11/0073;VwGH 25.02.2003, 2002/10/0196; VwGH 14.12.2007, 2004/10/0170; VwGH 21.10.2009, 2008/10/0186).

 

Insbesondere in der Entscheidung von 22.03.2002, 99/11/0073 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage von rückwirkenden Leistungen zu befassen und ausgesprochen, den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss, Hilfeleistung sei rückwirkend bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Sozialhilfe ansich bereits bestanden hat, möglich und zu bewilligen, trägt das SSHG freilich nicht. Demgemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus. (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0196; VwGH 4.07.2002, 99/11/0271).

 

Insbesondere in der Entscheidung von 14.12.2007, 2004/10/0170 hatte sich der VwGH mit dem Oö. SHG auseinander zu setzen, dessen Judikatur auch auf das Oö. BMSG übertragen werden kann. Demnach konnte die Sozialhilfe nach dem oberösterreichsichen Sozialhilfegesetz 1998 nicht für in der Vergangenheit liegende Zeiträume gewährt werden.

 

Im Ergebnis bedeutet dies für die Beschwerdeführerin, dass die von ihr bereits vor Antragsstellung am 05.12.2013 erbrachten Leistungen für die Küche – abgesehen vom aushaftenden Restbetrag von 800,00 Euro – nicht gewährt werden konnten. Wenngleich die Leistungen für die Installation der Küche erst am 09.12.2013 und somit 4 Tage nach der Antragsstellung von der Beschwerdeführerin bezahlt wurden, wurden diese von der Beschwerdeführerin selbst finanziert. Darüber hinaus stammt die Rechnung bereits vom 21.11.2013 und der Auftrag für die Küche überhaupt schon vom 25.09.2013 und liegt damit mehrere Wochen vor der Antragsstellung. Demgemäß konnte der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich der aushaftende Betrag von 800,00 Euro für die Küche zuerkannt werden.

 

V.2. Dass der Ausschluss von anderen Leistungen, wenn dadurch das Leistungsniveau die Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen überschreiten würde, für die Beschwerdeführerin nicht zutreffen würde, kann dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend für die Zuerkennung der Leistungen an die Beschwerdeführerin waren der Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. die Bezahlungen der Beschwerdeführerin aus eigenen Mitteln.

 

V.3. Auch der Einwand der Verletzung des Rechtzeitigkeitsprinzips vermag der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Einerseits legt die Beschwerdeführerin nicht dar, in wie fern eine (angebliche) Verletzung des Rechtzeitigkeitprinzips rechtlich relevant sein sollte. Andererseits hat die Beschwerdeführerin selbst die Anschaffung der Küche bereits am 25.09.2013 in Auftrag gegeben und erfolgte auch der Einbau der Küche bereits am 13.11.2013. Die Rechnung des Installationsbetriebs stammt vom 21.11.2013; der Antrag der Beschwerdeführerin datiert erst vom 05.12.2013. Darüber hinaus wurde der zu diesem Zeitpunkt noch offen aushaftende Betrag ohnedies von der belangten Behörde zugesprochen. Inwiefern rechtliche Nachteile für die Beschwerdeführerin dennoch entstanden sind, wird von ihr nicht dargelegt.

 

Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verstoß gegen das Rechtzeitigkeitsprinzip geht insofern ins Leere.

 

V.4. Dass die Entscheidungen der belangten Behörde (Bescheid vom 13.01.2013 und Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2014) mit einem Begründungsmangel behaftet wären – ist unter Hinweis auf die soeben erfolgten Ausführungen – zu verneinen. Die belangte Behörde hat dargelegt, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Oö. BMSG eine vorherige Antragsstellung erforderlich ist sowie, dass Leistungen, welche bereits von der Beschwerdeführerin aus eigenen Mitteln finanziert wurden nicht mehr gewährt werden können. Schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der oben zitierten Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführerin eine über den offen aushaftenden Betrag für die Anschaffung der Küche in Höhe von 800,00 Euro hinausgehende Beihilfe nicht gewährt werden.

 

V.5. Im Ergebnis war deshalb spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 13.01.2014, GZ:SO10-697974-An bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2014, GZ:SO10-697974-An-Br zu bestätigen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer