LVwG-150423/31/DM/FE - 150424/24

Linz, 22.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Dr. M A (als Rechtsnachfolger des Dr. W A und der D A), x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17.9.2014, GZ: PPO-RM-Bau-140059-10, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Die erteilte Baubewilligung bezieht sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte Projekt (Plandatum: 19.05.2015).

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) ist - als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Beschwerdeführer Dr. W A und D A - Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x der Katastralgemeinde P, bestehend aus den Grundstücken Nr. x1 und x2. An das Grundstück Nr. x1 grenzt im Süden das Grundstück Nr. x3, welches - gemeinsam mit dem Grundstück Nr. x4 - im Eigentum der Bauwerber (im Folgenden kurz: Bw) steht (EZ x, KG P). Die Grundstücke Nr. x3 und x4 bilden einen mit Bescheid vom 2.8.1950 bewilligten Bauplatz.

 

I.2. Mit Eingabe vom 28.3.2014 beantragten die Bw beim Magistrat Linz die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohngebäudes auf dem oben erwähnten Bauplatz (ein zugleich angezeigter Abbruch eines bestehenden Gebäudes ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens).

 

Geplant ist die Errichtung eines rechteckigen, aus vier Gebäudeebenen bestehenden Baukörpers mit Flachdach und den maximalen Außenabmessungen von 17,00 m x 11,80 m. Die unterste Gebäudeebene (zweites UG) kommt vollständig unter dem zukünftigen Geländeniveau zu liegen. Das darüber befindliche erste UG ist teilweise eingeschüttet, sodass es lediglich an seiner Südseite in voller Raumhöhe in Erscheinung tritt. Das Erdgeschoß und das Obergeschoß befinden sich allseitig vollständig über dem künftigen Gelände.

 

Im nördlichen Gartenbereich ist ein ebenerdiger Baukörper mit den maximalen Abmessungen von 15,00 m x 3,50 m projektiert, der lediglich an der Nordseite mit einer massiven Betonwand abgeschlossen wird ("Pool-Lounge"). Die Westseite ist zur Gänze offen, an der Südseite sind zwei Schiebeelemente mit einer Länge von je 3 m vorgesehen. Im östlichen Bereich dieser "Pool-Lounge" und in diese integriert befindet sich ein gemauerter Raum, der ein WC sowie einen Lagerraum ("Gartenaußenlager") beinhaltet. Dieser Raum hat nach der Einreichung vom 28.3.2014 - unter Einbeziehung sämtlicher das Objekt abgrenzender Wände - einen trapezförmigen Grundriss mit den Außenmaßen 5,15 m x 2,50 m (2,35 m) aufgewiesen. Ebenfalls nach der Einreichung vom 28.3.2014 betrug die Traufenhöhe der "Pool-Lounge" samt integriertem Abstellraum (gerechnet vom Fußbodenniveau) 3,00 m und war die Lage dieses Objektes unmittelbar an der nördlichen Bauplatzgrenze geplant.

 

I.3. Mit Kundmachung vom 30.5.2014 beraumte die Erstbehörde für den 16.6.2014 eine mündliche Bauverhandlung an, zu der die Rechtsvorgänger des Bf unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG nachweislich geladen wurden.

 

Bei dieser mündlichen Verhandlung gab Dr. W A folgende Erklärung zu Protokoll:

 

"Das Bauvorhaben entspricht nicht den oö. Bauvorschriften."

 

D A erhob - vertreten durch ihren Sohn und nunmehrigen Bf - nachstehende Einwendungen:

 

"Das geplante Bauvorhaben widerspricht den Bauvorschriften. Meine Rechte werden dadurch verletzt. Das Folgende ist eine beispielhafte Aufzählung:

 

-      Haupt- u. Nebengebäude sind zu hoch.

-      Die erforderlichen Abstände wurden nicht eingehalten.

-      Die Geländeaufschüttungen sind zu hoch und unzulässig.

-      Das EG-Niveau des Wohnhauses ist zu hoch.

-      Die allgemeinen Niveauanhebungen bei diesem Bauvorhaben werden beeinsprucht.

-      Was im Plan als EG bezeichnet wird, ist in realita der erste Stock.

-      Die Höhenangaben der Mauern (zB Dusche und Sichtschutz) sind im Plan nicht verzeichnet; das ist irreführend.

-      Durch die Höhe und Ausführung des Bauvorhabens ist das Ortsbild beeinträchtigt, vor allem die enormen Niveauaufschüttungen entsprechen nicht dem Ortsbild und würden in Zukunft bei allen weiteren Bauvorhaben am Bachlberg ebenso zu enormen Aufschüttungen und enorm hohen Gebäuden führen.

-      Die vorgelegten Pläne sind teilweise nicht korrekt."

 

I.4. Am 27.6.2014 änderten die Bw vor der Erstbehörde durch Anbringen von Planplatten das Einreichprojekt dahingehend ab, dass die "Pool-Lounge" von der nördlichen Bauplatzgrenze um 2,00 m abgerückt und deren Traufenhöhe von 3,00 m auf 2,80 m reduziert wird.

 

I.5. Ohne weitere Einräumung des Parteiengehörs erteilte die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 27.6.2014 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und setzte sich in der Bescheidbegründung mit den erhobenen Nachbareinwendungen auseinander.

 

I.6. Dagegen erhoben die Rechtsvorgänger des Bf mit Schriftsatz vom 14.7.2014 Berufung. Daraufhin räumte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz den Rechtsvorgängern des Bf zu der in erster Instanz durchgeführten Projektsmodifikation (siehe oben Pkt. I.4.) unter Übermittlung von Plankopien das Parteiengehör ein.

 

I.7. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 17.9.2014 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (= belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. die Berufung des Dr. W A als unzulässig zurück und unter Spruchpunkt II. die Berufung der D A als unbegründet ab.

I.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Rechtsvorgänger des Bf mit Schriftsatz vom 17.10.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin wendet sich Dr. W A gegen die Begründung der belangten Behörde, er habe keine zulässigen Einwendungen erhoben. D A wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen zu folgenden Themenbereichen: Verletzung von Abstandsvorschriften; Aufschüttung, Niveauerhöhung; Überschreitung der Baufluchtlinie; unrichtige Geschoßdarstellung und Anzahl; Überschreitung der bebaubaren Grundfläche; Widerspruch zwischen Bescheid und Plan; Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Es wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

I.9. Aufgrund rechtlicher Bedenken der erkennenden Richterin in Bezug auf die Einhaltung der vom hier maßgeblichen Bebauungsplan N-33-15-01-00 festgelegten westlichen Baufluchtlinie wegen deren geplanten Überbauung mit einer massiven Stahlbetonkonstruktion des projektierten Wohnhauses sowie der Überschreitung der maximal zulässigen bebauten Grundfläche von 12 m2 des in der Pool-Lounge integrierten Abstellraumes forderte die erkennende Richterin die Bw mit Schreiben vom 20.4.2015 auf, das eingereichte Projekt wegen Widerspruchs zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu modifizieren.

 

I.10. Am 28.5.2015 reichten die Bw beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit 19.5.2015 datierte Austauschpläne ein [Änderungen: Reduzierung des Grundrisses des in der Pool-Lounge integrierten Abstellraumes auf 4,7 m x 2,5 (2,35 m) und Reduzierung der Stahlbetonkonstruktion hinter die westliche Baufluchtlinie], zu dem der damit befasste bautechnische Amtssachverständige folgende fachliche Stellungnahme (datiert mit 16.6.2015) erstattete:

 

„…

Im Zusammenhang mit den übermittelten Unterlagen (insbesondere den neuen Einreichplänen), datiert mit 19.05.2015, ergeht nachstehender

 

Befund samt Gutachten:

 

Zu den vorliegenden abgeänderten Einreichplänen wird aus hochbautechnischer Sicht im Zusammenhang mit den Festlegungen zur Situierung im Bebauungsplan, Folgendes festgestellt:

 

a)        Gebäudesituierung:

·                Die nunmehr vorliegenden Einreichpläne sehen vor, dass die ehemals geplante massive Überdachung in westlicher Richtung gekürzt wird.

·                Wie aus dem Erdgeschoss- bzw. Obergeschossgrundriss zu entnehmen, wird der neue Baukörper so situiert, dass die laut Bebauungsplan ausgewiesene Baufluchtlinie nicht mit dieser Überdachung überragt wird.

·                Die Baufluchtlinien wurden im Bebauungsplan offensichtlich auf den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestand (ohne konkreter Bemaßung) abgestimmt.

·                Im EG- und OG-Grundriss des Einreichplanes ist auch der geplante Abbruch des Baubestandes dargestellt. Daraus ergibt sich, dass die Baufluchtlinie laut Bebauungsplan, nicht überschritten wird.

 

b)        Nebengebäude:

·                Im Bebauungsplan der mit 27.08.1996 rechtswirksam wurde, ist festgehalten, dass sonstige Nebengebäude (z.B. Garten- und Gerätehütten) bis zu 12 bebauter Grundfläche außerhalb der Baufluchtlinien und im Bauwich zulässig sind.

·                Das Nebengebäude (bestehend aus dem Gartenaußenlager und daran angrenzendem WC), weist eine bebaute Fläche von weniger als 12 m2 auf.

…“

 

I.11. Mit Schreiben vom 18.6.2015 gewährte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Rechtsvorgängern des nunmehrigen Bf zur Projektänderung sowie zu den Ergebnissen des vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens das Parteiengehör.

 

In der daraufhin rechtsfreundlich verfassten Stellungnahme vom 28.7.2015 gaben die Rechtsvorgänger des Bf bekannt, dass sie ihre Liegenschaft mit Übergabsvertrag vom 26.2.2015 an ihren Sohn, den nunmehrigen Bf, übergeben hätten. Die Stellungnahme wurde auch im Namen des nunmehrigen Bf erstattet.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und Abwicklung des Projektänderungsverfahrens (ON 11 bis 29 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise:

 

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

...

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

...

 

§ 34

Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens

 

Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.“

 

 

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet in den hier maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

6. Bebaute Fläche: jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird;

...

9. Erdgeschoß: das erste oder einzige Geschoß eines Gebäudes, bei dem die Fußbodenoberkante allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt; bei mit Schutzdächern überdachten Flächen ist dies die erste oder einzige allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegende Fußbodenebene;

...

12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;

...

14. Geschoß: ein Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder ein lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;

...

16. Hauptbebauung oder Hauptgebäude: ein Gebäude ohne Rücksicht auf seine Größe, Lage, Verwendung und dergleichen, sofern es sich nicht um Nebengebäude handelt;

17. Kellergeschoß: ein Geschoß, das zur Gänze oder in Teilen (zB bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht;

18. Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

...

23. Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt;

...

 

§ 40

Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

2. Bei der Errichtung und Änderung von Schutzdächern ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen vom weitest vorspringenden Teil des Daches, von 2 m einzuhalten. Bei Bauwerksteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe, verringert um 1 m, betragen. Für Wände und Stützen von Schutzdächern gilt Z 1.

...

 

§ 41

Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen

 

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:

...

5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:

a) die im Abstand gelegenen Räume und Teile von Schutzdächern dürfen nicht für betriebliche Zwecke oder zur Haltung von Tieren genutzt werden;

b) soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen Türen und Fenster unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt;

c) die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;

d) die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;

e) die Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen (wie Dachgiebeln) darf 7 m nicht überschreiten; § 40 Z 6 gilt sinngemäß; Mansarddächer sind in diesem Bereich unzulässig;

f) bei Pultdächern mit einem dem Nachbargrundstück zugewandten First darf dessen Höhe 3 m über dem Erdgeschoßniveau nicht überschreiten;

...

(3) Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 gelten für die durch einen Bebauungsplan festgelegten Abstände sinngemäß, soweit Letzterer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

§ 88

Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö. Bautechnikgesetz – Oö. BauTG), LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011, außer Kraft; es ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

...

(5) Soweit in Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam sind, Begriffe verwendet werden, die durch dieses Landesgesetz oder eine in Durchführung dieses Landesgesetzes ergangene Verordnung geändert oder beseitigt werden, sind jene Begriffsbestimmungen anzuwenden, die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen maßgeblich waren.

...“

Das bis 30.6.2013 geltende Oö. Bautechnikgesetz (Oö. BauTG) normierte in der Stammfassung des LGBl. Nr. 67/1994 folgende Begriffsbestimmungen:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

 

  Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

9. Bebaute Fläche: jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird;

...

20. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter;

...

25. Geschoß:

...

b) Erdgeschoß: das erste oder einzige Geschoß eines Gebäudes, bei dem die Fußbodenoberkante allseits mindestens 15 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt;

c) Kellergeschoß: ein Geschoß, das zur Gänze oder in Teilen (z.B. bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht;

...

27. Hauptbebauung oder Hauptgebäude: ein Gebäude ohne Rücksicht auf seine Größe, Lage, Verwendung und dergleichen, sofern es sich nicht um Nebengebäude handelt;

...

31. Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

...

43. Vorgarten: der Bereich des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie; besteht kein Bebauungsplan oder legt dieser keine vordere Baufluchtlinie fest, so gilt als Vorgarten jener Bauplatz- oder Grundstücksbereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und straßenseitiger Bauflucht des Hauptgebäudes, welcher sich aus den straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen (§ 18 Oö. Straßengesetz 1991, § 21 Bundesstraßengesetz 1971) ergibt; wird der Bauplatz oder das zu bebauende Grundstück von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, so gilt als Vorgarten jener Bereich, über dessen Bauplatz- oder Grundstücksseite die tatsächliche oder vorrangige Aufschließung erfolgt;

...“

 

 

Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet in der hier maßgeblichen Bestimmung wie folgt:

 

„§ 32

Inhalt des Bebauungsplanes

 

(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:

...

3. die Fluchtlinien (Abs. 3);

4. die Gebäudehöhe (Abs. 4);

...

(3) An Fluchtlinien sind zu unterscheiden:

...

2. Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bauwich), den Hof oder den Garten (vordere, seitliche, innere Baufluchtlinie) mit dem Gebäude oder Gebäudeteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt;

...

(4) Die Höhe der Gebäude ist nach der Anzahl der Geschosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich sowie mit Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt werden.

...“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

IV.1. Rechtsstellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf (als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Beschwerdeführer und nunmehriger Alleineigentümer der Liegenschaft EZ x der Katastralgemeinde  P, bestehend aus den Grundstücken Nr. x1 und x2) unstrittig Nachbar iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.2.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN).

 

IV.2.1. Zur Zulässigkeit der Projektänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

 

In seiner im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme zum modifizierten Projekt (Plandatum: 19.5.2015) brachte der Bf vor, er gehe davon aus, dass der von den Bw über Anregung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vorgenommene Austausch der Einreichpläne und die damit verbundene Änderung des Baubewilligungsansuchens im Beschwerdeverfahren unzulässig sei. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zitierte Rechtsprechung, wonach dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahe zu legen sei, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, beziehe sich nur auf die Baubehörde, nicht aber auf das Verwaltungsgericht. Im gegenständlichen Bauverfahren hätten die Bw ein Bauverfahren mit zwei Instanzen vor den Verwaltungsbehörden zur Verfügung gehabt und in diesem Verwaltungsverfahren bereits umfangreich die Möglichkeit erhalten, das Baubewilligungsansuchen abzuändern. Das Ansuchen sei von den Bw im Verwaltungsverfahren bereits zweimal geändert und seine Parteienrechte auch in diesem Zusammenhang eingeschränkt worden. Es gebe jedenfalls keine Rechtsgrundlage dafür, dass das Verwaltungsgericht darüber hinaus eine Abänderung des Ansuchens durch die Bw anregen dürfte. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, in dem der VwGH ausdrücklich klargestellt habe, dass die Anregungsverpflichtung die Baubehörde treffe, nicht aber das Verwaltungsgericht. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, und vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, führt der Bf an, Sache des Beschwerdeverfahrens sei nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet habe. Der VwGH stelle in seinem Erkenntnis vom 21.10.2014, Ro/2014/05/0062, klar, dass Modifikationen eines Projekts im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten nur soweit möglich seien, als nicht der Prozessgegenstand, der den Spruch des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt habe, ausgewechselt werde. Die von den Bw vorgenommenen Änderungen des Bauansuchens seien derart umfangreich und gravierend, dass vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung und Lehre von einer unzulässigen Änderung des Prozessgegenstandes gesprochen werden muss, die im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht zulässig sei.

 

Diesen Ausführungen des Bf ist Folgendes entgegenzuhalten:

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, wörtlich wie folgt aus (Hervorhebungen nicht im Original):

 

„…

Zutreffend verweisen die Parteien des hg. Verfahrens auch auf die ständige hg. Rechtsprechung, wonach die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet ist, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre (vgl. die Nachweise zur hg. Rechtsprechung bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I, 6. Auflage, S. 234 Rz 6).

 

Im Hinblick auf § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG ist diese Auffassung auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten aufrechtzuerhalten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren - vgl. zu deren Entscheidungsbefugnis Hengstschläger/Leeb, AVG III, S. 958 f Rz 68; vgl. im Übrigen auch Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014, 149).

…“

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat somit unter Bezugnahme auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 8 AVG klar ausgesprochen, dass auch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen [vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 47 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Dem ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 20.4.2015 (siehe Punkt I.9.) nachgekommen. In diesem Schreiben hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Bezugnahme auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf hingewiesen, dass das Projekt nur so verändert werden dürfe, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Auch dürfe das Wesen des Projekts nicht verändert werden. Eine Projektmodifikation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei zudem nur soweit möglich, als damit nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt habe, ausgewechselt werde.

 

Die Bw haben in ihrem modifizierten Projekt (Plandatum: 19.5.2015) die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgezeigten Widersprüche zum Bebauungsplan beseitigt. So wurde einerseits die massive Stahlbetonkonstruktion (Teil der Fassade des Wohnhauses, ca. 2,2 m hoch und ursprüngliche Überbauung der westlichen Baufluchtlinie bis zu 4 m) insofern gekürzt, als damit nunmehr die westliche Baufluchtlinie nicht mehr überbaut wird. Andererseits wurde auch die bebaute Fläche des in der Pool-Lounge integrierten Gartenaußenlagers samt WC von 12,49 m2 auf 11,43 m2 reduziert. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich handelt es sich dabei um geringfügige Änderungen des Projekts, die den Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, nicht auszuwechseln vermögen (vgl. dazu auch die in Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 47/1, angeführte Judikatur des VwGH). Inwiefern es sich bei diesen Reduktionen des Projekts daher um – wie vom Bf in seiner Stellungnahme angeführt – derart umfangreiche und gravierende Änderungen des Bauansuchens handeln soll, sodass von einer unzulässigen Änderung des Prozessgegenstandes iSd Judikatur des VwGH auszugehen sei, kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollzogen werden. Der Bf bringt dazu begründet auch nichts vor. Die vorgenommene Projektsmodifikation war vielmehr durchaus zulässig, um – wie unten noch aufgezeigt wird – einen vom nachbarlichen Mitspracherecht umfassten Versagungsgrund zu beseitigen.

 

IV.2.2. Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung haben dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachten Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Das gilt beispielsweise für Modifikationen, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt wird und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird [Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 42 Rz 15 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Eine solche Änderung ist auch im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion deshalb ohne Bedeutung, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (VwSlg. 14.683 A/1997). Daher sah der VwGH beispielsweise eine früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben an, obwohl nachträglich der Bauplan geändert wurde, weil durch den ausgewechselten Bauplan die Möglichkeit der Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Vergleich zu dem von der Kundmachung erfassten Bauplan nicht in einer die Partei belastenden Weise verändert worden ist (VwGH 28.3.2000, 99/05/0098; 19.9.2000, 98/05/0171).

 

Diese Überlegungen treffen auch auf die hier gegenständliche Projektänderung zu, sodass der Umfang des Mitspracherechts des Bf an Hand der von seinen Rechtsvorgängern (im konkreten Beschwerdefall: der D A) bis zum Schluss der mündlichen Bauverhandlung erhobenen Einwendungen zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der eingetretenen Rechtsnachfolge des nunmehrigen Bf Ausführungen zur Präklusion des ursprünglichen Bf Dr. W A erübrigen.

 

IV.3. Zur Beschwerde des Bf

 

IV.3.1. Verletzung von Vorschriften betreffend Abstände

 

Der Bf  erachtet sich durch die Situierung der „Pool-Lounge“ samt Abstellraum in seinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Vorschriften betreffend Abstände verletzt.

 

Die belangte Behörde führt zu diesem Vorbringen der ursprünglichen Bf D A Folgendes aus:

 

3.1.1 Die Berufungswerberin trägt vor, dass Baunebengebäude im Bauwich nicht größer als 12 m2 sein dürften, wenn sie sich außerhalb der Baufluchtlinie befänden. Die „Pool-Lounge", die über ein Dach in Massivbauweise verfüge und südseitig mit Schiebetürelementen zu einem geschlossenen Raum gemacht werden könne, weise jedoch eine Gesamtfläche von 52,50 m2 auf.

 

Der im fraglichen Bereich seit 27.08.1996 rechtswirksame Bebauungsplan N-33-15-01-00 „A B" (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x) regelt den zum Grundstück der Berufungswerberin einzuhaltenden Abstand durch eine Baufluchtlinie, sodass die gesetzli­chen Abstandsbestimmungen nach § 40 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 infolge deren Subsidiarität (vgl. den Einleitungssatz dieser Bestimmung) nicht Platz greifen.

 

Nach § 41 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 Oö. BauTG 2013 ist die Situierung von Gebäuden (gleichgül­tig ob Haupt- oder Nebengebäude) und Schutzdächern unter den in Abs. 1 Z. 5 lit. a bis f ge­nannten Voraussetzungen (uneingeschränkt) zulässig. Da die „Pool-Lounge" dem Einreichplan zufolge diese Voraussetzungen erfüllt, wäre - rein unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 1 Z. 5 Oö. BauTG 2013 betrachtet - deren Situierung außerhalb der Baufluchtlinien zulässig. Nach dem Einleitungssatz des § 41 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 stehen jedoch die dort normierten Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen ihrerseits unter dem Vorbehalt einer (speziellen) Regelung im Bebauungsplan, sodass primär die Regelungen im Bebauungsplan maßgeblich sind.

 

Der Bebauungsplan N-33-15-01-00 trifft für Nebengebäude (außer Garagen) folgende verbindli­che Verbalfestlegungen:

„Sonstige Nebengebäude (z.B. Garten- und Gerätehütten) sind

A)    Bis zu 12 m2 bebauter Grundfläche außerhalb der Baufluchtlinien und im Bauwich zuläs­sig;

B)    Bis zu 25 m2 bebauter Grundfläche außerhalb der Baufluchtlinien, nicht jedoch im Bau­wich, zulässig."

 

Diese Regelungen betreffend die Lage von Objekten außerhalb der Baufluchtlinien beziehen sich auf „Nebengebäude". Für diesen Rechtsbegriff sowie den ihm innewohnenden Begriff „Ge­bäude" finden bzw. fanden sich sowohl im geltenden Oö. BauTG 2013 (§ 2 Z. 12 und 18) als auch im früheren Oö. BauTG (§ 2 Z. 20 und 31) Legaldefinitionen. Wie sich aus der oben in den Begründungsabschnitten II.2 und II.3 enthaltenen Gegenüberstellung der Begriffsbestimmun­gen des Oö. BauTG 2013 und des Oö. BauTG ergibt, unterscheiden sich diese Legaldefinitio­nen nicht unerheblich.

 

Da somit aber im Bebauungsplan N-33-15-01-00 aus dem Jahr 1996 Begriffe verwendet wer­den, die durch das erst seit 01.07.2013 geltende Oö. BauTG 2013 geändert wurden, sind nach § 88 Abs. 5 Oö. BauTG 2013 jene Begriffsbestimmungen anzuwenden, die auf Grund der bis­hergeltenden Bestimmungen maßgeblich waren. In den Gesetzesmaterialien zu dieser Über­gangsbestimmung (Ausschussbericht, Beilage 846/2013 zu den Wortprotokollen des Oö. Land­tags, XXVII. Gesetzgebungsperiode) wird Folgendes ausgeführt:

 

„Die im Abs. 5 ausdrücklich angeordnete Perpetuierung des Inhalts der vor diesem Landesge­setz maßgeblichen Begriffe, die in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltenden Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen verwendet werden, dient der Rechtsklar­heit und Rechtssicherheit (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 1996, 96/05/0049, wonach sich der Inhalt der genannten Pläne nach der zum Zeitpunkt der Be­schlussfassung des Gemeinderats maßgeblichen Rechtslage richtet)."

 

Für die Auslegung des im Bebauungsplan N-33-15-01-00, welcher vom Gemeinderat am 27.06.1996 beschlossen wurde, verwendeten Begriffs „Nebengebäude" sind daher die Legalde­finitionen des Oö. BauTG in der Stammfassung des LGBI. Nr. 67/1994 maßgeblich, die oben in Begründungsabschnitt II.3 wiedergegeben wurden - im Speziellen also § 2 Z. 20 und 31 Oö. BauTG.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum (auch im Berufungsfall maßgebli­chen) Begriffs des „(Neben)gebäudes" vor der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle LGBI. Nr. 97/2006 kann von einem Gebäude bzw. einem Nebengebäude - von den übrigen Voraussetzungen ab­gesehen - nur dann gesprochen werden, wenn durch diese bauliche Anlage ein „allseits um­schlossener Raum" gebildet wird (vgl. VwGH 13.11.2012, 2010/05/0044, unter Hinweis auf die Vorerkenntnisse vom 04.07.2000, 2000/05/0081, vom 17.06.2003, 2002/05/0752, und vom 22.11.2005, 2005/05/0255).

 

Die „Pool-Lounge" weist - entgegen dem (insofern aktenwidrigen) Vorbringen der Berufungs-werberin - keinen „allseitigen" Wandabschluss auf, ist sie doch nach dem Einreichplan an ihrer Westseite zur Gänze offen und an der insgesamt 15 m langen Südseite lediglich teilweise durch 2 Schiebelemente mit einer Gesamtlänge von 6 m „abschließbar". Die „Pool-Lounge" als solche stellt somit kein Gebäude und sohin auch kein Nebengebäude im Sinne der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des präjudiziellen Bebauungsplanes maßgeblichen Rechtsvorschriften dar. Da die durch Baufluchtlinien normierten Abstands-bestimmungen nur für Gebäude gelten (vgl. § 32 Abs. 3 Z. 2 Oö. ROG 1994; vgl. auch VwGH 28.06.1994, 94/05/0004), darf mit baulichen Anlagen, denen die Gebäudeeigenschaft fehlt, uneingeschränkt über die Baufluchtlinien eines Bebauungsplanes vorgebaut werden. Durch die geplante Situierung der „Pool-Lounge" wird daher die Berufungswerberin nicht in ihrem Recht auf Einhaltung von Abstandsbestimmungen verletzt.“

 

Der Bf moniert an dieser rechtlichen Beurteilung, die belangte Behörde beziehe sich bei der Definition des Begriffs „Nebengebäude“ zu Unrecht auf die baurechtlichen Bestimmungen aus dem Jahr 1996 und lasse die aktuelle Gesetzeslage (Oö. BauTG 2013) dabei unangewendet. § 2 Z 12 Oö. BauTG 2013 definiere „Gebäude“ als ein „… allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk“. Dieser Definition entsprechend stelle die „Pool-Lounge“ jedenfalls ein Gebäude iSd Oö. BauTG 2013 und damit iSd § 2 Z 18 Oö. BauTG 2013 ein Nebengebäude iSd aktuell maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften dar. Im Verwaltungsverfahren gelte der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass für die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde jene Rechtslage maßgeblich sei, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides darstelle. … Selbstverständlich sei für die Auslegung des Bebauungsplanes die aktuelle Rechtslage und nicht eine nahezu 20 Jahre alte Rechtslage anwendbar. Die gegenteilige Argumentation der belangten Behörde entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es könne auch keinesfalls den Intentionen des Bebauungsplanes und jenen des damaligen Verordnungsgebers entsprechen, zwar eine Gartenhütte im Ausmaß von etwas mehr als 12 m2 als Nebengebäude für unzulässig zu erklären, ein massives Nebengebäude im Ausmaß von 52,50 m2 aber für zulässig zu erklären und dies nur deshalb, da es auf einer Seite mit einer Länge von ca. 2,8 m nicht vollständig abgeschlossen sei. Dazu komme noch, dass dieses Bauwerk im „derzeit offenen Bereich“ problemlos mit Schiebetürelementen zu einem geschlossenen Raum gemacht werden könne und aufgrund der Einzeichnungen im Einreichplan offensichtlich auch vorgesehen sei, in diesem Bereich einen Abschluss durch Glaselemente vorzusehen.

 

Mit diesen Argumenten kann der Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Es ist zwar richtig, dass im Verwaltungsverfahren der Grundsatz gilt, dass für die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde jene Rechtslage maßgebend ist, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gilt. Eine andere Betrachtungsweise ist aber dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet oder wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums rechtens war [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 83 (Stand 1.7.2007, rdb.at]. Wie die belangte Behörde richtig dargelegt hat, findet sich eine solche Übergangsbestimmung in § 88 Abs. 5 Oö. BauTG 2013, weshalb hinsichtlich des hier maßgeblichen Bebauungsplanes jene Begriffsbestimmungen anzuwenden waren, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates maßgebliche Rechtslage waren. Der Bf geht in seiner Beschwerde auf diese Ausführungen der belangten Behörde nicht ein. Ein weiteres Eingehen auf dieses Thema erübrigt sich daher. Das erkennende Gericht hält fest, dass es sich den ausführlichen und mit Judikatur belegten Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt.

 

Soweit der Bf aufzeigt, die „Pool-Lounge“ könne problemlos mit Schiebetürelementen zu einem geschlossenen Raum gemacht werden, geht dieser Einwand ins Leere, weil Beurteilungsgegenstand ausschließlich das im Bauplan dargestellte Projekt (und nicht ein davon abweichender Zustand) ist (vgl. etwa VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147, als eines von vielen zum Thema „Projektgenehmigungsverfahren“). Das Einreichprojekt sieht aber vor, dass die Pool-Lounge an der Westseite zur Gänze und an der Südseite teilweise offen ist.

 

Was das in die Pool-Lounge integrierte Nebengebäude (Abstellraum) betrifft, wurde die bebaute Fläche im Wege der Projektänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von knapp über 12 m2 auf eine im modifizierten Einreichplan vom 19.5.2015 ausgewiesenen bebauten Fläche von 11,43 m2 reduziert. Nach den Verbalfestlegungen im Bebauungsplan sind Nebengebäude bis zu 12 m2 bebauter Grundfläche außerhalb der Baufluchtlinien und im Bauwich zulässig. Nebengebäude bis zu 25 m2 bebauter Grundfläche sind außerhalb der Baufluchtlinien, nicht jedoch im Bauwich, zulässig.

 

Nach Ansicht des Bf in seiner Beschwerde gelangt dieses Nebengebäude – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – im Bauwich zur Ausführung, weshalb (mit der vor der Projektsmodifikation bebauten Fläche von knapp über 12 m2) zweifellos ein Verstoß gegen den Bebauungsplan vorliege. Die Aufschließung des Baugrundstücks erfolge keinesfalls ausschließlich über die Südseite, sondern auch über die Westseite der gegenständlichen Liegenschaft. Die Vorbesitzer hätten an der Westseite eine Zufahrt von der öffentlichen Straße zu ihrer Liegenschaft gehabt. Es habe bestanden und bestehe in diesem Bereich ein großes Einfahrtstor, welches auch nach dem Eigentumsübergang von den Voreigentümern auf die Bauwerber bestehen geblieben sei.

 

Die belangte Behörde führt zu dieser Thematik Folgendes aus:

 

„3.1.2 Einer gesonderten Betrachtung bedarf jedoch der in die „Pool-Lounge" integrierte Ab­stellraum, dem auf Grund seines allseitigen Wandabschlusses eine Gebäudeeigenschaft zu­kommt. Als „Nebengebäude" im Sinne des § 2 Z. 31 Oö. BauTG (LGBI. Nr. 67/1994) darf mit ihm daher nur unter den Voraussetzungen der oben in Pkt. 3.1.1. zitierten Verbalfestlegung im rechtswirksamen Bebauungsplan vorgebaut werden.

Unter Einbeziehung sämtlicher vier Außenwände weist der trapezförmige Gebäudekörper eine Länge von 5,15 m und eine Breite von 2,50 m (an der Ostseite) bzw. 2,35 m (an der Westseite) auf. Daraus errechnet sich eine bebaute Fläche von 12,49 m2. Nach den relevanten Festlegun­gen im Bebauungsplan N-33-15-01-00 ist seine Situierung außerhalb der Baufluchtlinien unter der Prämisse zulässig, dass er nicht im „Bauwich" errichtet wird.

 

Bei Vorhandensein von Baufluchtlinien ist als „Bauwich" der „Seitenabstand", also der einer seitlichen Baufluchtlinie vorgelagerte Grundstücksbereich zu verstehen (§ 32 Abs. 3 Z. 2 Oö. ROG 1994). Seitliche Baufluchtlinien schließen in der Regel im rechten Winkel an die vordere (der Straße zugewandten) und an die innere Baufluchtlinie an.

 

Das Baugrundstück nimmt insofern eine Sonderstellung ein als es sowohl im Westen als auch im Süden an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, sodass es eine „Eckparzelle" bildet. Je nach Betrachtung könnte daher sowohl die südliche Baufluchtlinie als auch die westliche Bau­fluchtlinie als vordere Baufluchtlinie angesehen werden. Dies hätte zur Folge, dass bei der erst­genannten Betrachtungsweise die nördliche (der Berufungswerberin zugewandte) Baufluchtlinie eine innere Baufluchtlinie, bei der zweitgenannten Betrachtungsweise aber eine seitliche Bau-fiuchtlinie wäre.

 

Zur eindeutigen rechtlichen Definierung der hier maßgeblichen Baufluchtlinien bietet sich die Legaldefinition des im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplanes geltenden § 2 Z. 43 Oö. BauTG, LGBI. Nr. 67/1994 an. Danach ist als Vorgarten der Bereich des Bauplatzes zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie zu verstehen. Wird ein Bauplatz jedoch von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt, so gilt als Vorgarten jener Bereich, über dessen Grundstücks- oder Bauplatzseite die tatsächliche oder vorrangige Aufschlie­ßung erfolgt, und somit als vordere Baufluchtlinie jene Baufluchtlinie, die die Bebauung zum Vorgarten hin regelt (vgl. die Darstellung in Neuhofen Oö. Baurecht 2007, 6. Auflage, Seite 468).

 

Das geplante Bauvorhaben wird nach dem Einreichplan ausschließlich über die Südseite des Bauplatzes aufgeschlossen, zumal sich dort sowohl der Zugang zum Wohngebäude als auch die Einfahrt in die Garage befinden. Auch das bisher bestehende Objekt wurde allein von Sü­den her aufgeschlossen. Daraus folgt aber, dass die auf dem Bauplatz im Süden verlaufende Baufluchtlinie als vordere und demnach die nördliche - dem Grundstück der Berufungswerbe­rin zugewandte - Baufluchtlinie als innere Baufluchtlinie zu qualifizieren ist. Der Bereich zwi­schen nördlicher Baufluchtlinie und nördlicher Bauplatzgrenze bildet somit keinen „Bauwich" sodass die Situierung des gegenständlichen Nebengebäudes mit einer bebauten Fläche von weniger als 25 m2 dem Bebauungsplan entspricht.“

 

Diesen Ausführungen der belangten Behörde, wonach der in die Pool-Lounge integrierte Abstellraum nicht im Bauwich, sondern außerhalb der inneren Baufluchtlinie zu liegen komme, kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der bestehenden Judikatur des VwGH nicht anschließen. Demnach gibt es bei einer Eckparzelle (abgesehen vom Vorgartenbereich) nur seitliche Abstände, eine hintere Bauplatzgrenze ist nicht denkbar (vgl. VwGH 27.2.1996, 95/05/0247 und 27.8.1996, 96/05/0006). Im vom VwGH beurteilten Sachverhalt kreuzten sich bei der zu bebauenden Eckparzelle zwei Straßen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kann man zu keinem anderen Ergebnis kommen, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwar nicht zwei Straßen aufeinander treffen, sondern eine Straße (W) dergestalt um das zu bebauende Grundstück führt, dass diese an das Grundstück sowohl in südlicher, als auch in westlicher Richtung angrenzt. Der dem Bf zugewandte Bereich zwischen nördlicher Baufluchtlinie und seiner Grundstücksgrenze ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich als Bauwich zu qualifizieren. Im Bauwich dürfen entsprechend dem hier maßgeblichen Bebauungsplan Nebengebäude nicht größer als 12 m2 bebauter Grundfläche situiert werden. Der hier zu beurteilende Abstellraum als Nebengebäude hat jedoch eine bebaute Grundfläche von 12,49 m2 aufgewiesen (siehe die Berechnung der belangten Behörde auf Seite 13, Punkt 3.1.2 ihrer Entscheidung), weshalb dieses Nebengebäude um 0,49 m2 zu groß war. Durch die erfolgte Projektsmodifikation und die nunmehrige bebaute Fläche von 11,43 m2 wurde dieser Widerspruch zum Bebauungsplan jedoch beseitigt.

 

Wenn der Bf in seiner Stellungnahme vom 28.7.2015 noch moniert, den vorgelegten Einreichplänen sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, ob die nördliche Baufluchtlinie auch tatsächlich eingehalten werde, so weist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darauf hin, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass dem nicht so sei.

 

IV.3.2. Aufschüttung, Niveauerhöhung

 

Zum Einwand des Bf, es werde im nördlichen Bereich das Baugrundstück beinahe bis zu 3,2 m aufgeschüttet, wodurch das Niveau des ca. 60 m2 großen Pools dadurch so hoch gelegen sei, dass es zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung des Bf komme, kam die belangte Behörde zusammengefasst (Punkt 3.2. des angefochtenen Bescheides) zum Ergebnis, der Bf habe diesbezüglich kein Mitspracherecht, weil es sich sowohl bei den Geländeaufschüttungen als auch bei der Herstellung des Schwimmbeckens um gemäß § 25 Abs. 1 Z 8 bzw Z 6 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtige Bauvorhaben handle.

 

Die belangte Behörde führte Folgendes aus:

 

3.2. Aufschüttung, Niveauerhöhung

 

Die Berufungswerberin rügt, dass im nördlichen Bereich das Baugrundstück stellenweise bei­nahe bis zu 3,2 m aufgeschüttet werde. Das Niveau des ca. 60 m2 großen Pools sei dadurch so hoch gelegen, dass es zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Berufungswerberin komme. Die optische Wirkung dieser Aufschüttung werde durch das geplante Bauwerk noch verstärkt, was zu einer massiven Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führe.

 

Geländeaufschüttungen im Bauland um mehr als 1,50 m unterliegen einer Bauanzeigepflicht (§ 25 Abs. 1 Z. 8 Oö. BauO 1994). Bewilligungspflichtig sind sie in keinem Fall. Gleiches gilt für die Herstellung von Schwimmbecken mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m2 oder einer Tiefe von mehr als 1,50 m, welche nach § 25 Abs. 1 Z. 6 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtig sind.

 

Steht (wie im vorliegenden Fall) ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben und ist das anzeigepflichtige Vorhaben im Bauplan darge­stellt, entfällt nach § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994 eine eigene Bauanzeige. Diese - lediglich der Verwaltungsvereinfachung dienende - Bestimmung sieht zwar den Entfall einer an sich neben dem Bewilligungsantrag einzureichenden Bauanzeige vor, bewirkt aber nicht, dass ein im Kon­nex mit einem bewilligungspflichtigen Projekt geplantes anzeigepflichtiges Bauvorhaben zu ei­nem bewilligungspflichtigen Vorhaben mutiert. Der Baubewilligungsantrag (Bauplan) ersetzt lediglich die an sich erforderliche Bauanzeige, ansonsten unterliegt aber das anzeigepflichtige Vorhaben nach wie vor den Bestimmungen der §§ 25 und 25a Oö. BauO 1994.

 

§ 25a Abs. 5 Z. 2 Oö. BauO 1994 erklärt für Bauvorhaben, welche nicht unter § 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. fallen, die Vorschriften der §§ 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß für anwendbar. Auf die §§ 31 und 32 Oö. BauO 1994, welche die Nachbareigenschaft sowie die Parteisteilung der Nachbarn regeln, wird hingegen nicht verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher insbesondere im Erkenntnis vom 15.06.1999, 98/05/0135 und im Erkenntnis vom 25.04.2002, 2000/05/0267, ausgesprochen, dass sich aus den Bestimmungen der Oö. BauO eine Partei­stellung anderer Personen als des Anzeigelegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten lässt (ebenso der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.02.1998, B 1485/95, VfSlg. 15093).

 

Werden - wie im Berufungsfall - in einem Bauplan bewilligungspflichtige und bauanzeigepflich­tige Bauvorhaben dargestellt, hat der Spruch des Baubewilligungsbescheides ausdrücklich die bewilligten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu bezeichnen, damit klargestellt ist, welche Bauvorhaben von der Bewilligung umfasst sind (VwGH 26.02.2009, 2008/05/0260). Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind weder die Geländeaufschüttungen noch das Schwimmbe­cken angeführt, sodass diese baulichen Anlagen auch nicht von der angefochtenen Bewilligung umfasst sind.

 

Daraus erhellt sich, dass ein Mitspracherecht der Berufungsgegnerin in Bezug auf die Gelände­aufschüttungen und das Schwimmbecken nicht gegeben ist, sodass auf die im Zusammenhang mit diesen baulichen Anlagen erhobenen Einwendungen nicht eingegangen werden braucht. Nicht unerwähnt bleiben soll jedoch, dass - entgegen dem Berufungsvorbringen - aus der Ver­pflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes kein subjektives Nachbarrecht resul­tiert (vgl. VwGH 15.06.2010, 2009/05/0212, mwN) und Lärmimmissionen, die in einer Wohnge­bietswidmung üblich sind (wie etwa der bei der Benützung eines Schwimmbeckens oder einer Terrasse entstehende Lärm) von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. VwGH 23.09.2002, 2002/05/0742; 23.01.1996, 95/05/0004).“

 

Der Bf bemängelt die Rechtsausführungen der belangten Behörde insofern, als es rechtswidrig sei, das gegenständliche Baubewilligungsverfahren in einen bewilligungspflichtigen Teil und einen bloß anzeigepflichtigen Teil zu zerlegen. Es liege ein einheitliches Bauvorhaben vor, welches den Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahrens bilde und hinsichtlich dessen ihr ein nachbarrechtliches Mitspracherecht zukomme.

 

Auch mit diesem Vorbringen kann der Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Unter Punkt 3.2. des angefochtenen Bescheides wurde mit ausführlicher Herleitung dargestellt, dass nur solche Bauvorhaben Gegenstand eines Nachbareinwandes sein können, die baubewilligungspflichtig sind und im Spruch der Baubewilligung ausdrücklich genannt wurden (vgl. VwGH 25.2.2011, 2009/05/0226; 26.2.2009, 2008/05/0260). Wenn der Bf in diesem Zusammenhang meint, es sei rechtswidrig, das Baubewilligungsverfahren in einen bewilligungspflichtigen und in einen anzeigepflichtigen Teil zu zerlegen, so ist diese Annahme nicht nachvollziehbar. Die Rechtsansicht des Bf würde nämlich letztlich dazu führen, dass bei zeitlich getrennter Realisierung von bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben (also etwa zuerst Konsentierung eines Wohngebäudes in einem Baubewilligungsverfahren und anschließend behördliche Kenntnisnahme einer Aufschüttung oder eines Schwimmbeckens in einem Anzeigeverfahren) die Nachbarn im Anzeigeverfahren keine Parteistellung hätten, bei gleichzeitiger Realisierung der Bauvorhaben (also Darstellung der lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben im Einreichplan gemäß § 25 Abs. 1a Oö. BauO 1994) sich das Mitspracherecht der Nachbarn aber auch auf die anzeigepflichtigen Vorhaben erstrecken würde. Eine solche Auslegung würde jedoch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) verletzen und somit einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler begründen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stimmt daher den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich zu.

 

Eine weitere inhaltliche Prüfung der auf die Aufschüttung (Niveauerhöhung) bezogenen Einwendungen des Bf war daher nicht durchzuführen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Lärmimmissionen, die mit dem Wohnen üblich verbunden sind (also etwa der bei Benützung eines Schwimmbeckens entstehende Lärm) von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. VwGH 23.9.2002, 2002/05/0742). Angemerkt wird weiters, dass mit den in der Beschwerde erstmals ins Treffen geführten (und somit präkludierte) Bausicherheitsbelangen (gemeint wohl: Standfestigkeit, Rutschgefahr) ohnedies keine subjektiven Nachbarrechte angesprochen wurden (vgl. VwGH 30.1.2014, 2012/05/0177). Insofern eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes moniert wird, wird auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach den Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 16.11.2010, 2009/05/0342; 15.6.2010, 2009/05/0212 ua).

 

IV.3.3. Überschreitung der Baufluchtlinie

 

Der Bf vermeint weiters, er habe ein rechtlich geschütztes Mitspracherecht auf Einhaltung der westlichen Baufluchtlinie. Im Bereich des Hauptgebäudes werde durch die massive Konstruktion des Bauvorhabens die Baufluchtlinie im Westen um ca. 40 m2 überschritten. Im Erdgeschoss werde westlich die Baufluchtlinie durch die geplante massive Überdachung des Außenbereichs von bis zu 4 m überschritten, wobei die Stahlbetonkonstruktionen eine Höhe von etwa 2,2 m aufweisen und damit eine massive Sichtbeeinträchtigung herbeiführen.

 

Mit diesem Vorbringen konnte der Bf die Verletzung eines Nachbarrechts aufzeigen. § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 bietet dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (siehe Hauer, der Nachbar im Baurecht6, Seite 307 und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Die bauliche Ausnutzbarkeit von Bauplätzen kann u.a. durch die Festlegung von Flucht- und Baulinien beschränkt werden. Die oben beschriebene projektierte massive Stahlbetonkonstruktion ist als Teil der Fassade und damit als Gebäudeteil zu werten, mit welchem die westliche Baufluchtlinie nicht überbaut werden darf (vgl. § 32 Abs. 3 Z. 2 Oö. ROG 1994). Die im ursprünglichen Projekt über die westliche Baufluchtlinie hinausragende Stahlbetonkonstruktion widersprach somit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan. Dies wurde von den Bw im Wege der Projektsmodifikation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insofern bereinigt, als diese Stahlbetonkonstruktion nun nicht mehr über die westliche Baufluchtlinie hinausragt.

 

Soweit der Bf mit seinem Einwand ein schützenswertes Recht darauf geltend macht, dass seine Sicht in südliche und südwestliche Richtung nicht beseitigt werde, ist er auf die ständige Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach ein allgemeines subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Aussicht gesetzlich nicht vorgesehen ist (siehe dazu die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7, 270, zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

 

IV.3.4. Unrichtige Geschoßdarstellung und -anzahl

Der Bf bringt zusammengefasst vor, es lägen beim gegenständlichen Bauvorhaben, wenn man von der ursprünglichen Geländesituation ausgehe und die massive Aufschüttung außer Acht lasse, drei Vollgeschoße vor. Dies sei nach dem Bebauungsplan unzulässig. Die Rechtsansicht der belangten Behörde wonach es bei der Beurteilung des Bauvorhabens auf das künftige Gelände ankomme, könne nicht rechtens sein. Sie würde der Willkür Tür und Tor öffnen und jedwede Festlegung in einem Bebauungsplan unmöglich machen.

 

Mit dieser – nicht näher substantiierten - Argumentation kann der Bf der ausführlichen rechtlichen Darlegung der diesbezüglichen Rechtslage jedoch nicht entgegentreten. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid dazu Folgendes aus:

 

„Die Rechtsmittelwerberin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der Vorschrif­ten über die Gebäudehöhe dadurch verletzt, dass das Einreichprojekt die vom rechtswirksamen Bebauungsplan erlaubte Geschoßanzahl überschreite.

 

Gemäß § 32 Abs. 4 Oö. ROG 1994 ist im Bebauungsplan die Höhe der Gebäude nach der An­zahl der Geschoße über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen.

 

Der rechtswirksame Bebauungsplan N-33-15-01-00 limitiert die auf dem Baugrundstück zuläs­sige Geschoßanzahl mit zwei (Voll)geschoßen, wobei laut Legende des Bebauungsplanes im Falle des Fehlens einer Bezugspunktregelung die Höhenbeschränkung für die Straßenseite gilt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Geltungsbereich der Oö. BauO 1976 und des Oö. ROG 1972 (§ 20 Abs. 5) zur Verwendung des Begriffes „Geschoß" in Bebauungsplänen wie­derholt ausgesprochen, dass es sich hiebei um die in einer Ebene liegenden Räume eines Ge­bäudes handelt, die allseits über dem Erdboden liegen und auch nicht teilweise in das Ge­lände (Hang) reichen, sich somit zur Gänze über dem Erdboden befinden (VwGH 28.11.1995, 94/05/0349, mwN).

 

Diese Rechtsprechung wurde im Anwendungsbereich des Oö. ROG 1994 bzw. der im Oö. BauTG enthaltenen Definitionen aufrecht erhalten (siehe beispielsweise VwGH vom 19.01.1999, 98/05/0185). Unabhängig davon, dass die nach § 88 Abs. 5 Oö. BauTG 2013 maßgeblichen Definitionen im § 2 Z. 25 Oö. BauTG, LGBI. Nr. 67/1994, Voilgeschoße wie „Nicht-Vollgeschoße" als Geschoße bezeichnen, ist bezüglich der Höhenregelung im Bebau­ungsplan allein § 32 Abs. 4 Oö. ROG maßgeblich; wenn in einem Bebauungsplan von Geschoßen die Rede ist, kann es sich nur um ein dort bezeichnetes Geschoß, also um ein Geschoß handeln, das sich „über dem Erdboden" befindet (VwGH 15.06.2004, 2003/05/0006).

 

§ 32 Oö. ROG 1994 nennt nicht den Bezugspunkt als Möglichkeit der Höhenfestsetzung, son­dern spricht von „Vergleichsebenen". Dieser Begriff macht klar, dass, ausgehend vom im Be­bauungsplan festgelegten Bezugspunkt, (horizontal) eine Ebene zu bilden ist, über welcher die Geschoßzahlenbegrenzung gilt (VwGH 25,03.1997, 94/05/0044).

 

In seinem Erkenntnis vom 24.02.2004, 2001/05/1155, hat der Verwaltungsgerichtshof erneut ausgesprochen, dass Geschoße, welche teilweise in den Hang hineingebaut sind - auch wenn sie Wohnzwecken dienen - nicht als „Geschoß" im Sinne des Bebauungsplanes anzusehen sind, mögen sie auch zur Gänze über der gemäß dem Bebauungsplan maßgeblichen Ver­gleichsebene liegen (vgl. auch VwGH 15.06.2004, 2003/05/0006).

 

Angesichts des Umstandes, dass der hier rechtswirksame Bebauungsplan N-33-15-01-00 keine spezifischen Sonderregelungen über die Anrechenbarkeit von (teilweise) unter dem Gelände liegenden Gebäudeebenen auf die zulässige Geschoßanzahl enthält, sieht sich die Berufungs­behörde nicht veranlasst, beim gegenständlichen Projekt von der oben dargestellten Rechtsauf­fassung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen: Das 2. Untergeschoß ist nach dem Ein­reichplan zur Gänze unter dem künftigen Gelände projektiert. Das 1. Untergeschoß reicht ledig­lich an der Südseite in voller Geschoßhöhe über das angrenzende Gelände, im Norden liegt es zur Gänze unter dem zukünftigen Niveau. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes selbst dann, wenn der Bebauungsplan neben der zulässigen Geschoßanzahl auch einen Bezugspunkt festlegt (hier: Straßenseite), ein zu berücksichtigendes Geschoß nur gege­ben ist, wenn es allseits über dem Erdboden liegt, stellen im gegenständlichen Fall das 2. UG und das 1. UG keine Geschoße im Sinne des Bebauungsplanes dar. Sie sind in die Beurtei­lung der zulässigen Gesamtgeschoßanzahl nicht einzubeziehen. Über dem Erdgeschoß befin­den sich lediglich das Erdgeschoß und das Obergeschoß, sodass die vom Bebauungsplan limi­tierte Geschoßanzahl eingehalten ist.

 

Nochmals wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es bei der Beurteilung, ob ein (nicht anrechenbares) Kellergeschoß oder ein (anrechenbares) Erdgeschoß vorliegt, aus­schließlich auf das künftige Gelände ankommt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Z. 25 lit. b und c Oö. BauTG (nunmehr § 2 Z. 9 und 17 Oö. BauTG 2013) ergibt. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, wie weit ein Bau dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tritt, hat so­mit jenes Gelände zu sein, das sich nach Vollendung der Bauführung ergibt. Würde man auf das vor der Bauführung bestehende Urgelände abstellen, würde dies bei Geländeveränderun­gen bewirken, dass nicht mehr das bewilligte und realisierte Bauprojekt und sein „In-Erscheinung-Treten" von Relevanz wäre, sondern bloß ein fiktives „In-Erscheinung-Treten" (vgl. VwGH 15.02.2011, 2010/05/0209).

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass beim Einreichprojekt die vom Bebauungsplan erlaubte Geschoßanzahl nicht überschritten wird, wobei angemerkt wird, dass von den Bauwerbern oh­nehin auf ein nach dem Bebauungsplan darüber hinaus noch zulässiges Dachgeschoß verzich­tet wird.

Der Einwand einer unzulässigen Gebäudehöhe erweist sich daher als unbegründet.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließt sich diesen Rechtsausführungen der belangten Behörde an. Das Beschwerdevorbringen, das sich im Übrigen in keiner Weise mit der bereits von der belangten Behörde zitierten Judikatur des VwGH auseinandersetzt, bietet jedenfalls keinen Anlass von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen.

 

IV.3.5. Überschreitung der bebaubaren Grundfläche

 

Der Bf wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach er hinsichtlich ihrem Vorbringen im Berufungsschriftsatz, die nach dem Bebauungsplan höchst zulässige bebaubare Grundfläche werde mit dem Bauvorhaben überschritten, präkludiert sei.

 

Nach Ansicht der belangten Behörde finde das in diesem Punkt des Berufungsschriftsatzes erhobene Vorbringen in den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen keine Deckung, weshalb es ihm verwehrt sei, das betreffende Berufungsvorbringen einer inhaltlichen Erörterung zu unterziehen.

 

Der Bf bringt dazu in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, er habe in der Bauverhandlung hinreichend und ausreichend konkret präzisierte Einwendungen erhoben. Er habe insbesondere vorgebracht, dass das geplante Bauvorhaben den Bauvorschriften widerspreche und damit eine Verletzung der Vorgaben des Bebauungsplanes geltend gemacht. Er habe auch beispielhaft angeführt, welche Bestimmungen des Bebauungsplanes verletzt seien. Durch die beispielhafte Aufzählung der Verletzungen des Bebauungsplanes habe er generell eine Nichteinhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes geltend gemacht, sodass von einer Präklusion seiner Einwendungen nicht die Rede sein könne.

 

Auch in der Stellungnahme vom 28.7.2015 bringt der Bf vor, mit dem modifizierten Projekt werde die bebaubare Fläche überschritten. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass mit dem modifizierten Projekt die bebaute Fläche nicht verändert wurde, weshalb er diesbezüglich auf Grund der von der belangten Behörde richtig angenommenen Präklusion auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der dort vorgenommenen Projektsmodifikation diesbezüglich nichts mehr vorbringen kann.

 

Der erste Satz des bei der mündlichen Bauverhandlung erhobenen Vorbringens („Das geplante Bauvorhaben widerspricht den Bauvorschriften“) kann also kein die Präklusionsfolgen ausschließender Einwand sein. Die in weiterer Folge „beispielhaft“ aufgezählten Einwendungen (sofern mit ihnen die Verletzung subjektiver Rechte behauptet wird) stellen daher – abschließend – jenen Umfang dar, innerhalb der eine inhaltliche Erörterung des nachbarlichen Vorbringens zulässig ist (vgl. dazu die höchstgerichtliche Judikatur, etwa VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054; 16.11.2010, 2007/05/0174; 16.9.2009, 2008, 05/0250 und 24.3.19992, 88/05/0135).

 

Wenn der Bf in seiner Stellungnahme vom 28.7.2015 noch vorbringt, die Garage liege mit einer Fläche von 77 m2 außerhalb der Baufluchtlinie, so ist er darauf zu verweisen, dass er – auf Grund der Lage der Garage an der Südseite des Baugrundstücks, das Grundstück des Bf befindet sich nördlich des Baugrundstücks – diesbezüglich nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt werden kann.

 

IV.3.6. Widerspruch zwischen Bescheid und Plan

 

Der Bf bemängelt am Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 27.6.2014 zusammengefasst, dass die in der Begründung angeführten Höhenangaben des Bauvorhabens nicht mit den Einreichplänen in Einklang zu bringen seien. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege diesbezüglich sehr wohl ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht vor, dass nämlich im Baubewilligungsbescheid das Bauvorhaben hinsichtlich seiner räumlichen Ausdehnung konkret fixiert werde. Jede diesbezügliche Unklarheit und mangelnde Präzision versetze den Nachbarn in der Phase der Bauausführung in die für ihn völlig unzumutbare Situation, die Baubehörde nicht veranlassen zu können, eine Einhaltung der Vorgaben des Baubewilligungsbescheides verlangen und auch rechtlich durchsetzen zu können.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 6 Oö. ROG 1994 kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung festgelegt werden, welches auf verschiedene Art und Weise ausgedrückt werden kann (Gebäudehöhe, Geschoßflächenzahl, Baumassenzahl, Festlegung der Anzahl der Geschoße, …). Im konkret maßgeblichen Bebauungsplan wurde die Geschoßanzahl limitiert, nicht jedoch eine konkrete Gebäudehöhe. Dass die höchst zulässige Geschoßanzahl mit dem Bauvorhaben nicht überschritten wird, wurde bereits unter Punkt IV.2.4. dargelegt. Ein darüber hinausgehendes Nachbarrecht besteht nicht.

 

Im Übrigen wird der belangten Behörde beigepflichtet, dass im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unzweifelhaft der Einreichplan mit dem Prüfvermerk vom 16.6.2014 genehmigt wurde und Gegenstand der Rechtskraft der Bescheidspruch selbst ist.

 

IV.3.7. Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

 

Der Bf moniert noch, sein Recht auf Parteiengehör sei von der Baubehörde erster Instanz verletzt worden, da ihm die im erstinstanzlichen Verfahren nach der mündlichen Bauverhandlung vorgenommene Projektänderung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Erst im Berufungsverfahren sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Er sei dadurch jedoch um eine Instanz verkürzt worden.

 

Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommt:

 

„Schon aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt sich, dass der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, sofern durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird (§ 34 Oö. BauO 1994).

 

Die angesprochene Projektsänderung bestand in einem Abrücken der „Pool-Lounge“ von der nördlichen Nachbargrundgrenze um 2 m und einer Reduzierung deren Höhe um 20 cm. Es bedarf keiner nähren Erörterung, dass diese Änderung ‚geringfügig‘ ist, zumal es dadurch auch keinesfalls zu einer Verschlechterung in Bezug auf die Nachbarrechte der Berufungswerberin gekommen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über diese Planänderung konnte somit entfallen.

 

Es trifft zwar zu, dass die Erstbehörde vor Bescheiderlassung zur Planänderung nicht das Parteiengehör eingeräumt hat; dieser Verfahrensmangel wurde jedoch durch die Berufungsbehörde insofern saniert, als der Rechtsmittelwerberin mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2014 die maßgeblichen Planausschnitte übermittelt wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.“

 

Diesen Ausführungen der belangten Behörde schließt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vollinhaltlich an.

 

Da der Bf somit keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte aufzeigen konnte bzw. diese im Rahmen der Projektsmodifikation vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beseitigt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, was jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich war (vgl. dazu auch LVwG Oö vom 1.8.2014, LVwG-150116/13/VG):

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (S-E/L), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. Die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Projektsmodifikation betraf – in Relation zum Bauvorhaben - geringfügige Reduktionen des Projekts. In den vorliegenden Beschwerdeschriftsätzen wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter