LVwG-500156/6/KH/TO

Linz, 22.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn x J P, x, M vom 23. Juli 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Juni 2015,
GZ: UR96-14-2015, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2016
den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 31 iVm § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. Juni 2015, GZ: UR96-14-2015, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwal­tungsübertretung nach § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 20. September 2014 um 23:26 Uhr bei
km 159.800 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwin­digkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 18. August 2015 dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2016, in der der Beschwerdeführer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen Beschwerdeantrag zurückgezogen hat.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 50 VwGVG normiert, dass, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde am
21. Jänner 2016 zurückgezogen, folglich war das gegenständliche Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss ein­zustellen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für eine Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing