LVwG-601200/6/KLE/MP
Linz, 02.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von B B, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.11.2015 GZ. VerkR96-3361-2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, dass die Wortfolge „allerdings an die Zustelladresse B Z und mit Schreiben vom 03.12.2014, zugestellt am 04.12.2014 an die Adresse M“ entfällt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.11.2015, Zl.: VerkR96-3361-2014, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 80 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
„Sie haben es als der seit 26.05.2005 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene unbeschränkt haftende Gesellschafter (§ 9 Abs. 1 VStG) der Firma A B & W OHG, etabliert in M, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, zu verantworten, dass die Zulassungsbesitzerin, welche mit Schreiben vom 12.11.2014, zugestellt am 13.11.2014, allerdings an die Zustelladresse W und mit Schreiben vom 03.12.2014, zugestellt am 04.12.2014 an die Adresse M aufgefordert wurde binnen 2 Wochen ab der Zustellung der anfragenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft Freistadt, 4240 Freistadt, Promenade 5) keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber gegeben hat, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 25.10.2014 um 14:37 Uhr im Gemeindegebiet Bad Zell auf der L 576 auf Höhe Strkm 4,640 gelenkt hat, obwohl Sie als Verantwortlicher der genannten Firma dazu verpflichtet gewesen wären, diese Auskunft zu erteilen, weil Sie der Behörde eine unrichtige Auskunftsperson erteilt haben. Sie haben nämlich Herrn M W als jene Person namhaft gemacht, die die Auskunft erteilen kann, obwohl dieser die Auskunft nicht erteilen konnte und dieser wiederum auf sie verwiesen hat.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde nachstehendes angeführt:
Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 08.01.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und der Vertreter der belangten Behörde teil.
Folgender wesentlicher Sachverhalt steht fest:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2014 wurde die A B als Zulassungsbesitzerin gem. § 103 Abs. 2 KFG, zugestellt am 13.11.2014, aufgefordert, den Lenker des Kraftfahrzeuges x bekanntzugeben, welcher im Gemeindegebiet Bad Zell auf der L576 bei km 4.640 das Kraftfahrzeug gelenkt/verwendet hat.
Mit Schreiben vom 27.11.2014 teilte die Zulassungsbesitzerin folgendes mit:
„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.11.2014 teile ich Ihnen binnen offener Frist mit, dass wir die gewünschte Auskunft nicht erteilt erteilen können. Bitte wenden Sie sich an den Geschäftsführer „A“
Die Behörde hat in weiterer Folge an die benannte Auskunftsperson eine Lenkeranfrage mit Datum vom 03.12.2014, nachweislich zugestellt am 05.12.2014, übermittelt, wobei hier mit Schreiben vom 19.12.2014 mitgeteilt wurde, dass ein Mitarbeiter das an die Fa. A adressierte Schreiben irrtümlich angenommen habe und da es keine auf diesen Namen lautende Firma gebe, das Schreiben als gegenstandslos betrachtet werde.
Die in der Auskunft der Zulassungsbesitzerin angeführte Straße und der Firmenname waren nicht korrekt, da eine „M“ und die Firmenbezeichnung „A“ angegeben wurden. In Linz gibt es keine „M“. Die Firma „A“ existiert nicht (Einsichtnahme in das Firmenbuch). Der Firmenname lautet „A B W OHG“.
Weiters liegen keine Anhaltspunkte vor, ob das Fahrzeug Herrn W tatsächlich überlassen wurde, da dieser mit Schreiben vom 24.3.2015 der Behörde mitgeteilt hat, dass er die gewünschte Auskunft nicht geben könne, aber eventuell sein Geschäftspartner B B.
Aufgrund der Auskunftspflicht der Zulassungsbesitzerin konnte von der beantragten Zeugeneinvernahme des M W abgesehen werden, da diese im Hinblick auf den Tatvorwurf keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte.
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Die Lenkeranfrage ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person ist. Die Auskunftspflicht erfasst den Namen und die genaue Adresse der Person, die die Auskunft erteilen kann.
Die belangte Behörde hat in Ihrem Schreiben vom 12.11.2014 an die Zulassungsbesitzerin eine den Vorschriften entsprechende (automatisierte) Anfrage gerichtet. Diese wurde am 13.11.2014 ordnungsgemäß zugestellt.
Im gegenständlichen Fall wurde die „A“ in der „M“ als Auskunftsperson benannt. Diese Angaben waren jedoch nicht korrekt.
Die Auskunftspflicht kann nicht jede beliebige Person treffen, welche vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtige bezeichnet wird, sondern nur solche Personen, welche die Auskunft auch tatsächlich erteilen können. Wurde eine solche Person vom Zulassungsbesitzer als Auskunftsperson benannt, so trifft sie die im § 103 Abs. 2 2. Satz KFG normierte Auskunftspflicht.
Der Zulassungsbesitzer darf allerdings nur eine Person als Auskunftsperson benennen, bei der er unter voraussehbaren Verhältnissen davon ausgehen konnte, dass diese tatsächlich in der Lage ist, den Lenker für einen bestimmten Zeitpunkt zu benennen.
Würde man die Auskunftspflicht der namhaft gemachten Person davon abhängig machen, ob der Zulassungsbesitzer nicht auch selber (nach zumutbaren Erhebungen) in der Lage gewesen wäre, den Lenker bekannt zu geben, so müsste die Behörde in all diesen Fällen zuerst Ermittlungen führen, ob die Namhaftmachung eines Auskunftspflichtigen durch den Zulassungsbesitzer zu Recht erfolgte oder nicht. Dies würde jedoch dem klaren Zweck des § 103 Abs. 2 KFG, dass nämlich die Behörde jederzeit und ohne umfangreiche Erhebungen den Lenker eines Fahrzeuges feststellen kann (VwGH 22.3.2000, 99/03/0434 u.v.a.), zuwider laufen. Die erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (VwGH 12.12.2011, 2001/03/0137; 26.1.2001, 99/02/0180; 26.3.2004, 2003/02/0213).
Die Auskunftspflicht kann vom Zulassungsbesitzer somit nicht auf jede beliebige Person übertragen werden, sondern nur auf solche, welche – objektiv betrachtet - tatsächlich in der Lage sind, die geforderte Auskunft zu erteilen.
Die Zulassungsbesitzerin hat somit eine falsche Lenkerauskunft erteilt, da weder die Firmenbezeichnung noch die Straßenangabe korrekt waren und somit hat der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als nach außen zu vertretendes Organ zu verantworten und auch in objektiver Hinsicht erfüllt.
Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.
Der Zweck der gegenständlichen Bestimmung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass die Behörde jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen den Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges ermitteln kann. Die Bestimmung dient daher dem Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung und der Beschwerdeführer hat mit seiner Vorgangsweise genau diese Strafverfolgung verhindert.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. An der Feststellung der Einkommensverhältnisse hat der Beschwerdeführer – trotz schriftlicher Aufforderung – nicht mitgewirkt.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.
Strafmildernde Umstände kamen nicht zu tragen. Einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen liegen nicht vor.
Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.
Die Behörde hat nur acht Prozent der gesetzlichen Höchststrafe verhängt und die verhängte Geldstrafe erscheint unter den oben erwähnten Begründungen durchaus milde.
Die Strafe entspricht jedenfalls den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (1.200 Euro mtl. bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten). Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher keinesfalls in Betracht.
Die im Spruch angeführte Wortfolge konnte im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Konkretisierung der Tat entfallen.
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer