LVwG-601183/2/MB/SA
Linz, 14.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des S K, geb. x, x, M (S), D, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom
13. November 2015, GZ VerkR96-14675-2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 13. November 2015 zur GZ VerkR96-14675-2015 wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Grieskirchen (in der Folge: belangte Behörde) der Einspruch des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) gem. § 49 Abs. 1 und 3 VStG 1991 zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte dazu wie folgt aus:
„Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Mai 2015, VerkR96-14675-2015, wurde über Sie wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt. Dagegen haben Sie nach Nichtbezahlung der 1. Mahnung vom 31. Oktober 2015 schriftlich Einspruch erhoben.
Über Ihren mit 02. November 2015 datierten und bei uns am 09. November 2015 (Eingangsstempel) eingebrachten Einspruch, ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG) i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG.) nachstehender
Spruch:
Ihr schriftlicher Einspruch vom 02. November 2015 gegen unsere Strafverfügung vom 28. Mai 2015 wird gemäß § 49 Abs. 1 VStG und § 49 Abs.3 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde Nachstehendes aus:
„Gemäß § 49 Abs. 1 VStG. beträgt die Frist zur Einbringung eines Einspruches zwei Wochen.
Die angefochtene Strafverfügung wurde Ihnen über die Deutsche Post am 10. Juli 2015 zugestellt; jedoch wurde von Ihnen an diesem Tag die Annahme derselben verweigert. Folglich wurde die Strafverfügung mittels Postzustellungsurkunde über die Bezirksregierung Köln am 08. September 2015 hinterlegt und beginnt mit diesem Datum die Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel Ihres schriftlichen Einspruches hätte daher bis spätestens 22. September 2015 zur Post gegeben bzw. gemailt werden müssen. Der mit 02. November 2015 datierte Einspruch, bei uns am 09. November 2015 (Eingangsstempel) eingebracht, wurde sohin zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Strafverfügung vom 28. Mai 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen war. Der mit 02. November 2015 datierte und am 09. November 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangter Einspruch ist daher verspätet.
Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (VwGH vom 11. Juli 1998, Zahl: 88/10/0113).
Aufgrund dieses vorliegenden Sachverhaltes ist Ihr schriftlicher Einspruch zurückzuweisen.“
2. Mit Schreiben vom 30. November 2015 erhob der Bf gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen erneut seinen Einspruch gegen die dem Bescheid zugrundeliegende Strafverfügung. Er gibt wiederum an, das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt zu haben und dass er der belangten Behörde den Fahrer mitteilen werde, wenn man ihm ein Radarfoto zukommen ließe. Zum Vorhalt der verspäteten Einbringung äußert sich der Bf jedoch nicht.
3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).
2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.
III.
1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
2. Gemäß § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen..
2.1. Gemäß Art 10 Abs. 1 ARHV BRD, BGBl 1990/526, werden Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 ARHV BRD unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
2.2. Gemäß §§ 5 VwZG iVm § 181 Abs. 1 dtZPO kann bei Nichtdurchführbarkeit einer Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 180 dtZPO durch die Post das Schriftstück an einer dafür bestimmten Stelle niedergelegt werden. Mit der Niederlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.
3. Entsprechend dem unter Pkt. I festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Bf am Ort der Niederlegung seine Wohnstätte hat. Gegenteiliges wird vom Bf in seiner Beschwerde auch nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akt nicht indiziert. Insofern erfolgte die Zustellung mit dem Datum der Niederlegung gem. § 181 dtZPO – dem 9.9.2015 (s dazu VwGH 13.11.2002, 99/03/0444). Der mit 4.11.2015 (Datum Poststempel) zur Post gegebene Einspruch war daher ob der lediglich 2-wöchigen Einspruchsfrist verspätet und von der belangten Behörde zurückzuweisen.
4. Daher war die Beschwerde des Bf gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unbegründet abzuweisen.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter