LVwG-150567/2/MK
Linz, 19.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn Dr. E P, x, vertreten durch Dr. x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B H vom 30.09.2014, GZ. Bau-153-9/87-2013, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Diesem Erkenntnis liegt folgendes Verwaltungsverfahren zu Grunde:
I.1. Mit Ansuchen vom 06.06.2013 beantragten D H, x, und F H, x (in der Folge: Bw), den Abbruch und Neubau eines Stadthauses. Dem Anbringen waren die erforderlichen Unterlagen beigefügt.
I.2. Über dieses Ansuchen wurde am 25.06.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Vom Bf wurden dazu rechtzeitig schriftlich nachstehende Einwendungen erhoben:
würde 45 Grad überschreiten und die Räume ungebührlich verdunkeln; darüber
hinaus wird der Luftaustausch durch den Aufbau auf der engen Straße für
bestehende Lüftungen eingeschränkt.
liegt jedenfalls ein Ortsbild-Ensembleschutz vor, wonach der südwestliche Teil des
Hauptplatzes zweigeschossig zu verbauen ist, hingegen nur der gegenüberliegende
Teil dreigeschossig.
abgeben zu können.
behördlich bewilligte Immissionen zu berücksichtigen sind.
Die Verhandlung wurde auf Grund der erforderlichen zusätzlichen Ermittlungsschritte vertagt.
I.3. In einer Stellungnahme vom 16.09.2013 führte das Ortsplanungsbüro „x“, x, aus, dass für den gegenständlichen Bereich „Zentrum Süd“ eine Bebauungskonzept vorliege, welches lediglich Empfehlungscharakter habe. Danach wäre für die betrachtete Liegenschaft eine geschlossenen Bauweise mit 2 Geschoßen und ausgebautem Dachgeschoß vorgesehen. Hinsichtlich der Dachform wäre generell vorgeschrieben, auf die Charakteristik der umliegenden Gebäude Rücksicht zu nehmen und ein Gesims auszubilden.
Nach einer kurzen Befundaufnahme wird festgehalten, dass das geplante Gebäude in Bezug auf Gebäudehöhe, Fassadengestaltung und Ausformulierung der einzelnen Geschoße und deren Nutzungen sehr gut proportioniert erscheine. Es füge sich trotz zusätzlichem Geschoß auf Grund des eingesetzten Flachdaches auf dem zurückspringen Terrassengeschoß gut in die benachbarte Bebauungsstruktur ein und weise im Vergleich zu abzutragendem Altbestand eine geringere Gesamthöhe auf.
Die Fassadengestaltung sei im Wechselspiel von Putzfassaden und unterschiedlich dimensionierten und positionierten Glasflächen gefällig, und verbinde die in B H vorherrschende Tradition der „gemauerten Stadt“ mit einem modernen Aspekt. Das geplante Gebäude wirke entsprechend dem sensiblen Standort abwechslungsreich und hochwertig. Es genüge somit den Ansprüchen einer modernen Interpretation des Altstadthauses. Die im Bebauungskonzept enthaltene begründete Ausnahme im Zusammenhang mit der Dachform (Flugdach) könne gewährt und die Zustimmung zur Genehmigung des vorliegenden Entwurfes empfohlen werden.
I.4. Die mündliche Verhandlung wurde am 10.10.2013 fortgesetzt. Auf der Grundlage des vom beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik erstellten Befundes und des darauf basierenden Gutachtens – welches die Bewilligungsfähigkeit nach Maßgabe von Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen und Auflagen) attestierte – gab der Bf nachstehende Stellungnahme zu Protokoll:
I.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B H vom 13.11.2013, GZ. Bau-153-9/87-2013 wurde den Bw die Baubewilligung auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erteilt. Zu den Einwendungen des Bf wurde begründend Folgendes ausgeführt:
Bezüglich der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse bestehe kein subjektives Nachbarrecht. Dieses beziehe sich lediglich auf die Einhaltung von Abstandsbestimmungen und Gebäudehöhen. Für die Schaffung ausreichender Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse habe der Grundeigentümer selbst durch Schaffung von entsprechendem Freiraum auf seinem Grundstück zu sorgen.
Dasselbe gelte für das Vorbringen im Zusammenhang mit der Planergänzung betreffend Fenstersituation, Abstände, Aufsicht auf der Terrasse sowie Abfluss- und Kaminsituation. Pläne müssten einem Nachbarn nur die für die Verfolgung seiner Nachbarinteressen notwendigen Informationen liefern. Dies sei durch die vorgelegten Unterlagen gewährleistet. Darüber würden durch das obzitierte Vorbringen keine zulässigen Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden.
Nachbarn könnten zudem kein subjektiv-öffentliches Interesse am Ortsbild geltend machen. Zum einen bestehe für das verfahrensgegenständliche Gebiet nur ein – nicht als Verordnung zu qualifizierendes – Bebauungskonzept, zum anderen liege eine positive fachliche Beurteilung der Gebäudegestaltung und deren Auswirkung auf das Ortsbild durch den Ortsplaner vor.
Das Argument der heranrückenden Bebauung gehe ins Leere, da der Tatbestand des § 31 Abs.5 Oö. BauO 1994 (bisher unbebautes Grundstück) nicht vorliege. Auf dem Projektsareal habe sich auch bisher ein Wohn- und Geschäftsobjekt befunden. Allfällige schädliche Umwelteinwirkungen wären daher im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, nicht aber im Bauverfahren zu berücksichtigen gewesen.
Die vorgebrachten Einwendungen seien daher allesamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Der Bewilligungsbescheid wurde dem Bf nicht zugestellt.
I.6. Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 brachte der Bf einen Devolutionsantrag ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Bürgermeister als zuständige Baubehörde nunmehr weit über die im Gesetz vorgeschriebenen sechs Monate hinaus aus alleinig eigenem Verschulden über die Einwendungen des Bf nicht entschieden habe.
Es werde lediglich kolportiert, dass demnächst mit dem Bau begonnen werden solle, was aber eine rechtskräftige Baubewilligung voraussetzen würde.
Hinzuweisen sei auf den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde B H (in der Folge: belangte Behörde), wonach die gegenständliche Liegenschaft nur zweigeschossig bebaut werden dürfe, in keinem Fall jedoch dreigeschossig. Die Missachtung dieses Beschlusses durch den Bürgermeister könne ein gesetzwidriges Verhalten bewirken.
I.7. Am 13.08.2014 wurde der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B H dem Bf persönlich ausgehändigt.
I.8. Am 26.08.2014 brachte der Bf die nachstehenden Anträge ein:
II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrens(teil)akt. Auf dieser Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da eine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten war.
Im Zuge der Entscheidungsfindung waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
§ 31 Oö. BauO 1994, LGBl.Nr. 66/1994 in der anzuwendenden Fassung LGBl.Nr. 90/2013, normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:
Abs.1: Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[…]
Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein, wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
[…]“
Nach § 18 Abs.1 Oö. BauTG, LGBl.Nr. 67/1994 in der anzuwendenden Fassung LGBl.Nr. 68/2011, sind Räume natürlich zu belichten und zu belüften. Bei Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, wie andere Aufenthaltsräume einschließlich Arbeitsräumen und Nebenräumen, kann vom Erfordernis der natürlichen Belichtung und Belüftung ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn dies aus Gründen der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung des Raumes zulässig oder erforderlich ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird. […]
Abs.2 dieser Bestimmung legt fest, dass der Lichteinfallswinkel, bezogen auf die Oberkante der Fensterbrüstung, bei Wohnräumen und natürlich belichteten anderen Aufenthaltsräumen 45 Grad nicht überschreiten darf, es sei denn, dass die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für den Bauwerber darstellen würde.
Gemäß § 18 Abs.1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl.Nr. 114/1993 idgF, hat jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, […]. Der Flächenwidmungsplan besteht aus
1. dem Flächenwidmungsteil und
2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept).
[…]
Nach Abs.2 dieser Bestimmung hat das örtliche Entwicklungskonzept als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.
III.2. Verfahrensrecht:
Gemäß § 42 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat dies, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
[...]
III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.
Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs.3 erster Satz dieser Bestimmung legt fest, dass auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs.1 zweiter Satz [Anm.: Begründungserfordernis], Abs.4 [Anm.: Zustellungserfordernis] und § 30 [Anm.: Belehrung über Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts] sinngemäß anzuwenden sind.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:
IV.1. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – die Behörde hat das in ihrer Begründung sinngemäß bereits angeführt – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG, dass die Verwaltung auf der Grundlage der Gesetze zu erfolgen hat, worunter insbesondere auch zu verstehen ist, dass sämtliches (hoheitliches) Behördenhandeln im Rahmen des Regelungsrahmens – mit anderen Worten innerhalb des öffentlichen Interessenkataloges eines in einem Verfahren anzuwendenden Materiengesetzes – zu geschehen hat. Dass dabei (subjektiv-) öffentliche Interessen nicht auf der Strecke bleiben, gewährleistet das sog. „Kumulationsprinzip“ der österreichischen Rechtsordnung, wonach ein (gesamthaft betrachtetes) Vorhaben erst umgesetzt werden darf, wenn sämtliche dafür erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen und/oder Nichtuntersagungen (positiv) vorliegen. Dabei nicht „abgedeckte Interessen“ bleiben Gegenstand des Privatrechts.
IV.2. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Anfechtungspunkten ist Folgendes festzuhalten:
IV.2.1. Belichtung und Belüftung:
In der beispielhaften Aufzählung der Nachbarrechte in § 31 Abs.4 Oö. BauO 1994 werden ausdrücklich alle Bestimmungen über die Belichtung und Belüftung genannt. […] Die Rechtsnormen, welche die Einhaltung eines bestimmten Abstandes oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, dienen vor allem auch einer ausreichenden Belichtung und Belüftung […]. Auch Festlegungen einer bestimmten baulichen Ausnutzbarkeit, bestimmter Bauweisen sowie Bestimmungen über die Lage der Bauten dienen oft diesem Zweck. […] Das Gesetz kann auch ausdrücklich den Bezug von Licht und Luft von der Nachbarliegenschaft anordnen; hiebei handelt es sich meist um Entfernungsvorschriften, Bestimmungen über die Straßenbreite, Baufluchtlinien usw.
Ganz allgemein gilt jedoch der Grundsatz, dass der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu Sorgen hat […]. Hat der Gesetzgeber nicht eine Ausnahme von diesem Grundsatz ausdrücklich angeordnet, kommt er zum Tragen […] (vgl. Wolfgang Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Aufl., S. 323 f., mit Nachweisen der höchstgerichtlichen Judikatur).
Zur oberösterreichischen Rechtslage ist diesbezüglich auszuführen, dass in der hier anzuwendenden Bestimmung des § 18 Oö. BauTG eben kein absolutes Maß des Lichteinfallswinkels festsetzt, sondern diese Größe ua auf der Grundlage einer zulässigen Bebauung (dazu unten) abänderbar macht. An der Einhaltung der allgemeinen Erfordernisse des § 3 leg.cit. ist nach der Aktenlage nicht zu zweifeln.
IV.2.2. Örtliches Bebauungskonzept:
Unabhängig von der Beurteilung der Frage nach der rechtlichen Qualität eines Gemeinderatsbeschlusses ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das für die Verbindlichkeit einer Verordnung als generell-abstrakte Norm formal erforderliche Verfahren (Beschlussfassung, Verordnungsprüfung, Kundmachung, etc.) nicht durchgeführt wurde. Es liegt also keine materiell verbindliche Regelung vor.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das vom Gemeinderat beschlossene „Bebauungskonzept“ nicht das „örtliche Entwicklungskonzept“ darstellt und daher mit diesem auch nicht verwechselt werden darf. Nur diesem „Konzept“ aber käme (und das auch nur im Umfang seiner konkreten Anordnungen) Bindungswirkung zu. Ganz abgesehen davon hat der Gemeinderat das Bebauungskonzept – wenn überhaupt – der Kategorie „Bebauungsplan“ zuzuordnen beabsichtigt und nicht jener des „Flächenwidmungsplans“, dessen integrierter (unselbständiger) Bestandteil das örtliche Entwicklungskonzept ist. Subjektive Nachbarrechte sind aus dem „örtlichen Bebauungskonzept“ nicht abzuleiten.
Zutreffend führt daher der beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik in der Befundaufnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 auch aus, das das betreffende Areal als „Bauland-Kerngebiet“ ausgewiesen und von keinem rechtswirksamen Bebauungsplan erfasst ist.
IV.2.3. Ergänzung der Planunterlagen:
Wie eingangs der Begründung bereits dargestellt, haben Nachbarn im Bauverfahren kein umfassendes, sondern ein auf den Umfang der subjektiv-öffentlichen Interessen beschränktes Mitwirkungsrecht. Dies gilt insbesondere für die Darstellung des Vorhabens bzw. die Ausgestaltung der Pläne, die im Wesentlichen auf gesetzlicher Basis festgelegt ist (vgl. § 29 Oö. BauO 1994 in der anzuwendenden Fassung), deren Einhaltung im Sinne der Offizialmaxime der Behörde zugewiesen ist bzw. obliegt.
Ob und in welchem Ausmaß immissionsrelevante Belange eines Projektes tatsächlich dargestellt bzw. beschrieben sind und die Beurteilung der Frage, ob mit den betreffenden Unterlagen eine fachlich ausreichende, umfassende Prüfung der zu erwartenden Auswirkungen möglich ist, stellt kein geschütztes Nachbarinteresse dar. Diese Prüfung war – wenn der Amtssachverständige ausführt, dass die Abgasführung der geplanten Gaszentralheizung nach Angaben des Projektanten die Abgasführung „im Bereich eines zentral situierten Installationsschachtes“ untergebracht werden soll – im Zusammenhang mit der Darstellung der Anordnung der Kamine offenkundig in der zu gewährleistenden Qualität der möglichsten Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen möglich, eine Feststellung, die im Übrigen materiell (auch vor dem Hintergrund der prozessualen Vorsicht) ebenso wenig in Zweifel gezogen wurde wie der Umstand, dass die Ergänzung erforderlich sei, um die immissionstechnische Betroffenheit beurteilen zu können. Dies erfolgte erst in den später eingebrachten Rechtsmitteln. Die fachliche Beurteilung an sich stellt sich für das erkennende Gericht schon auf Grund der Vermeidung außenliegender und damit zwangsläufig bereichsbezogen exponierter Abgasführung schlüssig und nachvollziehbar dar.
Ähnlich verhält es sich dabei auch hinsichtlich der allfälligen Nutzung von Flachdächern als Terrassen. Die Zulässigkeit von Nutzungen in bestimmten Widmungskategorien (und die Einräumung eines darauf basierenden allfälligen Immissionsschutzes) ist Angelegenheit der Raumordnung, die Frage der Sicherheit einer beabsichtigten Nutzung eine der amtswegigen (d.h. allgemeinen) bautechnischen Beurteilung durch die Behörde. Beides Themenbereiche, die – nicht nur was die Art und Weise ihrer Darstellung im Projekt betrifft – einer Relevierung durch Nachbarn nicht zugänglich sind (vgl. zuletzt VwGH vom 29.04.2015, 2013/05/0004), denn auch in diesem Zusammenhang begründete der Bf in seiner Einwendung die Notwendigkeit der geforderten Ergänzung mit keinem Wort.
IV.2.4. Heranrückende Bebauung:
Der Bf führt in der Beschwerde lediglich aus, dass er im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch diese Thematik, „wobei Immissionen entstehen können“, vorgebracht hat, konkretisiert dies – basierend auf der Begründung des Berufungsbescheides durch die belangte Behörde – in seiner Beschwerde aber nicht. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle ein detailliertes Eingehen auf diese spezielle Konstellation. Es sei nur festgehalten, dass sie schon deshalb nicht vorliegen kann, weil – und dabei ist die Anzahl der Geschoße völlig ohne Bedeutung – kein bisher unbebautes Grundstück bebaut werden soll.
IV.3. Verletzung von Verfahrensvorschriften:
IV.3.1. Präklusion:
Was das verfahrensrechtliche Vorbringen des Bf angelangt, so entspricht die darin vertretene Meinung, einer Verfahrenspartei sei im Falle der Erhebung von Einwendungen jeglicher Qualität der Bescheid schon aus Gründen des Rechtsschutzes hinsichtlich der behördlichen Beurteilung dieser Qualität zuzustellen, weder der Gesetzeslage noch der stRsp des VwGH (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, worin für die Vermeidung des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 Abs.1 AVG die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist).
IV.3.2. Unterlassung der Mängelbehebung:
Entgegen der Ansicht des Bf ist einem Nachbarn im Falle der Erhebung von in der Sache verfehlten, in sich aber plausibel und offenkundig vollständig formulierten Einwendungen keine Verbesserung aufzutragen. Aus dem in der Beschwerde zitierten Judikat kann für die gegenteilige Ansicht deshalb nichts gewonnen werden, weil sich dieses auf einen im Berufungsantrag umfassend bekämpften Hoheitsakt bezieht, wobei in der Begründung (eine verbesserungsfähige Unvollständigkeit intendierende) Ausführungen zu Teilen des Spruches fehlen.
Diesbezüglich bestehen im Zusammenhang mit dem Vorbringen wegen mangelnder Belichtung und Belüftung, Missachtung des Bebauungskonzeptes und heranrückender Bebauung keinerlei Zweifel. Bei näherer Betrachtung stellt sich aber das Begehren von Planergänzungen als selbständiges Interesse dar. Die Manuduktionspflicht des § 13a AVG, die hier allenfalls Klärung hätte bringen können, kommt bei anwaltlich vertretenen Nachbarn nicht zum Tragen.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Bf mit Schluss der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 infolge des Unterbleibens der Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen seine Stellung als Partei des Baubewilligungsverfahrens und damit auch die weitere Prozesslegitimation verloren hat. Alle weiteren Verfahrenshandlungen – einschließlich der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – waren somit unzulässig und zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger