LVwG-550545/2/Kü/IH

Linz, 18.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn O C A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, x, L, vom 20. Mai 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. April 2015, GZ: UR01-12-8-2015, betreffend Feststellung und Behandlungs­auftrag gemäß §§ 6 und 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 15. April 2015, GZ: UR01-12-8-2015, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) im Spruch­punkt I. gemäß § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) festgestellt, dass nachstehende Gegenstände, siehe auch Lichtbildbeilage, als Abfall im Sinne des
§ 2 AWG 2002 gelten:

1.      2100 Stück Kraftfahrzeugreifen

2.      4 Stück PKW Motorhauben (Typen nicht eruierbar)

3.      11 Stück Alufelgen, unterschiedlicher Dimensionen

4.      6 Stück Stahlfelgen, unterschiedlicher Dimensionen

5.      1 Stück PKW-Einstiegstür

 

Im Spruchabschnitt II. dieses Bescheides trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 auf, die nachstehenden auf dem Gst.Nr. x, .x, x, KG W, Gemeinde S, abgelagerten nichtgefährlichen Abfälle:

6.      2100 Stück Kraftfahrzeugreifen

7.      4 Stück PKW Motorhauben (Typen nicht eruierbar)

8.      11 Stück Alufelgen, unterschiedlicher Dimensionen

9.      6 Stück Stahlfelgen, unterschiedlicher Dimensionen

10.   1 Stück PKW-Einstiegstür

bis spätestens 31. Mai 2015 einem zur Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle Befugten zu übergeben.

Die entsprechenden Entsorgungsnachweise sind der belangten Behörde unter Angabe der Aktenzahl bis spätestens 01.06.2015 unaufgefordert zu übermitteln.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze ersatzlos zu beheben.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Bf seit dem Jahr 2009 das Handels- und Handelsagentengewerbe in Form eines „Reifen und KFZ Handels“ mit dem Firmensitz in T, x ausübe, und dass es sich bei den gebrauchten Gegenständen um Waren handelt, die sein Kunde, die Firma C M Ltd. bestellt und gekauft habe.

 

Aus den dem Bescheid angeschlossenen Lichtbildern ergebe sich, dass die Feststellung, wonach die Motorhauben, Alufelgen, Stahlfelgen und die PKW-Einstiegstür bereits (so) stark korrodiert seien und derart physische Schäden aufweisen würden, dass diese allesamt als Abfall zu beurteilen seien, augen­scheinlich unrichtig sei. Dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachver­ständigen für Chemie und Luftreinhaltung komme mangels fachlicher Eignung zur Beurteilung eines ihm fremden Sachgebietes im gegenständlichen Verwaltungs­verfahren auch keine Stellung als Sachverständiger zu. Dem Sachverständigen stehe nicht zu, eine rechtliche Beurteilung dahingehend abzugeben, ob bzw. dass es sich bei den in Augenschein genommenen Gegenständen um Abfälle handle. Diese Frage sei als Rechtsfrage gemäß § 2 Abs. 1 AWG von der Behörde zu beantworten.

 

Gleiches gelte für die Feststellung, wonach keine ausreichende Lagerung zum Schutz gegen Transportschäden erfolgt sei. Aus den Lichtbildern 2 und 3 ergebe sich, dass der LKW so komprimiert beladen worden sei, dass ein Transport­schaden vollkommen ausgeschlossen werden könne.

 

Unzutreffend sei auch die Behauptung des Experten, wonach der Eigentümer keine Bestätigung habe vorlegen können, dass nur vorsortierte und unbe­schädigte Reifen mit der erforderlichen Profiltiefe verwendet würden. Der Bf sei nach Rechnungen nicht gefragt worden. Im Anhang würden drei Ankaufs­rechnungen beiliegen. Es handle sich bei sämtlichen Reifen um gebrauchte Reifen mit ausreichendem Profil zum Stückpreis von je 2 Euro, die seine Firma zum Verkauf/Export gekauft habe. Abgesehen vom fehlenden Beweis für die Behaup­tung des Experten, wonach die obersten einsehbaren Reifen keine entsprechende Profiltiefe mehr aufgewiesen hätten - aus den Abbildungen ohne Anzeige mit einem Profilmessgerät geht diese jedenfalls nicht hervor -, ergebe sich aus den nunmehr vorgelegten Einkaufsrechnungen, dass der Bf nur gebrauchte Reifen mit ausreichender Profiltiefe gekauft habe.

 

Die Behauptung, wonach keine konkrete Katalogisierung der Ersatzteile in einer Ladeliste erstellt worden sei, gehe am Thema vorbei, weil die im LKW mitge­führte Rechnung eine ausreichende Aufstellung der gebrauchten Waren enthalte.

 

Neben den unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, die zu einer unrichtigen recht­lichen Beurteilung der gebrauchten Reifen und der gebrauchten Ersatzteile als Abfall geführt hätten, leide der angefochtene Bescheid auch an einer unrichtigen Beurteilung, wonach triplierte Reifen generell als Abfall einzustufen seien.

 

Die Begründung des Sachverständigen, wonach gemäß Handbuch „Export/grenz­über­schreitende Verbringung von Gebrauchtwaren“ triplierte Reifen generell als Abfall zu bewerten seien, sei falsch. Abgesehen davon, dass es sich hier nur um eine Empfehlung des BM f. LFUW handle, habe der Sachverständige und mit ihm die Erstbehörde übersehen, dass dies nach Ansicht des Ministeriums nur für händisch triplierte Reifen gelte. In der Firma des Bf würden sämtliche Gebraucht­reifen maschinell tripliert. Im Übrigen werde auf das Erkenntnis des Oö. Landes­verwaltungsgerichtes, LVwG-550224/4, verwiesen, in welchem in einem - in Bezug auf exportierte gebrauchte Reifen - identen Fall die subjektive und objek­tive Abfalleigeneigenschaft klar verneint worden sei.

 

Gleiches gelte auch für die unter Punkt 2. bis 5. angeführten Ersatzteile. Die Annahme der Abfalleigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 AWG sei bei keinen dieser gebrauchten, funktionsfähigen Ersatzteile berechtigt. Aus den aufgezeigten Gründen leide auch der Entfernungsauftrag im angefochtenen Bescheid an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der hier maßgeblichen Vorfrage über die Abfalleigenschaft der im Bescheid angeführten Gegenstände/Autoersatzteile.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem Verwaltungs-verfahrensakt mit Schreiben vom 8. Juni 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 4. Februar 2015 führte die belangte Behörde im Beisein eines Amtssach-verständigen für den Fachbereich Abfallchemie auf der Liegenschaft x, W, einen Lokalaugenschein durch. Grund für diesen Lokalaugenschein war eine bei der belangten Behörde eingegangene Anzeige, dass an diesem Standort ein Seefrachtcontainer abgestellt ist, der möglicherweise mit Abfällen beladen ist. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass sich auf der gegenständlichen Liegen­schaft ein in Massivbauweise errichtetes Objekt befindet, in welchem Kraft­fahrzeug-Altreifen in loser Form eingelagert werden. Erst im Laufe des Lokal­augenscheines wurde von einem LKW ein leerer Seefrachtcontainer angeliefert. Es war beabsichtigt, diesen Container mit den vor Ort lagernden Gegenständen zu beladen.

 

Von der belangten Behörde konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Bf die Gebäude auf der Liegenschaft x, W, für Lagerzwecke angemietet hat. Laut Gewerberegisterauszug ist der Bf seit 12. Oktober 2009 zur Ausübung des Handels- und Handelsagentengewerbes am Standort x, T, berechtigt.

 

Am 24. Februar 2015 gegen 16:20 Uhr wurde über Auftrag der belangten Behörde von einer Streife der Polizeiinspektion N nochmals am Standort in W Nachschau gehalten. Auch von den Polizeiorganen konnte vor Ort nur ein leerer Seefrachtcontainer vorgefunden werden. Der vor Ort anwesende Bf gab gegenüber den Beamten an, dass er ein Handelsgewerbe betreibe und gebrauchte Autoreifen vorwiegend nach Afrika verfrachte, wofür er ca.
2 Euro/Stück erhalte. Er gab weiters an, dass der Container noch am selben Tag beladen werden soll und anschließend in den Export geht. Von der Polizei­inspektion N wurde über diese Kontrolle eine Anzeige an die belangte Behörde gerichtet.

 

In der Folge wurde von Organen des Zollamtes L W S bei einer Überprüfung am x-Terminal in W am 26. Februar 2015 der vom Bf beladene Seefrachtcontainer vorgefunden. Beabsichtigt war eine Verbringung des Containers samt den darin enthaltenen Gegenständen nach N. Aufgrund einer entsprechenden Anzeige wurde der Magistrat der Stadt W von der belangten Behörde über den Container am x-Terminal in W in Kenntnis gesetzt. Am 11. März 2015 führte ein Organ des Magistrates der Stadt W im Beisein eines Sachverständigen für Abfalltechnik einen Lokalaugenschein beim x-Terminal in W durch. Bei der Überprüfung wurde zwar von anwesenden Organen des Zollamtes W L der Container geöffnet, allerdings konnte vom Sachverständigen keine Überprüfung der gelagerten Gegenstände vorgenommen werden. Nach Öffnung konnte der Sachverständige nur feststellen, dass diverse KFZ-Teile (Motorhauben, Autotüren, Alufelgen, Reifen) im Container gelagert waren. Aufgrund der Art und Weise der Lagerung im Container war der Sach­verständige nicht in der Lage, die Gegenstände näher zu bestimmen bzw. zu begutachten. Der Sachverständige äußerte im Zuge des Lokalaugenscheines lediglich die Vermutung, dass für einen Großteil der Ladung die Abfalleigenschaft vorliegt. Zudem hielt er fest, dass eine Ladeliste bzw. vergleichbare Dokumente nicht vorliegen und eine objektive und abschließende Beurteilung nicht erfolgen könne, da hierzu eine vollständige Entladung des Containers notwendig wäre. Aus diesem Grund wurde vom Sachverständigen vorgeschlagen, den Seefracht­container an den ursprünglichen Verladeort nach W zurückzubringen und dort die entsprechende Untersuchung der gelagerten Gegenstände vorzu­nehmen.

 

Schlussendlich wurde der besagte Container in der Kalenderwoche 13 des Jahres 2015 an den genannten Standort rücktransportiert und vereinbarte die belangte Behörde für 30. März 2015 im Beisein von Organen des Zollamtes W L einen Lokalaugenschein, bei dem der Seefrachtcontainer neuerlich geöffnet werden sollte. Beabsichtigt war, dass der Bf den Container entlädt und die Gegenstände vom anwesenden Sachverständigen für Abfalltechnik einer Begut­achtung und Beurteilung hinsichtlich der Abfalleigenschaft unterzogen werden.

 

Zum vereinbarten Termin erschien der Bf am Grundstück und erklärte, dass die im Container gelagerten Gegenstände in seinem Eigentum stehen. Zudem hat der Bf für den Tag Hilfspersonal organisiert, welches den Frachtcontainer ent­leerte.

 

Am 30. März 2015 um ca. 10:00 Uhr wurde mit der Entladung des Containers begonnen. Laut Angaben des Bf sollte das Ladegut unmittelbar am Standort in den vorhandenen Lagerhallen eingelagert werden.

 

Vom Sachverständigen wurde in seiner fachlichen Stellungnahme zur Vorge­hensweise bei der Entladung bzw. der Qualifikation der vorgefundenen Gegen­stände Folgendes festgehalten:

 

Um ca. 10.00 Uhr wurde mit der Entladung des See-Frachtcontainers begonnen. Laut Herrn A soll das Ladegut in der unmittelbar am Standort von ihm angemieteten Lagerhalle eingelagert werden. Es wurde mitdokumentiert, welche Gegenstände aus dem See-Frachtcontainer entladen wurden:

-         4 Stück PKW Motorhauben (Typen nicht eruierbar), bereits zerbeult, lose an der Hinterwand des Containers gelagert,

-         11 Stück Alufelgen ohne Bereifung, unterschiedlicher Dimensionen,

-         mindestens 6 Stück Stahlfelgen, unterschiedlicher Dimensionen,

-         1 Stück PKW Kraftfahrzeugeinstiegstür, lose im Container gelagert, bereits zerbeult und zerkratzt;

-         Es wurde durch die Entladung des Containers offensichtlich, dass der Großteil des Transport-Volumens mit PKW-Kraftfahrzeugreifen befüllt war. Es dürfte sich dabei laut Angaben von Herrn A um eine Gesamtstückzahl von mindestens 2.000 PKW-Reifen handeln. Auffällig war weiters, dass sämtliche Reifen wiederrum in soge­nannter triplierter Form verladen waren.

-         Neben den PKW-Reifen war im Container auch ein PKW des Typs VW Golf CL (vermutlich 3er-Serie), Farbe rot, verladen. Dieser war mit Spanngurten im Bereich der Decke freihängend im See-Frachtcontainer aufgehängt.

 

Ein Teil der entladenen triplierten Altreifen zeigte auch, dass die obersten einsehbaren Reifen keine entsprechenden Profiltiefen mehr aufwiesen. Eine Überprüfung der Profiltiefe der ineinandergesteckten Reifen konnte aufgrund des anzutreffenden Zustandes (tripliert) generell nicht erfolgen. Sämtliche entladenen Altreifen sind daher insbesondere unter Heranziehung des oben zitierten Ministeriumhandbuchs als Abfälle einzustufen.

 

Der Eigentümer der Reifen wäre daher von der Behörde aufzufordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist einer der Abfallart nachweislichen Entsorgung zuzuführen. Seitens Herrn A konnten im Weiteren keine Rechnungsdokumente/Belege vorgelegt werden, welche auf eine gezielte Herkunft hinweisen. Angemerkt muss weiters werden, dass die in Augenschein genommenen PKW-Reifen völlig unsortiert (z.B. nach Sommer- oder Winterreifen), ohne Ladeliste im Container gelagert waren.

 

Anmerkung:

Der Lokalaugenschein am 30.03.2015 wurde ca. um 11.45 Uhr abgebrochen. Es zeichnete sich ab, dass die Entladung des See-Frachtcontainers noch mehrere Stunden in Anspruch nehmen wird. Als sehr zeitaufwendig wird auch die Entladung des PKW-Kraftfahrzeuges aus dem See-Frachtcontainer von mir eingeschätzt, wobei vermutlich erst gegen 17.00 bis 18.00 Uhr der gesamte Container entladen sein wird.

 

Mit Herrn A wurde vereinbart, dass am 31.03.2015, ca. 09.00 Uhr, ein abschließender Lokalaugenschein vor Ort vorgenommen wird. Dabei soll das gesamte entladene Frachtgut abfalltechnisch beurteilt werden. Dabei wird auch überschlagsmäßig die Reifenstückzahl ermittelt werden. In weiterer Folge soll dabei auch der entladene VW Golf einer Abfallbeurteilung unterzogen werden. Die Vorgehensweise wurde mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land telefonisch abgesprochen.

 

Fortsetzung des Lokalaugenscheines in x am 31.03.2015:

 

Von Herrn A, welcher um ca. 09.00 Uhr vor Ort wie vereinbart erschien, wurde mitgeteilt, dass die Entladung des See-Frachtcontainers etwa bis 17.00 Uhr am 30.03.2015 andauerte.

 

Mitgeteilt wurde seitens Herrn A weiters, dass insgesamt eine Stückzahl von
2.100 PKW-Reifen in sogenannter triplierter Form entladen wurde. Herr A legte weiters über den Verkauf der PKW-Reifen ins Ausland einen Rechnungsbeleg, datiert mit 23.02.2015, vor, aus welchem folgender Käufer hervorgeht: C M Ltd, Bestimmungsland gemäß Rechnungsbeleg: N. Über den Erwerb der gegenständ­lichen PKW-Reifen seitens der Firma A OC, KFZ und Autoreifen, x, T, konnte seitens Herrn A - wie bereits erwähnt - kein weiterer Beleg vorgelegt werden.

 

[....]

 

Gutachtliche Stellungnahme hinsichtlich Beurteilung der Abfalleigenschaft der entladenen Gegenstände:

 

[....]

 

Zu den Kraftfahrzeugreifen:

Von einer Erfüllung der Abfalleigenschaft gemäß Handbuch bei Kraftfahrzeugreifen ist dann auszugehen, wenn folgende Kriterien zutreffen:

·         Die Reifen werden in einer Art und Weise ineinandergesteckt, sodass von einer Beschä­digung auszugehen ist (z. B. zu dritt ineinandergesteckt ist ‚tripliert‘).

·         Vom Eigentümer kann keine Bestätigung vorgelegt werden, dass nur vorsortierte und unbeschädigte Reifen mit der erforderlichen Profiltiefe verwendet wurden.

·         Vom Eigentümer kann kein Qualitätsmanagementsystem hinsichtlich Funktions­tüchtigkeit für eine bestimmungsgemäße Verwendung über die Kraftfahrzeugreifen vorgelegt werden.

 

Sämtliche Abfall-Kriterien treffen für die gegenständlichen, aus dem Container entla­denen Kraftfahrzeugreifen, zu. Es ist somit zwingend von einer Erfüllung der Abfalleigen­schaft für mindestens 2.100 Stück auszugehen.

 

Zu den gebrauchten Bauteilen und Kraftfahrzeugersatzteilen:

Laut Handbuch ist von einer Erfüllung der Abfalleigenschaft dann auszugehen, wenn folgende Bedingungen/Kriterien erfüllt sind:

·         Die Bauteile sind stark korrodiert oder weisen physische Schäden auf (z. B. verbogen, geknickte Türen, Bauteile mit abgeschnittenen Kabeln und Schläuchen, etc.).

·         Es wurde keine konkrete Katalogisierung der Ersatzteile in einer Ladeliste erstellt.

·         Die Bauteile/Ersatzteile verfügen über keine Verpackung bzw. besondere Lagerung zum Schutz gegen Transportschäden oder Schäden beim ein- oder ausladen. Die Bau­teile und KFZ-Ersatzteile werden ohne Werterhalt transportiert.

·         Beispielsweise gelten als Schüttgut transportierte Teile generell als Abfall.

 

Sämtliche genannten Kriterien sind für die aus dem Container entladenen KFZ-Ersatz­teile, Bauteile, etc. als erfüllt zu beurteilen. Es muss somit zwingend von einer Erfüllung der Abfalleigenschaft für die gegenständlichen Teile ausgegangen werden.

 

Abschließende Anmerkungen:

a)    Im Rahmen der Lokalaugenscheine wurden sämtliche aus dem Container entladenen Gegenstände durch Erstellung von Fotos umfassend dokumentiert. Die Fotos werden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land per EDV (Tauschserver) zur Verfügung gestellt.

b)    Es wird abschließend vorgeschlagen, die als Abfall eingestuften Gegenstände unter folgenden Fristen nachweislich einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.

·         Die Kraftfahrzeugreifen (Mindeststückzahl 2.100) sind bis 31.05.2015 nachweis­lich einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die in der erwähnten Räumlichkeit zwischengelagerten Kraft­fahrzeugreifen brandschutztechnisch bis zum Entsorgungsdatum in der vor­ge­­fun­denen Art und Weise gelagert werden dürfen.

·         Alle übrigen als Abfall eingestuften Gegenstände sind ebenso bis 31.05.2015 einer der Abfallart entsprechenden Entsorgung zuzuführen.

c)   Der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sind über die Entsorgungsvorgänge geeignete Bestätigungen zur fachlichen Prüfung nachzureichen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils genannten Schriftstücken, insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Öffnung des Seefrachtcontainers und dessen Entleerung, welche auch durch entspre­chende Fotos dokumentiert wurden. Insofern ist festzustellen, dass der Sach­verhalt unbestritten feststeht.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fas­sung BGBl. I Nr. 193/2013, lauten wie folgt:

 

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

 

§ 1.

[....]

 

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebens­bedingungen verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beför­derung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Ver­wen­dung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

 

[....]

 

Feststellungsbescheide

 

§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,

1.    ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

2.    welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

3.    ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungs­bescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.

 

[....]

 

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

 

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1.     die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.     Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

....

 

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.     hierfür genehmigten Anlagen oder

2.     für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

[....]

Behandlungsauftrag

 

§ 73. (1) Wenn

1.     Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundes­gesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesam­melt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.     die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzu­tragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

 

2. Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (VwGH vom 24. Mai 2012, 2009/07/0123 mwN).

 

Im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen dann als Abfälle einzustufen, wenn entweder der subjektive (Z 1) oder der objektive (Z 2) Abfallbegriff erfüllt ist.

 

Eine Sache ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 dann Abfall im subjektiven Sinn, wenn sich der Besitzer der Sache entledigen will oder entledigt hat. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass bei irgend­einem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. etwa nur VwGH vom 27. Juni 2013, 2013/07/0041 mwN; VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0154 mwN).

 

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2
AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg.cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH vom 20. März 2013, 2010/07/0175).

 

Die belangte Behörde begründet ihre Feststellungen hinsichtlich der Abfall­eigenschaft der vorgefundenen Kraftfahrzeugreifen in Anlehnung an das Gutach­ten des Sachverständigen damit, dass gemäß dem Österreichischen Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 Reifen, die in einer Art und Weise ineinandergesteckt sind (z.B. zu dritt ineinandergesteckt - tripliert), als Abfall einzustufen sind. Ebenso nimmt die belangte Behörde hinsichtlich der Abfalleigenschaft der gebrauchten KFZ-Teile auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 Bezug und führt begründend aus, dass Bauteile, die bereits stark korrodiert sind oder physische Schäden aufweisen (z.B. verbogen, geknickte Türen etc.), als Abfall einzustufen sind. Zudem wird ausgeführt, dass Bauteile/Ersatzteile, die über keine ausreichende Verpackung bzw. besondere Lagerung zum Schutz gegen Transportschäden oder Schäden beim Ein- oder Ausladen verfügen und/oder ohne Werterhalt transportiert werden, ebenfalls als Abfall einzustufen sind.

 

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in einem Frachtcontainer vorge­fundenen Reifen und KFZ-Teile den subjektiven bzw. objektiven Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 AWG 2002) erfüllen, findet sich hingegen in der angefochtenen Entschei­dung - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - nicht.

 

Tatsache ist, dass vom Bf im Zuge des Verfahrens auf seine Firma ausgestellte Rechnungen über den Erwerb von gebrauchten Reifen vorgelegt werden konnten. Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass der Bf die gebrauchten Reifen zu einem Stückpreis von 2 Euro gekauft hat. Bereits bei der Kontrolle des Ladegutes hat der Bf eine Rechnung über den Verkauf der Reifen sowie der KFZ-Teile an seinen Geschäftspartner in N vorgelegt. Die in der Rechnung ausgewiesenen Stück­zahlen fanden Eingang in die nunmehr angefochtene Entscheidung. Fest steht auch, dass der Bf seit 12. Oktober 2009 über die Berechtigung zur Aus­übung des Handels- und Handelsagentengewerbes verfügt.

 

3. Hinsichtlich der gebrauchten Reifen könnte angenommen werden, dass diese in einem Fachbetrieb anlässlich des Neukaufs von Reifen vom bisherigen Besitzer in Entledigungsabsicht (Indiz wäre die Bezahlung eines Entsorgungs­beitrages) zurückgelassen wurden. Aufgrund dieses Willensentschlusses eines Vorbesitzers, die gebrauchten Reifen (Altreifen) wegzugeben, wären diese als Abfälle im subjektiven Sinn zu werten.

 

Unabhängig davon, ob sich diese Überlegung als zutreffend erweist, ist im konkreten Fall die Bestimmung des § 5 Abs. 1 AWG 2002 betreffend das Abfall­ende einschlägig: Demnach ist im Falle einer Vorbereitung zur Wieder­ver­wendung das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwer­tungsverfahrens erreicht. Die Vorbereitung zur Verwendung wird in § 2 Abs. 5
Z 6 leg.cit. definiert als jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

 

In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1005 BlgNR 24. GP 12 f) heißt es hierzu: „Die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten, die zu Abfall geworden sind, umfasst drei Maßnahmen: die Prüfung (der Funktionsfähigkeit), die Reinigung und die Reparatur (das Austauschen von defekten oder verschlissenen Teilen gegen Neuteile oder die Wiederinstandsetzung und anschließende Wieder­ver­wendung). Weitere Maßnahmen sind davon nicht umfasst bzw. dürfen nicht erforderlich sein, damit eine Wiederverwendung erfolgen kann. Mit Abschluss dieser Maßnahmen liegt auch das Abfallende vor (siehe auch Erläuterung zu § 5 Abs. 1).“

 

Im konkreten Fall hat der Bf gebrauchte Reifen zum Stückpreis von 2 Euro gekauft und gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass diese beim Kauf defekt gewesen wären. Dies würde auch der klaren Intention des Bf widersprechen, diese nach N zu exportieren, wo sie einer bestimmungsgemäßen Verwen­dung zugeführt werden sollten. Es kann vielmehr angenommen werden, dass vor dem Kauf der Reifen eine Vorsortierung und damit zumindest eine optische Kontrolle auf ihre Gebrauchsfähigkeit durchgeführt wurde, wurden doch aus­schließlich „gebrauchte“ Reifen - nicht hingegen „Altreifen“, die begrifflich auf eine Abfalleigenschaft hinweisen würden - erworben. Eine besondere Reinigung von Reifen ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht erforderlich, zumal diese keinerlei Einfluss auf die Brauchbarkeit oder Qualität hat. Zudem erübrigt sich bei gebrauchten Reifen das Erfordernis einer Reparatur. Damit ist im Ergebnis bereits beim Geschäftspartner des Bf durch eine Prüfung und Sortierung der gebrauchten Reifen vor dem Verkauf gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 das Ende der Abfalleigenschaft, welche durch die Entledigungsabsicht eines Vorbesitzers ausgelöst worden sein könnte, eingetreten.

 

Unstrittig ist auch, dass der Bf mit den Reifen Handel treiben wollte, was bedeutet, dass er sich nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 der Reifen „entledigen“ wollte. Von einer Entledigung ist nämlich nur dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/07/0110 mwN). Insgesamt ist damit festzustellen, dass bei der gegebenen Sachlage nicht von der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes auszugehen ist.

 

Sohin bleibt zu überprüfen, ob die gegenständlichen Reifen den objektiven Abfall­begriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erfüllen. Allein aufgrund der Inhalte des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011, wonach Altreifen jedenfalls Abfälle dar­stellen sollen, wenn sie in einer Art und Weise transportiert werden, sodass von einer Beschädigung auszugehen ist (z.B. zu dritt ineinandergesteckt - tripliert), ist keine Aussage darüber getroffen, ob gegenständlich die vorgefundenen Reifen tatsächlich den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG 2002 erfüllen. Offensichtlich geht die belangte Behörde - in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverstän­digen - davon aus, dass durch unsachgemäße Triplierung beschädigte Reifen nicht mehr betriebssicher sind und daher objektiv als Abfall zu qualifizieren sind. Eine solche Schlussfolgerung kann aber nur dann zur Annahme der Abfall­eigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 führen, wenn explizit eine der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzinteressen als verletzt zu bewerten ist. In einem triplierte Altreifen betreffenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. März 2014, Zl. 2011/07/0227, zur Abfalleigenschaft festgehalten: „Die bloße Möglichkeit, dass aufgrund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Bf oder einer anderen Person diese Reifen entgegen straßenverkehrs- oder kraftfahrzeug­recht­lichen Bestimmungen verwen­det werden könnten, bietet allein jedoch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit den gegenständlichen gelagerten Reifen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 (1. Fall) AWG 2002 ver­bunden ist.“ Mit anderen Worten bedeutet dies, dass eine allfällige Beschädigung beim Tripliervorgang noch nicht zur Annahme gereicht, dass damit die Gesund­heit von Menschen gefährdet wäre.

Darüber hinaus ist durch die Art des Transportes und der Lagerung der Reifen in einem Frachtcontainer gegenständlich nicht zu erkennen, welche sonstigen im § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen eine Gefährdung erfahren würden, die es unumgänglich machen würde, die Reifen als Abfälle im objektiven Sinn zu werten. Vielmehr ist festzustellen, dass die im Container gelagerten triplierten bzw. quadrierten Reifen kein anderes Schutzinteresse des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigen. Dies führt zum Schluss, dass die gebrauchten Reifen, auch wenn die Wulste durch die Triplierung Verformungen aufweisen, nicht dem objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 zu unterstellen sind.

 

4. Die obigen Ausführungen hinsichtlich der Erfüllung des subjektiven bzw. objektiven Abfallbegriffes gelten dem Grunde nach gleichlautend auch für die im Spruch aufgelisteten KFZ-Teile und Felgen. Bereits beim Lokalaugenschein des Sachverständigen konnte der Bf eine Rechnung über den Verkauf dieser Teile, somit eine Auflistung der Teile, vorlegen. Die vorliegenden Fotos dokumentieren, dass die KFZ-Teile und Felgen bereits ausgebaut bzw. abmontiert waren und nicht etwa selbst vom Bf ein Altfahrzeug demontiert (behandelt) wurde, um Ersatzteile zu erhalten. Der Zustand der KFZ-Teile, insbesondere der Felgen, steht einer weiteren Verwendung ohne notwendige zusätzliche Aufbereitungs­schritte nicht entgegen. Aus diesem Grunde bestehen auch hinsichtlich der genannten KFZ-Teile keine Bedenken dahingehend, dass der Bf mit diesen Teilen Handel betreiben wollte und somit eine Entledigungsabsicht seitens des Bf nicht bestanden hat. Dies führt im Ergebnis zur Feststellung, dass der subjektive Abfallbegriff hinsichtlich der genannten beweglichen Sachen nicht erfüllt ist.

Der vom Sachverständigen ausgeführte und von der belangten Behörde über­nom­mene Verweis auf die Vorgaben eines Handbuches hinsichtlich Ladeliste, Verpackung und besondere Lagerung zum Schutz gegen Transportschäden stellt keine tragfähige Grundlage dafür dar, dass es sich bei den im Container gelagerten Gegenständen um Abfall im objektiven Sinn handle. Es ist nämlich nicht erkennbar, warum die insgesamt leicht zerkratzten und verbeulten KFZ-Teile (4 Motorhauben, eine Autotür) sowie Felgen eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 hervorrufen. Der Beschreibung des Sachverständigen, wonach die Bauteile stark korrodiert sind oder physische Schäden aufweisen, stehen - wie vom Bf zutreffend eingewendet - die Lichtbilder entgegen. Insbesondere hinsichtlich der Stahl- und Alufelgen sind diese Schäden nicht erkennbar. Auch die Autotür zeigt zwar im Randbereich Lackschäden, ansonsten aber keinen desolaten Zustand. Allein aus dem Umstand, dass für die Motorhauben/Tür keine Ladeliste erstellt wurde (Auflistung ergibt sich aus der Rechnung) und diese über keine Verpackung bzw. Schutz gegen Transport­schäden verfügen, kann eine Beeinträchtigung der geschützten Interessen des
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht begründet werden. Vielmehr ist bei der gegen­ständlichen Sachlage eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht zu begründen. Deswegen finden sich auch in der Stel­lung­nahme des Sachverständigen diesbezüglich keine Feststellungen. Insgesamt stellen daher auch diese gebrauchten Autoteile keine Abfälle im objektiven Sinn dar, für welche eine Entsorgung gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 geboten wäre.

5. Zusammenfassend ist dem Bf deshalb darin zuzustimmen, dass die gegen­ständlichen Reifen, KFZ-Teile und Felgen keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellen, weshalb die Feststellung der belangten Behörde gemäß § 6 AWG 2002 und darauf aufbauend der Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 zu Unrecht erfolgten. Insgesamt war somit der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu beheben.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger