LVwG-150838/6/DM/WFu
Linz, 25.02.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der A I KG, x, vertreten durch Geschäftsführer Ing. Mag. R W, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schwertberg vom 01.10.2015, GZ. Bau-131-9/26-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang:
I.1. Mit Eingabe vom 07.05.2013 (Eingangsdatum) beantragte Mag. Georg Tinschert (Bauwerber) die Errichtung einer Feuermauer auf dem Grundstück Nr. x, KG S, welches im Eigentum des Bauwerbers sowie von F T und M T steht. Laut Einreichplan weist das geplante Projekt „Feuermauer“ eine Höhe von 9,76 Metern auf und wird den Innenhof an der Grundgrenze von der Nachbarliegenschaft zur Gänze trennen.
I.2. Die A I KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing. Mag. R W (Beschwerdeführerin), ist Eigentümerin des östlich gelegenen und von Grundstück Nr. unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. xx, KG S.
Mit Kundmachung vom 28.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Erstbehörde hinsichtlich der mündlichen Bauverhandlung für den 13.07.2013 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen. Mit Schriftsatz vom 03.06.2013 erfolgte eine Berichtigung dahingehend, dass die Bauverhandlung nunmehr am 13.06.2013 stattfinden werde und die Zusammenkunft bei der Liegenschaft M 2 erfolge.
I.3. Mit Schreiben vom 11.06.2013 (Fax-Sendung am 13.06.2013) übermittelte die Beschwerdeführerin die Kundmachung inkl. Berichtigung an das Land Oö. mit dem Ersuchen um Prüfung, ob es sich um eine ordnungsgemäße Kundmachung handle.
Bei der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 stellte der bautechnische Amtssachverständige fest, dass das betroffene Grundstück die Flächenwidmung „Kerngebiet“ aufweise und von keinem Bebauungsplan erfasst sei. Unter näherer Ausführung hielt der Amtssachverständige auch fest, dass von einem geschlossen bebauten Gebiet auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin erhob diverse Einwendungen dahingehend, dass aufgrund des eingeschränkten Zeitrahmens eine Beurteilung der rechtlichen Grundlagen nicht möglich sei. Aufgrund der verspäteten Ausschreibung könnten auch die technischen Unterlagen nicht ausreichend geprüft werden. Diese würden unvollständig erscheinen. Es fehle in jedem Fall ein Höhenfixpunkt, sodass die Mauer nicht beurteilt werden könne. Es werde zudem auf das Schreiben vom 11.06.2013 an das Land Oberösterreich verwiesen. Zusätzlich wurde eine schriftliche Stellungnahme mit Datum vom 13.06.2013 beigebracht, nach welcher in den Jahren 1970 bis 1977 in der westlichen Feuermauer des Objektes M 1 eine Reihe von Belichtungsflächen genehmigt worden seien. Die Rechtmäßigkeit jener Flächen sei von der Bürgermeisterin mit Bescheid vom 04.05.2009 bestätigt worden. Es laufe zudem eine Anzeige gegen die Gewerbebehörde der BH Perg mit der Auflage der Wiederherstellung der Verglasung im EG und 1. OG. Beim Baubegehren müsse es sich um ein vollkommen selbsttragendes Mauerwerk handeln, welches nicht mit der westlichen Mauer des Objektes M 1 in Berührung kommen dürfe und sämtlichen Windkräften widerstehen müsse. Das Fundament der Liegenschaft M 1 dürfe nicht untergraben werden, es bedürfe einer entsprechenden Baugrubensicherung und einer Befundung des Objektes M 1. Des Weiteren seien Niederschlagswässer zwischen den Mauern zu verhindern. Keinesfalls dürfe die Feuermauer die Brüstungshöhe des Bauansuchens vom 29.03.2013 übersteigen, da dies eine erhebliche Benachteiligung in Bezug auf die Belichtung darstellen würde. Ein seit 1970 bestehendes Fallrohr inklusive dazugehöriger Ableitung dürfe keinesfalls beschädigt werden bzw. sei die Zugänglichkeit im Falle von Reparaturen zu gewährleisten. Mangels zeitgerechter Zustellung handle es sich gegenständlich um eine unvollständige Stellungnahme.
I.4. In Anbetracht der verspäteten Ausschreibung gewährte die Erstbehörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2013 unter angemessener Fristsetzung und unter Hinweis auf § 41 Abs. 2 AVG die Möglichkeit zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme.
I.5. Mit Eingang vom 02.07.2013 erfolgte eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 11.06.2013, in welcher ausgeführt wurde, dass die geplante Feuermauer wie in den Plänen dargestellt nicht ausgeführt werden könne, da sie bei dem seit 40 Jahren bestehenden Fallrohr unterbrochen werden müsse. Jede Veränderung dieses Fallrohres würde eine sofortige Besitzstörungsklage nach sich ziehen.
I.6. In Wahrung des Parteiengehörs erteilte die Marktgemeinde Schwertberg mit Schreiben vom 21.08.2013 dem Bauwerber die Möglichkeit zur Stellungnahme, welcher sich mit Eingang vom 12.09.2013 dahingehend äußerte, dass die Funktion des Fallrohres im Bauvorhaben berücksichtigt werde.
I.7. Mit Bescheid vom 04.10.2013, Zl. Bau-131-9/26-2013, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Schwertberg als Baubehörde I. Instanz (Erstbehörde) die Baubewilligung samt Nebenbestimmungen (Auflagen) für die Errichtung einer Feuermauer auf dem Grundstück Nr. x, KG S.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die baurechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Stellungnahmen vom 13.06.2013 und 30.06.2013 keine baurechtlich relevanten Einwendungen erhoben. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung von Fundamentierung, Statik, Zug und Druck werde auf die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bauführers verwiesen. In Bezug auf die Anmerkung, dass es sich um ein vollkommen selbsttragendes Mauerwerk handeln müsse, welches auf keinen Fall in Berührung mit der westlichen Mauer des Objektes M 1 stehen dürfe, werde auf die Bauverhandlung und die jeweiligen Aussagen des Bauführers und des Bauwerbers verwiesen.
In den Auflagen des Bescheides sei eine Beweissicherung vor Baubeginn vorgeschrieben worden. Das Niederschlagswasser dürfe aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ohnehin nicht auf den Nachbargrund abgeleitet werden. Die geplante Höhe der Feuermauer sei baurechtlich genehmigungsfähig, da ua. aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Belichtung und Belüftung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abzuleiten sei. Diesbezüglich werde in Bezug auf die Stellungnahme vom 13.06.2013 und den darin bezeichneten „nachbarschaftsrechtlichen erheblichen Benachteiligungen“ auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gleiches gelte hinsichtlich der Erhaltung und Zugänglichkeit des Regenfallrohres.
Zu der vom Bauwerber eingebrachten Stellungnahme vom 12.09.2013 betreffend das bezeichnete Fallrohr werde ausgeführt, dass diesbezüglich seitens der Baubehörde keine behördliche Auflage im Bewilligungsbescheid erfolgen könne, weshalb abermals auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
I.8. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin mangels Parteistellung infolge der Erhebung unzulässiger Einwendungen unterblieben ist. Auf Anfrage wurde dieser am 10.07.2015 eine Kopie des erstinstanzlichen Bescheides vom 4.10.2013, Zl. Bau-131-9/26-2013 ausgehändigt (Vorlageschreiben vom 21.12.2015, Aktenvermerk der Beschwerdeführerin vom 10.07.2015).
I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung (Eingangsdatum 24.07.2015) und führte im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung aus. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11.06.2013 sowie in der Stellungnahme bei der mündlichen Bauverhandlung am 13.06.2013 auf die rechtmäßig bestehenden Belichtungsflächen und den diesbezüglichen Bescheid vom 04.05.2009 hingewiesen. Es handle sich diesbezüglich sowohl um privatrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Gründe, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Feuermauer nicht vorhanden seien. Verwiesen werde auf das grundbücherlich bestehende Fensterrecht, welches als dingliches Recht der Baubewilligung entgegenstehe. Im erstinstanzlichen Verfahren seien diese Einwendungen nicht berücksichtigt worden. Der Verweis auf den Zivilrechtsweg stelle einen Rechtsirrtum der Erstbehörde infolge einer unrichtigen Rechtsansicht da. Weiters sei auf die öffentlich rechtlichen Einwendungen im Hinblick auf die mit Bescheid vom 04.05.2009 bestätigten Belichtungsflächen nicht eingegangen worden, weshalb der Berufungsantrag auf Nichterteilung der Baubewilligung bzw. Neudurchführung des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt worden sei.
I.10. Parallel zum baubehördlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Anzeige vom 28.10.2014 gegen die Gemeinde Schwertberg aufgrund des Verdachtes von diversen Gesetzesverletzungen in Bauverfahren betreffend die Liegenschaft M 1 in S bei der Staatsanwaltschaft Linz ein.
I.11. Im Verfahrensgang legte der Bauwerber mit Schreiben vom 25.08.2015 die Anzeige des Baubeginns sowie mit Schreiben vom 01.09.2015 die Anzeige der Baufertigstellung bei der Erstbehörde vor.
I.12. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schwertberg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.10.2015, GZ. Bau-131-9/26-2013, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vom 11.06.2013 und 13.06.2013 um keine tauglichen Einwendungen iSd Oö. BauO 1994 handle und folglich die Parteistellung verloren gegangen sei. Als Konsequenz sei sie von der Bescheidzustellung auszuschließen. Zur Dienstbarkeit des Fensterrechtes werde die Beschwerdeführerin neuerlich auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
I.13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.11.2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und machte im Wesentlichen das Vorliegen von Feststellungsmängeln sowie das Vorliegen einer unrichtigen Rechtsansicht geltend. Dem Baubescheid stehe die Dienstbarkeit des Fensterrechtes als dingliches Recht entgegen, dessen Beurteilung die belangte Behörde unterlassen bzw. aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe. Diesbezüglich werde die Feststellung begehrt, dass dies von entscheidungswesentlicher Bedeutung sei. Unter dieser Voraussetzung wäre auch dem Einwand der Belichtungssituation statt zu geben bzw. hätte dies von Amts wegen berücksichtigt werden müssen. Es bestehe somit eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich des ermittelten Sachverhaltes bzw. sei dieser ergänzungsbedürftig. Die Erstbehörde wie auch die belangte Behörde habe dementsprechend gegen den Grundsatz der von Amtswegen vorgesehenen Wahrheitsforschung und Anleitungspflicht verstoßen. Es werde sohin der Antrag gestellt, den Bescheid der belangten Behörde zu beheben und dahingehend abzuändern, dass eine Baubewilligung für die Errichtung einer Feuermauer am verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht erteilt werde, in eventu den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze zu beheben und die Rechtsache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen.
I.14. Abseits der durch den Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.11.2015 mit, dass die Parteistellung eines Nachbarn in Bauangelegenheiten eine grundsätzliche Rechtsstellung sei und nicht durch untaugliche Einwendungen verloren gehen könne. Im Übrigen enthalte die schriftliche Stellungnahme vom 11.06.2013 eine Reihe anderer die Mauer betreffende Unzulänglichkeiten.
I.15. Mit Schreiben vom 21.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezugnehmendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
II. Beweiswürdigung:
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt (einschließlich der Schriftsätze der Beschwerdeführerin). Des Weiteren wurden ein aktueller Auszug aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System [DORIS] zu den beschwerdegegenständlichen Grundstücken sowie ein Grundbuchsauszug zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingeholt.
Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war.
II.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, da sich dieser widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
III. Maßgebliche Rechtslage:
III.1. Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008, lautet auszugweise:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
(…)
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]“
Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. […]“
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
Ob von der Beschwerdeführerin ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde, bildet die im Beschwerdefall zu klärende Frage.
Die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführerin ist iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 im gegenständlichen Beschwerdefall unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus der Lage des zu bebauenden Grundstückes und dem der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstück zueinander. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN).
Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 42 Rz. 32 ff [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, und 27.2.2013, 2010/05/0203, jeweils mwN).
Die Beschwerdeführerin hat in ihren schriftlichen Stellungnahmen neben bautechnischen Ausführungen und Bemängelungen zum Bauvorhaben insbesondere auch die Belichtungsverhältnisse zu ihren Wohnflächen eingewendet. Konkretisiert wurde dies in den weiteren Schriftsätzen (einschließlich der nun anhängigen Beschwerde) damit, dass eine Dienstbarkeit des Fensterrechts bestehe, welche der beantragten Bewilligung der Feuermauer entgegenstehe.
Diesbezüglich hat die belangte Behörde jedoch zu Recht angenommen, dass der geltend gemachte Eingriff in ein Servitutsrecht keine öffentlich-rechtliche Einwendung iSd § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994, sondern eine Einwendung, die in der Privatrechtsordnung begründet ist, darstellt und der Beschwerdeführerin insoweit auch keine Parteistellung zukommen kann (vgl. VwGH 27.2.2013, 2010/05/0203 mwN).
Aber auch unabhängig vom Bestehen einer Dienstbarkeit des Fensterrechts besteht, bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe, kein Anspruch des Nachbarn auf Belichtung und Belüftung aus einem benachbarten, fremden Grundstück (vgl. dazu die in Neuhofer, Oö. Baurecht7, 270f, sowie in Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 323ff, zitierte höchstgerichtliche Judikatur; VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054; VwGH 13.11.2012, 2009/05/0153; 12.6.2012, 2009/05/0105). Im Beschwerdefall richtet sich die Höhe der Feuermauer nach der Höhe des bestehenden Gebäudes des Bauwerbers und gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass Abstandsvorschriften verletzt werden. Wenn die Beschwerdeführerin daher unabhängig vom Bestehen ihres Servitutsrechts des Fensterrechts eine Beeinträchtigung der Belichtungssituation ihres Wohnobjekts geltend macht, kann sie damit kein öffentlich-subjektives Nachbarrecht aufzeigen.
Die belangte Behörde hat daher die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid vom 4.10.2013 zutreffend mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Auf Basis der Bestimmung des § 27 VwGVG und der dazu ergangenen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0055).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter