LVwG-450015/5/HW/TK
Linz, 17.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung von x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 8.11.2013, GZ: 0018063/2013 FSA/a,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 20.2.2013 (GZ. 933-2) wurde für die am 10.2.2013 in der Lederfabrik stattgefundene Veranstaltung „x“ eine Lustbarkeitsabgabe mit 549 Euro festgesetzt. Der vom Beschwerdeführer (in der Folge kurz „Bf“ genannt) dagegen erhobenen Berufung wurde vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 8.11.2013 teilweise Folge gegeben und die Lustbarkeitsabgabe mit 498,98 Euro festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem am 10.2.2013 veranstaltenden „x“ um eine Lustbarkeit im Sinne der Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz handle. Sei der Eintritt zu einer Veranstaltung bzw. die Teilnahme daran von der Leistung eines der Höhe nach von Vornherein bestimmten Entgelts (Kartenentgelt) abhängig und stelle dieses Kartenentgelt einen Pauschalbetrag dar, der auch zum Bezug anderer Leistungen berechtige, dann sei der Bemessung der Lustbarkeitsabgabe der Gesamtpreis für den Eintritt im engeren Sinn inklusive der mit dem Eintritt verbundenen Zurverfügungstellung weiterer Leistungen (Buffet) zugrunde zu legen. Es sei daher der Gesamtpreis der Eintrittskarten als Bemessungsgrundlage für die 15%ige Lustbarkeitsabgabe heranzuziehen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des Bf, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die Behörde I. Instanz zur weiteren Sachverhaltsermittlung, in eventu eine neue Sachentscheidung beantragt wird. Begründend wird vom Bf zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die verfahrensgegenständliche Veranstaltung darauf abziele, Produkte des Landes zu verköstigen und zu verkosten. Erst im zweiten Teil der Veranstaltung, nach Beendigung der Konsumation, habe das Show-, Musik- und Unterhaltungsprogramm begonnen. Es sei nicht zielführend, die Gäste beim Verkosten der Bioprodukte mit einem Showprogramm abzulenken, was auch gar nicht möglich gewesen wäre. Die gegenständliche Veranstaltung habe aus zwei Elementen bestanden und die Behörde müsse daher die Veranstaltungen trennen und lediglich das im Anschluss an das Verkosten der Bioprodukte gebotene Showprogramm besteuern. Diesbezüglich sei auch anzuführen, dass viele Gäste (etwa ein Drittel) bereits nach dem gereichten Essen die Lederfabrik verlassen hätten und gar nicht an den Showelementen interessiert gewesen seien. Bei richtiger Tatsachenfeststellung und Beweiserhebung wäre festzustellen, dass das Showprogramm mit 5 Euro pro Besucher gerechnet worden sei und daher der restliche Betrag ausschließlich auf die dargereichten Bioprodukte und Gastronomie anzurechnen gewesen wäre, die keiner Lustbarkeitsabgabe unterliegen würden.
3. Von der belangten Behörde wurden mit Schreiben vom 30.12.2013 Ausdrucke aus dem Internet betreffend die verfahrensgegenständliche Veranstaltung vorgelegt.
4. Am 13.2.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. In dieser wurde vom Bf ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Veranstaltung, wie im Internet angekündigt, in dieser Form nicht stattgefunden habe. Zudem seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Steuerrecht Trennungen zwischen verschieden zu behandelnden Bestandteilen eines Vorgangs erfolgt. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Bestätigung des angefochtenen Bescheides.
5. Beweis wurde erhoben durch Dartuung des Akteninhaltes, Anhörung der Parteien und Durchführung von Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Am 10.2.2013 wurde in der x, vom Bf eine so genannte „x“ veranstaltet. Diese Veranstaltung wurde im Internet unter anderem mit folgendem Wortlaut angekündigt: „x“ (Angaben des Bf; Aussage x; Internet-Ausdrucke).
Der konkrete Ablauf der Veranstaltung „x“ am 10.2.2013 war wie folgt: Ab ca. 11.00 Uhr kamen die ersten Gäste und wurden diese mit Sekt empfangen. Um ca. 12.00 Uhr begann das Essen, wobei Horsd’œuvre, Vorspeise und Nachspeise an Tischen serviert wurden und die Hauptspeise in Form eines Buffets zur Verfügung gestellt wurde. Während des Essens, welches etwa bis 14.00 Uhr dauerte, gab es kein organisiertes Unterhaltungsprogramm. Im Anschluss an das Essen wurden von einem Bauern Bioprodukte vorgestellt, wobei dies etwa 10 Minuten dauerte. Danach gab es Varietè Darbietungen von drei oder vier Künstlern, wobei diese insgesamt etwa 30 – 45 Minuten dauerten. Zudem ging nach Beendigung des Essens ein Zauberer durch den Raum, der an den Tischen der Gäste Zaubertricks vorführte. Zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr war die Veranstaltung zu Ende. Etwa die Hälfte der Gäste verließ bereits unmittelbar nach dem Essen die Veranstaltung. Der Rest der Gäste ging dann sukzessive bis zum Ende der Veranstaltung. Nach Beendigung des Essens gab es auch Life Musik, wobei gegen Ende der Veranstaltung auch etwa 2 bis 3 Paare tanzten (Aussage x).
Um Zutritt zur „x“ vom 10.2.2013 zu erhalten, war es – ausgenommen für geladene Gäste und das Personal – erforderlich, eine Eintrittskarte zu erwerben, wobei auch Vorverkaufskarten ausgegeben wurden. Der Preis für eine Eintrittskarte betrug für Erwachsene 69 Euro. Auf den Eintrittskarten wurde nur der Gesamtpreis von 69 Euro angegeben (Aussage x).
Es war von Seiten des sich um die Organisation der Veranstaltung kümmernden Herrn x vorgesehen, dass die Gäste zum Sektempfang oder zum Essen kommen und dann so lange bleiben wie sie wollen, ein gesondertes Aufsuchen der Veranstaltung lediglich für das im Anschluss an das Essen stattfindende Unterhaltungsprogramm war nicht vorgesehen. Es wurde auch kontrolliert, sodass – ausgenommen geladene Gäste und Personal – keine Personen ohne Eintrittskarte zu den im Anschluss an das Essen stattfindenden Varietè Darbietungen Zutritt hatten. Zu den Darbietungen der Künstler erhielt man (ausgenommen geladene Gäste und Personal) daher nur mit Eintrittskarte Zutritt (Aussage x).
Der Preis von 69 Euro für eine Eintrittskarte setzte sich nach der internen Kalkulation derart zusammen, dass für das viergängige Menü etwa mit 40 bis 50 Euro kalkuliert wurde und der Rest auf das im Anschluss an das Essen stattgefundene Programm entfiel (Aussage x).
Die Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten beliefen sich auf 4.209 Euro (Abgabenerklärung).
6. Der unter Punkt 5. festgestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus den bei den jeweiligen Feststellungen in Klammer angeführten Beweismitteln. Der Inhalt der Ankündigung im Internet folgt aus den Ausdrucken und gab der Zeuge x, der im Rahmen der unmittelbaren Beweisaufnahme vor dem erkennenden Richter einen persönlich seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, auch an, dass es sich dabei um eine Ankündigung für die verfahrensgegenständliche Veranstaltung handelt. Der Ablauf der Veranstaltung sowie die interne Kalkulation und die (ausgenommen für geladene Gäste und Personal bestehende) Notwendigkeit des Erwerbs einer Eintrittskarte (auf der der Gesamtpreis abgedruckt ist), um Zutritt zu erhalten, folgen ebenfalls im Wesentlichen aus der Aussage von x. Da sich x um die Organisation kümmerte, erscheint es auch nachvollziehbar, dass er über den Ablauf Bescheid weiß. Wenn von x angegeben wurde, dass er selbst Gast bei zwei Veranstaltungen in der Lederfabrik gewesen sei und er niemals Künstler erlebt hatte, weil er im Anschluss an das Essen immer gegangen sei, so steht dies nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen x, zumal dieser ohnehin angab, dass die Künstler bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung erst nach dem Essen auftraten. Im Übrigen konnte x auch nicht angeben, ob er auch Gast bei der verfahrensgegenständlichen „x“ vom 10.2.2013 war.
7. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:
7.1. Die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG ordnet an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf „die“ Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich in Verbindung mit Art. 131 B-VG ergibt, dass diese in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen. Das Landesverwaltungsgericht ist daher zur Weiterführung des Verfahrens über das Rechtsmittel vom 25.11.2013 zuständig.
7.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
§ 1 (1) Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz:
„Durch dieses Gesetz werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 45, verpflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten (§ 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) einzuheben.“
§ 2 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz:
„(1) Alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten unterliegeneiner Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.“
§ 1 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz:
„(1) Alle im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe nach den Bestimmungen dieser Ordnung.
(2) Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung auch gleichzeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten. [...]“
§ 2 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz:
„Lustbarkeiten im Sinne des § 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen:
1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle;
2. Volksbelustigungen, wie der Betrieb von Karussellen, Velodromen udgl., Schaukeln, Rutsch- und ähnlichen Bahnen, Hippodromen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspielen, Würfelbuden, Schaustellungen jeglicher Art, sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinetten, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien udgl.;
3. Spezialitäten-, Tingeltangel-, Variete- und Kabarettvorstellungen sowie Striptease- Veranstaltungen und Peep-Shows;
4. Vorführungen, Schaustellungen, Experimente und Vorträge auf dem Gebiete der Hypnose, Suggestion, Wahrsagerei und Geheimkunst;
5. der Betrieb von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie von Apparaten gemäß § 17;
6. Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, soweit sie Erwerbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheatervorstellungen;
7. Vorführungen von Laufbildern;“
§ 5 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz und § 5 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz:
„Abgabenschuldner ist der Veranstalter. [...]“
§ 6 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz:
„(1) Die Abgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird in einer der nachstehenden Formen eingehoben:
1. In der Form der Kartenabgabe (Prozentualabgabe), sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen (Gutschein, Programmen, Bausteinen, Festabzeichen usw.) abhängig gemacht ist;
2. in der Form der Pauschalabgabe (nach festen Sätzen),
a) sofern und soweit die Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstige
Ausweise zugänglich ist,
b) an Stelle der Kartensteuer, wenn jeder Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Ausweis zu lösen hat, die Durchführung der Kartensteuer
jedoch nicht hinreichend überwacht werden kann oder für die Veranstaltung
störend, oder hindernd wirkt oder wenn durch die Pauschalabgabe ein höherer
Abgabenertrag erzielt wird;
3. in der Form der Sonderabgabe von der Roheinnahme.“
§ 7 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz und § 7 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz:
„Die Kartenabgabe wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. [...]“
§ 8 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz und § 8 Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz:
„(1) Die Abgabe ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der Abgabe zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis.
(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Lustbarkeitsveranstaltung gefordert wird, ausschließlich der Abgabe. Hiezu gehört auch die Gebühr bzw. der Preis für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne Abgabe von Kleidungsstücken oder ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes zu der Lustbarkeitsveranstaltung nicht zugelassen werden. [...]“
§ 10 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz:
„(1) Die Lustbarkeitsabgabe beträgt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, bei Ausgabe von Eintrittskarten 15 v.H. des Preises oder Entgeltes (§§ 8 und 9). [...]“
7.3. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die „x“ vom 10.2.2013 eine gemischte Veranstaltung war, die neben dem Sektempfang und Essen unter anderem auch Varietè Darbietungen, eine Vorführung von Zaubertricks und Musik beinhaltete, sodass die Veranstaltung aufgrund der Unterhaltungselemente grundsätzlich geeignet war, die Gäste (im Sinne des § 1 der Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz) zu unterhalten bzw. zu ergötzen. Angesichts des Umfangs der Unterhaltung (drei oder vier Künstler, die etwa 30 – 45 Minuten dauernde Darbietungen ablieferten; Zauberei nach dem Essen) kann dies nach der Verkehrsauffassung auch nicht als derart marginal angesehen werden, dass man nicht (mehr) von einer Lustbarkeit sprechen könnte (vgl. dazu auch VwGH 20.12.1999, 93/17/0119). Die „x“ vom 10.2.2013 ist daher eine Lustbarkeit im Sinne des § 1 der Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz. Im Übrigen wurde auch betreffend die „x“ eine Abgabenerklärung hinsichtlich der Lustbarkeitsabgabe abgegeben, was aber dafür spricht, dass auch von Seiten des Abgabenerklärenden die „x“ (zumindest teilweise) als Lustbarkeit angesehen wurde.
7.4. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass es durch Einbeziehung der Unterhaltungselemente (Varietè Darbietungen, Zauberei) in das Gesamtarrangement, für welches ein nach Außen nicht aufgegliedertes Gesamtentgelt gefordert wurde, geboten ist, das Gesamtarrangement, also die gesamte Veranstaltung „x“, als eine Einheit zu betrachten (so bereits VwGH vom 20.12.1999, 93/17/0119, zur Einbeziehung eines Publikumstanzes im Anschluss an ein Galadiner). Das im Anschluss an das Essen erfolgte Unterhaltungsprogramm wurde den verbliebenen interessierten Gästen eben nicht gegen ein gesondertes Entgelt angeboten, sondern war für die Gäste im Gesamtentgelt (für das Gesamtarrangement) bereits eingeschlossen.
7.5. Da gemäß § 8 Abs. 1 Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz die Abgabe nach dem auf der Karte angegebenen Preis zu ermitteln ist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auch der (volle) auf der Karte angegebene Preis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Ist der Eintritt zu einer veranstalteten Vergnügung von der Leistung eines der Höhe nach von vornherein bestimmten Entgelts abhängig und stellt dieses Entgelt einen Pauschalbetrag dar, der auch zum Bezug anderer Leistungen berechtigt, dann ist jedenfalls dann, wenn (nur) der Gesamtpreis (ohne Aufgliederung) auf der Eintrittskarte angegeben ist, für die Bemessung der Abgabe auch der auf der Eintrittskarte angegebene Preis entscheidend und nicht nur eine gedachte auf die Vergnügungselemente entfallende Tangente (vgl. auch VwGH 20.12.1999, 93/17/0119 zu § 15 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43). Dem im Rechtsmittel vorgebrachten Argument, wonach die Abgabe nur für einen Teil (Showelemente) des Eintrittspreises zu entrichten wäre bzw. die Veranstaltung in zwei Teile zu trennen wäre, kommt daher keine Berechtigung zu. Der angefochtene Bescheid hat die Lustbarkeitsabgabe richtig bemessen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob gemäß Lustbarkeitsabgabenordnung der Stadt Linz, dann, wenn der Zutritt an einer Lustbarkeitsveranstaltung von der Leistung eines der Höhe nach von vornherein bestimmten auf den Eintrittskarten angegebenen Entgelts abhängig ist, dieses Entgelt einen Pauschalbetrag darstellt und auch zum Bezug von anderen Leistungen berechtigt, bei Bemessung der Abgabe der (gesamte) auf der Eintrittskarte angegebene Preis oder nur eine gedachte auf die Lustbarkeitselemente entfallende Tangente heranzuziehen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Mag. Dr. Harald Wiesinger