LVwG-300747/6/Kü/TO

Linz, 03.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über den Vorlageantrag der Finanzpolizei Team x für das Finanzamt Grieskirchen Wels, x, W, gegen das Strafausmaß der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
18. Mai 2015, GZ: SV96-134-2013, mit welcher über den Beschuldigten M.H., x, W., wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Ermahnung ausgesprochen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 iVm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Vorlageantrag mit der Maßgabe stattgegeben, als die in der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 18. Mai 2015, GZ: SV96-134-2013, ausgesprochene Ermahnung behoben und wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG über den Beschuldigten M.H. eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 17 Stunden, verhängt wird.

 

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. März 2015, SV96-134-2013, wurde über den Beschuldigten in seiner Funktion als verantwortliches Organ der H. GmbH wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 Ausländer­beschäftigungsgesetz – AuslBG, eine Geldstrafe in Höhe 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als seit 20.7.2013 selbständig vertretender unbeschränkt haftender Gesellschafter - damit als zur Vertretung nach außen berufenes, gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ (ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG wurde nicht bestellt) - der „H. Gesellschaft mbH", FN x, mit Sitz in O., x (Geschäftszweig: Schlosserei, Mechatronik, Personalbereitstellung, Handel) zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber der Ausländer:

 

F.I., geb. x, r. Staatsangehöriger, wh G., x

 

von 27. bis 29.8.2013 als Arbeitskraft auf eine auswärtige Baustelle im Bundesland S. (S., x (Baustelle Fa. W.)) überlassen wurde, obwohl

für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4, 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15, 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (§ 41 a NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden ist.“

 

2.1. Dagegen wurde vom Beschuldigten fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass für das Personal im Unternehmen ausschließlich Herr M.K. zuständig sei und dieser dafür verantwortlich sei. Er bitte um Strafbefreiung, da das Unternehmen klar strukturiert sei und er mit den Personalangelegenheiten nichts zu tun habe.

 

2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Mai 2015, SV96-134-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dieser Beschwerde stattgegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe abgeändert, dass von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

 

2.3. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Finanzpolizei Team x für das Finanzamt Grieskirchen Wels rechtzeitig einen Vorlageantrag, datiert mit 19. Juni 2015, eingebracht. Es wurde die Aufhebung der Ermahnung beantragt.

 

3. Mit Schreiben 7. Juli 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzel­richter berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Vorlageantrag abzugeben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Da sowohl in der Beschwerde des Beschuldigten als auch im Vorlageantrag der Finanzpolizei Team x nur das Strafausmaß bekämpft wurde und die Herabsetzung der Strafe bzw. Aufhebung der Ermahnung beantragt wurde, ist des Landesverwaltungsgericht nicht ermächtigt, auf den Tatvorwurf dem Grunde nach einzugehen, da dieser in objektiver sowie subjektiver Hinsicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verschulden des Beschuldigten, insbesondere sein Vorbringen, wonach für das Personal bei der Firma H. GmbH ausschließlich Herr Ing. M.K. zuständig gewesen ist und dies der zuständigen Behörde mehrfach mitgeteilt wurde, ist damit im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren nicht zu würdigen.

 

2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

 

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen (Abs. 2).

 

3. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundes­gesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüber­lassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Dauer-aufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,- Euro bis zu 10.000,- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,- Euro bis zu 20.000,- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,- Euro bis zu 20.000,- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,- Euro bis zu 50.000,- Euro.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Strafbemessung ist zunächst anzuführen, dass der Bf grundsätzlich bestrebt war, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies geht insbesondere aus der durchgehenden Anmeldung des gegenständlichen Ausländers, der für den Geltungsbereich O eine gültige Beschäftigungsbewilligung hatte, beim zuständigen Sozialversicherungsträger hervor. Ihm ist jedoch im gegenständlichen Fall leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Angemerkt darf werden, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nur wirksam ist, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Tat bei der zuständigen Abgabebehörde eingelangt ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bleibt daher beim Beschuldigten haften. Daran ändert auch eine „interne Ressortverteilung“ nichts (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 10.3.1999, 97/09/0144). Da während des Beschwerdeverfahrens die Tilgung der Vorstrafe des Beschuldigten eingetreten ist, liegt gegenständlich kein Wiederholungsfall vor, sodass der erste Strafrahmen des § 28 Abs. 1 AuslBG (1.000 – 10.000 Euro) zur Anwendung zu gelangen hat. Begründend zu den nunmehr über den Beschuldigten verhängten Strafhöhe ist daher festzuhalten, dass aufgrund der besonderen Fallkonstellation im gegenständlichen Fall, aufgrund der kurzen vorgeworfenen Tatzeit, der durchgehenden Anmeldung zur Sozialversicherung, der vorhandenen Beschäftigungsbewilligung für den Geltungsbereich O und der langen Verfahrensdauer die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen, sodass eine Anwendung des § 20 VStG und damit eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe bis zur Hälfte gerechtfertigt erscheint.

Nach Ansicht des erkennenden Richters ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Beschuldigten die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger