LVwG-350009/2/GS/TK

Linz, 03.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn K F gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Dezember 2013, GZ.: 3.01 - ASJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.12.2013, GZ.: 3.01 – ASJF, wurde dem Antrag des Herrn F K vom 13.11.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff, 17 und 31 OÖ. BMSG keine Folge gegeben.

Begründend wurde festgehalten, dass durch den Bezug von der Pension der Lebensgefährtin, für deren Berechnung die Situation des Herrn F berücksichtigt werde, auf Basis des ASVG Vorsorge für Herrn F und seine Lebensgefährtin getroffen worden sei. Nachdem aufgrund des gemeinsamen Haushaltseinkommens die Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gegeben seien, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

In der für Herrn K F von seiner Lebensgefährtin S P rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 12.12.2013 wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, dass sie ihren Lebensgefährten am 5.12. spät abends per Notarzt ins AKH bringen habe lassen, er am 6.12. operiert worden wäre und bis 8.12. in der Intensivstation gelegen wäre. Gott sei Dank sei Herr F bei ihr mitversichert. Die Kosten für seinen AKH-Aufenthalt dürfe auch wieder sie – wie schon im September 2011 – bezahlen. Sie sei die Witwe des verstorbenen A P. Aufgrund der Gesuchsablehnung müsse sie wohl davon ausgehen, dass sie ihren Lebensgefährten „rausschmeißen müsse“, damit er etwas Unterstützung bekomme. Ein Wohnungsbedarf sei bei ihm ja zurzeit nicht gegeben, ebenso Kost und Verpflegung, da er ihr ja im Haushalt helfe. Sie hätte im Jänner zwei Krebs-OP mit anschließender Strahlentherapie gehabt, deren Folgen ihr sehr zusetzten. Sie sehe aber nicht ein, dass sie als Lebensgefährtin für seine weiteren Unkosten aufkommen solle. Sie habe auch von September 1961 bis April 2002 gearbeitet. Bezüglich ihres Einkommens gebe sie an, dass sie vierteljährlich ca. 1.300 Euro als eine VZ an FA leisten dürfe – die jedoch erst im nächsten Jahr gegengerechnet werde. Trotz einiger Schreiben an PVA und Magistrat gäbe es keine gemeinsame monatliche Besteuerung von Eigen- und Witwenpension – laut PVA wäre dies aber möglich. Sie werde sich daher gezwungen sehen, die Lebensgemeinschaft mit Herrn K F – sie wäre nicht verheiratet und hätten auch keine „eingetragene Lebensgemeinschaft“- aufzulösen. Dann werde wohl ein Amt zuständig sein für seine Unterkunft bzw. Unterstützung?! Sie hoffe sehr, der Antrag könne nochmals positiv bearbeitet werden, ebenso die Ablehnung und sie hoffe wenigstens auf einen kleinen positiven Bescheid.

 

2.   Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 3.1.2014 vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-G) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG.

 

 

3.   Das OÖ. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

 

4.   Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Herr K F ist österreichischer Staatsbürger und lebt seit 1993 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin S P. Herr F bezieht zurzeit (seit Mai 2005) kein Einkommen. Die Lebensgefährtin S P bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von 1.463,31 Euro (14 x) , somit verfügt der gemeinsame Haushalt über ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.707,195 Euro. Außerdem bezieht Frau P nach ihrem verstorbenen Ehegatten noch eine Witwenpension.

Am 13.11.2013 stellte Herr K F einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG. Dieser wurde mit Bescheid vom 4.12.2013 abgewiesen, da das gemeinsame Haushaltseinkommen den für Herrn F und der Lebensgefährtin anzuwendenden Richtsatz im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung deutlich überschreitet.

 

II.         Beweiswürdigung:

Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Rechtsmittelvorbringen und ist in dieser Form unbestritten.

 

III.      Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 OÖ. BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen soziale Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 Abs. 1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und Abs. 2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 6 Abs. 2 Oö. BMSG umfasst der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BMSG umfasst der Wohnbedarf nach Abs. 1 den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1)        Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2)        Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

IV.        Dem Rechtsmittelvorbringen sind folgende Erwägungen entgegen zu halten:

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (vgl. AB434/2011DlGLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 übernommen wurde – ist. Durch Abs. 1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG ist bei Herrn F, der im gemeinsamen Haushalt mit Frau S P lebt, nicht gegeben, da der gemeinsame Haushalt über ein durchschnittliches Monatseinkommen alleine aufgrund des Pensionsbezuges der Frau P in der Höhe von 1.707,95 Euro verfügt. Da Herr F und Frau P im gemeinsamen Haushalt leben, ist die Pension der Lebensgefährtin S P zur Gänze in das Haushaltseinkommen einzubeziehen.

 

V.           Ergebnis:

Dieses Haushaltseinkommen alleine aufgrund des Bezuges der Eigenpension der Frau S P in der Höhe von durchschnittlich 1.707,95 Euro (monatliche Pension in der Höhe von 14.063,31 Euro, die 14 x/pro Jahr gebührt, geteilt durch 12) überschreitet jedoch den Mindeststandard des Oö. BMSG, der im Jahr 2013 für zwei volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, 1.222 Euro betragen hat (§ 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Mindestsicherungsverordnung - OÖ. BMSV).

 

Angemerkt wird, dass Frau S P neben ihrer Eigenpension auch eine Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ehegatten bezieht, die auch auf das Haushaltseinkommen anzurechnen wäre. Da jedoch bereits aufgrund der Eigenpension von Frau S P das gemeinsame Haushaltseinkommen den maßgeblichen Mindeststandard deutlich überschreitet, konnte von der genauen Ermittlung des Witwenpensionsbetrages Abstand genommen werden.

 

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen.

 

VI.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung: vgl. z.B. VwGH vom 26.9.2011, Zl. 2009/10/0265 (da § 9 Abs.3 OÖ. SHG 1998 dem § 8 Abs. 2 Oö. BMSG entspricht, sind die Aussagen dieses Erkenntnisses auch für den verfahrensgegenständlichen Fall maßgebend). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger