LVwG-500192/5/KH/TO

Linz, 17.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des H T W, x, N, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt vom 21. Dezember 2015,
GZ: UR96-17-2015, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches des Beschwerdeführers wegen verspäteter Einbringung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Strafverfügung vom 20. November 2015, GZ: UR96-17-2015, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Ver­waltungsübertretung nach § 15 Abs. 5 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschafts­gesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:
18 Stunden).

 

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde angeführt, dass gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben werden kann.

 

Die Strafverfügung wurde dem Bf - wie aus dem im Akt einliegenden Zustell­nachweis ersichtlich - nachweislich am 26. November 2015 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.  

 

Der Bf hat am 14. Dezember 2015 per E-Mail Einspruch erhoben, welcher am 21.  Dezember 2015 von der belangten Behörde wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wurde.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf am 18. Jänner 2016 Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass es für ihn aus beruflichen Gründen sehr schwierig sei, die hinterlegten Sendungen aufgrund der Öffnungs­zeiten der neuen Poststelle in N rechtzeitig abzuholen. Er ersuche diesen Umstand zu berücksichtigen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, das gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:

 

1. Die Strafverfügung vom 20. November 2015, GZ: UR96-17-2015, betreffend eine Übertretung des AWG 2002 wurde laut dem Akt beiliegenden Rückschein am 26. November 2015 am zuständigen Postamt für den Bf hinterlegt. Die Rechts­mittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich Einspruch bei der belangten Behörde erhoben werden kann.

 

2. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2015 erhob der Bf Einspruch bei der belangten Behörde und führte darin bezüglich das Einbringungsdatum des Einspruches begründend aus, dass es ihm aus beruflichen Gründen erst am
3. Dezember 2015 möglich gewesen sei, das am Postamt hinterlegte Schriftstück abzuholen.

 

3. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2015, GZ: UR96-17-2015, zugestellt durch Hinterlegung am 31. Dezember 2015, wies die belangte Behörde den Einspruch des Bf als verspätet zurück.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf die verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche von ihm mit E-Mail vom 18. Jänner 2016 binnen offener Frist eingebracht wurde.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte dem Bf mit Schreiben vom 10. Februar 2016 einen Verspätungsvorhalt, in welchem der Bf u.a. nochmals auf die verspätete Einbringung seines Einspruches hingewiesen und zwecks Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinter­legung mangelhaft erscheinen lassen, um Mitteilung ersucht wurde, ob er zum Hinterlegungszeitpunkt ortsabwesend (z.B. mehrtägige Dienstreise, Urlaub etc.) oder an der Abgabestelle x, N, regelmäßig aufhältig war, wobei diesbezüglich auch ausgeführt wurde, dass eine berufs­bedingte tägliche Abwesenheit vom Wohnort noch keine Abwesenheit im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes bedeutet.

Weiters wurde der Bf darauf hingewiesen, dass er im Falle der Geltendmachung einer Abwesenheit von der Abgabestelle zum fraglichen Zeitpunkt dies durch Beweismittel (Vorlage von Reisetickets, Hotelrechnungen etc.) glaubhaft zu machen habe.

 

6. Der Bf gab daraufhin am 29. Februar 2016 telefonisch bekannt, dass er regelmäßig an der Abgabestelle x aufhältig und nur berufsbedingt abwesend war.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die auch die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs. 3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nicht binnen der zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und hat aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung diesen mit Bescheid zurückgewiesen. Gegen­stand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nur der Zurückweisungs­bescheid, GZ: UR96-17-2015 vom 21. Dezember 2015.  Durch eine Entscheidung in der Sache selbst würde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH vom 29.05.2009,
Zl. 2007/03/0157).

 

2. § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt, dass „das Dokument“ dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg.cit. zufolge „die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers“.

§ 17 Abs. 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 ZustG). § 17 Abs. 3 Satz 3 leg.cit. zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass am 25. November 2015 versucht wurde, die in Rede stehende Strafverfügung am Wohnsitz des Bf - und damit an einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes - zuzustellen. Da das Schreiben dem Bf als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes mangels Abwesenheit vom Zusteller nicht ausge­händigt werden konnte, wurde von diesem gemäß § 17 Abs. 2 ZustG eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und als Beginn der Abholfrist der 26. November 2015 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 ZustG ein. Die Strafverfügung gilt daher als am 26. November 2015 zugestellt - die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt bemessen und endete demnach am 10. Dezember 2015.

Der vom Bf am 14. Dezember per E-Mail eingebrachte Einspruch war daher verspätet.

 

3. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass das vom Bf in seinem Einspruch vom 14. Dezember 2015 vorgebrachte Argument, es sei ihm aus beruflichen Gründen erst am 3. Dezember 2015 möglich gewesen, das hinterlegte Schriftstück abzuholen, insofern ebenso ins Leere geht, als es dem Bf in der Zeit von 3. Dezember 2015 bis 10. Dezember 2015 noch möglich gewesen wäre, seinen Einspruch fristgerecht einzubringen.

 

4. Da der Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung, GZ: UR96-17-2015 vom 20. November 2015, somit verspätet eingebracht wurde, war die Beschwerde des Bf gegen den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Zurück­wei­sungs­bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2015,
GZ: UR96-17-2015, abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing