LVwG-800159/18/BMa/BRe
Linz, 23.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des K A O, X, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 2015, GZ: Ge96-69-2015/DJ, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, die verhängte Strafe wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid erging gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) folgender Spruch:
„Dem Einspruch des Herrn K A O, geb. x, wird gemäß § 49 Abs. 2 VStG Folge gegeben, die mit der Strafverfügung Ge96-69-2015/DJ vom 11.06.2015 verhängte Geldstrafe von insgesamt 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 100 Stunden), vermindert sich auf jeweils 350 Euro (insgesamt 700 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 40 Stunden (insgesamt
80 Stunden).“
1.2. Gegen diesen, dem Bf am 1. Juli 2015 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 28. Juli 2015, die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 7. September 2015 vorgelegt wurde. Mit dieser wurde
- konkludent - zum Ausdruck gebracht, dass die verhängte Strafe nicht gerechtfertigt sei, weil der Bf „nach Besichtigung der BH-LL“ die Werkstätte sofort geschlossen habe und keine Tätigkeiten mehr durchgeführt habe.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am 1. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 17. Februar 2016 und aufgrund eines neuerlichen Beweis-antrages am 14. März 2016 fortgesetzt wurde.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Bf gekommen. Als Zeugen wurden M M und K P einvernommen.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
K, x, in einer als Garage genutzten Betriebsanlage den weißen M D mit dem blauen Überstellungskennzeichen „x“ eingestellt, der zugehörig zu seinem Betrieb „Handel mit Autos“ war, für den er eine Gewerbeberechtigung in einem anderen Standort, nicht jedoch in dem vorgenannten, besitzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Garage am 8. Mai 2015 noch regelmäßig für das Einstellen von KFZ, die zum Gewerbebetrieb des Bf gehörten, genutzt wurde.
Das Kontrollorgan M hat am 8. Mai 2015 eine Autoaufbereitungstätigkeit nicht selbst wahrgenommen. Vor, während und auch nach der Kontrolle am
8. Mai 2015 war K P, der Eigentümer der Liegenschaft, anwesend. Er hat seit einer vorangegangenen behördlichen Kontrolle im Jänner oder Februar 2015 keine Werkstättenarbeiten mehr beobachtet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass am 8. Mai 2015 in der Garage im Standort K, x, Werkstättentätigkeiten durchgeführt wurden.
Wegen des Betreibens dieser Werkstätte durch den Bf im Jänner oder Februar 2015 wurde bereits ein Strafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land durchgeführt, das rechtskräftig mit Verhängung einer Strafe von insgesamt
600 Euro abgeschlossen wurde.
Nach der Kontrolle am 8. Mai 2015 wurde am 11. Juni 2015 eine Strafverfügung gegen den Bf verhängt, mit der ihm Folgendes vorgeworfen wurde:
„Sie haben als Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handels- und Handelsagentengewerbe" im Standort A, x, folgende Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu verantworten:
Aufgrund einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Linz, Team 40, am 08.05.2015 um 10.20 Uhr in K, x., wurde folgendes festgestellt:
Beim gegenständlichen Standort handelt es sich um ein landwirtschaftliches Gut inkl. einer Halle, wobei diese Halle (angemieteter Teil von Ihnen) in Form einer Aufbereitungshalle für KFZ's benützt wird.
Die gegenständliche angemietete Halle wurde als vollausgestattete Werkstätte vorgefunden (wie die in der Beilage befindlichen Fotos beweisen). Es waren sämtliche Geräte und Werkzeuge (Hebebühne, Luftkompressor, Abzugsanlage, sämtliche Schlüssel etc.) für die Aufbereitung der Autos bzw. für diverse Reparaturtätigkeiten gegenwärtig.
1. Sie haben daher zumindest am 08.05.2015 im Standort K, x, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Form einer KFZ-Werkstätte, ohne die hierfür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung, betrieben.
Durch den Betrieb der konsenslosen Betriebsanlage bestand die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm (z.B. Betätigen der Hebebühne, Motorgeräusche, Zu- und Ablieferungen der Autos etc.), da sich im landwirtschaftlichen Gut Wohnungen befinden. Weiters war eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Ihnen oder von Kunden, die die Betriebsanlage aufsuchen, nicht ausgeschlossen.
2. Sie haben daher zumindest am 08.05.2015 im Standort K, x, eine Betriebsanlage in Form einer KFZ-Werkstätte sowie den Handel mit Autos betrieben, ohne dass Sie den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte im o.a. Standort der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anzeigt haben.
Die bei der Überprüfung angefertigten Fotos werden Ihnen in der Beilage übermittelt und bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Strafverfügung.
Angemerkt wird, dass bereits am 31.03.2015 betreffend den gleichen Sachverhalt eine Strafverfügung gegen Sie erlassen wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994
BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2015
2. § 367 Z. 16 i.V.m. § 46 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung 1994
BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2015
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie zu 1. gemäß § 366 Abs. 1 Einleitung GewO 1994 und zu 2. gemäß § 367 Einleitung GewO 1994 jeweils eine Geldstrafe von 500 Euro (insgesamt 1000 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden (insgesamt
100 Stunden), verhängt“.
Gegen diese Strafverfügung hat der Bf Einspruch erhoben, mit dem er abschließend ersucht hat, „die Strafe in der Höhe von 1.000 Euro gänzlich zu streichen und die Strafe mit 600 Euro als ausreichend zu betrachten“.
Die belangte Behörde ist - offenbar irrtümlich - davon ausgegangen, dass dieser Einspruch sich lediglich gegen die Strafhöhe wendet und hat im bekämpften Bescheid nur darüber abgesprochen.
Der nicht rechtsfreundlich vertretene Bf hat damit jedoch zum Ausdruck bringen wollen, dass er die im Verfahren Ge96-69-2015/DJ bereits bezahlte Strafe von 600 Euro, die ebenfalls wegen des Betreibens der Werkstätte in der gegenständlichen Garage im Jänner oder Februar 2015 verhängt wurde, als ausreichend ansehe und er die nun neuerlich vorgeworfenen Taten nicht begangen habe.
2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt.
Der Umfang des Beschwerdewillens und die Historie zu diesem Verfahren wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2016 durch Befragung des Rechtsmittelwerbers und Telefonat mit einer Vertreterin der belangten Behörde über Lautsprecher, im Beisein des Bf, erhoben.
Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass der in der Garage vorgefundene M ein Auto war, das im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit, dem Handel mit KFZ, abgestellt worden war (Seite 3 des Sprachprotokolls vom 17. Februar 2016). Es liegen aber keine Beweisergebnisse vor, die auf eine regelmäßige Nutzung der Werkstätte als Abstellfläche im Rahmen des vom Bf ausgeübten Gewerbes schließen lassen.
Hinsichtlich des Betreibens der Werkstätte wurden vom Zeugen M keine Beobachtungen zur Ausübung dieser Tätigkeit gemacht. Die Aussage im Aktenvermerk vom 8. Mai 2015, 10.20 Uhr, wonach er angegeben hatte, dass von O die KFZ für den Verkauf aufbereitet werden, beruht ausschließlich auf seinem Eindruck, den er auf Grund der Mitteilungen des Bf anlässlich der Überprüfung hatte.
Vom Zeugen P wurde in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass seinem Wissen nach keine Aufbereitungsarbeiten am 8. Mai 2015 mehr stattgefunden haben, weil diese Arbeiten bereits eingestellt worden waren (Seite 2 des Sprachprotokolls vom 14. März 2016). Dieser Aussage kommt vor allem deshalb Bedeutung zu, weil P am 8. Mai 2015 und auch vor der Kontrolle als Liegenschaftseigentümer wiederholt vor Ort anwesend war.
Damit war hinsichtlich des Betreibens der Werkstätte zu Gunsten des Bf im Zweifel der Aussage des Zeugen P zu folgen und von einer Einstellung der Werkstättentätigkeit und der Autoaufbereitungsarbeiten ab Jänner oder Februar 2015 auszugehen.
2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
2.3.1. Rechtsgrundlagen:
Nach § 366 Abs. 1 Z 2 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, u.a. wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungs-übertretung nicht erwiesen werden kann.
2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte eine Werkstättentätigkeit am 8. Mai 2015 nicht festgestellt werden, sodass dem Bf das inkriminierte Verhalten nicht mit der für Strafverfahren nötigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
Es gibt auch keine Beweisergebnisse, die zu Tage gebracht hätten, dass Teiltätigkeiten des Gewerbetreibenden, wie das Abstellen von Autos, die Betriebsmittel im Rahmen seines Handelsgewerbes sind, regelmäßig in der Garage ausgeübt wurden. Für die Annahme einer weiteren Betriebsstätte ist nämlich wesentlich, dass zumindest Teiltätigkeiten des Gewerbetreibenden dort regelmäßig ausgeübt werden (vgl. Grabler Stolzlechner Wendl Gewerbeordnung3
§ 367 RZ 29).
Weil somit dem Rechtsmittelwerber die Tatbilder der vorgeworfenen Rechtsnormen nicht nachgewiesen werden konnten, waren die verhängten Strafen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
Zu II.:
Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bf gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG weder einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu tragen.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann