LVwG-600925/12/FP
Linz, 14.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von G M, geb. x 1961, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. Mai 2015, GZ: VerkR96-9555-2014, wegen einer Übertretung der StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 40 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens beträgt 10 Euro (Mindestbetrag, § 64 VStG).
III. Der „Antrag auf Schadenersatzforderung 168.000 €“ vom 19. Februar 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 20. Mai 2015 warf die belangte Behörde dem Bf vor am 24. März 2014 um 22.48 Uhr mit dem PKW x im Gemeindegebiet von Altmünster auf der B 145 bei Kilometer 29.290 in Fahrtrichtung Gmunden, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten zu haben. Die belangte Behörde verhängte eine Geldstrafe iHv 50 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden und sprach aus, dass der Beschwerdeführer (Bf) einen Verfahrenskostenbeitrag iHv 10 Euro zu bezahlen habe.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet 50 km/h betrage. Die dem Bf zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch ein geeichtes stationäres Radargerät aufgezeichnet und ein Lichtbild angefertigt worden, auf dem das Kennzeichen des Fahrzeuges des Bf erkennbar gewesen sei. Der Bf habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h überschritten und sei die Verwaltungsübertretung in objektiver Weise zu verantworten.
Der Einspruch habe sich auf die Rechtmäßigkeit des Ortsgebietes am Tatort gerichtet. Maßgeblich sei hier, ob das Straßenstück zum Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gehöre. Das Ortsgebiet sei im ggst. Bereich ordnungsgemäß verordnet.
Im Hinblick auf das Verschulden verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs 1 VStG und führte aus, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen würden und oftmals Verkehrsunfälle nach sich ziehen würden. Um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren sei aus generalpräventiven Gründen eine strenge Bestrafung geboten.
Die belangte Behörde stellte als erschwerend fest, dass eine Verwaltungsvormerkung vorliege.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit e-mail vom 11. Juni 2015, welches er als Einspruch betitelte, rechtzeitig Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm die Behörde die genaue Erklärung verweigere warum das ggst. Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät im Grünland und außerhalb der laut BH erlaubten 300m Baulücken stehe.
Der Bf würde als österreichischer Staatsbürger von Amtsträgern gefährlich bedroht und erpresst, weil er „den laut Ihnen siehe falscher subjektiver Tatbestand- Erklärung erfüllt haben soll“.
Der Bf nehme an, dass die Amtsgewalt ausgenützt werde, weil der einzelne Bürger nicht die Schulbildung und das Wissen und die Kraft habe, über das die angesprochenen Personen verfügen würden und „natürlich über die schon erhobenen Strafgelder die in hunderttausend oder sogar Millionenbereich von Euro liegen“. Dennoch solle das Demokratische Recht und Gesetz laut österreichischer Verfassung für jeden gelten, egal ob Behörde oder Bürger auch wenn er von der sogenannten Arbeiterklasse sei.
Er ersuche noch einmal das Strafverfahren gegen ihn einzustellen, ansonsten würde er um einen Lokalaugenschein mit den zuständigen Behörden ersuchen.
I.3. Der Beschwerde war ein ausführlicher Schriftverkehr zwischen Bf und Behörde vorausgegangen im Zuge dessen ihm u.A. mitgeteilt wurde, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine zusammenhängende Verbauung auf zumindest einer Straßenseite für das Vorliegen eines Ortsgebietes erforderlich sei, wobei Baulücken von bis zu 300m möglich seien.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht führte am 16. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Bf ein e-mail an die belangte Behörde samt Überflugsfoto aus dem Geodatensystem des Landes Oö. (DORIS), sowie einen Auszug aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes vorlegte. Das Gericht hatte ebenso Luftbilder aus dem DORIS-System zum Akt genommen.
I.5. Am 19. Februar 2016, nachdem das Gericht dem Bf das bezughabende Tonbandprotokoll übermittelt hatte, langte bei Gericht ein e-mail des Bf ein, mit welchem er neuerlich den bereits in der Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem RIS, eine Kopie des § 14c des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, des § 20 und des § 7 StVO, sowie einen Rechtssatz des VwGH zu 2002/02/0086 vorlegte.
Der Bf brachte zudem wie folgt vor:
„Sehr geehrter Hr Richter C K
Hiermit bestätige ich den Erhalt des schriftlichen Verhandlung`s – Tonbandprotokolls vom 16.02.2016
Zum geführten Protokoll möchte ich noch folgendes hinzufügen.
Es sind nur teilweise Gesprächsnotizen aus dem geführten Verhandlungsgespräch vermerkt, in dem nicht erkennbar ist nach welcher Rechtssprechung Sie als Richter des LVWG Linz gehen können und werden.
Ich möchte deshalb noch darauf hinweisen:
1. Wurde mir ein (Paragraf? 15 der Straßenverkehrsordnung, laut Erinnerung) vorgelesen und gezeigt. Der hier nicht beschrieben und auch nicht anzuwenden ist.
Begründung:
Die sogenannte Straferkenntnis ist klar mit Ortsgebiet bezeichnet.
Somit ist nach dem rechtsgültigen Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes von 2016 Februar und Österreich vorzugehen.
In der es wie auf Seite 1. Abs. 3. mit der Beilage ./1 und ./2 Beschrieben und besprochen wurde.
Nach § 52 der STVO 1960 Ist ein Ortsgebiet klar definiert.
Hier wurden die Ortstafeln vorsätzlich falsch und gar nicht gesetzt.
Laut BH Gmunden siehe Baulücke (Bestätigung durch die BH Gmunden) und Land-Forstwirtschaftlicher Nutzgrund. Was ja auch unter anderem mein vorbringen war.
Laut Ihnen hieß es, das ist eine Falschaussage der BH Gmunden.
Somit ist meinem Antrag mit Abweisung des/der Verfahren-Straferkenntnis an die BH Gmunden und an das LVWG Linz stattzugeben und Einzustellen.
Die Bestehende Radaranlage ist mit sofortiger Wirkung abzustellen/abzureißen und es ist zu Prüfen ob jegliche hier erhaltenen Beträge an die jeweiligen Autofahrer zurückzuzahlen sind.
Weiter sind nach dem gültigen Gesetzen von Österreich neue Ortstafeln bei Anfang und Ende des Land-Forstwirtschaftlichen Gebietes ( Baulücken über 300m ) anzubringen.
Es ist hier wegen Amtsmissbrauch und Landesverrat ausgeübt an Autofahrer und Österreichischen Staatsbürger mit meiner Schulbildung vorzugehen.
Ich werde hier Vorsätzlich von höher gebildeten / Studierten Personen einer Psychischen und Physischer Amtsgewalt (Einschränkung wegen meiner einfachen Schulbildung) durch das Vortäuschen einer Straftat ausgesetzt. Um sich als Bezirkshauptmann und Amtsperson einen Persönlichen und Finanz-Wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
ANTRAG auf
Schadenersatzforderung
168.000€
Begründung:
Dauer der Bearbeitung und Verhandlungsgespräche seit 24.03.2014 zurzeit 24 Monate.
Es sind auch alle mir entstandenen und noch entstehende Unkosten von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu begleichen.“
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie öffentliche mündliche Verhandlung.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der Bf hat am 24. März 2014 um 22.48 Uhr seinen PKW x auf der B 145 bei StrKm 29,290 gelenkt. Der Tatort liegt im Gemeindegebiet von Altmünster innerhalb des Ortsgebietes. Der Bf hielt eine Fahrgeschwindigkeit von 62 km/h ein und wurde von einem am Tatort angebrachten Stationärradargerät Multanova MU VR 6FA mit der Identifikationsnummer 2216 „geblitzt“ (unbestrittener Sachverhalt). Das genannte Radargerät ist zu Eichschein 2216 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ordnungsgemäß geeicht. Die Nacheichung stand zum 31. Dezember 2015 an (Verwaltungsakt, Eichschein).
Der Bf hat angenommen, sich außerhalb des Ortsgebietes zu befinden. Er hat Gas gegeben, als er keine Häuser mehr wahrgenommen hat. Bei Passieren der Ortstafel hat der Bf diese wahrgenommen. Er nahm an, dass er aufgrund eines „Waldes“ das Ortsende übersehen hat und hat deshalb beschleunigt. Es war dunkel. Der Bf ist ortsunkundig (Verhandlungsprotokoll).
Die B 145 beschreibt am Tatort eine langgestreckte Kurve entlang des Traunsees. Die südlich gelegene Ortstafel befindet sich etwa zwischen StrKm 30.0 und 30.1. Die das Ortsgebiet östlich begrenzende Ortstafel auf der L544 befindet sich etwa im Bereich des StrKm 1,210. Nordwestlich endet das Ortsgebiet etwa bei StrKm 28,0 (B 145). Das genannte Gebiet ist weitgehend bebaut. Dazwischen finden sich immer wieder Parks bzw. Wiesenflächen. Auch mit Bäumen bestockte Flächen sind auffindbar.
Im Bereich des Tatortes findet sich auf der Westseite der B 145, etwa zwischen Strkm 29,15 und 29,5 ein Park (jener des Schlosses Ebenzweier), östlich, zwischen etwa StrKm 29,25 und 29,55 eine Siedlung bzw. Gebäude. Im Bereich etwa zwischen 29,3 und 29,5 finden sich westlich vor diesen Gebäuden, also entlang der Straße, Bäume.
Am Tatort ist keine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h verordnet (Luftbilder aus dem Geodatensystem DORIS).
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln, dem Geodatensystem DORIS, insbesondere den vom Gericht dem Akt beigeschlossenen Luftbildern sowie dem vom Bf selbst vorgelegten Luftbild.
Der Bf hat in der Verhandlung im Übrigen angegeben, die Ortstafel wahrgenommen zu haben, als er ein „Waldgebiet“ durchfahren hat aber angenommen zu haben, dass er das Ortsende übersehen hat. Er sei ortsunkundig und sei es dunkel gewesen.
Ein Ortsaugenschein konnte angesichts des Verzichts des Bf und im Hinblick auf die deutlichen Luftbilder unterbleiben.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 2 Abs 1 Z15 der Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015) lautet:
§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[...]
15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b);
[...]
§ 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005) lautet.
§ 20. Fahrgeschwindigkeit.
[...]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
[...]
§ 53 Abs 1 Zrn 17a und 17b der Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013) lauten
§ 53. Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
[...]
17a. „ORTSTAFEL“
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift „Erholungsdorf“ ‑ bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen ‑ oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. „ORTSENDE“
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens „Ortstafel“ anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
[...]
§ 99 Abs 3 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013) lautet:
§ 99. Strafbestimmungen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
III.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Kern des Vorbringens des Bf ist seine Ansicht, dass der ggst. Tatort nicht innerhalb des Ortsgebietes liegt, sondern Freiland ist und am Beginn des vom Bf als Waldgebiet bezeichneten Ortsteiles ein Hinweiszeichen „Ortsende“ angebracht werden müsse.
Die Ansicht des Bf fußt auf der nicht grundsätzlich falschen, aber zu kurz greifenden unter I.3. dargestellten Auskunft der belangten Behörde aus der der Bf abzuleiten vermeint, dass am Tatort kein Ortsgebiet verordnet sein kann oder darf. Diese Ansicht macht der Bf etwa in seinem e-mail vom 28. August 2014 insbesondere aber in seinem Anbringen an das Landesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2016 deutlich, welchem er eine Bestimmung aus dem in Oberösterreich naturgemäß nicht anwendbaren burgenländischen Raumplanungsgesetz anschließt.
Der Bf vermischt dabei in unzulässiger Weise Definitionen aus der StVO (zB. Ortsgebiet, Freiland) mit solchen aus dem Bau, Raumordnungs- und Forstrecht (Landwirtschaftlicher Nutzgrund, Wald, Grünland) und geht unrichtigerweise letztlich davon aus, dass innerhalb eines Ortsgebietes alle Grundstücke als Bauland gewidmet sein müssen und etwa die Widmungskategorien Grünland und Wald innerhalb des Ortsgebietes nicht vorkommen dürfen. Diese Ansicht ist unrichtig.
Es kommt vielmehr (wie die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis richtig ausgeführt hat) auf die weiter oben dargestellte Definition des Begriffes Ortsgebiet in § 2 Abs 1 Z15 leg. cit. an, der das Ortsgebiet als das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b) ausweist.
Dementsprechend führt Pürstl in StVO-ON14.00 zu § 2 StVO unter Hinweis 20) (Stand: Oktober 2015, rdb.at) und unter Bezugnahme auf den Bericht des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (240 BlgNr 9. GP) (= AB 60) sowie die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 BlgNr 9. GP) (= Erläut 59) wie folgt aus:
„AB 60: Anstelle des in der RV enthaltenen Ausdruckes „Ortsdurchfahrt“ wurde der zutreffendere Ausdruck „Ortsgebiet“ gewählt. Als Folge dieser Änderung musste der Ausdruck „Ortsdurchfahrt“ überall in „Ortsgebiet“ umgeändert werden.
Erläut 59: Nach der bisherigen Regelung gilt als Ortsdurchfahrt (Ortsgebiet) eine Straßenstrecke, die durch „verbautes Gebiet“ führt. Zwar war bestimmt worden, wann ein Gebiet als „verbaut“ anzusehen ist, doch hat der Straßenbenützer unter Bedachtnahme auf diese Bestimmung zunächst selbst zu beurteilen, ob es sich im konkreten Fall um ein verbautes Gebiet handelt. Diese Regelung führte dazu, dass die Beh und die einzelnen Straßenbenützer den Begriff verschieden auslegten, was eine gewisse Rechtsunsicherheit, aber auch eine erhebliche Unsicherheit im Straßenverkehr zur Folge hatte. Nunmehr soll klargestellt werden, dass die Ortsdurchfahrt (das Ortsgebiet) durch die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ begrenzt wird. Eine Straße ist auch dann „Ortsdurchfahrt“, wenn an ihr selbst kein Hinweiszeichen „Ortstafel“ aufgestellt ist, wenn man aber von einer so gekennzeichneten Stelle zu ihr gelangt. (Erläut 59) Die Art der Verbauung ist nicht mehr maßgebend. Die Verweisungen auf die Hinweiszeichen im Gesetzestext müssten richtig lauten: „§ 53 Abs. 1 Z. 17a“ und „§ 53 Abs. 1 Z. 17b“.“ (Hervorhebung nicht im Original).
Der Verwaltungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang wie folgt aus:
„Innerhalb der Hinweiszeichen Ortstafel (§ 53 Abs 1 Z 17a) und Ortsende (§ 53 Abs 1 Z 17b) befindliche Autostraßen gehören zum Ortsgebiet. Eine Geschwindigkeitsübertretung auf einer derartigen Autostraße ist daher im Ortsgebiet begangen worden“ (VwGH 24. 8. 1999, 99/11/0234).
Und noch deutlicher:
„Für die Frage, ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt, ist nicht auf subjektive Umstände auf Seiten des Straßenbenützers abzustellen; maßgebend ist vielmehr, ob das Straßenstück – objektiv – zum Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Abs 1 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Abs 1 Z 17b) gehört“ (VwGH 23. Juli 1999, 98/02/0386 und 22. Februar 2002, 2000/02/0303).
In seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1978, 1597/78 und ähnlich jenen vom 20. Dezember 199, 93/03/0021 und 17. Dezember 2004, 2002/02/0068 stellt der VwGH dar, dass es für den Begriff „Ortsgebiet“ ausschließlich auf die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ und nicht auf die Art der Verbauung ankommt.
Jüngst hat der VwGH (E v. 27. März 2015, Ra 2015) im Übrigen ausgesprochen:
„Nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet - das ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" - nur dann schneller als 50 km/h fahren, wenn die Behörde gemäß § 43 StVO 1960 eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Diese Erlaubnis wird durch das Aufstellen des Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z 10a StVO 1960 kundgemacht; sie gilt nur innerhalb des Bereichs zwischen dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO 1960 und dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 10b StVO 1960 (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung). Für jenen Teil des im Ortsgebiet befindlichen Straßennetzes, der nach dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung liegt, gilt daher weiterhin die grundsätzliche Beschränkung des § 20 Abs. 2 StVO 1960.“
(Hervorhebungen nicht in den Originalen).
Der Verwaltungsgerichtshof widerspricht also der Rechtsansicht des Bf, der zum Einen davon ausgeht, dass die am Ort befindliche teilweise fehlende Verbauung dazu führt, dass kein Ortsgebiet vorliegen kann (bzw. zusätzliche Hinweisschilder aufzustellen sind) zum Anderen dahingehend ausdrücklich, dass es auf subjektive (also in der Wahrnehmung des Bf gelegene Umstände; er behauptet, es sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen, dass ein Ortsgebiet vorlag) Umstände auf Seiten des Bf nicht ankommt.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es auf die Bebauung eines Gebietes ankommt, wäre vorliegend für den Bf nichts gewonnen, da es auf die Erkennbarkeit der Zusammengehörigkeit mehrerer Gebäude ankommt und nicht etwa darauf, ob auf einer gewissen Strecke Baumbestand (vom Bf als Waldgebiet bezeichnet) vorhanden ist. So hat etwa der Verfassungsgerichtshof schon 1963 ausgesprochen, dass ein ganzes Straßenstück noch als zum Ortsgebiet gehörig bezeichnet werden kann, wenn eine Umfahrungsstraße nach einer etwa 200 bis 300m breiten Verbauungslücke (das entspricht bei 50 km/h einer Fahrzeit von etwa 18 Sekunden) nochmals verbautes Gebiet kreuzt und an ebendieser Stelle zusätzlich eine Tankstelle errichtet wurde (VfGH 27. 6. 1963, G 27/62, V 60/62 ZVR 1964/1). Offenbar stellt die Rechtsauskunft der belangten Behörde auf diese Judikatur ab.
Der VfGH geht insofern davon aus, dass sogar vollständige 300m lange Verbauungslücken (also solche, bei welchen beiderseits der Straße die Bebauung völlig fehlt) das Bestehen eines Ortsgebietes nicht hindern. Diese Judikatur kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass der VfGH eine absolute 300m-Grenze einführen wollte sondern stellte er in diesem Zusammenhang auf die tatsächlichen Umstände des dort vorliegenden Falles ab).
Im ggst. Fall, und ist dies aus den Luftbildern deutlich zu erkennen, findet sich ab etwa StrKm 30,1, also in etwa im Bereich der Ortstafel eine deutlich erkennbare zusammenhängende Verbauung. Der Umstand, dass sich zwischen etwa StrKm. 29,5 und 29,3 ostseitig vor den dort befindlichen zusammenhängend angeordneten Gebäuden Baumbestand befindet, vermag iSd dargestellten Judikatur des VfGH an der Eigenschaft als Ortsgebiet nichts zu ändern und kann weder die Judikatur des VfGH noch das Gesetz dahingehend ausgelegt werden, dass nicht auch innerhalb eines Ortsgebietes Park- oder ggf. sogar Wald-Flächen vorhanden sein dürfen. Hier kann etwa auf den Linzer Hummelhofwald, den Bauern- und Freinberg oder die Gugl verwiesen werden.
Angesichts dessen, dass vorliegend lediglich verhältnismäßig kleine unbebaute Flächen vorlagen und bereits nach wenigen Sekunden Durchfahrtszeit wieder Gebäude erkennbar waren, besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der ggst. Tatort im Ortsgebiet lag.
Der Bf befuhr also feststellungsgemäß die B 145 im Ortsgebiet von Altmünster. Bei Straßenkilometer 29,290 hielt er eine unter Abzug der Messtoleranz mittels ordnungsgemäß geeichtem Stationärradar ermittelte Geschwindigkeit von 62 km/h ein.
Zumal sich der Bf im Ortsgebiet befand und keine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt war, hat er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten und somit den Tatbestand des § 20 Abs 2 StVO in objektiver Hinsicht erfüllt.
III.4. Zum Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Der Bf hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er die Ortstafel wahrgenommen hat, jedoch dann, aufgrund des durchfahrenen „Waldgebietes“ vermeint zu haben, sich im Freiland zu befinden. Er habe deshalb beschleunigt.
Der Bf macht im Ergebnis einen Tatsachenirrtum geltend. Er irrte also über die das Tatbild erfüllende Sachlage sohin darüber, dass der Tatort im Ortsgebiet lag und versucht sich dadurch zu entschuldigen, dass für ihn, aufgrund des Baumbestandes und der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen ist, dass er sich im Ortsgebiet befand. Dies bedeutet nicht, dass dem Bf sein Verhalten nicht vorwerfbar ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes6, S. 1245, E 170).
Der Bf kann sich mit diesem Vorbringen nicht entschuldigen.
Wenn sich aus dem festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Bf zur subjektiven Tatseite nicht ergibt, dass er zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht in der Lage oder ihm diese nicht zumutbar war, wird die Strafbarkeit nicht gehindert.
Der Bf hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst dargestellt, dass ihm die Ortstafel beim Einfahren in das Ortsgebiet aufgefallen ist. Durch das Befahren eines „Waldgebietes“ habe er vermeint, sich im Freiland zu befinden. Allein durch das Wahrnehmen der Ortstafel lagen für den Bf deutliche Indizien dafür vor, dass er sich in einem Ortsgebiet befand. Vom maßgerechten KFZ-Lenker, an welchen ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist zu verlangen, dass er im Falle von Zweifeln über das Vorliegen eines Ortsgebietes, noch dazu wenn es eindeutige Indizien für das Vorliegen eines solchen gibt, von einem solchen auszugehen hat und bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem er mit Sicherheit annehmen kann, dass ein Ortsgebiet zu Ende ist, die geringere Geschwindigkeit einzuhalten hat. Selbst im Falle des Übersehens einer Ortstafel, wäre dem Bf dieses als Fahrlässigkeit anzurechnen, zumal vom Autolenker verlangt werden muss, so aufmerksam zu fahren, dass ihm Hinweiszeichen auffallen. Im vorliegenden Fall wirkt erschwerend, dass der Bf sein Einfahren in das Ortsgebiet bemerkt hat und nur wenige hundert Meter (also lediglich wenige Sekunden) nach diesem Ereignis initiativ und ohne, dass er am Hinweiszeichen Ortsende vorbei gefahren ist, sein Fahrzeug beschleunigt hat, weil er einer bestimmten Annahme unterlag, die falsch war.
Soweit sich der Bf dadurch zu entschuldigen versucht, dass es dunkel war und er ortsunkundig war, ist ihm zu entgegnen, dass diese Umstände seine Fahrlässigkeit erhärten, als in der Nacht und bei Ortsunkundigkeit besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit geboten ist und er, bei schlechterer Erkennbarkeit der Umstände, besonders aufmerksam zu fahren hat.
Von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG kann daher nicht ausgegangen werden.
Dem Bf ist insofern sein Verhalten auch subjektiv vorwerfbar.
III.5. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.
Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg. cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).
Der Bf hat im behördlichen Verfahren dargelegt, über eine Pension iHv 1.059,60 Euro zu verfügen und sorgepflichtig für eine Tochter zu sein.
Die belangte Behörde wertete eine Verwaltungsvorstrafe als erschwerend. Es handelt sich dabei nach dem Aktenstand um eine Verwaltungsvorstrafe nach dem Meldegesetz. Die zugrundeliegende Tat kann kaum auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 33 StGB) weshalb nicht von Einschlägigkeit auszugehen ist und diese Vorstrafe nicht erschwerend zu werten war. Der Bf ist sohin unbescholten.
Dies stellt einen Strafmilderungsgrund dar.
Was den Unwert der Tat betrifft ist der belangten Behörde zuzustimmen. Dem Bf ist in diesem Zusammenhang Folgendes vor Augen zu führen:
Im Straßenverkehr ereignen sich alljährlich unzählige Verkehrsunfälle mit teils dramatischen Folgen, die zu einem nicht unerheblichen Teil auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sind. Gleichzeitig ist hinlänglich bekannt, dass schon geringfügige Erhöhungen der Fahrgeschwindigkeit, den Bremsweg beträchtlich erhöhen und so zu erheblichen nachteiligen Folgen (Verletzung und Tod) für andere Verkehrsteilnehmer führen können. So kann etwa davon ausgegangen werden, dass der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h etwa 25 m, bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h schon 36 m beträgt. Ein derart verlängerter Bremsweg (vorliegend um die 12 Meter) kann über Leben und Tod eines Menschen entscheiden. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen (Sicherheit im Straßenverkehr, Leib und Leben) erheblich ist und dieses durch eine Überschreitung von 12 km/h bereits deutlich beeinträchtigt ist, zumal sich der Bremsweg erheblich verlängert.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zum Schuldgehalt und zum Unrechtsgehalt der Tat sowie insbesondere zu den schwierigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf, erscheint dem Verwaltungsgericht die festgesetzte Strafe in Höhe von 50 Euro auch im Hinblick darauf, dass der Bf unbescholten ist, als etwas zu hoch gegriffen sodass es diese auf 40 Euro reduziert. Die bereits zuvor zu hoch bemessene Ersatzfreiheitsstrafe ist spruchgemäß in ein angemessenes Verhältnis zur Geldstrafe zu setzen.
Obwohl dem Bf angesichts seiner teilweise vollkommen unsachlichen und geradezu absurden Äußerungen in diversen Eingaben, auf den ersten Blick keine besondere Einsichtsfähigkeit attestiert werden kann, kommt das Gericht auch angesichts des weitgehend sachlichen und verständigen Auftretens des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Schluss, dass die reduzierte Strafe noch ausreicht, den Bf künftig anzuhalten, aufmerksamer zu sein und im Straßenverkehr größere Sorgfalt walten zu lassen.
III.6. Bei diesem Ergebnis entfällt ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 52 Abs 8 VwGVG). Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verbleibt beim Mindestbetrag von 10 Euro (§ 64 Abs 2 VStG). Die Ersatzfreiheitsstrafe war verhältnismäßig zu reduzieren.
III.7. Zum „Antrag auf Schadenersatzforderung“:
Die Verwaltungsgerichte erkennen gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gem. Abs 5 leg. cit. sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz (B-VG) anderes bestimmt ist.
Im Verwaltungsstrafverfahren findet gem. § 49 VwGVG kein Kostenersatz statt.
Der Antrag des Bf auf Zuerkennung von Schadenersatz war deshalb als unzulässig zurückzuweisen ist.
IV. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. P o h l
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 29. Juni 2016, Zl.: Ra 2016/02/0132-3