LVwG-050049/17/WEI
Linz, 15.12.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde von Frau Dr. med. M E N, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Oberösterreich vom 19. Februar 2015, Protokoll-Nr.: VA-2015/01-391, betreffend Ablehnung eines Antrags auf Höherreihung in die Krankengeldklasse 5 den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2015, wurde ein bei der Ärztekammer für Oberösterreich (Wohlfahrtskasse) im Jänner 2015 auf elektronischem Wege erfasster Antrag der Beschwerdeführerin (Bfin) auf Höherreihung in die höchste Krankengeldklasse (Leistungsstufe 5) unter Hinweis auf § 26 Abs 4 der Satzung der Wohlfahrtskasse abgelehnt, weil dies nach Vollendung des 50. Lebensjahres ausgeschlossen sei, sofern keine erstmalige oder neuerliche Mitgliedschaft gegeben ist. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2015 wurde der Bfin zuvor schon mitgeteilt, dass der Verwaltungsausschuss bloß einer Reihung in die Krankengeldklasse 3 ab 1. Jänner 2016 stattgeben könne.
Gegen diesen Bescheid, der nach den Angaben der Bfin erst am 3. März 2015 zugestellt wurde (kein aktenkundiger Zustellnachweis), erhob die Bfin offenbar rechtzeitig (kein aktenkundiger Eingangsvermerk) das Rechtsmittel der Beschwerde vom 4. März 2015.
II. Am 29. April 2015 brachte die Ärztekammer für Oberösterreich (Wohlfahrtskasse) beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorerst nur eine Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt ein. Nach hg. Aufforderung vom 26. Mai 2015 zur ordnungsgemäßen Aktenvorlage und Belehrung, dass diese behördliche Aufgabe nicht delegiert werden könne und von der belangten Behörde selbst wahrzunehmen sei, erfolgte mit Vorlageschreiben vom 24. Juni 2015, ho. eingelangt am 29. Juni 2015, die Aktenvorlage der Ärztekammer für Oberösterreich (Wohlfahrtskasse).
Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten unter Hinweis auf den bereits erfolgten Ablauf der Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
III. Im Zuge des hg. schriftlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Bfin im Rahmen des Parteiengehörs zuletzt die am 30. November 2015 eingelangte Stellungnahme der belangten Behörde vom 25. November 2015 zur Äußerung übermittelt. Daraufhin hat die Bfin dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Dezember 2015, eingelangt am 10. Dezember 2015, mitgeteilt, dass die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Beschwerde zurückgezogen wird.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
§ 28 Abs 1 VwGVG kennt die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung oder Einstellung, regelt diese Fälle jedoch nicht, sondern setzt die Gründe für derartige verfahrensbeendende Beschlüsse nach § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG offenbar voraus. Es wird im Sinne des bisher allgemein anerkannten verfahrensrechtlichen Verständnisses mit Zurückweisung vorzugehen sein, wenn Prozessvoraussetzungen von vornherein fehlen, während die Einstellung in Betracht kommt, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl mwN Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG).
Nach § 33 Abs 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall der Klaglosstellung mit Beschluss die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies gilt auch für den Fall der Zurückziehung der Revision.
Diese Regelung im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 kann auch im Anwendungsbereich des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes als sachgerechte Lösung für die vom Gesetzgeber vorausgesetzten Fälle der Einstellung angesehen und sinngemäß angewendet werden.
Deshalb war nach der erklärten Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. W e i ß