LVwG-550695/12/KH

Linz, 18.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn H W, x, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Braunau am Inn vom 9. September 2015, GZ: UR01-28-2014, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt:  

 

1.   Betreffend die nachstehenden, im Spruch des angefochtenen  Bescheides mit römischen bzw. arabischen Ziffern bezeichneten Gegenstände wird die Frist zur ordnungsgemäßen Entsorgung mit spätestens 30. Juni 2016 festgesetzt:

I. (östlicher Bereich der Grundstücksfläche): Nr. x, x, x, (Reifen), x, x, x (diverse Gegenstände außer Schmiedeofen), x (Metallfass), x, x sowie

II. (westlicher Bereich der Grundstücksfläche): Nr. x, x (Ziegelbruch), x, x (Ofen), x, x, x.

 

2.   Die nachstehenden, im Spruch des angefochtenen Bescheides mit römischen bzw. arabischen Ziffern bezeichneten Gegenstände sind bis spätestens 30. Juni 2016 entweder einer ordnungs­gemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Entsorgungsnachweise vorzulegen oder witterungsgeschützt und geordnet auf befestigter Ober­fläche zu lagern, wobei die Kunststoffgebinde (I. Nr. x) zusätzlich in einer Auffwangwanne zu lagern sind:

I. (östlicher Bereich der Grundstücksfläche): Nr. x, x, x, x (Alufelgen), x, x (Schmiede­ofen), x (Kunststoffgebinde), x sowie

II. (westlicher Bereich der Grundstücksfläche): Nr. x, x (Ziegel), x, x (Metall-/Blechgegenstände mit Ausnahme des Ofens), x, x, x, x, x (Eisenstangen), x

 

Der Abschluss der Umlagerung ist der Behörde schriftlich anzu­zeigen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. September 2015 wurde Herrn H W, x, G (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf) gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, eine im Bescheid­spruch erwähnte Vielzahl an Gegenständen längstens bis zum 30. Oktober 2015 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen.  

 

Der Spruch des Bescheides umfasste folgende Gegenstände:

 

I.    östlicher Bereich der Grundstücksfläche:

 

lfd. Nr.

Menge/ Volumen

Kurz­beschreibung

Beschreibung

1

1 Stk.

Traktor

Aufschrift „F“; Farbe Rot; Verwitterung­spuren erkennbar; fehlende Motorraumabdeckung, fortgeschrit­tene Oberflächenkorrosion, auf zuge­schnit­tenem Holzpflock aufgebockt; kein Ölaustritt erkennbar;

2

Haufwerk, rd. 4 m3

vertrocknete Silage

teilweise provisorisch mit Kunststoffplanen abgedeckt

3

Haufwerk rd. 6 m3

vertrocknete Silage

teilweise provisorisch mit Kunststoffplanen abge­deckt; Silage teilweise auch flächig verteilt

4

2 Stk.

Bauteile einer Zentralheizung

Farbe Orange; Verwitterungspuren erkennbar; Ober­flächen­korrosion; Anschlussstellen (Rohre) teilweise verbogen

5

Min. 2 Stk.

Metallplatten

Farben Silber und Weiß; Verwitterungspuren erkenn­bar;

 

 

 

Oberflächenkorrosion; teilweise an den Rändern ver­bogen

6

Haufwerk rd. 1 m3

Alteisen/Metall

Haufwerk enthält unter anderem verbogene Dach­rinne, verbogenes Fahrrad und Stoßdämpfer

7

Haufwerk rd. 20 m3

Betonabbruch, Baurest­-massen

Soweit erkennbar (bei erster Überprüfung) haupt­sächlich bestehend aus Betonabbruch, vereinzelt Ziegelbruch und morsches Brennholz;

mit Moos, Gräsern und Sträuchern bewachsen

8

min. 3 Stk.

Metall-Fenster­rahmen

Fensterglas enthalten, Verwitterungspuren erkenn­bar; von Gräsern umwachsen

9

3 Stk.

Heuladewagen

Verwittert; fortgeschrittene Oberflächenkorrosion; Holz­­umrah­mung stark beschädigt, Holz morsch und gebrochen, teilweise nicht mehr vorhanden;

10

1 Stk.

Anhänger aus Holz

Verwittert; Tragfläche morsch und mit Moos bewachsen; Anhänger mit Metallteilen und Holz gering beladen

11

3 Stk.

Flüssigkeits­behälter

2 Stk. in Farbe Orange, 1 Stk. Farbe grauschwarz; Verwitterungsspuren erkennbar;

grauschwarzer Tank: Wärmeisolierung stark beschädigt -großteils nicht mehr vorhanden, Ober­flächenkorrosion

12

2 Stk.

Kühlgeräte

Kühlschrank bzw. Kühltruhe; Farbe Weiß; verwittert, Oberfläche korrodiert und beschädigt; Innenseitig starker Schimmelbefall (Stand 24.03.2015); mit Gräsern und Sträuchern umwachsen (Stand 18.05.2015)

13

1 Stk.

Traktor­anhänger

Stark verwittert, fortgeschrittene Oberflächen­korrosion, mit Gräsern um- und bewachsen; Metall­gestänge verbogen; Holztragfläche stark beschädigt (Holz verwittert, morsch, gebrochen); Anhänger mit landwirtschaftlichen Geräten (zB. Heuwender und weiterem Holzanhänger) beladen: Heuwender verwittert, Oberflächenkorrosion, Wendestäbe teil­weise verbogen; Metallrahmen und Holz des Holzan­hängers stark beschädigt

14

1 Stk.

Fahrzeug­starterbatterie

Aufschrift: Truck Power;

15

2 Stk.

Holzanhänger

Verwittert; Holzwände stark beschädigt; Metall­rahmen korrodiert und teilweise verbogen

16

min.     23 Stk.

Well­-dachplatten

Verwitterungspuren erkennbar; durchgeführte Brenn­probe und Probenahme von einer Platte (am 24.03.2015) mit Analyse auf Asbestgehalt in der Eternitwerk L H AG: positiv auf Asbestgehalt

17

1 Stk.

Mähdrescher

Farbe Rot; Aufschrift: K; stark verwittert, fortge­schrittene Oberflächenkorrosion; Blechabdeckung beschädigt; mit Gräsern und Sträuchern umwachsen, teilweise durch Baumschnitt verdeckt;

18

1 Stk.

landwirtschaftliches      Gerät (mit

Förderband)

Stark verwittert; fortgeschrittene Oberflächen­korrosion; soweit erkennbar bauliche Bestandteile wie Metallschellen, Metallgestänge und Welle stark korrodiert, teilweise verbogen, beschädigt;

Mehrere korrodierte Metallrohre (DN rd. 200 mm) an Gerät angelehnt

19

min. 3 Stk.

Reifen

Traktorreifen mit und ohne Felgen; stark verwittert, mit Gräsern umwachsen; Reifenmantel bei einer der Reifen zerschnitten; Gummimaterial spröde

20

1 Stk.

Anhänger

Anhänger aus Metall, stark verwittert, Metallrahmen verbogen, beschädigt

21

2 Stk.

Möbel

1 x Schreibtisch-Drehsessel, 1 x Sofa; stark verwit­tert; Polstersitze beschädigt

22

1 Stk.

Badewanne

Farbe Weiß; stark verwittert

23

Min. 6 Stk.

PKW-Reifen

Verwittert; Reifenmaterial spröde

24

Haufwerk rd. 3 m3

Diverse Gegenstände

zB. Kunststoffbob, Holz, Metallgitter, Blechfass,

25

1 Stk.

Kunststoff­swimmingpool

Stark verwittert; Material beschädigt

26

Haufwerk rd.    0,25 m3

Ziegelbruch

Ziegelbruch

27

Haufwerk rd. 5 m3

Diverse Gegenstände

zB. Reifen mit/ohne Felgen, Schläuche, Holz­regale/Schubladen, Kunststoffbehälter, Metall­behälter, Gartenmöbel, Felgen, Ziegel, Glasflasche, Aluleiter, Kunst­stoff­folien, Metallgestänge, Metall­gitter, Holzfensterrahmen mit Fensterglas; Blech­fässer (rd. 200 L Fassungsver­mögen),

Verwitterungsspuren an den Gegenständen erkenn­bar, Gegenstände teilweise stark beschädigt (gebrochen, verbogen, löchrig, korrodiert)

28

min. 4 Stk.

Kunststoff- und Metallgebinde

Kanister, Kübel und Blechfass; mit Inhalt; Inhalte nicht definierbar

29

1 Stk.

Mischwagen

Aufschrift Fahrertüre „Transporte Karl Schnee­berger“; Farbe Rot/Weiß; stark verwittert; im hinteren Bereich mit Hühnerkot übersehen; Fahrer­kabine befindet sich unter dem Scheunendach; kein Ölaustritt erkennbar

30

Mehrere Stk.

Ehemalige

Stroh-

/Siloballen

Keine Schutzfolien für Ballen vorhanden; kein Schutz vor Witterung; zu geringem Teil provisorisch mit Kunst­stoffplanen abgedeckt

31

Mehrere Stk.

Diverse

Kunststoff-    / Blech­gegenstände

Blechfässer (leer), Ziegel, ehemalige Satelliten­schüssel, beschädigter Schubkarren, Kunststofffolien, korrodierte Blechplatten;

 

II. westlicher Bereich der Grundstücksfläche:

 

lfd. Nr.

Menge/ Volumen

Kurz­beschreibung

Beschreibung

1

1 Stk.

Flüssigkeits­-tank

Nach Aussage von Hrn. W handelt es sich um einen Warmwasserspeicher (Stand 24.03.2015); Verwit­te­rungspuren erkennbar; Anschlüsse korro­diert und verwittert

2

Haufwerk

rd. 20 m3

vertrocknete Silage

angehäufte Silage, teilweise noch beschädigte Silo­ballen erkennbar; mit Gräsern bewachsen; rd. 5 m3 sind unter dem Dach der „Scheune“ gelagert (Foto A61)

3

Haufwerk

rd. 5 m3

Ziegel, Ziegelbruch

Teilweise gestapelt, teilweise vereinzelt am Boden liegend; Verwitterungspuren erkennbar

4

Haufwerk

rd. 3 m3

divers

Bestehend aus Bauholz (morsch, gebrochen), Alt­reifen, Metallgestänge, Welldachplatten

5

1 Stk.

Traktor

Farbe Grün/Rot; stark verwittert, fortgeschrittene Ober­flächenkorrosion; Kotflügel beschädigt, Berei­fung vorne beschädigt

6

Haufwerk

rd. 3,5 m3

Mehrere

Metall-/Blech

Gegenstände

Teilweise mit Wasser befüllt; Blechschrank korro­diert, /verbogen/beschädigt, mit diversen Gegen­ständen gefüllt; starke Verwitterungspuren bei allen Gegenständen erkennbar, fortgeschrittenen Ober­flächen­korrosion; mit Gräsern umwachsen

7

1 Stk.

Traktor­anhänger

Farbe Hellgrün; stark verwittert, fortgeschrittene Oberflächenkorrosion; Bordwände und Ladefläche korrodiert, verbogen/beschädigt; Anhänger mit Eisen­gestänge beladen; Achsen und Bereifung beschä­digt; mit Gräsern umwachsen

8

min. 6 Stk.

Dachrinnen

Verwitterungspuren erkennbar; teilweise stark ver­bogen/beschädigt; Menge der vorgefundenen Dachrinnen im Vergleich zu Überprüfung am 24.03.2015 um rd. 3-4 Stk. verringert

9

1 Stk.

Metall­gegenstand

Mit dunkelgrüner Kunststoffplane abgedeckt; Antriebs­motor vorgefunden; kein Ölaustritt erkenn­bar

10

Mehrere Stk.

Kunststoff­planen

Teilweise zur Abdeckung des Holzhaufwerks verwen­det,

11

1 Stk.

Metall­-

container

Fassungsvermögen rd. 2 m3; Verwitterungsspuren erkennbar, fortgeschrittenen Oberflächenkorrosion innenseitig; Wände teilweise stark verbo­gen/beschä­digt; mit diversen Gegenständen (hauptsächlich Kunststoff) zu rund 1/4 gefüllt

12

min. 20 Stk.

PKW-Reifen

Gestapelt; teilweise Profiltiefe unterschritten; Reifen­material großteils spröde; Verwitterungsspuren erkenn­­bar

13

1 Stk.

Scheune

Einsturzgefährdet; mit diversen Gegenständen gefüllt

14

Haufwerk rd. 1 m3

Alteisen/Eisen gestänge

Korrodiert; einzelne Gestänge stark verbogen

15

Haufwerk rd. 1 m3

Bauschutt

Ziegelbruch, Betonbruch, Porzellanbruch; mit Gräsern umwachsen

16

Haufwerk rd. 60 m3

Maissilage

Wurde nach Aussage von Hrn. W ca. zwischen 2004 und 2005 abgelagert und ist nach Aussage mittler­weile humoses Material (Stand 24.03.2015); mit Gräsern und Sträuchern bewachsen; Im Hauwerk mehrere Eisengestände vorgefunden (Stand 24.03.2015)

17

Haufwerk rd. 0,5 m3

Betonbruch

Betonabbruchmaterial

18

1 Stk.

Ehemaliger Herd

Farbe Weiß; stark verwittert; fehlende Herdplatte; zur Hälfte im Erdboden versunken

19

1 Stk.

Landwirtschaft -liches Gerät

Förderband; Marke P; Farbe Rot; stark verwittert; fortgeschrittenen Oberflächenkorrosion; Förderband verbogen/beschädigt

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 15. September 2015, erhob der Bf Beschwerde, welche er am 8. Oktober 2015 fristgerecht zur Post gab (siehe Postaufgabestempel). Darin beantragte er u.a. die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung und führte aus, dass er bereits einige der im Bescheid erwähnten Abfälle entsorgt hat.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in Durch­führung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2016, bei welcher der Bf sowie eine Amtssachverständige für Abfalltechnik anwesend waren.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender Sachverhalt fest:

 

Aufgrund einer anonymen Anzeige betreffend angebliche Mülllagerungen am Anwesen des Bf leitete die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren Ermittlungen ein. U.a. wurden ein abfalltechnisches sowie ein naturschutz­fachliches Gutachten eingeholt, auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid schließlich erlassen wurde.

 

Begründet wurde der nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erlassene Behandlungsauftrag insbesondere damit, dass durch die in relevanter Menge vorgefundene Abfalllagerungen und die Lagerung auf ungesichertem Untergrund eine Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu befürchten sowie durch die Lagerung das Landschaftsbild massiv beeinträchtigt sei.  

 

In der vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten münd­lichen Verhandlung wurden der Verbleib von einzelnen, vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Gegenständen erörtert bzw. im Einzelfall dazu Stellungnahmen aus abfalltechnischer Sicht abgegeben.

 

Im Einzelnen wurden zu den vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Gegenständen folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Tonbandprotokoll):

 


 

I. östlicher Bereich der Grundstücksfläche:

 

1.         1 Stück Traktor, Aufschrift F: Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass es sich dabei um das Fahrzeug, welches vom Schreiben der Firma V E vom 7. September 2015 umfasst ist, handelt. In diesem Schreiben gibt die Firma E an, dass das Fahrzeug zwar mit erheblichem Aufwand, aber vom Besitzer selbst reparaturfähig ist. Der Beschwerdeführer gibt an, dass bereits Reparaturen am Traktor durch­geführt wurden, dass dieser derzeit im Innenhof abgestellt ist und in nächster Zeit in einer Scheune untergestellt werden soll. Aus sachver­ständiger Sicht wird dazu angemerkt, dass, wenn der Traktor repariert ist und auch keine Betriebsmittel austreten können, keine Gefährdung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus gegeben ist.

2.         Haufwerk zirka 4 m³ vertrocknete Silage: Dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass sämtliche vorgefundene Haufwerke an vertrockneter Silage von ihren Lagerorten entfernt und auf die Felder des Beschwerdeführers zur Einackerung verbracht wurden. Diese Vorgangsweise ist aus sachverstän­diger Sicht zulässig, wenn die Menge pro nicht zu hoch ist.

3.         Haufwerk zirka 6 m³ vertrocknete Silage: siehe Ziffer 2.

4.         2 Stück Bauteile einer Zentralheizung: Dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass die Öfen nunmehr auf Paletten unter Dach gelagert sind. Aus sachver­ständiger Sicht ist diese Art der Lagerung zulässig und eine Beeinträch­tigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ist dadurch nicht gegeben.

5.         Mindestens 2 Stück Metallplatten: Dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass diese mittlerweile ebenso neben der Garage unter Dach gelagert werden.

6.         Haufwerk zirka 1 m³ Alteisen/Metall: Dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass ein Großteil des Alteisens bei der Firma S entsorgt wurde.

7.         Haufwerk, Betonabbruch, Baurestmassen: Nach Angaben des Beschwerde­führers ist das Haufwerk restlos entsorgt. Dazu finden sich einzelne Nachweise im Behördenakt (Firma M S GesmbH, welche Betonabbruchreihen ohne Ziegel übernommen hat).

8.         Mindestens 3 Stück Metall-Fensterrahmen: Nach Angaben des Beschwerde­führers sind die Metall-Fensterrahmen bei der Garage auf einer Palette unter Dach gelagert.

9.         3 Stück Heuladewagen: Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde ein Ladewagen entsorgt, ein Ladewagen ist in der Scheune abgestellt und einer steht derzeit neben der Scheune, welcher in naher Zukunft auch in die Scheune gebracht werden soll.

10.      1 Stück Anhänger aus Holz: Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde der Anhänger entfernt, der Holzabbau zerschnitten und der Unterbau soll bei der Scheune abgedeckt gelagert werden.

11.      3 Stück Flüssigkeitsbehälter: Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Flüssig­keitsbehälter derzeit neben der Garage gelagert werden. Darüber soll noch ein Dach errichtet werden. Aus sachverständiger Sicht wird dazu ange­merkt, dass diese Behälter jedenfalls witterungsgeschützt zu lagern sind.

12.      2 Stück Kühlgeräte: Der Beschwerdeführer gibt an, dass ein Kühlgerät bereits entsorgt wurde im A E, dafür hat er jedoch keinen Entsorgungsnachweis. Das weitere Kühlgerät wird derzeit im Stall gelagert, ist jedoch aus sachverständiger Sicht ebenso umgehend zu entsorgen. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass er dieses im A entsorgen und den entsprechenden Entsorgungsnachweis an die belangte Behörde übermitteln wird.

13.      1 Stück Traktoranhänger: Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Traktor­anhänger samt dem darauf gelagerten Heuwender in der Scheune gelagert ist. Aus sachverständiger Sicht wird dazu angemerkt, dass durch die derzei­tige Lagerung keine Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus stattfindet, ob eine bestimmungsgemäße Verwendung noch möglich ist, kann aber nicht beurteilt werden.

14.      1 Stück Fahrzeugstarterbatterie: Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Batterie entsorgt und ausländischen Sammlern ausgehändigt wurde. Er wird diesbezüglich belehrt, dass die Übergabe an Nichtberechtigte in Österreich verboten ist.

15.      2 Stück Holzanhänger: Die beiden Anhänger sind derzeit noch am auf dem Foto ersichtlich angegebenen Ort gelagert. Der Beschwerdeführer gibt an, dass beide Anhänger bis zum Frühling in der Scheune abgestellt werden sollen.

16.      Mindestens 23 Stück Welldachplatten: Diese wurden vom Beschwerdeführer entsorgt (Entsorgungsnachweise liegen dem Behördenakt bei).

17.      1 Stück Mähdrescher: Der Metallaufbau wurde zerschnitten und an die Firma S übergeben, der Beschwerdeführer hat derzeit noch die Achse und die Deichsel am auf dem Foto angegebenen Ort gelagert. Der Beschwerdeführer gibt an, dass sämtliche Teile, welche Betriebsmittel enthalten, entfernt wurden. Aus sachverständiger Sicht wird dazu ange­merkt, dass, falls dies der Wirklichkeit entspricht, eine Lagerung am ange­geben Ort die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt.

18.      1 Stück landwirtschaftliches Gerät mit Förderband: Nach Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um einen Maispflücker. Das Gerät ist noch am auf dem Foto ersichtlichen Ort gelagert, jedoch derzeit mit einer Plane abgedeckt. Aus sachverständiger Sicht wird dazu angemerkt, dass noch Schmiermittel in diesem Gerät enthalten sind und es deshalb jedenfalls witterungsgeschützt auf befestigter Oberfläche zu lagern ist. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er das Gerät in der Maschinenhalle lagern wird.

19.      Mindestens 3 Stück Reifen: Der Beschwerdeführer gibt an, dass diese vom auf dem Foto ersichtlichen Lagerort weggeräumt und unter Dach gebracht werden. Seiner Aussage nach können sie noch verwendet werden zum Zerreiben von Maulwurfshaufen. Aus sachverständiger Sicht kann nicht nachvollzogen werden, ob dies eine zulässige Verwendung darstellt. Die Lagerung unter Dach bewirkt jedoch, dass die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird.

20.      1 Stück Anhänger: Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Anhänger von der Firma S abgeholt wurde.

21.      2 Stück Möbel (1 x Schreibtisch-Drehsessel, 1 x Sofa): Diese Gegenstände wurden nach Angaben des Beschwerdeführers ins A E gebracht.

22.      1 Stück Badewanne: Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Badewanne zur Garage umgelagert wurde. Sie ist derzeit jedoch nicht überdacht gela­gert.

23.      Mindestens 6 Stück PKW-Reifen: Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Gummireifen im A entsorgt werden. Die Alufelgen will er behalten und witterungsgeschützt lagern.

24.      Haufwerk rund 3 m³ diverse Gegenstände: Der Beschwerdeführer gibt an, dass diese Gegenstände unter Dach geordnet gelagert sind.

25.      1 Stück Kunststoffswimmingpool: Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Swimmingpool noch am angegebenen Ort gelagert ist, er jedoch dort entfernt werden soll, weil ein neuer Pool dort aufgestellt werden soll.

26.      Haufwerk rund 0,25 m³ Ziegelbruch: Diese wurden nach Angaben des Beschwerdeführers bei der Firma M S GesmbH entsorgt (Entsorgungsnachweise liegen dem Behördenakt bei).

27.      Haufwerk rund 5 m³ diverse Gegenstände: Aus sachverständiger Sicht wird dazu angemerkt, dass auf Grund der am Foto Nr. 127 ersichtlichen Art der Lagerung der Gegenstände eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht ausgeschlossen werden kann, da die Art der Lagerung nicht erkennen lässt, welche Gegenstände insgesamt konkret gelagert werden bzw. ob in den gelagerten Schläuchen zum Beispiel Flüssigkeiten enthalten sind, die die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen können. Der Beschwerdeführer gibt an, dass einige der Gegenstände bereits entfernt wurden und dass der auf Bild
Nr. 127 ersichtliche Schmiedeofen unter Dach in der Halle gelagert werden soll. Die Kanister mit Flüssigkeiten wurden laut Aussagen des Beschwerde­führers bereits entfernt bzw. werden unter Dach in der Halle gelagert.

28.      Mindestens 4 Stück Kunststoff- und Metallgebinde: Der Beschwerdeführer gibt an, dass das Metallfass entsorgt wurde und die Kunststoffkanister bzw. Gebinde in die Garage umgelagert wurden. Aus sachverständiger Sicht wird empfohlen, die Behälter in einer Auffangwanne zu lagern.

29.      1 Stück Mischwagen: Zum Mischwagen wird vereinbart, dass der Beschwerde­führer sich an einen zur KFZ-Überprüfung befugten Betrieb wendet, welcher ihm bestätigen soll (wenn möglich), dass das Fahrzeug funktionstüchtig ist. Dieser Nachweis soll ehestmöglich der belangten Behörde übermittelt werden.

30.      Mehrere Stück ehemalige Strohsiloballen: Der vordere Teil wurde nach Angaben des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die derzeit noch gelagerten Ballen überdacht sind und somit vor Witterung geschützt.

31.      Diverse Kunststoffblechgegenstände: Diese Gegenstände wurden laut Angaben des Beschwerdeführers bei der Firma S entsorgt.

 

II. Westlicher Bereich der Grundstücksfläche:

 

1.         1 Stück Flüssigkeitstank: Der Beschwerdeführer gibt an, dass es sich dabei um einen Boiler handelt. Dieser ist derzeit auf einer betonierten Fläche im Freien gelagert. Aus sachverständiger Sicht handelt es sich dabei nicht um einen Boiler, sondern um einen Metalltank, welcher nicht lackiert ist. Isoliermaterial ist aus Sicht der Amtssachverständigen nicht sichtbar. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er den Tank in die Maschinenhalle umlagern wird.

2.         Haufwerk rund 20 m³ vertrocknete Silage: Der Beschwerdeführer gibt an, dass sämtliche Silage vom angegebenen Lagerort entfernt und auf seine Felder zur Einackerung verbracht wurde.

3.         Haufwerk rund 5 m³ Ziegel, Ziegelbruch: Der Beschwerdeführer gibt an, dass der auf Foto Nr. 73 ersichtliche Ziegelbruch bei der Firma M S GesmbH entsorgt wurde. Die auf Foto Nr. 65 ersichtlichen Ziegel wurden auf Paletten gelagert und mit einer Folie abgedeckt. Der Beschwerde­führer sagt zu, dass die auf Bild Nr. 65 ersichtlichen Ziegel in einer geordneten Weise auf den vorhandenen Paletten gelagert werden.

4.         Haufwerk rund 3 m³ Diverses (Bauholz, Altreifen, Metallgestänge, Welldach­platten): Der Beschwerdeführer gibt an, dass das Bauholz auf einen Haufen auf einer anderen Stelle am Grundstück verbracht wurde und zum Heizen dient, das Metallgestänge ist am Boden einbetoniert und die Welldach­platten wurden entsorgt (siehe Entsorgungsnachweise). Aus sachverstän­diger Sicht stellt das einbetonierte Metallgestänge keine Gefahr für die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus dar. Der Altreifen wurde von dem am Foto ersichtlichen Lagerort entfernt.

5.         1 Stück Traktor: Nach Angaben des Beschwerdeführers steht der Traktor mittlerweile im Stall auf befestigtem Boden. Weiters liegt dem Akt ein Schreiben der Firma E vom 7. September 2015 bei, in welchem das Fahrzeug H Type P x als Oldtimer als durchaus erhaltungswürdig betrachtet wird.

6.         Haufwerk rund 3,5 m³ mehrere Metall/Blechgegenstände: Der Beschwerde­führer gibt an, dass der Metallsilo hinter die Garage umgelagert wurde. Derzeit ist er nicht überdacht gelagert, der Beschwerdeführer hat aber vor, ihn entweder zu überdachen bzw. mit einer Plane abzudecken. Der auf Foto Nr. 75 ersichtliche Ofen wurde bei der Firma S entsorgt. Zu dem auf Bild Nr. 77 und 78 ersichtlichen Metallschrank gibt der Beschwerde­führer an, dass er ihn an den gleichen Lagerort wie den Metallsilo verbracht hat. Die Amtssachverständige merkt dazu an, dass die Lagerung dieses Schranks jedenfalls unter Dach witterungsgeschützt erfolgen muss. Der Beschwerdeführer sagt zu, diesen Bereich zu überdachen.

7.         1 Stück Traktoranhänger: Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Anhänger vom Lagerort verbracht wurde, er wird derzeit jedoch nicht überdacht und auf unbefestigtem Boden gelagert. Aus sachverständiger Sicht wird ange­merkt, dass der Anhänger jedenfalls überdacht gelagert werden sollte, da die Oberfläche bereits in hohem Ausmaß korrodiert ist. Der Beschwerde­führer gibt an, dass der Anhänger in die Halle verbracht wird.

8.         Mindestens 6 Stück Dachrinnen: Diese wurden nach Aussage des Beschwerde­führers bei der Firma S entsorgt.

9.         1 Stück Metallgegenstand: Nach Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine Hobelmaschine, die noch am angegebenen Ort gelagert wird. Diese soll ebenfalls in der Maschinenhalle gelagert werden.

10.      Mehrere Stück Kunststoffplanen: Nach Angabe des Beschwerdeführers werden die grünen Planen zum Abdecken des Holzes verwendet und die weißen wurden im A entsorgt. Aus sachverständiger Sicht ist die Ver­wendung zur Abdeckung von Holz als bestimmungsgemäß anzusehen.

11.      1 Stück Metallcontainer: Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Container vom am Foto ersichtlichen Ort entfernt und hinter der Garage derzeit gelagert wird. Aus sachverständiger Sicht ist diese Lagerung zulässig, da der Container auch nicht lackiert ist.

12.      Mindestens 20 Stück PKW-Reifen: Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Hälfte davon geordnet neben dem Fahrsilo gelagert wird und die andere Hälfte zum Abdecken der Holzhaufen verwendet wurde.

13.      1 Stück Scheune: Aus sachverständiger Sicht wird angemerkt, dass auf Grund der Lagerung eine Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeid­liche Ausmaß hinaus nicht ausgeschlossen werden kann, da das Dach der Scheune augenscheinlich nicht mehr dicht ist, sodass sämtliche Nieder­schlagswässer eindringen können.

14.      Haufwerk rund 1 m³ Alteisen, Eisengestänge: Der Beschwerdeführer gibt an, dass diese Gegenstände von der Firma S entsorgt wurden.

15.      Haufwerk rund 1 m³ Bauschutt: Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Gegenstände bei der Firma M S GesmbH entsorgt wurden.

16.      Haufwerk rund 60 m³ Maissilage: Der Beschwerdeführer gibt an, dass die auf Foto Nr. B13 ersichtlichen Eisenstangen aussortiert und geordnet neben der Garage gelagert werden, die auf Foto Nr. B14 ersichtliche Maissilage wurde auf sein Feld verbracht und dort ausgestreut bzw. eingeackert. Aus sachverständiger Sicht wird angemerkt, dass eine gehäufte Lagerung der Maissilage nicht fachgerecht ist, wenn diese jedoch flächig aufgebracht wird, ist dies als zulässige Verwertung anzusehen.

17.      Haufwerk rund 0,5 m³ Betonbruch: Nach Aussagen des Beschwerdeführers wurde der Betonbruch an die Firma M S GesmbH zur Ent­sor­gung übergeben.

18.      1 Stück ehemaliger Herd: Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Herd von der Firma S abgeholt wurde.

19.      1 Stück landwirtschaftliches Gerät (Förderband): Der Beschwerdeführer gibt an, dass das Förderband in die Maschinenhalle gestellt wird.

 

Der Bf wurde weiters darauf hingewiesen, dass sämtliche Entsorgungsnachweise, welche er der belangten Behörde noch nicht übermittelt hat, umgehend an diese zu übermitteln sind.

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind

Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.     deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.     deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforder­lich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 2 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten:

 

„(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden einge­gangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behand­lung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.     eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.     sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffent­lichen Interesse
(§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“

 


 

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist

im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebens­bedingungen verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 leg.cit.

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu unter­sagen, wenn

1.     Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundes­gesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesam­melt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

 

§ 5 Abs. 1 AWG 2002 normiert Folgendes:

 

Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

 

2.   Rechtliche Erwägungen:

 

2.1. Zu den einzelnen, vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Gegenständen ist Folgendes auszuführen:

 

Grundlage für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73
AWG 2002 ist die Beurteilung der Abfallqualität der vom Spruch des angefoch­tenen Bescheides umfassten Gegenstände: Um eine Sache als Abfall im Sinne des AWG 2002 einzustufen, muss gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 entweder der subjektive (= Entledigung bzw. Entledigungsabsicht) oder der objektive Abfall­begriff (= mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 AWG 2002) erfüllt sein.

Betreffend die mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. z.B. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144).

 

2.2. Abfall im subjektiven Sinn:

 

Unter Abfällen im subjektiven Sinn sind bewegliche Sachen zu verstehen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat.

 

2.2.1. Betreffend die im Spruchpunkt I. 1. des vorliegenden Erkenntnisses angeführten Gegenstände hat der Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angegeben, dass er sich ihrer bereits entledigt hat bzw. entledigen wird. Hinsichtlich dieser Gegenstände ist jedenfalls der subjektive Abfallbegriff zu bejahen. Da bereits die alternative Erfüllung des subjektiven oder des objektiven Abfallbegriffes zur Qualifikation einer Sache als Abfall ausreicht, erübrigen sich diesbezüglich Ausführungen betreffend die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes durch die angeführten Gegenstände. Hinsichtlich dieser Gegenstände ist jedenfalls der subjektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Gegenstände zu bestätigen.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid mit den Nr. I. (östlicher Bereich der Grundstücksfläche) 2. und 3. sowie Nr. II. (westlicher Bereich der Grundstücks­fläche) 2. und 16. bezeichneten Gegenstände (Silagen) ist festzuhalten, dass deren Abfalleigenschaft vom Bf nicht bestritten wurde. Er hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Silagen auf seinen Feldern aufgebracht bzw. eingeackert wurden. Dazu wurde aus abfalltechnischer Sicht festgehalten, dass dies eine zulässige Verwertung der gegenständlichen Abfälle darstellt. Bei den Silagen handelte es sich somit ursprünglich um Abfälle, welche jedoch mittlerweile einer zulässigen Verwertung zugeführt wurden. Insofern ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Silagen ebenso zu bestätigen.

 

2.3. Abfall im objektiven Sinn:

 

Unter Abfällen im objektiven Sinn sind bewegliche Sachen zu verstehen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die in § 1 Abs. 3 Z 4 (Umwelt kann über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden) sowie Z 9 (Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter können erheblich beein­trächtigt werden) genannten öffentlichen Interessen als gefährdet angesehen, was durch entsprechende gutachtliche Stellungnahmen in abfalltechnischer bzw. naturschutzfachlicher Sicht untermauert wurde.

 

Betreffend die Beurteilung der Frage nach der möglichen erheblichen Beein­trächtigung des Orts- und Landschaftsbildes wurde vom Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich die von der Behörde eingeholte naturschutzfachliche Stellung­nahme herangezogen. Im Gegensatz zu einer Stellungnahme aus abfalltechnischer Sicht, welche konkret auf die einzelnen, vorgefundenen Gegen­stände eingehen muss, hat eine naturschutzfachliche Stellungnahme betreffend eine potenzielle erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eine gesamtheitliche  Betrachtung des sich aufgrund der vorgefundenen Gegenstände darstellenden Bildes zugrunde zu legen. Eine  Beurteilung von einzelnen, aus diesem Gesamtbild herausgegriffenen Gegenständen wird nur in Ausnahmefällen möglich und zielführend sein. Darüber hinaus hat der Bf in seiner Beschwerde in inhaltlicher Hinsicht auch keines der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten bestritten bzw. finden sich in der Beschwerde zur Qualifikation von Gegenständen als Abfall im objektiven Sinn keinerlei Ausführungen des Bf und sind solche auch nicht während der mündlichen Verhandlung vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich erfolgt.

 

Das von der belangten Behörde herangezogene abfalltechnische Gutachten bein­haltete nur eine generalisierende, auf eine mögliche Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus hinzielende Beurteilung betreffend die vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Gegenstände. Um eine konkrete Beurteilung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Gegenstände im Hinblick auf deren Einstufung als Abfall im objektiven Sinn zu ermöglichen, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich auf die einzelnen von der belangten Behörde als Abfall im objektiven Sinn qualifizierten Gegenstände eingegangen und die Amtssach­verständige um fachliche Stellungnahme dazu ersucht. Dabei stellte sich heraus, dass von einer Reihe von Gegenständen tatsächlich keine Gefahr einer Verun­reinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ausgeht, dass ein diesbezüglicher Werterhalt jedoch eine witterungsgeschützte Lagerung auf befestigtem Untergrund erfordert.

 

2.3.1. Betreffend die in Spruchpunkt I. 2. des vorliegenden Erkenntnisses angeführten Gegenstände ist Folgendes festzuhalten:

 

Im Rahmen der Vollziehung des § 73 AWG 2002 ist der vom Verfassungs­gerichtshof diesbezüglich postulierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen (VfSlg. 13.587/93, VfSlg. 14.489/96) - dies hat auch für einen Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 Gültigkeit (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080).  Wenn § 73 leg.cit. davon spricht, dass die Behörde dem Verpflichteten mit Bescheid „die erforderlichen Maßnahmen“ aufzutragen hat, ist im Lichte dieser Judikatur sehr wohl zu berücksichtigen, dass eine aufge­tragene Entsorgung sämtlicher Gegenstände - allesamt nicht gefährliche Abfälle, von denen im Beurteilungszeitpunkt bei ordnungsgemäßer Lagerung, welche vom Bf zugesagt wurde, keinerlei potenzielle Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen ausgehen -  im Sinne des an das behördliche Handeln anzulegenden Maßstabes der Verhältnismäßigkeit wohl als überschießend anzusehen ist. Aus diesem Grund soll dem Bf alternativ zu einer Entsorgung die Möglichkeit eröffnet werden, einen Teil der Gegenstände dahin­gehend umzulagern, dass nach durchgeführter Umlagerung keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 mehr beeinträchtigt werden.

 

Der Bf hat betreffend die in Spruchpunkt I. 2. des vorliegenden Erkenntnisses angeführten Gegenstände in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zugesagt, diese witterungsgeschützt auf befes­tigtem Untergrund zu lagern, konkret sie unter Dach entlang der Hauswand bzw. in seiner Lagerhalle zu lagern bzw. bezüglich dieser Gegenstände auch teilweise angegeben, dass sie bereits dahingehend umgelagert wurden. Dieser Ort ist auch zur Lagerung der in Spruchpunkt I. 2. angeführten Gegenstände geeignet. 

 

Nach den Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen in der münd­lichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist durch diese Art der Lagerung hinsichtlich der bezeichneten Gegenstände keine Gefahr der Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus mehr gegeben.

 

Hinsichtlich der möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Land­schafts­bildes ist auszuführen, dass diese bei einer Umlagerung von Gegen­ständen vom Freigelände in eine Halle keinesfalls mehr gegeben sein wird, da die Gegenstände nach außen hin nicht mehr sichtbar sind. Aber auch bei einer Umla­gerung der Gegenstände vom Freigelände geordnet unter Dach angrenzend an die Hauswand des landwirtschaftlichen Gebäudes wird eine potenzielle erheb­liche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes angesichts der Tatsache, dass sich jene Beeinträchtigung vor allem aus der ungeordneten, verstreuten Lage­rung der Gegenstände im Umfeld der Liegenschaft (siehe dem Behördenakt beiliegende Fotodokumentation bzw. naturschutzfachliche Stellungnahme) erge­ben hat, wohl ebenso auszuschließen sein.

 

Durch eine den Vorgaben des vorliegenden Erkenntnisses entsprechende Umlagerung besteht somit keine Gefahr einer Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002. Aus diesem Grund und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beim Vollzug des § 73
AWG 2002 wird folglich bezüglich der in Spruchpunkt I. 2. des vorliegenden Erkenntnisses genannten Gegenstände bis zur angegebenen Frist entweder deren ordnungsgemäße Entsorgung oder alternativ dazu deren witterungsgeschützte, geordnete Lagerung auf befestigtem Untergrund vorgeschrieben. Für den Fall, dass der Bf die Möglichkeit der Umlagerung von Gegenständen in Anspruch nimmt, hat er der Behörde den Abschluss der Umlagerung (gesammelt für alle umgelagerten Gegenstände) schriftlich anzuzeigen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsge­richtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing