LVwG-500153/8/Wim

Linz, 22.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn J P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C A, x, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Juli 2015, GZ: Wa96-14-2015, wegen einer Übertretung des Wasser­rechtsgesetzes (WRG), nach Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Ver­hand­lung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
14 Stunden herabgesetzt. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Ver­fahren der belangten Behörde reduziert sich auf 15 Euro. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) lastete dem Beschwerdeführer (Bf) mit Straferkenntnis vom 17. Juli 2015,
GZ: Wa96-14-2015, folgende Verwaltungsübertretung an: „Am 19.02.2015, um 09.20 Uhr, wurde festgestellt, dass Sie am 19.02.2015, um 9.20 Uhr, auf
Gst.Nr. x und x, KG W, Gemeinde L, stickstoffhältigen Dünger (Gülle) auf schneebedeckten Böden ausgebracht haben, obwohl dies nicht zulässig ist.”

 

Der Bf habe dadurch folgende Rechtsvor­schriften verletzt: „§ 137 Abs. 1 Z 15 letzter Satz iVm § 55p Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaft­lichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012)”.  

 

Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden. Es wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro festgesetzt. Der Umstand, dass gegen den Bf keine einschlägigen Verwaltungsstrafen vorliegen, sei - so die Behörde - strafmildernd.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammen­gefasst im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Perspektive, aus der die der Anzeige zu Grunde liegenden Lichtbilder angefertigt worden seien, keinen aussagekräftigen Überblick über das (angebliche) Grundstück des Bf noch über das weitläufigere restliche Gebiet geben würden, um bezüglich der Schneelage Feststellungen treffen zu können.

 

Des Weiteren sei eine klare Abgrenzung des Grundstückes des Bf von den umliegenden Grundstücken nicht zu ersehen und somit unklar, auf welche Fläche genau sich die Vorhaltungen gegen den Bf richten würden. Es seien auch keine ausreichend genauen Erhebungen über die schneefreien Flächen im Einzelnen oder im Zusammenhang getroffen worden. Es handle sich dabei nur um eine Schätzung des Polizeibeamten, nicht jedoch um eine exakte Feststellung des Prozentsatzes im Sinne der angesprochenen Normen.

 

Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Anzeigers H S zum Beweis dafür beantragt, dass entgegen seiner Mitteilung vom 19. Februar 2015 keine geschlossene Schneedecke vorhanden gewesen sei. Weiters wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens für Bodenkultur und Landwirtschaft zum Beweis dafür beantragt, dass gemäß Gutachter Univ.-Doz. Dr. K B vom
3. März 2015, Bild 1, die festgestellte Schneebedeckung im Hintergrund über
60 % „ohne Gülleausbringung“ auch andere Ursachen haben könne, nämlich das Vorliegen eines tiefgefrorenen Bodens durch bereits erfolgte Düngung bei tieferen Temperaturen und nach­folgendem Schneefall. Es sei unzulässig, aus der Schneelage im angrenzenden Bereich auch auf die Ursache der Schneefreiheit beim befundenen Boden zu schließen. Insbesondere sei es unzulässig, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass die Schneefreiheit durch Aufbringung der Rindergülle bewirkt worden sei und nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausbringung vorgelegen habe.

 

Durch das Gutachten des Univ.-Doz. Dr. K B gehe eindeutig hervor, dass alle pflanzenbaulichen Aspekte für die Ausbringung der Gülle gesprochen hätten und auch umweltökologisch absolut kein Schaden entstanden sei und liege daher kein Verstoß gegen den Schutzzweck der Norm des § 1 Abs. 1 iVm
§ 4 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 vor.

 

Weiters erfolgte die Anregung einer Verordnungsprüfung des Aktionsprogrammes Nitrat, da die Strafbestimmungen des § 4 Abs. 1 und 4 selbst dann zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe führen würden, wenn dem Schutzzweck der Norm, welcher dem Schutz vor Gewässerverunreinigungen diene, wie im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entnehmen sei, nicht zuwidergehandelt werde.

 

3.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht verband das gegenständliche Beschwer­de­verfahren mit dem zu GZ: LVwG-500157 anhängigen Beschwerde­verfahren (betreffend A M) zur gemeinsamen Verhandlung.

 

In der antragsgemäß durchgeführten Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des Herrn M einleitend vor: Zusammengefasst wird als Beschwerde­grund geltend gemacht, dass einerseits keine geschlossene Schneedecke im Sinn des Aktionsprogrammes NITRAT vorgelegen ist und daher schon deshalb der Tatbestand nicht erfüllt sein kann. Darüber hinaus sind keine Schäden einge­treten, weshalb jedenfalls mit einer Ermahnung vorzugehen wäre. Darüber hinaus ist das generelle Verbot, wie es im Nitrataktionsprogramm formuliert ist, gesetz- und verfassungswidrig, weil es überschießend ist.“

Seitens der Rechtsvertretung des Bf wurde einleitend ausgeführt:

Wir schließen uns insoweit den Ausführungen des Dr. R an. Darüber hinaus ist in unserem Verfahren bezüglich der angelasteten Fläche der Umfang der Fläche unklar bzw. nicht ausreichend detailliert. Die gesetzliche Vorgabe ist daher nicht erfüllt, um auf eine Übertretung des Nitrataktionsprogrammes schließen zu können.“

 

3.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde. Die Bf der Verfahren
LVwG-500153 und LVwG-500157 (J P und A M) wurden als Parteien, G P (Sohn des J P) und GrInsp. M M als Zeugen einvernommen. Die Beilagen 1 bis 6 der Niederschrift wurden erörtert (Orthofotos betreffend der in Rede stehenden Grundstücke sowie Eigentümerabfrage betreffend Grundstücke Nr. x, x und x, von G P vorgelegtes Foto). Einsicht genommen wurde in drei von G P auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellte Fotos.

 

Abschließend hielten die Bf fest, dass der Antrag auf Einholung eines Sach­verständigengutachtens zum Beweis dafür, dass am tatgegenständlichen Grund­stück im Vorfallszeitpunkt keine Schneebedeckung von mehr als 50 % vorgelegen hat, aufrecht bleibt. Ansonsten wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Das Oö. Landesverwaltungsgericht verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Bf die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sach­verhalt fest:

 

Der Landwirt J P, x, L, brachte am 19. Februar 2015 bis 09.20 Uhr auf seinem 1,3 ha total ebenen Winter­gerstenschlag, den Grundstücken Nr. x und x, KG W, rund 20 m3/ha Rindergülle aus. Er nutzte dabei die Morgenstunden, die bei Minus­graden eine oberflächliche Gefrierschicht am Boden (0-3 cm) verursachten und so die Tragfähigkeit des Bodens für die Gülleausbringung erhöhten. Der Boden, auf dem die gedüngte Wintergerste stand, war zum Zeitpunkt der Düngung nur vorübergehend, oberflächig (0-3 cm) gefroren. Der Boden war zum Zeitpunkt der Gülleausbringung mit rund 7-8 cm Schnee zumindest zu 90 % (gilt für Grund­stück Nr. x) bzw. zu 60 % (gilt für Grundstück Nr. x) des Schlages bedeckt.

 

Die Gülleausbringung verursachte umweltökologisch absolut keinen Schaden. Alle pflanzenbaulichen Aspekte sprachen für die Ausbringung. Als gesetzwidriges Faktum bleibt aus fachlicher Sicht die Schneebedeckung (90 bzw. 60 %) bei der Ausbringung der Gülle, die laut Aktionsprogramm Nitrat 2012 nicht gestattet ist (Gutachten Prof. B, ON 7 des behördlichen Aktes).

 

Am 19. Februar 2015 zeigte H S um ca 09.10 Uhr die Gülleausbringung bei der Polizeiinspektion F-L an. AbtInsp. K und GrInsp. M trafen um ca 09.20 Uhr vor Ort ein und fertigten mehrere Lichtbilder an, die sie der belangten Behörde samt einem Sachverhaltsbericht zur verwaltungsrechtlichen Beurteilung übermittelten (Sachverhaltsbericht samt Lichtbildbeilage, ON 2 + 3 des behördlichen Aktes, Aussage GrInsp. M Tonbandprotokoll).

 

Der Bf erteilte in weiterer Folge Herrn Prof. B den Auftrag zur Erstel­lung des Gutachtens vom 3. März 2015. Ihm war es entscheidendes Anliegen, dass hier vom Gutachter bestätigt wurde, dass keine Einträge ins Grundwasser stattgefunden haben und die Düngung grundsätzlich sachgerecht erfolgte und alle pflanzenbaulichen Aspekte für eine Ausbringung sprachen (Aussage Bf Tonbandprotokoll).

Der Bf legte das Gutachten vom 3. März 2015 bei der belangten Behörde vor, die über ihn mit Strafverfügung vom 5. Mai 2015 eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden, verhängte. Infolge des Einspruches des Bf erließ die Behörde das bekämpfte Straferkenntnis, gegen das sich die gegenständliche Beschwerde richtet. Vor der Behörde gab der Bf am 18. Mai 2015 folgende Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu Protokoll: „Arbeitslosenentgeld täglich 33,08 €, Anteil der Landwirtschaft ist an die Frau verpachtet, keine Sorgepflichten“  (Akteninhalt der Behörde).

 

3.4. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt, insbesondere dem vorgelegten Privatgutachten des Univ.-Doz. Dr. K B sowie den Aussagen des einvernommenen GrInsp. M, der den Sachverhaltsbericht samt dazugehöriger Lichtbildbeilage angefertigt hat.

 

So wird bereits im Gutachten, das vom Bf selbst in Auftrag gegeben und vorgelegt wurde, die ausgebrachte Güllemenge samt dazugehörigen Flächen ausgeführt und wird dies auch durch die vorliegenden Lichtbilder und Aussagen des einvernommenen Zeugen bestätigt. Sie sind mit der für ein Verwaltungs­strafverfahren erforderlichen Genauigkeit erwiesen und schließen auf jeden Fall eine Doppelbestrafung aus, da ja nur in der tatgegenständlichen Zeit die bezeichneten Grundstücke gedüngt wurden.

 

Strittig war, ob die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum Zeitpunkt der Düngerausbringung am 19. Februar 2015 eine Schneebedeckung von mehr als 50 % aufgewiesen haben. Der Bf legte bereits im behördlichen Verfahren ein Privat­gutachten vor, in dem eine klare Feststellung zur Schneebedeckung getroffen wird.

 

GRInsp. M sagte als Zeuge aus: „Über Vorhalt vorliegender Angaben im Sachverhaltsbericht: ‚Zur Schneedecke wird angeführt, dass diese nach h.o. Ansicht zum überwiegenden Teil geschlossen war. Lediglich kleinere Flächen (Erdhügel durch Maulwürfe, kleine Flecken ohne Schnee vermutlich durch Schneeverwehungen etc.) waren nicht schneebedeckt. Die Schneehöhe variierte relativ stark, da es in den letzten Wochen erhebliche Schneeverwehungen gab.‘ gebe ich an, dass sich diese Ausführungen mit meinen dienstlichen Wahrneh­mungen decken und ich habe nur das in den Sachverhaltsbericht hineingeschrie­ben, was ich auch dienstlich wahrgenommen habe.“ GrInsp. M hat die Licht­bildbeilage zutreffend beschrieben.

 

Der Zeuge G P, wenn er auch über die Ausbildung als landwirt­schaftlicher Facharbeiter verfügt, ging offenbar irrtümlich von einer Schnee­bedeckung unter 50 % aus. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens B stehen im Einklang mit dem Sachverhaltsbericht des GrInsp. M und der von ihm angefertigten Lichtbildbeilage.

 

Grundsätzlich geht das Oö. Landesverwaltungsgericht sehr wohl davon aus, dass ein landwirtschaftlicher Sachverständiger in der Lage ist, einen schneebedeckten Boden richtig einzuschätzen. Aus den Aussagen und dem Gutachten lässt sich erschließen, dass es zwischen dem Ausbringungstag und der Gutachtens­erhebung, die zwei Tage später folgte, keinerlei weiteren Schneefall gab und auch noch an diesem Tag, obwohl hier der Boden nicht mehr gefroren war, noch 90 bzw. 60 % Schneedecke attestiert wurden. Daraus lässt sich für das
Oö. Landesverwaltungsgericht auf jeden Fall der Schluss ziehen, dass am Tattag auf jeden Fall noch diese Schneeverhältnisse vorhanden waren bzw. tendenziell sogar noch mehr Schnee vorhanden war.

 

Auch einem Polizeiinspektor, der in der Aufnahme von Sachverhalten grund­sätzlich bewandert ist, ist durchaus zuzutrauen, dass er Schneeverhältnisse richtig einschätzt. Überdies zeigen auch die vorhandenen Lichtbilder, vor allem die, die dem Sachverhaltsbericht beigeschlossen sind, eindeutig eine fast geschlos­sene Schneedecke. Die von den Bf vorgelegten Lichtbilder können grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht genau verifiziert werden. Sie zeigen jedoch, dass die später entstandenen auch weniger Schnee aufweisen. Auch diese zeigen nach Auffassung des erkennenden Richters immer noch eine Schneebedeckung von mehr als 50 %.

 

Wenn vorgebracht wird, dass je nach Perspektive sich die Schneeverhältnisse anders darstellen, so bedeutet dies, dass auch eine reine Betrachtung aus der für die Bf günstigsten Sicht nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt. Selbst wenn die von den Bf vorgelegten Lichtbilder in die Beurteilung miteinbezogen werden, ergibt sich auf jeden Fall noch eine eindeutige überwiegende Schnee­bedeckung. Die Ursachen für diese Schneebedeckung sind für die Tatver­wirk­lichung irrelevant. Für den erkennenden Richter erscheint es sehr wohl zulässig und deckt sich dies auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, aus der Schnee­lage der nahegelegenen Umgebung auch auf den ursprünglichen Zustand der Ausbringungsflächen zu schließen, da hier gravierende Abweichungen nicht anzunehmen sind und solche auch von den Einvernommenen nicht behauptet wurden.

 

Für das Oö. Landesverwaltungsgericht steht daher in freier Beweiswürdigung fest, dass  der Boden zum Zeitpunkt der Gülleausbringung mit rund 7-8 cm Schnee zumindest zu 90 % (gilt für Grundstück Nr. x) bzw. zu 60 % (gilt für Grundstück Nr. x) des Schlages bedeckt war. Im Übrigen sind die Ausführungen des Gutachtens Prof. B nicht strittig. Das Gutachten Prof. B wird daher den Feststellungen zu Grunde gelegt.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Zur Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigen­gutachtens:

 

Dem AVG und dem VwGVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH 28.10.2015, 2012/10/0104, stRsp).

 

Im vorliegenden Fall liegt bereits ein vom Bf eingereichtes Privatgutachten vor, das den Feststellungen zu Grunde gelegt wurde. Ein weiteres Sachverständigen­gutachten kann zum Ausmaß der Schneebedeckung - also einem in der Vergan­genheit bestehenden Zustand - keine taugliche Aussage treffen. Es handelt sich um ein Beweisthema, das durch die Fotodokumentation vom 19. Februar 2015 geklärt ist und durch das Gutachten Prof. B beschrieben wurde.

 

Da auf Grund der herangezogenen Beweismittel in freier Beweiswürdigung der Sachverhalt für das Oö. Landesverwaltungsgericht ausreichend geklärt erscheint, war auch die Einvernahme des Anzeigers obsolet.

 

Die Beweisanträge waren daher abzuweisen.

 

4.2. Zum objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung im Sinne des
§ 137 Abs. 1 Z 15 WRG:

 

§ 137 Abs. 1 Z 15 lautet:

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu
3 630 € zu bestrafen, wer

15.   den gemäß § 33f Abs. 3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungs­anordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

 

§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionspro­gramm Nitrat 2012) lautet unter der Überschrift „Ausbringen von stickstoff­hältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden“:

 

(1) Auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder über­schwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stick­stoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zuläs­sig.

 

(2) Durchgefroren bedeutet, dass der Boden nicht nur vorübergehend oberflächig gefroren ist. In den Fällen, in denen der Boden nachts und am Morgen zum Teil oberflächig gefroren ist, die dünne oberflächige Gefrierschicht tagsüber bei Sonneneinstrahlung jedoch wieder auftaut und der Boden daher aufnahmefähig ist, kann nicht von einem durchgefrorenen Boden gesprochen werden. Ein auf­tau­ender Boden kann jedoch wassergesättigt sein.

 

(3) Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.

 

(4) Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schla­ges schneefrei ist.

 

Zum Einwand, die Verordnung sei gesetzwidrig bzw verfassungswidrig, ist zunächst auf die erläuternden Bemerkungen des Nitrataktionsprogrammes 2012 zu verweisen: „Durch die Neuformulierung wird der in Anhang III der Richtlinie 91/676/EWG verwendete Begriff ‚schneebedeckter Boden‘ übernommen. Ein solcher liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Dünge­mitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist. Die

vorgeschlagene Regelung ermöglicht eine leichtere Beurteilung der Voraus­setzungen, ob eine Düngung zulässig ist und gewährleistet damit auch eine bessere Kontrollierbarkeit. Bei Raureif ist noch kein schneebedeckter Boden gegeben.“

 

Es ist nicht erkennbar, dass der Bundesminister - in Umsetzung der gemein­schaftsrechtlichen Vorgaben - mit der Formulierung der zitierten Anordnungen gegen das Sachlichkeitsgebot oder gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, wie das Eigentum oder die Erwerbsfreiheit, verstoßen hätte. Von einer Anfechtung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof wird daher Abstand genommen.

 

§ 4 Abs. 4 Aktionsprogramm Nitrat 2012 definiert den Begriff „schneebedeckt“. Im gegenständlichen Fall war der Boden schneebedeckt im Sinne des § 4 Abs. 4 Nitrataktionsprogramm und wurde durch die Ausbringung des stickstoffhältigen Düngemittels gegen § 4 Abs. 1 leg. cit. verstoßen. Die angelastete Verwaltungs­übertretung ist in objektiver Hinsicht erwiesen.

 

4.3. Zur subjektiven Tatseite:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwal­tungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bf kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

 

Infolge der erheblichen Überschreitung des Grenzwertes - der Boden war zu 90 bzw. 60 % mit Schnee bedeckt - ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Überschreitung hätte bei fachkundiger Handhabung erkannt werden können.

 

4.4. Zur Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG:

 

§ 45 Abs. 1 VStG lautet:

 

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.   die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Bege­hung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist zunächst auf das Erkenntnis des Ver­waltungsgerichtshofes vom 17. April 2015, Ra 2015/02/0044, zu verweisen: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuregelung des
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsge-
setz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, kann auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes zu § 21 Abs. 1 VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Es bedarf daher insoweit - insbesondere auch zum Rechtsanspruch auf Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. zu § 21 Abs. 1 VStG etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0033) - keiner neuen Leitlinien höchst­gerichtlicher Rechtsprechung.“

 

In seinem Erkenntnis vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0167, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde („kann“) und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzel­fallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die beson­deren Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl.
B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027; B 29. Juli 2014, Ra 2015/07/0096;
B 7. September 2015, Ra 2015/02/0146). Allerdings setzt diese Ermessens­entscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 die Erhaltung der Mobilität von Menschen, die dauernd stark gehbehindert sind. Diese sind in der Regel auf reservierte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum angewiesen, um jene Wege zurücklegen zu können, die Menschen ohne dauernde starke Gehbehinderung auch ohne solche besonderen Halte- und Parkmöglichkeiten bewältigen können. Den vorbehaltenen Halte- und Parkmöglichkeiten kommt demnach erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschütz­ten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3
lit. a) StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorsieht (vgl.
E 24. Oktober 2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.“

Das Erkenntnis Ra 2015/02/0044 knüpft an die bisherige Rechtsprechung zu
§ 21 Abs. 1 VStG an, E Ra 2015/02/0167, nimmt besonders auf die „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes“ Bedacht. Erklärtes Ziel der Richtlinie 91/676/EWG und des Nitrataktionsprogrammes ist die „Verhinderung von Gewäs­ser­verunreinigungen“ (vgl. § 105 Abs. 1 lit. e WRG). Dieses Rechtsgut wurde vom Bf faktisch nicht intensiv beeinträchtigt, sprachen doch alle pflan­zenbaulichen Aspekte für die Ausbringung und kam es zu keiner Gewässer­verunreinigung.  Dem „Schutz der Gewässer“ kommt abstrakt gesehen aber keine unerhebliche Bedeutung zu, weshalb keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe bis 3.630 Euro vorsieht.

 

Auch wenn der Bf durch die Vorlage eines Gutachtens maßgeblich zur Sach­verhaltsaufklärung beigetragen hat, alle pflanzenbaulichen Aspekte für die Dünger­ausbringung sprachen und kein Schaden entstanden ist: Die Schnee­bedeckung ist eindeutig erwiesen und liegt maßgeblich über dem in § 4 Abs. 4 Aktionsprogramm Nitrat vorgesehenen Grenzwert. Die Schneebedeckung wäre erkennbar gewesen. Ein geringes Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG lässt sich daraus nicht ableiten.

 

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sind nicht erfüllt, weshalb eine Ermahnung nicht in Betracht kommt.

 

4.5. Zur Strafbemessung:

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkom­mens- und Vermö­gensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. § 19 VStG).

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­ver­folgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermes­sens­­aktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. u.a. VwSlg 8134 A/1971).

 

Der gesetzliche Strafrahmen beträgt gemäß § 137 Abs. 1 WRG bis zu
3.630 Euro. Das Oö. Landesverwaltungsgericht legt der Strafbemessung die vor der Behörde protokollierten Angaben des Bf zu seinen Einkom­mens-, Vermögens- und Familienverhältnissen zu Grunde. Strafmildernd war die Unbe­scholtenheit sowie der Umstand, dass der Bf durch das von ihm eingereichte Gutachten wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB). Erschwerend war kein Umstand. Positiv zu berücksichtigen war der Umstand, dass im Übrigen alle pflanzenbaulichen Aspekte für eine Ausbringung sprachen.

 

Im Ergebnis ist damit eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß gerechtfertigt. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht, zumal die Geldstrafe sich im untersten Bereich des Straf­rahmens befindet. Damit reduziert sich auch der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde. Bei diesem Verfahrensergebnis sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu entrichten.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer