LVwG-500150/12/KH
Linz, 16.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn W P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, x, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Braunau am Inn vom 22. Juni 2015, GZ: UR96-14-2015, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 90 Euro zu leisten. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren beträgt 45 Euro.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis vom 22. Juni 2015, GZ: UR96-14-2015, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn W P (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), x, A, gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 4 und 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Verwaltungsstrafe von 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) sowie gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 und § 1 Abs. 3 Z 4 und 9 AWG 2002 eine Verwaltungsstrafe von 850 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) wegen 1.) Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezählt) entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden ist und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann sowie wegen 2.) Lagerung von gefährlichen Abfällen (Klein-LKW, Farbe blau) ebenso entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden ist und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.
Das angefochtene Straferkenntnis umfasst folgende Gegenstände:
3 Stück Gitterboxen aus Stahl bzw. Eisen, teilweise befüllt mit Kunststoffrohren und Eisengestängen bzw. leer, teilweise mit Gräsern umwachsen, ein Haufwerk (rd. 20 m3), bestehend aus Pressspannplatten, Eisengestängen, Eisenleitern, Kunststoffpaletten, Blechplatten und Ziegelbruchstücken, 1 Stück stark verwitterter Anhänger, Farbe Gelb, beladen mit 8 Stück Fensterglasplatten mit Alurahmen und mehreren Stück Holz-Fensterläden, 1 Stück stark verwitterter Anhänger, Farbe Gelb, beladen mit Reifen, Blechrohren, Holzpaletten, Holztruhe, Stahlgestänge etc., ein Haufwerk (rd. 8 m3) bestehend aus Eisengestänge, expandiertem Polystrol, Blechgitter, PKW-Abgassystem, zerschnittenem Ölfass (Farbe Orange) etc., ein Haufwerk (rd. 6 m3) bestehend aus PKW-Reifen mit und ohne Felgen, Drahtseilen, Stahlförderschnecke, Achse etc., ein Haufwerk (rd. 3 m3) bestehend aus Eisen- und Stahlgegenständen, Felge eines PKW-Reifens, Bordwänden, Holzstelen und Kunststoffplatten, ein Haufwerk (rd. 7 m3) bestehend aus Eisen- und Stahlgegenständen wie Auspufftöpfen, Eisengestängen, Anhängerachse und Kunststoffschläuchen, 1 Stück Betonmischer, Farbe blau, ein Haufwerk (rd. 1,5 m3) bestehend aus Blechplatten, Plane, Holzplatte und einem Eisengestell mit Manometer, ein Stück Anhänger, Farbe beige, beladen mit PKW-Reifen, Eisen- und Stahlgegenständen, Holz, PVC-Schlauch, Dachrinne, Felgen und Drahtseil, sowie mehrere Bruchstücke verhärteter Kunststoff, Farbe schwarz entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.1 Z.2 AWG gelagert, zumal durch die Lagerung das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden ist und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann sowie
2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 24. Juni 2015, erhob der Bf im Wege seines Rechtsvertreters am 20. Juli 2015 binnen offener Frist Beschwerde. Darin führte er begründend u.a. aus, dass es sich bei den vom angefochtenen Straferkenntnis umfassten Gegenständen nicht um Abfälle handle, dass der Bf nicht von der Grundstücksbegehung informiert worden sei und dass das gegenständliche Grundstück als gemischtes Betriebsbaugebiet/Baugebiet gewidmet sei. Beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, in eventu das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu von § 20 VStG oder § 45 VStG Gebrauch zu machen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2016, an welcher der Bf, die Amtssachverständige für Abfalltechnik sowie der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz teilgenommen haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein am betroffenen Grundstück des Bf durchgeführt.
III. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fest:
1. Mit E-Mail vom 20. Jänner 2015 (mehrere Fotos angeschlossen) ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde P die belangte Behörde um Überprüfung auf der Parzelle Nr. x, KG P, im Hinblick auf Abfalllagerungen bzw.
-ablagerungen. Diese beauftragte eine abfalltechnische Amtssachverständige sowie einen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur Erstellung eines Gutachtens bzw. einer naturschutzfachlichen Stellungnahme. Die abfalltechnische Amtssachverständige führte am 30. März 2015 einen Lokalaugenschein am gegenständlichen Grundstück durch, in dessen Rahmen als Grundlage für ihre fachliche Beurteilung eine Fotodokumentation angefertigt wurde. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte am
19. Mai 2015 einen Lokalaugenschein am gegenständlichen Grundstück durch. Das Ermittlungsergebnis wurde dem Bf im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Stellungnahme übermittelt, welche seitens des Bf unbeantwortet blieb.
2. Am 22. Juni 2015 erging daraufhin das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde. Begründet wurde das Straferkenntnis insbesondere damit, dass durch die im Spruch angeführten Gegenstände einerseits die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt werde und andererseits eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorliege. Aus diesen Gründen seien die Gegenstände als Abfälle im objektiven Sinn einzustufen. Hinsichtlich der Strafbemessung wertete die belangte Behörde als erschwerend, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich GZ: LVwG-500088/6 vom 10. März 2015 gegenüber dem Bf eine Ermahnung wegen Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 ausgesprochen wurde.
3. Am 20. Juli 2015 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
4. Betreffend den LKW, Marke H, holte die belangte Behörde nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses ein Gutachten eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen der Ö B GmbH ein, welches ergab, dass es sich bei dem LKW um einen Oldtimer und somit nicht um Abfall handelt.
5. Gegen den Bf ist unter der Geschäftszahl LVwG-550690 (Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2015, GZ: UR01-3-2015, idF Bescheid vom 23. September 2015, GZ: UR01-3-2015) ein Verfahren betreffend die Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 AWG 2002 anhängig, welchem derselbe Sachverhalt wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt.
6. Am 9. Februar 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor Ort eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft des Bf durch.
Im Rahmen des Lokalaugenscheines wurden die einzelnen, vom Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umfassten Gegenstände im Einzelnen insbesondere mit der abfalltechnischen Amtssachverständigen besprochen bzw. auch vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz besichtigt.
Die mündliche Verhandlung brachte folgendes Ermittlungsergebnis:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die im Spruch des Behandlungsauftrages vom 24. August 2015 bzw. 23. September 2015,
GZ: UR01-3-2015, lediglich mit Aufzählungszeichen (Strichen) versehenen Aufzählungen, welche meist mehrere Gegenstände enthielten, mit Ziffern versehen und durchnummeriert. Dem Behördenakt liegt eine Fotodokumentation bei, deren einzelne Fotos den bezeichneten Gegenständen im Befund bzw. Gutachten der abfalltechnischen Sachverständigen eindeutig zugeordnet wurden. Jene Gegenstände entsprechen den im Spruchteil 1.) des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Straferkenntnisses - aus Gründen der leichteren Nachvollziehbarkeit wird auch im vorliegenden Erkenntnis auf die Reihenfolge der Nummerierung im Behandlungsauftrag verwiesen.
Zu 1. (Eisen- und Stahlgegenstände) gab der Bf an, dass diese für eine konkrete Baumaßnahme, nämlich die Errichtung einer Halle, vorgesehen sind und zu diesem Zwecke gelagert werden. Aus abfalltechnischer Sicht wurde dazu angemerkt, dass die Art der Lagerung keinen Werterhalt erkennen lässt. Eine Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ist dadurch jedoch nicht gegeben.
Zu 2. (Eisenstangen, Kunststoffrohre, Schachtdeckel, Platten): Diese Gegenstände wurden vom Bf bereits entsorgt.
Zu 3. (Kunststoffrohre, Eisengestänge): Die Kunststoffrohre hat der Bf im ASZ entsorgt, die Eisengestänge (Betoneisen) am Gelände umgelagert. Diese sollen für die Errichtung der Grundfeste der geplanten Lagerhalle verwendet werden. Aus abfalltechnischer Sicht liegt dadurch keine Gefährdung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus vor.
Zu 4. (Holzbretter, Holzplatten, Holzpaletten, Pressspanplatten, Eisengestänge, Ziegelbruch, Blechplatten etc.): Die neben dem Holz zum damaligen Besichtigungszeitpunkt (30. März 2015) in dem erwähnten Haufen befindlichen Gegenstände waren beim Lokalaugenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2016 mit Ausnahme der Welldachplatten und Deckensteher nicht mehr vorhanden. Aus abfalltechnischer Sicht ist und war durch die gegenständlichen Holzlagerungen zu keinem Zeitpunkt eine Umweltgefährdung ableitbar, es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Art der Lagerung des Holzes (teilweise nicht mit Planen abgedeckt und der Witterung ausgesetzt) nicht zu dessen Werterhalt beiträgt. Von den Welldachplatten bzw. den Deckenstehern ging bzw. geht aus abfalltechnischer Sicht ebenso keine Umweltgefährdung aus.
Zu 5. (Anhänger mit Holzbeplankung, beladen mit Fensterglasplatten, Rahmen und Holz-Fensterläden): Der Anhänger wurde vom Bf bei der Firma R entsorgt, die Fenster (Glas, Rahmen, Läden) wurden in das ASZ gebracht.
Zu 6. (Anhänger gelb, beladen mit Reifen, Blechrohren, Holzpaletten, Holztruhe, Stahlgegenständen etc.): Der Anhänger und die darauf befindlichen Eisengegenstände wurden vom Bf bei der Firma R entsorgt, die weiters darauf befindlichen Abfälle von ihm in das ASZ gebracht.
Zu 7. (Eisengegenstände, Polystrol, PKW-Abgassystem, zerschnittenes Ölfass): Diese Gegenstände wurden vom Bf ebenso bei der Firma R entsorgt.
Zu 8. (Reifen mit und ohne Felgen, Drahtseile, Stahl-Förderschnecke): Die PKW-Reifen wurden vom Bf im ASZ entsorgt, die Eisen- und Stahlgegenstände bei der Firma R.
Zu 9. (Eisen- und Stahlgegenstände, Bordwände, Kunststoffpalette): Die Eisen- bzw. Stahlgegenstände hat der Bf bei der Firma R entsorgt, die Bordwände sind noch am Lagerort vorhanden und werden vom Bf noch gebraucht. Die Kunststoffpalette wurde bereits im ASZ entsorgt. Die vorgefundene Frontladerschaufel ist aber aufgrund der fortgeschrittenen Oberflächenkorrosion und der Lackbeschichtung auf befestigtem Untergrund zu lagern. Ein Belassen am derzeitigen Lagerort könnte die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beeinträchtigen.
Zu 10. (Eisen- und Stahlgegenstände, Eisengestänge, Anhängerachse): Die Gegenstände wurden vom Bf bei der Firma R entsorgt.
Zu 11. (Betonmischer blau): Beim Lokalaugenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2016 wurde festgestellt, dass der Betonmischer nicht durchkorrodiert, sondern lediglich der an der Unterseite befindliche Schieber einen Spalt geöffnet ist. Aus abfalltechnischer Sicht könnte durch die fortgeschrittene Korrosion und das Abblättern von Lack über eine längere Zeitdauer die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Der Betonmischer ist deshalb auf befestigten Untergrund umzulagern.
Zu 12. (Eisengestell mit Manometer, Blechplatten, Holzplatte, Plane): Zu dem Eisengestell mit Manometer, das der Bf behalten will, ist aus sachverständiger Sicht auf das zu Punkt 11. Ausgeführte zu verweisen. Die weiteren Gegenstände wurden vom Bf bereits entsorgt.
Zu 13. (Anhänger beige, beladen mit PKW-Reifen, Eisen und Stahlgestängen, Holz etc.): Der Anhänger wurde vom Bf samt den darauf befindlichen Gegenständen entsorgt (teilweise Firma R, teilweise ASZ).
Zu sämtlichen Holzgegenständen wurde von der abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass von diesen keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ausgeht bzw. ausgegangen ist.
Zusätzlich zum Behandlungsauftrag erwähnt das im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Straferkenntnis in Spruchpunkt 1.) darüber hinaus noch mehrere Bruchstücke verhärteter Kunststoff, Farbe schwarz. In der mündlichen Verhandlung wurde klargestellt, dass es sich bei diesen Gegenständen um Bitumen handelte, welches vom Bf ebenso im ASZ entsorgt wurde.
Bezüglich des unter Spruchpunkt 2.) des gegenständlichen Straferkenntnisses enthaltenen Klein-LKW, Farbe blau, liegt, wie bereits erwähnt, nunmehr ein KFZ-technisches Gutachten vor, welches das Fahrzeug als Oldtimer qualifiziert.
Aus abfalltechnischer Sicht wurde in der mündlichen Verhandlung abschließend festgehalten, dass sich der vorgefundene Zustand auf dem Grundstück im Vergleich zum Lokalaugenschein im März 2015 verbessert hat und vom Bf sichtlich Maßnahmen getroffen worden sind.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass als Maßstab für die Beurteilung einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes jenes Landschaftsbild heranzuziehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene Eingriffe beseitigt werden. Das Landschaftsbild im gegenständlichen Gewerbegebietsgrundstück Nr. x, KG P, ist ein von Menschenhand gestaltetes Gebilde mit seinen baulichen Anlagen und gelagerten Gegenständen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist für die Beurteilung des Eingriffes in das Landschaftsbild der optische Eindruck einer Maßnahme entscheidend. Aufgrund der Tatsache, dass nahezu alle zur Entfernung aufgetragenen Abfälle entfernt worden sind, liegt im Bereich des Gewerbegrundstückes zwar eine optische Veränderung vor, die jedoch aufgrund der oben angeführten Tatsachen zu keiner maßgeblichen Mehrbelastung des Landschaftsbildes führt.
IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind
Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
§ 2 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten:
„(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse
(§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist
im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 15 Abs. 1 AWG 2002 normiert Folgendes:
(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 normiert, dass
wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von
4 200 Euro bedroht.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen
§ 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1. Zu Spruchteil 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses (nicht gefährliche Abfälle):
2.1.1. Zur objektiven Tatseite ist festzuhalten, dass zur Einstufung einer Sache als Abfall im Sinne des AWG 2002 gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 entweder der subjektive (= Entledigung bzw. Entledigungsabsicht) oder der objektive Abfallbegriff (= mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 AWG 2002) erfüllt sein muss.
Betreffend die mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen kommt es nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. z.B. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144).
Der Bf hat zwar in seiner Beschwerde ausgeführt, dass die im Straferkenntnis angeführten Gegenstände seiner Ansicht nach weder Abfälle im subjektiven noch im objektiven Sinn darstellen, allerdings hat er - wie unter Punkt III. im festgestellten Sachverhalt ersichtlich - bereits einen Großteil der von Spruchteil 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses umfassten nicht gefährlichen Abfälle entsorgt. Hinsichtlich dieser Abfälle ist jedenfalls der subjektive Abfallbegriff verwirklicht.
Aufgrund von abfalltechnischen bzw. naturschutzfachlichen Gutachten hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Bf zur Tatzeit nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gelagert hat, da durch die Art der Lagerung zur Tatzeit öffentliche Interessen gemäß § 1 Abs. 3
Z 4 (Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus) und
Z 9 (erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) AWG 2002 verletzt wurden. Der Bf hat zwar in seiner Beschwerde bestritten, dass es sich um Abfälle im objektiven Sinn handelt, allerdings blieben diese Argumente unsubstantiiert bzw. ist der Bf den Gutachten aus abfalltechnischer bzw. naturschutzfachlicher Sicht in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Bf die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes in keiner Hinsicht bestritten.
Darüber hinaus hat der Bf - wie im unter Punkt III. festgestellten Sachverhalt ersichtlich - bereits einen Großteil der von Spruchteil 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses umfassten nicht gefährlichen Abfälle entsorgt und sich ihrer somit entledigt. Hinsichtlich dieser Abfälle ist eindeutig auch der subjektive Abfallbegriff verwirklicht.
Somit ist hinsichtlich der von Spruchteil 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses umfassten nicht gefährlichen Abfälle von der Verwirklichung der objektiven Tatseite auszugehen.
2.1.2. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1
VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Der Bf hat ein Verschulden seinerseits weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestritten bzw. auch keinerlei Behauptungen, welche für eine Glaubhaftmachung ausreichen, vorgebracht. Somit ist hinsichtlich der in Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten nicht gefährlichen Abfälle jedenfalls von Fahrlässigkeit seitens des Bf auszugehen.
2.2. Zu Spruchteil 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses (gefährlicher Abfall):
Wie bereits unter Punkt III. im festgestellten Sachverhalt erwähnt, hat die belangte Behörde hinsichtlich des LKW, Farbe blau, ein Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen eingeholt, welches ergab, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um einen Oldtimer und somit nicht um Abfall im Sinn des AWG 2002 handelt.
Somit ist die Verwirklichung der objektiven Tatseite nicht gegeben. Insofern war Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.
2.3. Zur Strafbemessung (betreffend Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses):
Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Den von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bf nicht entgegengetreten.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über den Bf eine rechtskräftige Ermahnung wegen Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 ausgesprochen (LVwG-500088/6 vom 10. März 2015). Über den Bf wurde weiters eine Verwaltungsstrafe im Bereich des Baurechtes verhängt, welche allerdings erst mit 4. Jänner 2016 rechtskräftig wurde und somit nicht als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen ist.
Dem Bf ist zugute zu halten, dass er mittlerweile einen Großteil der Abfälle entsorgt hat und sowohl aus Sicht der abfalltechnischen als auch des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auf dem gegenständlichen Grundstück weitreichende Veränderungen im positiven Sinne aufgrund der umfassenden Entsorgung der vormals vorgefundenen Gegenstände erfolgt sind.
Da die belangte Behörde jedoch bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, ist eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht mehr möglich. Diese ist in Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe somit in der vorliegenden Höhe beizubehalten. Die Verstöße gegen das AWG 2002, welche mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Straferkenntnis geahndet wurden, sind nicht als geringfügig anzusehen, was einer Anwendung des § 45 VStG entgegensteht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe auch nicht beträchtlich überwiegen, bleibt für die Anwendung des § 20 VStG ebenso kein Raum. Die verhängte Verwaltungsstrafe ist tat- und schuldangemessen und aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
2.4. Hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit die verhängte Strafe von 450 Euro zu bestätigen, Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.
2.5. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Katja Hörzing