LVwG-150543/3/EW/WP LVwG-150544/3/EW/WP

Linz, 08.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde 1. des P W, x und 2. der L W, x, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Niederneukirchen vom 24. September 2014, GZ. Bau-713-16/2012/Hö/Te, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf

 

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer an dem Grundstück Nr x, EZ x der KG G mit der Postadresse x, x. Das sich darauf befindliche Wohngebäude (Messpunkt) liegt weniger als 50 Meter vom Kanalstrang der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis entfernt.

 

2. Mit Schreiben vom 15. März 2012 tritt der Bf (P W) dem geplanten Anschluss des Objektes der Bf an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Hofkirchen entgegen. Nach eingehender Überlegung habe er den Beschluss gefasst, insbesondere angesichts der erheblichen Kosten, die Liegenschaft nicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde Hofkirchen anzuschließen.

 

3. Am 11. Oktober 2012 schlossen die Gemeinden Niederneukirchen und Hofkirchen im Traunkreis eine Vereinbarung über den Anschluss des Objekts der Bf an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Hofkirchen. Die Vereinbarung regelt im Wesentlichen die kostenmäßige Behandlung des Kanalanschlusses.

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Niederneukirchen vom 22. November 2012 wurden die Bf verpflichtet, ihr Objekt „auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG G, an die Abwasserversorgungsanlage der Gemeinde Hofkirchen anzuschließen“. Zur Herstellung des Anschlusses wurde den Bf eine Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt. Die Begründung des Bescheides beschränkt sich auf die Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften.

 

5. Dagegen erhoben die Bf durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 Berufung. Begründend führten die Bf im Wesentlichen aus, es werde versucht, den Anschluss ohne Rechtsgrundlage herbeizuführen. Insbesondere tauge die Kanalverordnung der Gemeinde Niederneukirchen vom 13.12.2005 nicht als Rechtsgrundlage für die Erlassung des berufungsverfangenen Bescheides. Überdies werde mit diesem Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum eingegriffen, es fehle nämlich sowohl an der verordnungsrechtlichen wie auch an der gesetzlichen Grundlage.

 

6. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Niederneukirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. Februar 2013 wurde die Berufung der Bf abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid der Bürgermeisterin bestätigt. Ein dem Beschluss der belangten Behörde entsprechender Bescheid wurde – soweit der vorgelegte Verwaltungsakt erkennen lässt – nicht ausgefertigt. Eine Zustellung an die Bf erfolgte demzufolge ebenfalls nicht.

 

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 2014 (Beschluss vom 22. September 2014) wurde die Berufung der Bf abgewiesen und der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Niederneukirchen vollinhaltlich bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde aus, das Objekt der Bf liege weniger als 50 m vom in Frage kommenden Kanalstrang entfernt und könnten die Abwässer entsprechend der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Bedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Zuständigkeit sowie der Gemeindeautonomie führt die belangte Behörde aus: „Das Abwasserentsorgungsgesetz enthält keine Bestimmung, dass der Anschlusspflichtige das Recht hat an die Abwasserentsorgungsanlage einer bestimmten Gemeinde anzuschließen. § 2 Z 8 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz definiert eine öffentliche Kanalisation als eine für Abwassereinleiter verfügbare Kanalisationsanlage, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten betrieben wird; Es handelt sich daher um eine Kanalisation einer Körperschaft öffentlichen Rechts und daher besteht bei Vorliegen der Anschlusspflichtvoraussetzungen ein Anschlusszwang auch, wenn diese Kanalisationsanlage von der Gemeinde Hofkirchen betrieben wird. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 3 AVG. Nach dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung des Anschlusspflichtbescheides, in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen nach der Lage des Gutes. Da sich das anschlusspflichtige Objekt in der Gemeinde Niederneukirchen befindet, ist diese zur Erlassung des Anschlusspflichtbescheides zuständig“. Dieser Bescheid wurde den Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 30. September 2014 nachweislich zugestellt.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014, bei der belangte Behörde am 30. Oktober 2014 eingelangt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerdebegründung behaupten die Bf einerseits ein Vorliegen  wesentlicher Verfahrensmängel (Punkt 1), andererseits inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (Punkt 2). Zum Vorliegen von Verfahrensmängeln bringen die Bf unter Punkt 1.a) vor, hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes liege entschiedene Sache vor, da die belangte Behörde mit Beschluss vom 25. Februar 2013 bereits darüber entschieden habe. Unter Punkt 1.b) behaupten die Bf, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Insbesondere könne ein Anschlusszwang an eine von einer Fremdgemeinde betriebene Kanalisation nicht auf die Kanalordnung der bescheiderlassenden Behörde gestützt werden. Weiters bringen die Bf unter Punkt 1.c) vor, die beteiligten Gemeinden hätten noch eine Vereinbarung hinsichtlich Kostenbeteiligung schließen müssen. Das Fehlen einer derartigen Vereinbarung belaste den bekämpften Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit. Unter Punkt 2.a) verweisen die Bf auf die Ausführungen in der Berufung sowie auf Punkt 1.b) ihres Beschwerdeschriftsatzes, wonach keine rechtliche Grundlage für die Normierung einer Anschlusspflicht bestehe. Unter Bezugnahme auf Punkt 1.a) des Beschwerdeschriftsatzes wiederholen die Bf unter Punkt 2.b) ihre dortige Behauptung. Der in Beschwerde gezogene Bescheid könne demnach keine Rechtswirksamkeit entfalten, sei damit nicht Bestandteil der Rechtsordnung und sei daher aus diesem Grunde aufzuheben. Die Bf stellen unter Punkt 2.c) ohne weitere Begründung die Frage in den Raum, „ob die belangte Behörde tatsächlich nach dem eigenen gemeinderechtlichen Normen einen  Bürger verpflichten kann, an die Kanalisation einer anderen Gemeinde anzuschließen oder ob dafür eine weitere rechtliche Grundlage erforderlich ist“. Weiters sei völlig ungeklärt, welche Anschlussgebühren von den Bf zu bezahlen sein werden. An ihre Ausführungen unter Punkt 1.b) sowie 2.a) anknüpfend verweisen die Bf unter Punkt 2.d) auf das Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde Niederneukirchen. Auch diese Verordnung könne nach Ansicht der Bf (ebenso) keine normative Basis für eine Anschlusspflicht bilden. In verfassungsrechtlicher Hinsicht behaupten die Bf unter Punkt 2.e) die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und verweisen zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz. Abschließend stellen die Bf die Anträge, 1) der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben, hilfsweise 2) für den Fall, dass der Beschwerde nicht von vornherein vollinhaltlich stattgegeben wird, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anzuberaumen.

 

9. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014, beim Landesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug (vgl ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage

 

1. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 leg cit) zu überprüfen.

 

2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3. Die nach dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl 27 idF LGBl 2013/90 maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen; Abgrenzung

 

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

1. [...]

 

8. öffentliche Kanalisation: eine für Abwassereinleiter verfügbare Kanalisationsanlage, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten betrieben wird;

 

9. [...]

 

13. Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt.

 

§ 11

Einleitungsbedingungen

 

(1) Für die Einleitung von häuslichen und betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation sind jene Bedingungen und Auflagen festzulegen, die sicherstellen, dass das Kanalisationsunternehmen ihren in den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften begründeten Verpflichtungen beim Betrieb der öffentlichen Kanalisation nachzukommen vermag. Dabei ist auf die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der Kanalisationsanlage und auf die Art der anfallenden Abwässer Bedacht zu nehmen.

 

(2) Jede Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalisation betrieben wird, hat durch Verordnung des Gemeinderats (Kanalordnung) die Einleitungsbedingungen festzulegen, sofern diese nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer des zu entsorgenden Objekts und dem Kanalisationsunternehmen zugrundegelegt werden.

 

 

 

§ 12

Anschlusspflicht

 

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn

 

1. die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

 

2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt; der Messpunkt wird ermittelt, indem der am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringende Teil des Objekts auf den Erdboden projeziert wird.

 

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Soweit nicht der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objekts und das Kanalisationsunternehmen privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer des Objekts sicherzustellen, dass die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb von drei Monaten hergestellt werden; diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn er nicht Eigentümer der zum Objekt gehörenden Grundflächen ist. Die Frist beginnt bei Neubauten mit deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten mit Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation zu laufen.

 

(3) Bestehende Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation aufzulassen; sie dürfen nur weiterverwendet werden, wenn sie in einen Zustand versetzt werden, der ihre Benützung als Senkgrube oder Abwasserentsorgungsanlage ausschließt und den bautechnischen Anforderungen entspricht.

 

(4) Kommt der Eigentümer eines Objekts seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Mit diesem Bescheid sind auch die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, die zur Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich sind. Sofern der zum Anschluss Verpflichtete eine Abwasserbeseitigungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage im Sinn des Abs. 3 zulässig ist.

 

 

 

 

 

§ 22

Eigener Wirkungsbereich, Behördenzuständigkeit

 

(1) Die im Landesgesetz geregelten Aufgaben - ausgenommen die Vollziehung des § 14 Abs. 2 und des § 23 - sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

 

(2) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Unter Punkt 1.a) sowie unter Punkt 2.b) bringen die Bf vor, hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes liege entschiedene Sache vor, da die belangte Behörde mit Beschluss vom 25. Februar 2013 bereits entschieden habe. Mit der Bezugnahme auf den rechtskräftigen Abschluss der Verwaltungssache und dem damit verbundenen Verbot, noch einmal ein Verfahren durchzuführen (Unwiederholbarkeit), übersehen die Bf, dass der Rechtskraft nur Bescheide, nicht aber bloße Beschlüsse von Kollegialorganen, zugänglich sind. Da der von den Bf ins Treffen geführte Beschluss der belangten Behörde vom 25. Februar 2013 nicht in Bescheidform ausgefertigt wurde, liegt kein der Rechtskraft zugänglicher Verwaltungsakt vor. Die von den Bf behauptete Rechtswidrigkeit wegen Vorliegens der entschiedenen Sache geht daher ins Leere.

 

2. Unter den Punkten 1.b), 2.a) sowie 2.d) behaupten die Bf auf das Wesentliche zusammengefasst, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Insbesondere könne ein Anschlusszwang an eine von einer Fremdgemeinde betriebene Kanalisation nicht auf die Kanalordnung der bescheiderlassenden Behörde gestützt werden. Überhaupt bestehe „keine rechtliche Grundlage [...] die die Normierung einer Anschlusspflicht der [Bf] an die Kanalisationsanlage der Gemeinde Hofkirchen rechtfertigen würde“. Wenn die Bf in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen im Berufungsschriftsatz verweisen, so kann dieser Verweis ein gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG erforderliches Beschwerdevorbringen nicht ersetzen (vgl zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren [§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG] VwGH 29.04.2015, 2013/05/0004). Auf die dortigen Ausführungen war daher nicht weiter einzugehen.

 

Den Bf ist hingegen insoweit zuzustimmen, als eine Verordnung gem § 11 Abs 2 Oö. Abwasserentsorgungs­gesetz 2001 (Oö. AEG 2001), also die „Kanalordnung“ einer Gemeinde, nicht dazu taugt, die normative Grundlage der Anschlusspflicht an eine öffentliche Kanalisation zu bilden. Die Anschlusspflicht wird vielmehr in § 12 Abs 1 Oö. AEG 2001 gesetzlich angeordnet. Da die belangte Behörde in ihrem Spruch (respektive der rezipierte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides) auch diese Rechtsgrundlage nennt, schadet die Anführung der „Kanalverordnung vom 13.12.2005“ nicht weiter. Dieser Verordnung kommt für die Beurteilung der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis allerdings keinerlei rechtliche Relevanz zu.

 

3. Die Bf bringen unter Punkt 1.c) vor, die beteiligten Gemeinden hätten noch eine Vereinbarung hinsichtlich Kostenbeteiligung schließen müssen. Das Fehlen einer derartigen Vereinbarung belaste den bekämpften Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Gemeinden Niederneukirchen und Hofkirchen im Traunkreis eine Vereinbarung über die Kostenaufteilung abgeschlossen haben (siehe die Urkunde unter ON 15 des verwaltungsbehördlichen Aktes). In der von den außenvertretungsbefugten Bürgermeistern unterfertigten Vereinbarung (die Unterschriften sind mit 2. Juli 2012 [E H, Bürgermeisterin Niederneukirchen] bzw 11. Oktober 2012 [J L, Bürgermeister Hofkirchen im Traunkreis] datiert) wird einerseits vereinbart, dass sich die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis gegenüber der Gemeinde Niederneukirchen „zur Ableitung der auf Parzelle x1, KG G [offensichtlich gemeint: Parzelle Gstnr x, KG G mit der Postadresse x – Gebäude ‚W ‘] anfallenden häuslichen Abwässer“ verpflichtet. Andererseits werden Regeln für die Kostenaufteilung zwischen den beteiligten Gemeinden festgelegt. Zudem übersehen die Bf, dass das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden über die Kostenbeteiligung keine gesetzliche Voraussetzung für die Anschlusspflicht iSd § 12 Abs 1 Oö. AEG 2001 bildet. Das Vorbringen der Bf erweist sich daher als nicht zielführend.

 

4. Die Bf stellen unter Punkt 2.c) ohne weitere Begründung die Frage in den Raum, „ob die belangte Behörde tatsächlich nach dem eigenen gemeinde­rechtlichen Normen einen Bürger verpflichten kann, an die Kanalisation einer anderen Gemeinde anzuschließen oder ob dafür eine weitere rechtliche Grundlage erforderlich ist“. Das unsubstantiiert gebliebene Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter Punkt IV.3., wonach die normative und bereits ex lege wirkende Verpflichtung zum Anschluss an eine öffentliche Kanalisation (Anschlusspflicht) landesgesetzlich in § 12 Abs 1 Oö. AEG 2001 geregelt wird, als nicht zielführend. Es handelt sich dabei weder um eine gemeindeeigene Rechtsvorschrift, noch ist gem § 12 Abs 1 leg cit „eine weitere rechtliche Grundlage erforderlich“.

 

Wenn die Bf sodann die Frage aufwerfen, welche Anschlussgebühren von den Bf zu bezahlen sein werden, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Vorschreibung der Anschlussgebühr nicht Gegenstand dieses verwaltungs­behördlichen Verfahrens war und damit nicht Gegenstand des verwaltungs­gerichtlichen Verfahrens sein kann. Die Vorschreibung der Anschlussgebühr hat in einem eigenständigen Verfahren zu erfolgen. Auf das Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.

 

5. In verfassungsrechtlicher Hinsicht behaupten die Bf unter Punkt 2.e) des Beschwerdeschriftsatzes unsubstantiiert die Verletzung des Gleichheitsgrund­satzes und verweisen zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz. Wie bereits unter Punkt IV.3. ausgeführt, kann ein bloßer Verweis auf das Berufungsvorbringen ein gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG erforderliches Beschwerdevorbringen nicht ersetzen. Auf das unbegründete Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.

 

6. § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG zufolge hat eine Beschwerde „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, Z 4 leg cit zufolge „das Begehren“ zu enthalten. § 27 VwGVG normiert, dass, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ zu überprüfen hat.

 

Im Gegensatz zum Rechtsmittelverfahren nach dem AVG bindet das VwGVG die Rechtsmittelinstanz damit an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung stützt. Die Regelung entspricht dem prozessualen Grundsatz der Verfahrensökonomie, weil dadurch nicht alle Aspekte des behördlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren neuerlich aufgerollt werden müssen. Oder anders gewendet: weil ein Austausch oder ein Nachschieben von Beschwerdegründen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr möglich ist (vgl Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 [2014] Rz 163; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 737) liegen bei Beschwerdefristende alle Themen für das Rechtsmittelverfahren auf dem Tisch (Leeb, Verfahrensökonomie und VwGVG [in Druck]). Vom Bf kann freilich nicht verlangt werden, jedes Detail, das er vom Verwaltungsgericht behandelt haben möchte, ausdrücklich zu artikulieren. § 27 VwGVG ist somit dahingehend zu verstehen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf jene Themen beschränkt ist, die in der Beschwerde aufgeworfen werden.

 

Vor diesem Hintergrund bildeten die von den Bf aufgeworfenen und oben behandelten Themenfelder den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

 

7. Im Ergebnis erweist sich das Beschwerdevorbringen als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen. Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrag von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH vom 6.11.2013, 2011/05/0007; 15.5.2014, 2012/05/0089).

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Rechtskraftwirkung (Unwiederholbarkeit) von Bescheiden vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 4 und 20ff (Stand 1.4.2009, rdb.at) und die dort zitierte höchstgerichtliche Rsp. Die unter den Punkten IV.3. bis IV.6. aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen lediglich die Auslegung des Gesetzes und ist die Rechtslage bezüglich des Vorbringens der Bf eindeutig. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0032).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer