LVwG-190003/5/VG/SB
Linz, 03.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des F K, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. November 2014, GZ: BauR01-2-2013, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
I.1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 10.07.2012, GZ: BauR1-153/9-37852-2012, wurde F K, x, x (im Folgenden: Bf), die Fortsetzung der Bauausführung betreffend das Bauvorhaben „Um- und Zubau“ auf der Liegenschaft x, Gst. Nr. x, Baufläche x, KG G, untersagt (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde dem Bf aufgetragen, „binnen einer Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich die Baubewilligung für das Bauvorhaben ‚Um- und Zubau beim Wohnhaus‘ zu beantragen oder binnen einer weiteren Frist von 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.“ In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei bei einem Ortsaugenschein festgestellt worden, dass auf der Liegenschaft am x ein Zubau im Kellergeschoß errichtet bzw. dieser bereits bis zur Rohdecke fertiggestellt worden sei. Für diese bauliche Anlage sei eine Baubewilligung erforderlich.
Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 11.04.2013, GZ: BauR1-153/9-39403-2013, wurde dem Bf, aufgetragen, „binnen einer Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich für die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage ‚Garten- und Gerätehütte‘ eine Bauanzeige (Voraussetzung Nachbarzustimmung am Bauplan, ansonsten Bauansuchen) mit Plänen eines befugten Planverfassers in 3-facher Ausfertigung beim Stadtamt Gmunden einzureichen oder binnen einer weiteren Frist von 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage auf der Liegenschaft x, Parz. Nr. x, KG. G, zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.“ Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei einem Ortsaugenschein eine fertiggestellte Hütte im Ausmaß von 8,53 m x 2,73 m vorgefunden worden sei, die einer Bauanzeige bedürfe.
Diese Bescheide sind gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig und vollstreckbar (siehe jeweils den Vermerk vom 23.07.2013 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden).
I.1.2. Der Bürgermeister ersuchte unter Vorlage dieser (Titel-)Bescheide mit Schreiben vom 23.07.2013 die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) um Vollstreckung.
I.1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2013 wurde dem Bf die Ersatzvornahme angedroht, wobei ihm für die Erfüllung seiner Verpflichtung eine Frist von 8 Wochen eingeräumt wurde. Diese Androhung wurde mittels eigenhändiger Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
I.1.4. Die belangte Behörde lud mit Schreiben vom 18.07.2014 acht Firmen zur Anbotserstellung zur Umsetzung der gegenständlichen baupolizeilichen Aufträge ein, woraufhin von einer Firma ein Angebot vorgelegt wurde.
I.1.5. Nach der im vorgelegten Verwaltungsakt aufliegenden Strafverhandlungsschrift vom 02.09.2014 gab der Bf im Zuge seiner Einvernahme an, dass ein Mieter seiner 4 Mietwohnungen ohne sein Wissen die Um- und Zubauarbeiten durchgeführt, sowie die Gartenhütte aufgestellt habe. Der Bf habe keinen Zutritt zu seiner eigenen Liegenschaft und zum Garten, da der Mieter ihm diesen verweigere und darüber hinaus Vorhangschlösser dies verhindern würden. Bis Ende des Jahres werde der Bf jedoch entweder die Rechtmäßigkeit der illegalen Bauten herstellen bzw. den Abbruch derselbigen in die Wege leiten. Der Bf ersuchte um eine milde bis keine Bestrafung und gab als Begründung an: „… da ich bisher für den ungesetzlichen Zustand außer als Grundstücksbesitzer nicht verantwortlich bin, sondern mein Mieter […].“
I.1.6. Mit Schreiben vom 03.09.2014 wurde dem Bf das vorliegende Angebot (Kosten der Ersatzvornahme: 38.400,00 Euro [inkl. MWSt.]) mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt, wozu sich der Bf nicht äußerte.
I.1.7. In der Folge erließ die belangte Behörde - unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Titelbescheide vom 10.07.2012 und 11.04.2013 - den Bescheid vom 03.11.2014 mit den nachfolgenden Spruchpunkten:
„I. Anordnung der Ersatzvornahme:
Folgende mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.9.2013, Zl. BauR01-2-2013, angedrohten Ersatzvornahmen werden angeordnet:
1.
Die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage ‚Um- und Zubau beim Wohnhaus in Form des Zubaues im Kellergeschoß bis zur Rohdecke auf der Liegenschaft in G, x, auf Parz.Nr. x und Baufläche x, jeweils KG. und Gde. G, ist zu beseitigen und ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
2.
Die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage ‚Garten- und Gerätehütte‘ im Ausmaß von 8,53 m x 2,73 m auf der Liegenschaft in G, x, auf Parz.Nr. x, KG. und Gde. G ist zu beseitigen und ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
[…]
II. Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme:
„Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme laut Spruchabschnitt I. dieses Bescheides hat [der Bf …] binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides insgesamt 38.400,00 Euro (inkl. 20 % MWSt) mittels beiliegendem Zahlschein zu hinterlegen.“
Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise aus:
„[…]
Durch entsprechende Fristsetzung seitens der Vollstreckungsbehörde wurde hinreichend die Möglichkeit geboten, die Erfüllung dieser Forderungen selbst zu veranlassen. Dies hat [der Bf] nicht getan, obwohl auf die Folgen des Nichterbringens der aufgetragenen Leistungen seinerseits, nämlich dass die Vollstreckungsbehörde dann veranlassen wird, dass diese Verpflichtungen auf seine Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werden, aufmerksam gemacht wurde.
Nachdem gemäß § 4 VVG der Vollstreckungsbescheid konkret bestimmen muss, was zu vollstrecken ist, wurden die Gegenstände der Vollstreckung im Spruchabschnitt I. dieses Bescheides genau definiert.
Hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren jeweils das gelindeste, zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Diesen Bestimmungen des VVG hat die Vollstreckungsbehörde dadurch entsprochen, in dem 8 autorisierte Unternehmen zur Anbotlegung eingeladen wurden. Der Vollstreckungsbehörde liegt jedoch lediglich ein Anbot der Firma S AG, x, P, xstraße x, in Höhe von 38.400,00 Euro (inkl. 20 % MWSt) vor. Deshalb ist dieses Anbot der Entscheidung über die Kosten der Ersatzvornahme, wie im Spruchabschnitt II. dieses Bescheides angeführt, zu Grunde gelegt.
Dem Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren wurde dies zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Da der Verpflichtete die baupolizeilichen Aufträge bisher trotz des Entgegenkommens der Vollstreckungsbehörde in Form von entsprechender Fristsetzung (zur selbstständigen Erfüllung des baubehördlichen Auftrages) nicht erfüllt hat, war von der [belangten Behörde] gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b VVG dem Ersuchen der Stadtgemeinde Gmunden vom 23.7.2013 zu entsprechen.
Auch wenn [der Bf] der Vollstreckungsbehörde anlässlich seines Erscheinens glaubhaft versicherte, dass sämtliche ggst. konsenslosen Maßnahmen von einem seiner Mieter - der in dem Haus seit Jahrzehnten wohnt - ohne sein Einverständnis und ohne sein Wissen als Grundstücksbesitzer ausgeführt wurden, kann der ggst. Vollstreckungsauftrag nur gegen ihn als Grundstücksbesitzer erteilt werden, da er nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die in seinem Besitz befindliche Liegenschaft und die darauf befindlichen baulichen Maßnahmen verantwortlich ist, auch wenn dies im ggst. Fall eine gewisse Härte darzustellen scheint.“
I.2.1 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 02.12.2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. In der Beschwerde wird im Wesentlichen angeführt, dass die Frist von 8 Wochen in der Androhung der Ersatzvornahme keinesfalls ausreichend gewesen sei. Die Vollstreckungsbehörde habe nicht das gelindeste Mittel herangezogen, da unter dem in § 2 Abs 1 VVG normierten Grundsatz die zur Anbotslegung eingeladenen Unternehmen zumindest um ein weiteres Mal dazu aufgefordert hätten werden müssen. Da nur ein Angebot vorgelegt worden sei, wäre zu prüfen gewesen (durch einen Amtssachverständigen), ob dieses das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel darstelle. Sämtliche konsenslosen Baumaßnahmen seien vom Mieter ohne Einverständnis und Wissen des Bf ausgeführt worden. Da der belangten Behörde die rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bf und dessen Mieter bekannt seien, wäre es ihr möglich gewesen, eine wesentlich längere Frist zu gewähren und auch mit der Anordnung der Ersatzvornahme noch zuzuwarten.
I.2.2. Mit Vorlageschreiben vom 02.02.2015 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
I.2.3. Die Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts bei der zuständigen Baubehörde sowie bei der belangten Behörde am 17. bzw. 18.02.2016 ergab, dass keine neuen Informationen seit der Vorlage der Beschwerde vorliegen. Jedenfalls wurde nach Auskunft der Baubehörde (E-Mail vom 19.02.2016) bis dato kein Bauansuchen für den Zubau und die Hütte eingereicht.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die unter Punkt I.2.3. dargestellten eigenen Erhebungen bei der Baubehörde sowie bei der belangten Behörde.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage geklärt werden. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung standen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen (insbesondere zur Höhe der Kosten der Ersatzvornahme), die nach der Rechtsprechung des VwGH bereits geklärt sind und zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lauten auszugsweise:
„§ 4 (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
[…]
§ 10 (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall, die konsenslosen Baumaßnahmen nicht vom Bf, sondern von einem seiner Mieter durchgeführt wurden (siehe dazu das hg. Straferkenntnis gegen diesen Mieter vom 26.05.2015, LVwG-100036/19/VG) und der Bf keinen Zutritt zu seiner vermieteten Liegenschaft hat, so ist damit für den Bf aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der angefochtene Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme. Dessen Grundlage bilden die baupolizeilichen Aufträge des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 10.07.2012 und 11.04.2013 (Titelbescheide), die dem Bf gegenüber rechtswirksam geworden sind, weshalb das Vollstreckungsverfahren zu Recht gegen den Bf geführt wird. Im Vollstreckungsverfahren ist es aber ohne Belang, ob den Bf ein Verschulden an der Nichterfüllung des Titelbescheides trifft oder nicht. Somit ist etwa auch die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit eines baupolizeilichen Auftrages für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme irrelevant. Der Zulässigkeit der Ersatzvornahme steht auch nicht entgegen, wenn dem Verpflichteten, aus welchen Gründen immer, die Erbringung der Leistung nicht möglich ist (VwGH 15.06.2011, 2011/05/0075, mwN). Einzig entscheidendes Kriterium ist, dass die geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 222ff, mit Hinweisen auf Judikatur des VwGH). Die Vollstreckungsform der Ersatzvornahme dient nämlich der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstelligende Leistung zu erbringen (VwGH 02.02.1993, 92/05/0307).
Wenn der Bf weiters vorbringt, dass die Behörde noch hätte zuwarten können, da ihr die schwierigen Verhältnisse bekannt seien, so spricht er damit im Grunde eine Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens an. Dabei übersieht er aber, dass dafür keine gesetzliche Grundlage besteht, zumal die diesbezüglich in Frage kommende Bestimmung des § 38 AVG (II. Teil des AVG) nach § 10 Abs. 1 VVG auf das Vollstreckungsverfahren nicht anzuwenden ist. Davon abgesehen ist das hier gegenständlichen Vollstreckungsverfahren auch nicht von der Klärung einer (zivilrechtlichen) Vorfrage iSd § 38 AVG abhängig.
Im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren wurde dem Bf jedenfalls auch ausreichend Zeit zur Bereinigung des bewilligungslosen Zustandes zugestanden, zumal er bereits mit der Einbringung eines Antrages auf Baubewilligung bzw. einer Bauanzeige das Vollstreckungsverfahren hätte abwenden können, da damit die geforderte Leistung erbracht worden wäre. Dies ist bislang (wie auch eine Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei der zuständigen Baubehörde sowie bei der belangten Behörde ergab) aber jedenfalls nicht erfolgt.
Im Beschwerdeschriftsatz führt der Bf zu der aufgetragenen Kostenvorauszahlung noch aus, dass nicht das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel gewählt worden sei. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass dem Bf diesbezüglich kein Mitspracherecht zusteht. Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise, ob z.B. Anbote privater Firmen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, bleibt der Behörde überlassen; dasselbe gilt auch für die konkrete Vorgangsweise bei der Einholung von Anboten. Aus dem in § 2 Abs. 1 VVG normierten Schonungsprinzip ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nur, dass der Verpflichtete im Rahmen des Parteiengehörs sowie in der Berufung geltend machen kann, dass die Annahmen der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten unrichtig sind (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182, mwN). Dem Einwand des Bf, dass die Kosten in Höhe von 38.400,- Euro zu hoch bemessen seien, liegen keine konkreten Darstellungen/Ausführungen zugrunde, die nachvollziehen lassen, weshalb diese zu hoch bemessen sein sollten. Auf diese allgemeinen gehaltenen Behauptungen musste das Landesverwaltungsgericht daher nicht eingehen, da diesbezüglich den Bf die Beweislast trifft (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren5 [2014] Rz 987 mwN; Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 217). Die belangte Behörde hat dem Bf das zugrundeliegende Angebot mit Schreiben vom 03.09.2014 nachweislich übermittelt. Der Bf hat sich dazu nicht geäußert, weshalb die Behörde davon ausgehen konnte, dass dagegen keine sachlichen Einwände vorliegen (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 217).
Im Übrigen sieht sich das Landesverwaltungsgericht zu dem Hinweis veranlasst, dass die Kostenvorauszahlung ohnehin (nur) gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt und der Bf gegen den Bescheid über die (endgültige) Kostentragung gegebenenfalls auch der (konkretisierte) Einwand der Überhöhung dieser Kosten zusteht (VwGH 17.12.1992, 92/06/0241; Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 288f mit weiteren Hinweisen auf Judikatur des VwGH).
Zur beantragten Stundung und Ratenzahlung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Bf genügt es darauf hinzuweisen, dass bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG nicht auf Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der verpflichteten Partei Bedacht zu nehmen ist. Daraus ergibt sich weiters, dass diese Umstände auch bei der Festsetzung der Leistungsfrist nicht zu berücksichtigen sind (vgl. abermals VwGH 17.12.1992, 92/06/0241).
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher keine Gründe aufgezeigt, die zu einer Unzulässigkeit des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens führen würden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Durch die Erledigung in der Hauptsache, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Bf, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist dazu aber anzumerken, dass der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme, die eine Vollstreckungsverfügung darstellt, gemäß § 10 Abs. 2 ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. Sie kann ihr auch - da das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht - im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren5 [2014] Rz 1002). Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme hat hingegen gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung. Auf diesem Umstand wurde die belangte Behörde in einem am 12.02.2015 geführten Telefonat von der erkennenden Richterin hingewiesen, zumal diesbezüglich die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid unrichtig war. Die belangte Behörde hat in diesem Gespräch im Übrigen zugesichert, die Kosten der Ersatzvornahme während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht einzutreiben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch