LVwG-650568/6/MS/Bb

Linz, 16.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag Dr. Monika Süß über die Beschwerde des C B, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte H N, x, B, vom 25.  Jänner 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, x, B, vom 21. Dezember 2015,
GZ: VerkR21-395-2015/BR, wegen Aufforderung zur Abgabe von Harnproben gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 (FSG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) wurde C B, x, U, gemäß §§ 8 Abs. 1 und 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen ab Bescheidzustellung unter telefonischer Terminvereinbarung zwei Harnproben auf THC bei der Behörde abzugeben.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus:

 

„(...) Mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.09.2015 wurden Sie gem. § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Im Rahmen der am 15.10.2015 begonnenen Untersuchung hat es der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn für notwendig erachtet, dass Sie Harnproben auf THC im Abstand von vier bis sechs Wochen beibringen. Die von Ihnen am 15.10.2015 abgegebene Harnprobe war mit einem Kreatininwert im Harn von 22,4 mg/dl (Referenzbereich 30,0 – 200,0 mg/dl) verdünnt und auf einen allfälligen Suchtmittelkonsum nicht beurteilbar. In weiterer Folge wurde vereinbart, am 23.11.2015 die Harnprobe zu wiederholen. Am vereinbarten Termin gaben Sie jedoch telefonisch an, erkrankt zu sein und zur Abgabe nicht kommen zu können. Eine Krankmeldung haben Sie trotz Zusage nicht vorgelegt. Demzufolge war von einer Schutzbehauptung auszugehen.

 

(...)

Bereits in der Begründung des rechtskräftigen Bescheides vom 08.09.2015 findet sich auszugsweise „... seit September 2014 bis zumindest Ende Mai 2015, ein bis zwei Mal pro Woche je zwei Gramm Cannabis erworben zu haben.“ Gegen diesen Bescheid haben Sie kein Rechtsmittel eingebracht. Demnach haben Sie die Ausführungen der Behörde sowie die Einleitung eines Verfahrens als solches akzeptiert.

Ihr Argument, es habe sich lediglich um einen unregelmäßigen Cannabiskonsum gehandelt, konnte aufgrund der unwidersprochen gebliebenen behördlichen Angaben widerlegt werden.

 

Vielmehr hatten bzw. haben Sie durch Ihr Verhalten die Absicht, den wohl nach wie vor bestehenden Suchtmittelkonsum zu verschleiern. Es ist geradezu logisch, dass der Amtsarzt als medizinischer Sachverständiger die Abgabe von Harnproben verlangt, um sich ein Bild über Ihr Konsumverhalten machen zu können. (...)

 

Zur Frage der verstrichenen Zeit wird angemerkt, dass das Verfahren mit Schreiben vom 03.08.2015 eingeleitet wurde. Somit lagen seit dem letzten aktenkundigen Suchtmittelkonsum und der Verfahrenseinleitung nur zwei Monate. (...)“

 

 

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 29. Dezember 2015, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2016 durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, bei der belangten Behörde eingelangt am 25. Jänner 2016, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begehrt wurde.

 

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde begründend vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG nicht gegeben wären, da genügend begründete Bedenken bestehen müssten, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Der gelegentliche Konsum von Cannabis berühre die gesundheitliche Eignung nicht.

Bei ihm bestehe der Verdacht, in der Vergangenheit, letztmalig im Mai 2015, gelegentlich Cannabis erworben zu haben. Er sei bislang völlig verkehrsunauffällig gewesen.

Dass er den Bescheid vom 8. September 2015 unangefochten ließ und der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung freiwillig nachgekommen sei, bedeute nicht, dass er die behördlichen Ausführungen als richtig anerkenne und die Behörde berechtigt sei, weitere Harnbefunde einzufordern. Vielmehr sei bereits der Bescheid vom September 2015 rechtwidrig gewesen, da nur der Verdacht eines gelegentlichen, bereits mehrere Monate zurückliegenden Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges bestanden habe.

Allein der Umstand, dass eine Harnprobe einen hohen Kreatininwert aufweise, bedeute nicht, dass Cannabis konsumiert werde. Auch der Umstand, dass der Bf für 23. November 2015 vorgeladen wurde, aber dieser nicht gefolgt sei, könne nicht zu begründeten Bedenken führen. Nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet sei auch, weshalb zwei Harnproben unter telefonischer Vereinbarung notwendig sein sollten, zumal er seine Termine vermerken müsse und es ihm nicht möglich sei, sich auf Abruf für die Behörde bereitzuhalten.

 

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 26. Jänner 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ: VerkR21-395-2015/BR zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG trotz gesonderten Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der am 29. Juni 1995 geborene Beschwerdeführer ist dem Akteninhalt zufolge im Besitz einer Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM und B.

 

Am 23. Juli 2015 wurde der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer offenbar in Zusammenhang mit Suchmitteln in Erscheinung getreten ist. Laut entsprechendem Sachverhaltsbericht vom 17. Juli 2015 der Polizeiinspektion M, GZ: B6/6259/2015-Ma, ist der Beschwerdeführer verdächtig, im Zeitraum von September 2014 bis zum 30. Mai 2015 ein bis zwei Mal pro Woche je 2 g Cannabis erworben und in Form von Joints und Bongs konsumiert zu haben. Dieser Verdacht ergab sich aufgrund der Anschuldigung jener Person, von welcher der Beschwerdeführer das Suchtgift angeblich angekauft haben soll. Der Beschwerdeführer lehnte im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 16. Juli 2015 einen Drogenharntest ab und gab zu Protokoll, weder Suchtmittel gekauft noch konsumiert zu haben.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mittels Bescheid der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Braunau gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich wegen des Bestehens von Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG zu unterziehen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer die Beibringung zweier Harnbefunde aufgetragen. Ein der Behörde vorgelegter Laborbefund vom 16. Oktober 2015, erstellt von der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg in Linz, weist den Vermerk „Probe nicht ok“ auf, weshalb der Beschwerdeführer letztlich mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21. Dezember 2015, GZ: VerkR21-395-2015/BR, gemäß §§ 8 iVm § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert wurde, innerhalb von sechs Wochen insgesamt zwei Harnproben auf THC abzugeben.

 

 

 

III.        § 24 Abs. 4 FSG lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen“.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

 

IV.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde bzw. im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (ständige Rechtsprechung des VwGH – vgl. z. B. 21. September 2010, 2010/11/0126, 22. Juni 2010, 2010/11/0076, 24. April 2001, 2000/11/0231 uvm.).

 

Im gegebenen Zusammenhang wäre somit der angefochtene Aufforderungs-bescheid rechtmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Beschwerdeführer fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit oder gehäuftem Missbrauch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. z. B. auch VwGH 24. Mai 2011, 2011/11/0026).

 

Wie der Beschwerdeführer richtigerweise ins Treffen geführt hat, geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gelegentlicher bzw. geringfügiger Konsum von Suchmitteln ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst wenn dieser Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (siehe VwGH 13. Dezember 2005, 2005/11/0191, 18. März 2003, 2002/11/0209 uvm.). Es bedarf dazu konkreter Feststellungen über die Zeitpunkte des Suchtmittelkonsums sowie die Art und Menge des konsumierten Suchtmittels (VwGH 22. März 2002, 2001/11/0342, 23. Mai 2000, 99/11/0340).

 

Um von einem gehäuften Suchtmittelmissbrauch sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um einen häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln (VwGH 18. März 2003, 2002/11/0209, 25. Mai 2004, 2003/11/0310).

 

Aus der Aktenlage geht derartiges aber nicht hervor. Demnach ist der Beschwerdeführer ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bloß verdächtig, im Zeitraum von September 2014 bis zum 30. Mai 2015 ein bis zwei Mal pro Woche je 2 g Cannabis erworben und konsumiert zu haben, wobei er dies bei der polizeilichen Vernehmung ausdrücklich bestritt und im behördlichen Verfahren vorbrachte, dass ein gelegentlicher Suchtmittelkonsum die gesundheitliche Eignung nicht berühre.

 

Es gibt nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen weder konkrete Beweisergebnisse dahingehend, zu welchen konkreten Zeitpunkten in welcher Menge Cannabis der Beschwerdeführer in dem ihm vorgehaltenen Zeitraum konsumiert haben soll, noch, dass der Suchtmittelkonsum - sofern ein solcher tatsächlich stattgefunden hat - über eine gelegentliche Einnahme hinausgegangen wäre. Im polizeilichen Bericht finden sich auch keine Anhaltspunkte eines gehäuften Missbrauches noch Verdachtsmomente einer Suchtmittelabhängigkeit. Aus der alleinigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer einem Drogenharntest anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zustimmte und der Laborbefund vom 16. Oktober 2015 nicht verwertbar war, kann nicht zwingend auf einen vorangegangen Suchtmittelkonsum bzw. eine Suchtmittelbe-einträchtigung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es gibt auch keine begründeten Verdachtsmomente dafür, dass er nach Mai 2015 Suchtmittel konsumiert oder gehäuften Missbrauch begangen hätte oder aktuell konsumiert oder gar in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte.

 

Im vorliegenden Fall sind damit die Hinweise auf eine – zumindest - über den gelegentlichen bzw. geringfügigen Konsum hinausgehende Suchtmitteleinnahme des Beschwerdeführers jedenfalls nicht konkret genug, um tatsächlich relevante Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum jetzigen Zeitpunkt zu begründen, sodass daher im Ergebnis in Anbetracht der genannten Umstände sowie vor dem Hintergrund der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Dr. Monika Süß