LVwG-840093/4/KLi/Rd
Linz, 18.03.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über den Antrag der x ZT-Gesellschaft mbH, x, W, vertreten durch Rechtsanwälte P K W O, x, W, vom 10. März 2016 auf Feststellung betreffend das Vorhaben "Generalplanerleistungen für den Neubau einer 3-fach Turnhalle und diverser Um- und Zubauten bei den VS L, x, W, inkl. Außengestaltung gemäß Raum- und Funktionsprogramm" der H W Immobilien GmbH & Co KG, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das anhängige Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.
II. In Entsprechung des § 1 Abs.5 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 94/2013, wird die Pauschalgebühr in Höhe von 1.000 Euro, das sind 50% der entrichteten Pauschalgebühr, rückerstattet.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Eingabe vom 10. März 2016 hat die x ZT-Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwälte P K W O, x, W, einen Antrag auf Feststellung betreffend das Vorhaben "Generalplanerleistungen für den Neubau einer 3-fach Turnhalle und diverser Um- und Zubauten bei den VS L, x, W, inkl. Außengestaltung gemäß Raum- und Funktionsprogramm" der Auftraggeberin H W Immobilien GmbH & Co KG, gestellt.
2. Mit Eingabe vom 17. März 2016 hat die x ZT-Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwälte P K W O, x, W, den Antrag auf Feststellung vom
10. März 2016 zurückgezogen.
3. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages war gemäß § 28 Abs.1 VwGVG das anhängig gewesene Verfahren mit Beschluss einzustellen.
II.
Die verfügte Rückerstattung der Pauschalgebühr ist in der im Spruch zitierten Bestimmung begründet und wird auf das Konto Nr. x veranlasst.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer