LVwG-800111/18/Re/TO

Linz, 09.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn R B, x, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.11.2014, GZ: Ge96-33-2014-Bd/Pe, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.1.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben,  als das Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 1. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 38 VwGVG iVm §  45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Der von der Behörde vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Verfahrens I. Instanz verringert sich im Grunde des § 64 Abs. 2 VStG auf insgesamt 30 Euro.

Gemäß § 52 Abs. 2 und 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer zum Faktum 1. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, zum Faktum 2. einen Beitrag in der Höhe von 60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. November 2014, GZ: Ge96-33-2014-Bd/Pe, wurden über den Beschwerde-führer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF zwei Geldstrafen in Höhe von insgesamt 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 22 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 80 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben

1. das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik gemäß § 94 Z. 43 GewO 1994" in der Zeit vom September 2010 bis zum 11.03.2014 (Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team x für das Finanzamt F R U)

ausgeübt, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

2. das Handelsgewerbe ab dem Jahr 2011 bis zum 11.03.2014 (Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team x für das Finanzamt F R U)

ausgeübt, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Im Zuge der am 11.3.2014 durchgeführten Kontrolle wurden Sie in einem Raum der Betriebsstätte, der als Autowerkstätte eingerichtet war, in Arbeitskleidung betreten. Sie selbst gaben an, Autos zu reparieren, auszuschlachten sowie die Autoteile und die reparierten Autos weiterzuverkaufen.

Des Weiteren gaben Sie an, die Teile der Autos, welche nicht mehr zu verkaufen sind, als Schrott weiterzuverkaufen.

 

Das Mietobjekt in P x (M) Halle - M, ca. 105 m2 wurde von Ihnen seit September 2010 angemietet. Der von Ihnen eingerichtete Werkraum ist 50 m2 bis 60 m2 groß. Die Wiese vor dem Werkraum, für welche Sie 150,00 Euro pro Monat Miete bezahlen, wird als Abstellfläche verwendet.

In der Werkstätte befinden sich Werkzeug, eine Hebebühne sowie ein großer Kompressor.

Damit zerlegen Sie Autos, reparieren sie teilweise oder schlachten sie aus.

Die Autoteile werden entweder als Schrott weiterverkauft oder nach Mazedonien als Ersatzteile weiterverkauft.

 

Sie haben sechs Autos nach Mazedonien verkauft: ein O A Bj. 1994, 1,7 Diesel, 50 KW, ein G III, SDI, 1,9, Bj. 1992, C X 1,9 TD, 66 KW, Bj: 1996, ein A B4, 1.9TD, Bj. 1993, ein F M 1,8 TD, Bj. 1997, ca. 66 KW, und ein P 1,9 TD, Bj. 1999, 66.

Für den O bekamen Sie 600,- Euro bar, für den G III 700.- Euro bar, für den F bekamen Sie 800,- Euro bar, für den C bekamen Sie 500 - Euro bar, für den P bekamen Sie 1000.- Euro bar, Sie haben diese Autos im Zeitraum von September 2010 bis 2013 verkauft.

 

Eine Tätigkeit wird gemäß § 1 GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen- gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

 

Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.

 

Durch die Reparaturarbeiten an den sechs Autos und den daraufhin erfolgten Verkauf haben Sie das KFZ-Gewerbe ausgeübt ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Durch den Verkauf des Schrotts haben Sie das Handelsgewerbe ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 366 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 94 Z. 42 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F.

2. § 366 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) 500 Euro 12 Stunden

2.) 300 Euro 10 Stunden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht wurde.

„Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, von September 2010 -11.3.2014 das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechnik ausgeübt zu haben, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Diese Ansicht ist unrichtig.

 

Richtig ist lediglich, dass der Beschwerdeführer seit 2010 eine Halle angemietet hat, in die er seit September 2012 den Strom eingeleitet hat. Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer kein Gewerbe angemeldet hat und innerhalb des zurückliegenden Zeitraumes von rund 4 Jahren 6 PKW‘s angekauft hat, allerdings nur zu privaten Zwecken. Grund für den jeweiligen Ankauf der Fahrzeuge ist allein die Bastlertätigkeit des Beschwerdeführers, welcher unter starken Depressionen leidet, die ihm die Ausübung des Berufes als Meister der Elektrotechnik und Elektronik unmöglich machen. Im Sinne einer selbstverordneten Therapie zur Linderung seiner Depressionen und Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes zerlegt der Beschwerdeführer Autos, um deren Innenleben und Funktionsweise kennen zu lernen und baut die Fahrzeuge anschließend wieder zusammen, dies allerdings ausschließlich im privaten Interesse wegen seiner Leidenschaft zu Automobilen. Nur aus diesem Grund kauft der Beschwerdeführer die entsprechenden Fahrzeuge an, testet diese aus, indem er kurz mit ihnen fährt, repariert sie um anschließend wieder mit ihnen zu fahren und verkauft sie letztlich wieder. Dieses Wechseln der Fahrzeuge findet zumindest halbjährlich bis jährlich, teilweise sogar monatlich statt, da der Beschwerdeführer als „Autonarr" bezeichnet werden kann. Die Reparatur, Zerlegung und der Zusammenbau von Fahrzeugen erfolgt aber nur, um Erfahrungswerte zu sammeln und so den Kenntnisstand der jeweiligen Modelle eines Fahrzeuges zu verbessern, um dadurch den krankheitsbedingten Depressionen entgegen zu wirken. Sobald der Beschwerdeführer einen PKW genügend kennengelernt hat, indem er ihn selbst gefahren ist, repariert hat oder zerlegt und anschließend wieder zusammengebaut hat, verliert er das Interesse an dem Modell bzw. verkauft ihn wieder, weil er ihm nicht mehr gefällt, um wiederum einen PKW älteren Baujahres anzukaufen, um wieder damit herum zu basteln. Diese Tatsache zeigt sich allein schon an den im Straferkenntnis angeführten Baujahren der 6 gegenständlichen Fahrzeuge, die durchwegs in den 1990iger Jahren gelegen sind. Bei diesen Modellen handelt es sich quasi um Oldtimer, was wiederum belegt, dass es dem Beschwerdeführer eigentlich nur darum geht, die Mechanik des jeweiligen Fahrzeuges kennen zu lernen.

 

Unrichtig ist allerdings die Annahme der Behörde, dass der Beschwerdeführer bei seinen Bastelarbeiten in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Falls sich bei einem Fahrzeug ein Reparaturbedarf ergeben hat, wurden die entsprechenden Autos aufgrund der dafür bestehenden Leidenschaft des Beschwerdeführers als privates Hobby hergerichtet, wobei für die älteren Modelle immer umfangreiche und kostspielige Reparaturarbeiten notwendig waren und dann eben bei Nichtgefallen vom Beschwerdeführer weiterverkauft, da er sich wiederum ein „Ersatzfahrzeug" anstelle des verkauften PKW anschaffen wollte. Der Beschwerdeführer hat aber weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Gewinn erzielt bzw. zu erzielen beabsichtigt, da Einkaufs- und Verkaufspreis jeweils identisch waren. Jedenfalls war der Aufwand für die durchgeführten Reparaturen und die dafür benötigten Teile, die angeschafft werden mussten, regelmäßig höher als ein allfälliger Differenzbetrag zwischen Einkauf und Verkauf. Von der Absicht, bei den Hobby-Basteltätigkeiten einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, kann also keine Rede sein. Allein aus der Regelmäßigkeit einer Tätigkeit auf die Gewinnerzielungsabsicht zu schließen, ist unzulässig und begründet, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

 

Auch bei den im Strafakt ersichtlichen Fahrzeugen, die der Beschwerdeführer derzeit besitzt, handelt es sich um solche, die entweder deswegen gekauft wurden um die Fahrzeuge auszuschlachten und Einzelteile zu verwenden oder um sie dazu zu verwenden, andere Fahrzeuge zum Zeitvertreib herzurichten, diese zu zerlegen und wieder zusammen zu bauen. Teilweise handelt es sich bei den Modellen um Oldtimer oder um PKW‘s und LKW's die zum privaten Gebrauch des Beschwerdeführers verwendet werden und auch angemeldet sind.

 

Wie aus den Unterlagen im Strafakt ersichtlich, wurden die einzelnen Fahrzeuge zunächst einige Monate lang vom Beschwerdeführer oder dessen Gattin gefahren und bei Nichtgefallen bzw. ausgeschöpftem Bastlerinteresse praktisch zum gleichen Preis wiederum verkauft, um anstelle davon einen anderen PKW anzuschaffen, diesen zu fahren und zu reparieren. Bereits daraus ist ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer der An- und Verkauf von alten PKW's lediglich ein Hobby darstellt und zur Linderung seiner Depressionen dient, da er zur Verbesserung seiner psychischen Situation -soweit gesundheitlich möglich - auf diese Art der Ausübung seines Bastlerhobbies einer sinnvollen Beschäftigung zumindest kurzfristig nachgehen kann.

 

Unrichtig ist auch die Behauptung der Behörde, ich sei bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 11.3.2014 in Arbeitskleidung angetroffen worden. Diese Behauptung ist schlichtweg falsch, was durch Zeugen belegt werden kann.

 

 

Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

In der Rechtfertigung vom 30.6.2014 hat der Beschwerdeführer zur Objektivierung des Sachverhaltes seine Einvernahme unter Beziehung eines Dolmetschers beantragt. Diesem Antrag wurde seitens der Behörde nicht entsprochen, was Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet. Die belangte Behörde, hat, ohne sich ein persönliches Bild zu verschaffen, erwogen, dass der Beschwerdeführer die ihm durch die Finanzpolizei gestellten Fragen sehr gut verstanden habe und damit das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Bereits bei der Befragung durch die Finanzpolizei am 11.3.2014 erfolgte die Aussage des Beschwerdeführers ohne Beiziehung eines Dolmetsch, obschon dieser der deutschen Sprache keinesfalls ausreichend mächtig ist, dies insbesondere bei komplexen Sachverhalten. Auch wurde der Beschwerdeführer bei dieser Befragung in keiner Weise zu seiner Motivation betreffend die angeführten Tätigkeiten befragt. Dies gilt insbesondere für die Gewinnerzielungsabsicht.“

 

3. Mit Schreiben vom 30.12.2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.1.2016, an der der Bf teilgenommen hat. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Des Weiteren wurden eine Vertreterin der Finanzpolizei Team x sowie Herr L, der bei der Kontrolle am 11.3.2014 vor Ort war, als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf, geb. x, wohnhaft in L, x, ist mazedonischer StA, arbeitslos und bezieht Notstandshilfe.

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzverwaltung aufgrund einer Anzeige wurde der Bf am 11.3.2014 am Standort S-P, x in einem von ihm angemieteten Raum angetroffen, der als Autowerkstatt/Garage benutzt wird. Der Bf hat Arbeitskleidung getragen und angegeben, dass er hier Autos repariert, sie ausschlachtet sowie Autoteile und die reparierten Autos weiterverkauft. Des Weiteren hat der Bf angegeben, dass er Teile der Autos, welche nicht mehr zu verkaufen sind, als Schrott weiterverkauft. Der Bf verfügt über keinen Gewerbeschein. Er ist bedingt durch seine gesundheitlichen Probleme und damit verbundenen Depressionen schon länger arbeitslos und auch nicht mehr vermittelbar. Die Arbeit an und mit den Autos sei Therapie und Hobby zugleich. Die von ihm sowohl gekauften als auch durch Schenkung erhaltenen Autos werden vom Bf repariert um damit selbst eine Zeitlang zu fahren und wurden im Laufe der letzten Jahre immer wieder durch andere Pkws alten Baujahres ersetzt.

Im Zuge der Kontrolle hat der Bf auf seinen Handel mit Schrott hingewiesen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag, dem Beschwerde-vorbringen sowie dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Die Darstellung der Kontrollsituation im Strafantrag und die Beschreibung der Kontrolle durch den Bf in der mündlichen Verhandlung widersprechen sich nicht, dies insbesondere in Bezug auf den Verkauf von Schrott.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterscheid, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusam-menhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 GewO dürfen, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, Gewerbe bei der Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

 

Gemäß § 48 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Im gegenständlichen Fall gilt der zu Grunde liegende Verfahrensakt als verlesen.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall wird dem Bf in Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ (§ 94 Z 43 GewO) gewerbsmäßig d.h. selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt, da er in Arbeitskleidung in seiner angemieteten Garage, die mit entsprechenden Werkzeugen ausgestattet ist, angetroffen wurde.

Dieser Tatvorwurf ist im Zuge der Ermittlungen jedoch nicht zweifelsfrei hervorgekommen und wurde dem Bf im Strafantrag der Finanzpolizei auch nicht detailliert und begründet vorgeworfen. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte die Ausübung des Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.

Hauptmotiv für die Reparaturarbeiten an den diversen Autos ist für den Bf primär die Beschäftigungstherapie aber auch der Aspekt der Kostenersparnis beim Autoerwerb. Welche konkreten Tätigkeiten den Tatbestand der Ausübung des Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik erfüllen, steht letztlich nicht fest.

Dem Bf kann daher im Zweifel der in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Tatbestand nicht vorgeworfen werden, weshalb diesbezüglich seiner Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt 1. einzustellen war.

 

5.3. Zu Spruchpunkt 2. ist hinsichtlich des Verschuldens festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungs-vorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Bf nicht gelungen. Viel mehr hat der Bf sowohl bei der Kontrolle als auch bei der mündlichen Verhandlung angegeben, und steht ohne Zweifel fest, zur Tatzeit wiederholt Schrott verkauft zu haben, dies somit mit der Absicht auf Ertrag.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenem Straferkenntnis über den Bf in Bezug auf Faktum 2. eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend wurde die Dauer der Verwaltungsübertretung gesehen. Bei der Strafbemessung wurden zudem die persönlichen Verhältnisse, nämlich der Bezug von Notstandshilfe und Sorgepflichten für 2 minderjährige Kinder, berücksichtigt.

 

Einer weitergehenden - wie vom Bf angestrebten - Herabsetzung konnte jedoch nicht näher getreten werden. Überdies ist auch darauf hinzuweisen, dass ein geringes Einkommen nicht vor Bestrafung schützen kann.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann die Behörde bei Vorliegen der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und die Einstellung verfügen. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies geboten ist, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

In Anlehnung an die bisherige Judikatur zu § 21 VStG (welcher der obzitierten Nachfolgebestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 leg.cit. gewichen ist) hat - neben der Rechtsgutqualifikation - für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nichtver­hängung einer Strafe im konkreten Anlassfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückzubleiben.

Ein derartig geringfügiges Verschulden, welches das Absehen von der Strafe im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor bzw. konnte ein solches im durchgeführten Verfahren, insbesondere auch nicht vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dargelegt werden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt unter Berücksichtigung sämtlicher von der belangten Behörde im Straferkenntnis bereits angeführter und vom Beschwerdeführer vorgebrachter Erschwerungs- und Milderungsgründe zur Auffassung, dass bei Berücksichtigung der  Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit der Verhängung der entsprechend niedrig, im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzten Geldstrafe, das Auslangen zu finden ist.

 

Zudem steht es dem Bf frei, mit begründetem Antrag bei der belangten Behörde um Ratenzahlung anzusuchen.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II.            Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde  reduzieren sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 Euro.

Die Kostenentscheidung zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gründet in § 52 Abs. 2 und 8 VwGVG.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Werner Reichenberger