LVwG-350200/6/GS/TK

Linz, 15.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn F A-S, U, x L, vom 20.10.2015, gegen das Berechnungsblatt zur Mindestsicherung des Magistrates Linz vom 1.10.2015, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.            Gemäß § 9 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.            Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9.7.2015, GZ. SJF, wurde Herrn A-S F, U, x L, aufgrund seines Antrages vom 26.5.2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt:

 

„1. Es wird Ihnen für sich und die folgenden in Ihrem Haushalt lebenden Personen ab 26.05.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in

Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a) A-S F, geb. x

Mindeststandard für Wohngemeinschaft/Partnerschaft gem. §1 Abs. 1 Z. 3a Oö.

BMSV

 

b) A-Z I, geb. x

Mindeststandard für Wohngemeinschaft/Partnerschaft gem. §1 Abs. 1 Z. 3a Oö.

BMSV

 

c) A-S R, geb. x

Mindeststandard für Minderjährige(r) mit FB gem. §1 Abs. 1 Z. 5a Oö.

BMSV

 

d) A-S M, geb. x

Mindeststandard für Minderjährige(r) mit FB gem. §1 Abs. 1 Z. 5a Oö.

BMSV

 

e) A-S A, geb. x

Mindeststandard für Minderjährige(r) mit FB gem. §1 Abs. 1 Z. 5a Oö.

BMSV

 

f) A-S A, geb. x

Mindeststandard für Minderjährige(r) mit FB, ab. 4. Kind gem. §1 Abs. 1 Z. 5b Oö.

BMSV

 

Diese Leistung ist befristet bis 31.12.2015

 

2. Als eigene Mittel sind einzusetzen:

A-S F, geb. x

Kinderbetreuungsgeld bei GKK, ALU bei AMS, anrechenbares Einkommen falls vorhanden,

A-Z I, geb. x Anrechenbares Einkommen falls vorhanden

 

Rechtsgrundlagen

§§4ff iVm. 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm. §1 Oö. BMSV

 

 

 

Hinweis:

Der nach Maßgabe Ihres Antrages zustehende Betrag der Hilfe zur Sicherung des Le­bensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat ist im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt. Dieses stellt einen inte­grierten Bestandteil der Begründung dieses Bescheides dar (§ 31 Abs. 3 Oö. BMSG).“

 

Beigelegt waren dem Bescheid Berechnungsblätter für die Zeit vom 26.5.2015 bis zum 30.6.2015, vom 1.7.2015 bis 31.7.2015 und vom 1.8.2015 bis 31.8.2015, sowie vom 1.9.2015 bis 30.9.2015.

 

Dieser Bescheid vom 9.7.2015 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) A-S F am 24.9.2015 nachweislich persönlich ausgehändigt.

 

I.2. Mit Schreiben vom 20.10.2015 erhob der Bf Beschwerde gegen das Berechnungsblatt zur Mindestsicherung des Magistrates Linz vom 1.10.2015 und stellte einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.

 

I.3. Mit Schreiben vom 21.12.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht (Oö. LVwG).

 

I.4. Mit Schreiben vom 21.1.2016 wurde der Bf vom Oö. LVwG im Rahmen eines Verbesserungsauftrages um Mitteilung ersucht, auf welches Schriftstück sich seine Eingabe konkret bezieht, da ein Berechnungsblatt vom 1.10.2015 nicht Teil der Begründung des Bescheides vom 9.7.2015 ist. Weiters wurde in dem Schreiben mitgeteilt, dass, falls sich seine Eingabe gegen den Bescheid vom 9.7.2015 richtet, aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, dass die erhobene Beschwerde dagegen verspätet wäre. Abschließend wurde der Bf darauf hingewiesen, dass verspätet eingebrachte oder nicht den inhaltlichen Anforderungen einer Beschwerde entsprechende Rechtsmittel vom Oö. LVwG zurückzuweisen sind. Dem Bf wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

 

Laut Zustellnachweis wurde dieses Schreiben hinterlegt und die Abholfrist begann mit 27.1.2016 zu laufen.

 

I.5. Bis dato langte vom Bf keine Stellungnahme ein.

 

II.          Hierüber hat das Oö. LVwG erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [....]

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren,

5. die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anwendbar.

 

Laut § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
zurück­gewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach dem oben zitierten § 9 VwGVG hat die Beschwerde bestimmte
Inhalts­erfordernisse zu erfüllen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 hat die Beschwerde u.a. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten.

Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hat grundsätzlich durch Anführung von Datum und Geschäftszahl zu erfolgen (siehe Hinweis K3 zu § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwVG“ von Eder/Martschin/Schmid).

 

Aus der vom Bf eingebrachten Beschwerde ist nicht erkennbar, ob sie sich überhaupt gegen einen Bescheid bzw. gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richten würde. Im Rahmen eines Verbesserungsauftrages wurde der Bf aufgefordert, eine Konkretisierung vorzunehmen. Vom Bf langte dazu jedoch keine Stellungnahme ein.

 

Die Beschwerde entspricht somit nicht den Inhaltsanforderungen nach § 9 Abs. 1 VwGVG, da nicht erkennbar ist, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet. Sie war daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal auch der Bf dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist.

 

 

Bemerkt wird Folgendes:

 

Sollte sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 9.7.2015, GZ.: SJF, gerichtet haben, wäre sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen. Da der Bescheid vom Bf am 24.9.2015 persönlich übernommen wurde, hat die Beschwerdefrist am 22.10.2015 geendet. Die eingebrachte Beschwerde trägt jedoch den Poststempel vom 27.10.2015.

 

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe oben angeführte Judikatur des VwGH). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger