LVwG-170018/2/VG

Linz, 14.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Säumnisbeschwerde des M R, wohnhaft in L, vom 13. August 2015, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Oö. Wasserversorgungsgesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

Zur Vorgeschichte wird auf den hg. Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. August 2014, LVwG-150226/2/AL/WP, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lichtenberg vom 19. März 2014 betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Ausnahme vom Wasseranschlusszwang nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Lichtenberg (in der Folge: belangte Behörde) zurückverwiesen.

 

Mit Schreiben vom 13. August 2015 erhob der Beschwerdeführer die nunmehr gegenständliche Säumnisbeschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, das Landesverwaltungsgericht habe die Angelegenheit betreffend die Ausnahme vom Anschlusszwang (Wasser) an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Darin sei der belangten Behörde aufgetragen worden, Ermittlungen hinsichtlich der durchschnittlichen Anschlusskosten im Gemeindegebiet aufzunehmen. Das sei am 11. August 2014 gewesen. Da sich die belangte Behörde in keinster Weise zum Auftrag des Gerichts geäußert habe, sei diese nunmehr mehr als 6 Monate säumig und sei die Entscheidungsfrist mit Februar 2015 abgelaufen.

 

Mit Vorlageschreiben vom 18. November 2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II.            Feststellungen (Sachverhalt):

 

Das Landesverwaltungsgericht hat mit dem zitierten Beschluss vom 11. August 2014 der belangte Behörde im Ergebnis aufgetragen – zwecks Feststellung der Verhältnismäßigkeit der (tatsächlichen) Kosten des Anschlusses des Objektes des Beschwerdeführers – die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde zu ermitteln und nachvollziehbar darzulegen. Weiters wurde der belangten Behörde aufgetragen, allenfalls ein aktuelles Sachverständigengutachten zum (Nicht-)Vorliegen der Gefährdung der gesundheitlichen Interessen einzuholen.

 

Dieser Beschluss langte am 19. August 2014 beim Gemeindeamt ein.

 

Dem vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde selbst keine Hausanschlüsse durchführt, weshalb keine geeigneten Daten vorlagen. Zur weiteren Vorgehensweise wie die erforderlichen Daten vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts konkret ermittelt werden sollen, wurde eine Rechtsauskunft beim Gemeindebund eingeholt. Dementsprechend wurden zunächst 10 Liegenschaftseigentümer aus diversen Ortsteilen in der Gemeinde, welche in den letzten Jahren einen Wasseranschluss herstellten, kontaktiert. Daraus ergab sich jedoch lediglich, dass üblicherweise die Grabungsarbeiten mit den Gesamtgrabungsarbeiten des Hauses durchgeführt und verrechnet wurden, wobei die Verlegung und der Anschluss der Wasserleitung teils in Eigenregie erfolgte. Es wurde im Zuge der Befragung auch nur eine Rechnung eines Liegenschaftseigentümers vorgelegt, die jedoch gleichzeitig Wasseranschluss- und Kanalanschlusskosten beinhaltete. Somit konnten auf Basis der Befragung von Liegenschaftseigentümern keine geeigneten durchschnittlichen Wasseranschlusskosten ermittelt werden. Die Einholung einer weiteren Rechtsauskunft über den Gemeindebund ergab zusammengefasst, dass – wie in einem in der Oö. Gemeindezeitung von W. P im Jänner 2015 veröffentlichten Artikel zur Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten näher ausgeführt wurde – „die Gemeinde bei der Ermittlung eines (repräsentativen, ortsüblichen) Durchschnittswerts der Anschlusskosten einen Betrachtungszeitraum zu definieren [hat], innerhalb dessen mehrere (möglicherweise, unterschiedlich gelagerte) Wasseranschlüsse hergestellt wurden“. Weiters wurde festgehalten, dass dann wenn durch einen unmittelbaren Beweis (z.B. Vorlage einer Rechnung samt Zahlungsbeleg oder Aussage eines als Zeugen einvernommenen Anschlusspflichtigen) die tatsächlichen Kosten nicht bewiesen werden könnten, es der Behörde frei stehe die durchschnittlichen Anschlusskosten durch andere Beweismittel – etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu ermitteln. In der über den Gemeindebund eingeholten Rechtsauskunft wurde auch darauf hingewiesen, dass inzwischen das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 gilt.

 

Unter Zugrundelegung des inzwischen in Kraft getretenen Oö. Wasserversorgungsgesetzes 2015 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann einen Verbesserungsauftrag. Damit wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, konkrete Anhaltspunkte für das Entstehen überhöhter Kosten nachvollziehbar darzulegen. Der Beschwerdeführer sollte insbesondere Planunterlagen vorlegen, aus denen ersichtlich ist, wodurch sich diese höheren Kosten ergeben bzw. woraus der Verlauf der möglichen Anschlussleitung, die Berührung der gegenständlichen Außenanlagen, sowie die konkrete Übergangsstelle (Wasserzähler) hervorgehen. Jedenfalls sollte begründend erläutert werden, dass die Anschlussleitung ohne Berührung der Außenbereiche nicht möglich ist, bzw. die Übergabestelle nur an dem vorgesehen Platz situiert werden kann. Noch vor Ablauf der in diesem Verbesserungsauftrag angeführten Frist (28. August 2015) erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 13. August 2015. Zum Verbesserungsauftrag selbst erstattete der Beschwerdeführer schließlich die Stellungnahme vom 21. August 2015. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, warum die im Kostenvoranschlag des Beschwerdeführers beschriebene Variante die wirtschaftlichste und kostengünstigste Variante darstellt. Die geforderten planlichen Unterlagen wurden nicht vorgelegt, stattessen wurde auf den Bauakt bzw. hinsichtlich der Gebäudelage auf die Katastermappe verwiesen.

 

Die belangte Behörde hat weiters ein medizinisches Gutachten (datiert mit 18. Februar 2015, ergänzt am 25. Februar 2015, zu einem vom Beschwerdeführer am 20. Februar 2015 vorgelegten Wasseruntersuchungsbefund) eingeholt.

 

 

III.           Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, daraus ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG).

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134, mwN).

 

Der die gegenständliche Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 11. August 2014 ist bei der belangten Behörde am 19. August 2014 eingelangt. Daraus folgt, dass die hier relevante sechsmonatige Entscheidungspflicht des § 73 Abs. 1 AVG mit 19. Februar 2015 abgelaufen ist. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 13. August 2015 ist damit zwar zulässig, jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht berechtigt:

 

Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich aus dem unter Punkt II. festgestellten Sachverhalt, dass die belangte Behörde stetig Schritte gesetzt hat, um dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes (Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten im Gemeindegebiet bzw. Einholung eines medizinischen Gutachtens) nachzukommen. Aus dem eingeholten medizinischen Gutachten ließ sich jedenfalls keine Gesundheitsgefährdung ableiten (Anm.: Eine Gesundheitsgefährdung stünde der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen). Die Bemühungen der belangten Behörde, die durchschnittlichen Anschlusskosten durch Befragung von Liegenschaftseigentümern zu ermitteln, blieben erfolglos. Dem Verbesserungsauftrag zur Abklärung der Beschaffenheit der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer bloß teilweise nachgekommen. Zwar trifft den Beschwerdeführer – wie das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. August 2014 ausgesprochen hat – hinsichtlich der Berechnung der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde keine Mitwirkungspflicht. Da er jedoch mit seinem Antrag eine Ausnahme von einer bestehenden Anschlusspflicht fordert, trifft ihn jedenfalls eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich konkreter Angaben zur Beschaffenheit seiner Liegenschaft, also zu den tatsächlichen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer muss nämlich konkret begründete Anhaltspunkte für eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Kosten liefern. Gerade die Lage des Grundstücks, die Leitungslängen, Beschaffenheit von Untergrund und Oberflächen sowie Situierung der Übergabestelle am Grundstück bzw. Gebäude können beträchtliche Unterschiede bei den Anschlusskosten bewirken. Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die im Kostenvoranschlag berechnete Variante die wirtschaftlichste und kostengünstigste ist, sind in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zielführend. Die tatsächlichen Verhältnisse der Liegenschaft des Beschwerdeführers werden wohl auch für etwaige weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde von Relevanz sein; zu denken ist hier etwa an eine Kostenschätzung durch einen von der belangten Behörde zu beauftragenden Amtssachverständigen (betreffend die durchschnittlichen Kosten in der Gemeinde bzw. die konkreten Anschlusskosten für den Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen Beschaffenheit seiner Liegenschaft). Damit war der erteilte Verbesserungsauftrag jedenfalls auch ein geeigneter Schritt zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts.

 

Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass im hier zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung der Verfahrenserledigung vorliegt. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung grundlos zugewartet oder bislang überflüssige Verwaltungshandlungen gesetzt hätte, vor. Vielmehr beruht die Verzögerung auf bestehenden Hindernissen in der Praxis, da in der betroffenen Gemeinde die Wasseranschlüsse nicht von der Gemeinde selbst, sondern von den Anschlusspflichtigen (oftmals in Eigenregie) hergestellt werden und die bisherigen Befragungen der Liegenschaftseigentümer zur Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten im Gemeindegebiet bislang ergebnislos blieben. Folglich werden nun weitere Beweisaufnahmen durch die belangte Behörde (wie bereits erwähnt, etwa die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens) erforderlich sein.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0057).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch