LVwG-500176/7/KH
Linz, 18.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn H W, x, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
15. September 2015, GZ: UR96-29-2015, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Höhe der in Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Verwaltungsstrafe auf 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) sowie jene der in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Verwaltungsstrafe auf 1000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren beträgt 150 Euro [zu Spruchpunkt 1.): 50 Euro, zu Spruchpunkt 2.): 100 Euro].
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis vom 15. September 2015, GZ: UR96-29-2015, wurden über Herrn H W (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), x, G, von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) Verwaltungsstrafen in der Höhe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) sowie 1.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt, da er die im Spruch des zitierten Straferkenntnisses unter Punkt 1.) erwähnten nicht gefährlichen Abfälle sowie die unter Punkt 2.) erwähnten gefährlichen Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gelagert hat, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt worden ist.
Dadurch habe der Bf einerseits (nicht gefährliche Abfälle) § 79 Abs. 2 Z 3 iVm
§ 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 4 und 9 AWG 2002 und andererseits (gefährliche Abfälle) § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 4 und 9 AWG 2002 verletzt.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände:
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | | ||
| | |
| | |
2. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 12. Oktober 2015. Darin beantragte er u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte aus, dass er bereits einige der im Straferkenntnis erwähnten Abfälle entsorgt hat.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2016, bei welcher der Bf sowie eine Amtssachverständige für Abfalltechnik anwesend waren. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Administrativverfahren LVwG-550695 (Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002) mit dem vorliegenden Verfahren verbunden, da beiden Verfahren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.
III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender Sachverhalt fest:
Aufgrund einer anonymen Anzeige betreffend angebliche Mülllagerungen am Anwesen des Bf leitete die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren Ermittlungen ein. U.a. wurden ein abfalltechnisches sowie ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt, auf deren Grundlage das angefochtene Straferkenntnis schließlich erlassen wurde.
In der vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der Verbleib von einzelnen, vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umfassten Gegenständen erörtert bzw. im Einzelfall dazu Stellungnahmen aus abfalltechnischer Sicht abgegeben.
Der Bf hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Teiles der vom angefochtenen Straferkenntnis umfassten Gegenstände ausgeführt, dass er diese noch gebrauchen könne und insofern die Qualifikation der Gegenstände als Abfälle im subjektiven Sinn bestritten. Die auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen erfolgten Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Qualifikation von Gegenständen als Abfälle im objektiven Sinn aufgrund von Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 erwähnten öffentlichen Interessen wurden von ihm jedoch in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass er in der Zwischenzeit schon einen Teil der Abfälle entsorgt hat und der belangten Behörde diesbezüglich auch mehrere Entsorgungsnachweise übermittelt.
In der Begründung seiner Beschwerde weist der Bf insbesondere auf seine schwierige finanzielle Lage hin.
Betreffend die im Spruchteil 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten, von der belangten Behörde als gefährliche Abfälle qualifizierten Gegenstände führte der Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass er bereits ein Kühlgerät im ASZ E entsorgt hat, das weitere ist nach Ausführungen der Amtssachverständigen ebenso zu entsorgen, was vom Bf zugesagt wurde. Die Fahrzeugstarterbatterie hat der Bf bereits an Sammler übergeben, bezüglich derer er in der mündlichen Verhandlung belehrt wurde, dass eine Übergabe nur an befugte Abfallsammler bzw.
-behandler erfolgen darf.
Die mindestens 23 Stück Welldachplatten mit Asbestgehalt wurden vom Bf bereits entsorgt, ein diesbezüglicher Entsorgungsnachweis wurde von ihm vorgelegt.
Zu den unter Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, mit 43 Kurzbezeichnungen versehenen, von der belangten Behörde als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Gegenständen gab der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an, dass er bereits Gegenstände aus 24 der 43 erwähnten Kategorien (Kurzbezeichnungen) entsorgt hat (wobei hinsichtlich mancher Kurzbezeichnungen nur Teile der darin erwähnten Gegenstände entsorgt wurden). Dem Behördenakt liegt diesbezüglich eine Reihe von Entsorgungsnachweisen bei.
IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind
Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
§ 2 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten:
„(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs-gemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse
(§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“
§ 15 Abs. 1 AWG 2002 normiert Folgendes:
(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist
im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 5 Abs. 1 AWG 2002 normiert Folgendes:
Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 normiert, dass
wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von
4 200 Euro bedroht.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen
§ 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zur objektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Bf in seiner Beschwerde die Verwirklichung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten nicht bestritten hat, er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lediglich hinsichtlich eines Teiles der im Spruch des gemäß § 73 AWG 2002 erteilten Behandlungsauftrages und des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Gegenstände angeführt, dass er diese noch weiterverwenden will.
Aufgrund von abfalltechnischen bzw. naturschutzfachlichen Gutachten hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Bf zur Tatzeit gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gelagert hat, da durch die Art der Lagerung zur Tatzeit öffentliche Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 (Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus) und Z 9 (erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) AWG 2002 verletzt wurden. Dem ist der Bf nicht argumentativ entgegengetreten.
Es ist somit von der Verwirklichung des objektiven Tatbildes auszugehen.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Der Bf hat die Tat bzw. ein Verschulden seinerseits weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestritten. Somit ist jedenfalls von Fahrlässigkeit seitens des Bf auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Bf hat, wie bereits ausgeführt, die Verwirklichung der Verwaltungsstraftaten zum Tatzeitpunkt nicht bestritten. Seine finanzielle wie auch persönliche Lage ist als schwierig zu bezeichnen.
Das angefochtene Straferkenntnis enthält zwar eine große Anzahl von Gegenständen, durch deren Lagerung der Bf gegen das AWG 2002 verstoßen hat, er war und ist jedoch ganz eindeutig willig, im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Gesetz gerecht zu werden, was sich auch darin widerspiegelt, dass er einen Teil der Gegenstände bereits entsorgt und dafür auch teilweise bereits Entsorgungsnachweise vorgelegt hat. Über den Bf wurden bislang keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen verhängt.
In Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe war daher die über den Bf verhängte Verwaltungsstrafe betreffend nicht gefährliche Abfälle [Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses] auf 500 Euro [Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden] und jene betreffend gefährliche Abfälle [Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses] auf 1000 Euro [Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden] herabzusetzen. Die somit verhängten Verwaltungsstrafen sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich tat- und schuldangemessen und aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Katja Hörzing