LVwG-150577/3/EW/BBa

Linz, 03.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der StR. Dipl.-Päd. H B,
x, vertreten durch RA Dr. P R, K x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wartberg/Krems vom 6. November 2014, GZ: x, betreffend die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Nr. x, KG x W/K,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I. 1. Mit Schreiben vom 4. September 2013 suchten Herr C W und Frau I W, beide wohnhaft x, x W/K, (in der Folge kurz: Antragsteller) um Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Carports auf dem Grundstück Nr. x, KG x W/K, an.

 

I. 2. Die Baubehörde erster Instanz führte dazu am 29. Oktober 2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Bausachverständigen durch.

Im Zuge dessen wurde die am 28. Oktober 2013 schriftlich eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) verlesen. Diese bringt darin im Wesentlichen den Einwand der bereits entschiedenen Sache vor und moniert, dass die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens den Abstandbestimmungen widerspreche und insofern rechtswidrig sei. Zudem stellte die Bf einen Antrag auf Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes und merkte an, dass auch die Bezirkshauptmannschaft zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verständigen sei.

 

I. 3. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Wartberg/Krems vom 10. Juni 2014, Zl. x, wurde die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau – Carport“ auf dem Grundstück Nr. x, KG x W/K, entsprechend dem bei der Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan des Planverfassers – Fa. x H GmbH, P x, x W/K, vom 08.07.2013, einschl. Baubeschreibung vom 08.07.2011, unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen und Bedingungen gemäß § 35 Abs. 1 Oö. BauO 1994 idgF erteilt. Die Einwendungen der Bf wurden abgewiesen.

 

I. 4. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014, fristgerecht Berufung erhoben. Darin wird zusammenfassend vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Nichteinhaltung von für das Bauvorhaben festgelegten Mindestabständen (insb. auch hinsichtlich des Abstandes zur öffentlichen Verkehrsfläche) rechtswidrig sei. Zudem werde von der bescheiderlassenden Behörde völlig ignoriert, dass das Bauvorhaben bereits vollständig errichtet worden sei.

 

I.5. Aufgrund des Vorbringens in der Berufung hinsichtlich der Abstandsvorschriften sah sich die Berufungsbehörde, der Gemeinderat der Marktgemeinde Wartberg/Krems, veranlasst, ein straßenverkehrstechnisches Gutachten zur Beurteilung des im gegenständlichen Fall einzuhaltenden straßenrechtlichen Abstandes einzuholen.

 

Der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige hat auf Basis eines am 26. August 2014 durchgeführten Ortsaugenscheins und Einsehung in die zur Verfügung gestellten Einreichunterlagen auszugsweise nachstehendes Gutachten vom 1. September 2014, Verk-210001/7287-2014-Ang, abgegeben:

 

Befund:

Die gegenständliche Aufschließungsstraße stellt eine Sackgasse dar. Sie weist eine Ausbaubreite von 5,3 m im Bereich des Bestandes der Einfriedungsmauer beim Haus x auf. Entlang dieser Einfriedungsmauer sind offensichtlich durch die Gemeinde im Zuge der Straßengestaltung Baumscheiben mit Hochbordsteinen errichtet worden. Somit ergibt sich ein Abstand der Außenkante dieser Hochbordsteine zur Einfriedungsmauer von ca. 125 bis 130 cm. Das Carport ist gegenüber dem Einfriedungsmauerbestand in Richtung Grundstück abgerückt, lediglich ein Teil der Stützmauer liegt in der Flucht des Bestandes der Einfriedungsmauer.

 

Hinsichtlich des notwendigen Abstandes, um die Verkehrssicherheit und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße zu gewährleisten sind aus straßenverkehrstechnischer Sicht folgende Umstände zu berücksichtigen

1. Freihaltung vom Verkehrsraum und Lichtraum (Verkehrsabwicklung, Erhaltungsmaßnahmen u. dgl.).

2. Gewährleistung der Sichtweiten bei Kreuzungen und Anbindungen.

3. Wahrung der Sichtweiten im Verlauf der Straße (Linienführung) - ist im Wesentlichen auf Grund der Lage am Ende der Sackgasse nicht maßgeblich.

 

Im gegenständlichen Fall ist daher in erster Linie der § 18 des Oö. Straßengesetzes 1991 anzuwenden.

 

Aus straßenverkehrstechnischer Sicht ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass es sich um eine Sackgasse ausschließlich zur Aufschließung der angrenzenden Liegenschaften handelt. Weiters ist als maßgeblicher Faktor anzusehen, dass der Bestand der Einfriedungsmauer als gegeben und zulässig anzusehen ist, da die Straßengestaltung mit den Baumscheiben auf diesen Bestand abgestimmt wurde. Auf Grund des sich ergebenden Abstandes von 125 bis 130 cm zwischen Einfriedungsmauer und Hochbordstein ergibt sich dieser Abstand auch zwangsläufig bei der Beurteilung des Lichtraumprofiles. Ohne Berücksichtigung überhängender Bäume und Sträucher ist daher insbesondere hinsichtlich der Situierung und Ausführung des Carports von diesem Abstand des Lichtraumes außerhalb des Verkehrsraumes auszugehen.


 

 

Gutachten:

 

Aus Sicht des straßenverkehrstechnischen Sachverständigen wird daher insbesondere unter Anwendung der Bestimmungen des § 18 Oö. Straßengesetz 1991 festgestellt, dass die gefahrlose Benützbarkeit der Straße durch die Situierung des betreffenden Carports nicht beeinträchtigt wird. Der Verkehrs- und Lichtraum wird freigehalten, ebenso ergibt sich keine Beeinträchtigung der Sichtweite im Verlauf der Straße noch dazu wo das Carport am Ende der Sackgasse situiert ist. Ein Einfluss auf die nächstgelegene Kreuzung ist nicht gegeben. Der Rangierabstand hinter dem Carport ist auf Grund dessen Tiefe und Breite als ausreichend anzusehen, um ein Ein- und Ausfahren auf der Straßenfläche zu ermöglichen.

Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit kann daher durch die Situierung und Ausführung des Carports aus Sicht des straßenverkehrstechnischen Sachverständigen nicht abgeleitet werden.“

 

I. 6. In weiterer Folge hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Wartberg/Krems (in der Folge kurz: belangte Behörde) über die Berufung der Bf vom 24. Juni 2014 in seiner Sitzung vom 6. November 2014 entschieden. Mit Bescheid vom 6. November 2014, GZ: x, der Bf zugestellt am
3. Dezember 2014, wurde die Berufung abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die belangte Behörde sah insbesondere keine Verletzung der Bf in ihren subjektiven Rechten ua. auf die Einhaltung des Mindeststandards. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen „Neubau“ handle, für dessen Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen § 40 Z 5 Oö. BauTG idgF einschlägig sei. Das Parteiengehör sei im gesamten Verfahrensablauf gewahrt worden und das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Verkehrssachverständigen, zur Beurteilung des straßenrechtlichen Abstandes, sei schlüssig.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 eingebrachte, bei der belangten Behörde am 30. Dezember 2014 eingelangte, Beschwerde. Die Bf beantragt darin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und den Antrag der Konsenswerber auf Erteilung der Baubewilligung „Neubau-Carport“ auf dem Grundstück Nr. x, KG W/K, abzuweisen.

 

Begründend bringt die Bf im Wesentlichen unter Punkt II. ihrer Beschwerde vor, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, wie § 40 BauTG 2013 auszulegen sei (insb. Verhältnis zwischen Z 2 und Z 5 leg cit.), nicht auseinandergesetzt habe. Die Abstandsbestimmung des § 40 Z 2 Oö. BauTG 2013 wären jedenfalls einzuhalten gewesen und daher das Carport mindestens 2 m von der öffentlichen Verkehrsfläche hereinzurücken gewesen. Auch seien die Ausführungen des Amtssachverständigen in Frage zu stellen, der eine gefahrlose Benützbarkeit der Straße durch die Situierung des betreffenden Carports festgestellt hat, da – wie bereits in der Stellungnahme vom 15. September 2013 aufgezeigt und mit beigelegtem Lichtbild dokumentiert – ein bisweilen im Carport abgestellter Traktor mit Frontlader mit einem Teil des Frontladers auf die Straße (Fahrbahn) herausrage. Darüber hinaus weist die Bf darauf hin, dass das Carport bereits am 20. November 2011 vollständig errichtet war, das Ansuchen um Baubewilligung vom 4. September 2013 datiere und somit nahezu 2 Jahre eine konsenslose Errichtung vorgelegen sei – ohne dass ein Abbruchbescheid erlassen oder ein Verwaltungsstrafverfahren wegen konsensloser Bauführung eingeleitet wurde.

 

I.8. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 12. Jänner 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Im Vorlageschreiben führte die belangte Behörde aus, dass die Thematik „Flächenwidmung“ in den Bescheiden dokumentiert sei, hinsichtlich der Thematik „Verwendung des Carports durch größere Fahrzeuge“ von einer bestimmungsgemäßen Nutzung und Verwendung auszugehen sei und sich die Bewilligung auf das aktuelle Bauansuchen beziehe und daher betreffend der vorhergehenden Projektabwicklungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werde. Im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen werde ebenfalls auf die Ausführungen in der Begründung des erst- sowie zweitinstanzlichen Bescheides verweisen. Auch zur Benützbarkeit der Straße im Hinblick auf die Beurteilung des straßenrechtlichen Abstandes sei seitens der Straßenverwaltung nichts mehr hinzuzufügen. Abschließend wird von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass Nachbarn bei baupolizeilichen Verfahren keine Parteirechte und keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung eines konsenslosen Baues haben. Überdies sei bereits eine diesbezügliche Stellungnahme an die Verwaltungsvollstreckungs- und -strafbehörde erstattet worden.

 

I. 9. Aus der Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich über Pkt. I. 1 bis 8. hinaus folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Die Bf ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. x, KG W, welches nicht unmittelbar, sondern getrennt durch das im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesene öffentliche Gut (Gst-Nr. x, KG W), an das Grundstück der Antragsteller (Gst-Nr. x, KG W) angrenzt. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das Grundstück der Antragsteller, das als Wohngebiet ausgewiesen ist, ist nicht vorhanden.

 

Entsprechend dem, von der Baubehörde I. Instanz dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Einreichplan des Planverfassers Fa. x H GmbH, P x, x W/K vom 8. Juli 2013, weist das geschlossene Carport eine Dachfläche von 45,34 (8,18 x 5,55 m) bzw. das Fundament eine Fläche von 36,46 (7,08 x 5,15 m) auf.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Durchführung aktueller Grundbuchsabfragen (ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Der für dieses Erkenntnis maßgebliche, unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen.

 

II. 2. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 211/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage

 

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl. Nr. 66/1994 in der Fassung LGBl 90/2013 lauten:

 

„§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;[...]

 

 

§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt: [...]

 

9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 , auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden; [...]

 

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“

[...].

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

 

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

1. [...],

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und [...].

 

Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. [...]

 

(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben. [...]“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Landesgesetzes über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte (Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013 idF LGBl. Nr. 89/2014, welches aufgrund der Antragstellung am 4. September 2013 im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. die diesbezüglichen Übergangsbestimmung in § 88 Abs. 2 leg. cit, welche eine Anwendbarkeit des Oö. Bautechnikgesetz 1994, LGBl. Nr. 67/1994 idF LGBl. Nr. 68/2011, auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Juli 2013 ereignet haben, anordnet) lauten auszugsweise:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

5. Bauwerk: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind;

6. Bebaute Fläche: jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände herausragenden baulichen Anlage bedeckt wird. [...]

 

12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können; [...]

 

19. Neubau: die Herstellung von neuen Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden; [...]

 

21. Öffentliche Verkehrsflächen: Straßen und Wege, Eisenbahn- und Seilbahnanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen; [...]

 

23. Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt;

[...]

 

§ 40

Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

 

1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

 

2. Bei der Errichtung und Änderung von Schutzdächern ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen vom weitest vorspringenden Teil des Daches, von 2 m einzuhalten. Bei Bauwerksteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe, verringert um 1 m, betragen. Für Wände und Stützen von Schutzdächern gilt Z 1. [...]

 

5. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten. [...]

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

IV. 1. Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte – soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist (vgl. Art. 131 Abs. 1 B-VG), die Verwaltungsgerichte der Länder – über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall erhebt die Bf Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen baurechtlichen Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wartberg/Krems und behauptet durch den Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 3. Dezember 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 30. Dezember 2014 am Gemeindeamt der Marktgemeinde Wartberg/Krems.

 

Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.

 

IV. 2. Begründetheit der Beschwerde

 

IV. 2. 1. Die Bf ist unstrittig Nachbarin iSd § 31 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).

 

IV. 2. 2. Die Bf bringt als zentralen Kritikpunkt ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe, indem sie die Abstandsvorschriften in § 40 Oö. BauTG 2013 falsch ausgelegt bzw. in der Folge rechtswidrig angewandt habe, weil sie nicht jedenfalls einen Mindestabstand von 2 m von der öffentlichen Verkehrsfläche berücksichtigt habe.

 

Diesbezüglich ist auf den Wortlaut der mit LGBl. Nr. 35/2013 eingeführten – und im Vergleich zu den Vorgängerbestimmungen im Oö. BauTG 1994 zT wesentlich novellierten – Abstandsbestimmungen des § 40 Oö. BauTG 2013 hinzuweisen:

§ 40 Z 1 Oö. BauTG 2013 normiert einen Mindestabstand zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen für den Neu- und Zubau von Gebäuden, Z 2 einen diesbezüglichen Mindestabstand für die Errichtung und Änderung von Schutzdächern, jeweils „sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt“. Beide Ziffern sind somit entsprechend dem Wortlaut nur dann anzuwenden, wenn sich aus § 40 Z 3 bis Z 7 leg cit. keine anderen Abstandsvorschriften ergeben. § 40 Z 5 Oö. BauTG 2013 regelt jedoch den bei Gebäuden und Schutzdächern einzuhaltenden Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen und ist insofern als lex specialis für den maßgeblichen Abstand von Gebäuden und Schutzdächern zu öffentlichen Verkehrsflächen anzusehen.

Der Annahme der Bf, dass Z 5 kumulativ zu den die Mindestabstände zu Bauplatz- oder Nachbargrundstücken festlegenden Bestimmungen (Z 1 bzw. Z 2) anzuwenden ist, steht somit bereits der Gesetzeswortlaut eindeutig entgegen.

 

Die diesbezüglichen Erläuterungen des Gesetzgebers bestätigen dieses Ergebnis:

 

So wird im Bericht des Bauausschusses betreffend das Landesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte (Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013), AB BlgoöLT 846/2013, XXVII. GP, 12 f, auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt (Hervorh. nicht im Original, Anm.):

 

Zu § 40: Die Abstandsregelungen des § 5 Oö. Bautechnikgesetz werden grundsätzlich übernommen. Eine wesentliche Änderung stellt die Ausweitung der Abstandsnormen auch auf Schutzdächer dar. Dies entspricht einem dringenden Bedürfnis der Verwaltungspraxis, da nach der bisherigen Rechtslage Abstände für Schutzdächer nur insoweit gelten, als es sich um Gebäude handelt, was im Hinblick auf § 2 Z 20 Oö. Bautechnikgesetz allerdings erst ab einer bebauten Fläche von mehr als 35 der Fall war. [...] Nach der geltenden Rechtslage ist unklar, welche Abstandsbestimmungen gegenüber privaten Aufschließungsstraßen, die üblicherweise nicht an der seitlichen oder inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze liegen, einzuhalten sind. Durch den Entfall auf die Bezugnahme auf seitliche oder innere (hintere) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen wird klargestellt, dass die Abstände gegenüber allen Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen, soweit es sich nicht um öffentliche Verkehrsflächen (Z 5) handelt, in gleicher Weise gelten. Die in den bisherigen Z 5 und 6 des § 5 Oö. Bautechnikgesetz vorgenommene Differenzierung bei den Abstandsregelungen zu öffentlichen Verkehrsflächen soll aufgegeben und im Interesse der Rechtsklarheit in Z 5 zusammengefasst werden. Damit ist grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage verbunden. Klarzustellen ist, dass der Verpflichtung, wonach zu öffentlichen Verkehrsflächen der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand - auch baurechtlich - einzuhalten ist, nur so entsprochen werden kann, dass der erforderliche Abstand zur Straße schon vorweg geklärt werden muss und dann die Grundlage für die baubehördliche Entscheidung bildet.“

 

Aus den Materialien zum Oö. BauTG 2013 geht folglich klar hervor, dass einerseits der Abstand zu Bauplätzen und Nachbargrundgrenzen und andererseits der Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen geregelt werden soll. Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen werden demnach vom Gesetzgeber nicht auch als „Nachbargrundgrenze“ qualifiziert und die jeweiligen Abstandsvorschriften daher extra und unterschiedlich in eigenen Ziffern geregelt. Eine teleologische Betrachtung führt zum selben Ergebnis, da gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen (anders als gegenüber Bauplätzen und Nachbargrundgrenzen) aus Gründen des Nachbar- und Brandschutzes kein Bedürfnis nach Einhaltung des Mindestabstandes besteht. Die vielmehr wesentlichen straßenrechtlichen Belange werden durch die Abstandsregelungen in den Straßengesetzen geschützt, auf die in § 40 Z 5 Oö. BauO 1994 explizit verwiesen wird (vgl. dazu die diesbezüglich auch noch für die derzeitige Rechtslage Gültigkeit besitzenden Ausführungen im Bericht des Ausschusses für Bau- und Straßenangelegenheiten betreffend die Erlassung des Oö. BauTG 1994, LGBl. Nr. 67/1994, AB BlgoöLT 435/1994, XXIV. GP, 5).

 

Da sowohl für den Neu- und Umbau von Gebäuden als auch für die Errichtung und Änderung von Schutzdächern hinsichtlich des gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen einzuhaltenden Abstandes § 40 Z 5 Oö. BauTG 2013 maßgeblich ist, war auf die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben somit als Gebäude iSd § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 oder als Schutzdach iSd Z 23 leg cit, zu qualifizieren ist, nicht näher einzugehen (insb. auch, da jedenfalls aufgrund der verbauten Fläche im gegenständlichen Fall eine Bewilligungspflicht und keinesfalls eine Anzeigepflicht nach der Oö. BauO 1994 gegeben war; vgl. § 25 Abs 1 Z 9b Oö BauO sowie § 24 Abs 1 Z 1 bzw 2 leg cit).

 

Aufgrund des soeben Dargelegten führt der Einwand der Bf, wonach die Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden, ins Leere. Mit ihren vorgebrachten Argumenten vermag die Bf keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen: Da im gegenständlichen Fall kein Bebauungsplan vorliegt, ist § 40 Oö. BauTG 2013 maßgeblich; konkret (ausschließlich) Z 5, weil es den Abstand zu einer öffentlichen Verkehrsfläche (und nicht zu einem Nachbargrundstück) zu beurteilen gilt. Wie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen hervorgeht, wird im gegenständlichen Fall der erforderliche, sich aus den straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand gemäß § 40 Z 5 Oö. BauTG 2013 auch tatsächlich eingehalten, da eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bei projektsgemäßer Situierung und Ausführung des Carports nicht zu befürchten ist. Die Einwendung der Bf ist somit sachlich nicht gerechtfertigt.

 

IV. 2. 3. An dieser Stelle sei zudem angemerkt, dass es darüber hinaus als äußerst fraglich erscheint, ob besagter Einwand der Bf überhaupt eine zulässige Einwendung darstellt; mithin, ob aus der befürchteten Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften zu öffentlichen Verkehrsflächen ein subjektives Recht der Bf abgeleitet werden kann: Nachbarn haben zwar gemäß der demonstrativen Aufzählung in § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994 ua. ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen, jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur insoweit, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem eigenen Grund regeln (vgl. dazu bspw. VwGH 15.02.2011, 2010/05/0177, VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146 mwN.). Gerade dies ist im gegenständlichen Fall aber zweifelhaft, da die Bf die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften zur öffentlichen Verkehrsfläche (Grundstück Nr. x, KG W/K), die ihr Grundstück von jenem der Antragsteller trennt, bemängelt und insofern keine bzw. nur mittelbar eine Verletzung von Abstandsvorschriften zu ihrem, nicht unmittelbar an jenes der Antragsteller angrenzenden Grundstück vorbringt. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass Nachbarn grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes eines Gebäudes oder sonstigen Bauwerks zu einer öffentlichen Verkehrsfläche zukommt, weil Abstandsvorschriften nach straßenrechtlichen Bestimmungen ausschließlich dem öffentlichen, nicht aber dem Interesse der Nachbarn dienen (vgl zur diesbezüglich vergleichbaren krtn. Rechtslage VwGH 29.04.1975, 1339/73 bzw. VwGH 31.01.1995, 92/05/0230). Diese stärkt insofern die Ansicht, wonach es sich bei der gegenständliche Einwendung der Bf mangels subjektiv-öffentlichen Rechts darüber hinaus auch um keine rechtserhebliche Einwendung handelt.

 

IV. 2. 4. Dem Vorwurf der Bf, dass die Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen in Frage zu stellen seien, da nachweislich ein bisweilen im Carport abgestellter Traktor mit Frontlader mit einem Teil des Frontladers auf die Straße (Fahrbahn) herausragt, ist entgegenzuhalten, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes (vgl. zB VwGH 10.12.2013, 2012/05/0030, mwN). Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist somit anhand des konkreten Projektes zu prüfen. Auf Umstände die in den, dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen, keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden (VwGH 28.05.2013, 2012/05/0208). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es somit etwa nicht darauf an, welcher Zustand besteht, insb. ob bzw. wie das Gebäude zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bzw. Entscheidungsfindung tatsächlich errichtet war (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147), oder ob die Bauausführung bzw. spätere Nutzung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben (vgl. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101; 11.12.2012, 2010/05/0200). Insofern vermag die Bf dadurch keine Mängel des Gutachtens aufzuzeigen und auch darüber hinaus den gutachterlichen Feststellungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten: Der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige beschreibt in seinem Gutachten ausführlich die tatsächlichen Gegebenheiten und legt dar, welche Umstände aus straßenverkehrstechnischer Sicht hinsichtlich des notwendigen Abstandes zu berücksichtigen sind. Auf Basis dessen, kommt der Amtssachverständige zum Schluss, dass die gefahrlose Benützbarkeit der Straße durch die Situierung und Ausführung des gegenständlichen Carports nicht beeinträchtigt wird, da der Verkehrs- und Lichtraum freigehalten wird, keine Beeinträchtigung der Sichtweite im Verlauf der Straße bzw. ein Einfluss auf die nächstgelegene Kreuzung gegeben und der Rangierabstand hinter dem Carport auf Grund dessen Tiefe und Breite als ausreichend anzusehen ist. Das Gutachten ist somit nachvollziehbar und schlüssig aufgebaut und der Einwand der Bf hinsichtlich der Ausführungen des Amtssachverständigen vermag keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzeigen.

 

IV. 3. Wenn die Bf vorbringt, dass bis zum Ansuchen um Baubewilligung nahezu zwei Jahre eine konsenslose Errichtung vorgelegen sei, ohne dass ein Abbruchbescheid erlassen oder ein Verwaltungsstrafverfahren wegen konsensloser Bauführung eingeleitet wurde, sei angemerkt, dass die Oö. Bauordnung dem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines baubehördlichen Auftragsverfahrens einräumt (vgl. VwGH 21.05.2007, 2004/05/0236; Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] § 49 Rz 11 mwN). Die Privatrechtsordnung räumt einem Liegenschaftseigentümer ausreichende Möglichkeiten gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Bau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein. Auch handelt es sich im gegenständlichen Verfahren, wie bereits unter Punkt
IV. 2. 4. ausgeführt, um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem es folglich gerade nicht darauf ankommt, welcher Zustand aktuell besteht, insb. ob bzw. wie das Gebäude zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bzw. Entscheidungsfindung tatsächlich errichtet war. Diesbezügliche Einwendungen können daher in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden. Im Hinblick auf die monierte Verwaltungsübertretung sei zudem auf das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde im Vorlageschreiben hingewiesen; darüber hinaus besteht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Grund, weitere Veranlassungen zu treffen.

 

IV. 4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer