LVwG-150738/10/RK/GD

Linz, 11.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des G M, vom 10.08.2015, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 09.07.2015, Zl: RM-Abg-150034-04, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (Gz: 0002813/2014 ABA Nord 501/N130230) wurde G M (im Folgenden Bf) am 03.03.2014 die Baubewilligung zur Errichtung eines Hackgutlagers  auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG P erteilt. Die Baubewilligung wurde entsprechend dem Parteibegehren und laut eingereichtem Bauplan für ein Gebäude erteilt, welches eine Grundfläche von 7,86 x 11,50 m aufweist. Die maximale Höhe beträgt 5,33 m im Bereich der südwestlichen Grundgrenze und 6,77 m im Bereich der Bestandsgarage. Den oberen Abschluss bildet ein Pultdach mit einer Neigung von 7 Grad.  Das Gebäude bleibt Richtung Nordosten zur Gänze offen. Die Außenwände Richtung Südosten, Südwesten und Nordwesten werden vollflächig verschalt. Den oberen Abschluss bildet ein Pultdach.

 

I.2. Mit Schreiben des Magistrats vom 20.01.2015, Gz: 501/AN13230A, wurde der Bf über die vorgesehene Einhebung des Verkehrsflächenbeitrages samt Berechnungsgrundlagen informiert und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach einer eingeräumten Fristerstreckung teilte der Bf der Abgabenbehörde am 23.03.2015 mit, dass das Hackschnitzellager überwiegend offen sei bzw.  mit Spaltwänden und Windnetzen errichtet wurde. Daher handle es sich um kein Gebäude im Sinne der Oö. Bauordnung und die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages sei daher nicht vorgesehen.

 

Infolge wurde dem Bf mit Bescheid vom 15.04.2015, Gz: 501/AN13230B, des Magistrats der Landeshauptstadt Linz als Abgabenbehörde erster Instanz der Verkehrsflächenbeitrag für die (eine wirtschaftliche Einheit bildende) Grundstücke Nr. x1, x2, x3, x4, x5, x6 und x7 der KG P in Höhe von Euro 3.264,-- gem. § 19 ff Oö. BauO 1994 vorgeschrieben.

Laut Begründung laute die Definition von Gebäuden nach § 2 Z 12 Oö. Bautechnikgesetz 2013 als „überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können“. Aus den zur Baubewilligung eingereichten Plänen, sowie den nach Fertigstellung vorgelegten Fotos sei ersichtlich, dass gegenständliches Hackgutlager überwiegend (nämlich mehr als 50 %) umschlossen sei und daher ein Gebäude im Sinne des § 2 Z 12 des Oö. Bautechnikgesetz 2013 darstelle.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 07.05.2015 fristgerecht Berufung und begründete sein Rechtsmittel damit, dass das Hackgutlager überwiegend offen sei. Die Gesamtfläche der Seiten betrage 230,12 . Anhand einer Berechnung legte der Bf dar, dass die gesamte offene Fläche 124,12 betrage und das Hackgutlager somit zu 54 % (überwiegend) offen sei. Daher sei die Vorschreibung laut Bauordnung nicht vorgesehen.

 

I.4. Der Stadtsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigte mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 09.07.2015, Gz: RM-Abg-150034-04 die erstinstanzliche Entscheidung des Magistrats. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Baubewilligungsbescheid vom 03.03.2014 der Neubau eines dreiseitig geschlossenen Gebäudes bewilligt wurde. Der genehmigte Zustand sehe an der Nordostseite keine Wand vor und an den drei restlichen Seiten einen vollflächigen vom Geländeanschnitt bis zum Dach reichenden Wandabschluss vor, sodass das Objekt an den Seiten zu mehr als 50 % umschlossen sei.

 

Infolge führte die belangte Behörde aus, dass der Bf das Gebäude anders als bewilligt ausführte und somit vom genehmigten Zustand abwich.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH vom 28.11.2001, 2001/17/0150 ergäbe sich, dass die tatsächliche Ausführung für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags ohne rechtliche Bedeutung sei, da der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 durch die Erteilung der Baubewilligung verwirklicht wurde. Der Abgabenanspruch der Gemeinde sei ex lege durch die Erteilung der Baubewilligung entstanden und daher sei es in weiterer Folge ohne rechtliche Bedeutung, ob bzw. in welcher Form das bewilligte Bauvorhaben dann tatsächlich zur Ausführung gelang. § 19 Abs. 1 leg. cit. stelle nämlich nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Erteilung der Baubewilligung ab. Es bedürfe daher keiner Ermittlung dahingehend, ob das tatsächlich ausgeführte Objekt den Gebäudebegriff erfülle oder nicht.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 10.08.2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und brachte inklusive Beschwerdeergänzungen vom 22.09.2015 zusammengefasst folgende Beschwerdepunkte vor:

- Das Bauwerk/Hackgutlager sei zu 54 % offen (Gesamte Fläche der Seiten 230,12 ; gesamte offene Fläche der Seiten 124,12 ; da die Ausführung der Holzwände lose sei, könne der offene Anteil noch höher sein). Da im erstinstanzlichen Bescheid 50% angegeben wurde sei die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages laut Bauordnung nicht vorgesehen. Die rechtliche Beurteilung der Behörde, dass der „Baubescheid“ für die Einhebung ausreiche, sei nicht nachvollziehbar.

- Es seien Enteignungen für den Bergbahnbau und Straßenumlegungen von den Grundbesitzern am P durchgeführt worden. Dazu legte der Bf ein Protokoll zum Bergbahnbau vom 21.10.1896 vor, in welchem das „Detailprojekt für eine elektrisch zu betreibende Adhäsionsbahn vom Mbahnhof U auf den Gipfel des P zur Vornahme der politischen Begehung und der Enteignungsverhandlung“ behandelt werden.

- Eine namentlich angeführte Mitarbeiterin für die Heimatblätter des Landes habe die Auskunft gegeben, dass der Sweg früher zum Schloss H gehörte und alle Bauern vom P für die Wegerhaltung Robot leisten mussten um den Weg benützen zu dürfen.

 

I.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 11.08.2015 (Einlangen 13.08.2015) vor.

 

I.7. Mit Schreiben vom 21.01.2015 forderte das erkennende Gericht die belangte Behörde und den Bf zur Stellungnahme hinsichtlich eventuell erbrachter Vorleistungen im Sinne des § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 und des Errichtungszeitpunktes des Schablederweges auf. Seitens der Behörde wurde mitgeteilt, dass kein anrechenbarer Anliegerbeitrag geleistet wurde und der Schablederweg am 14.05.1959 mit einem Porenverschluss versehen wurde und am 14.07.1953 ein dreireihiges Rinnsal verlegt wurde. Der Bf reagierte nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt,  Einholung von  Grundbuchs- und DORIS-Auszügen der betroffenen Grundstücke und durch Anforderung von Stellungnahmen der beteiligten Behörde und des Bf.

Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 leg. cit. hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.2. In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 lauten:

 

„§ 16

Grundabtretung

 

(1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen und der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sind die nach Maßgabe    

1. der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplans oder

2.der in einem Plan bestimmten Straßengrundgrenzen einer straßenrechtlichen Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz des O.ö. Straßengesetzes 1991

 

zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde fallenden, an den Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie oder die geplante Straßengrundgrenze, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie oder in der geplanten Straßengrundgrenze und bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Flächen.

 

 

 

 

 

§ 17

Entschädigung

 

(1) Für die gemäß § 16 Abs. 1 abzutretenden Grundflächen hat die Gemeinde eine Entschädigung zu leisten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Wenn eine nicht bebaute Grundfläche als Bauplatz bewilligt oder einem Bauplatz oder einem bebauten Grundstück zugeschrieben wird, hat die Grundabtretung gemäß § 16 Abs. 1 bis zu acht Meter, von der Straßenfluchtlinie oder der geplanten Straßengrundgrenze aus gemessen und senkrecht auf diese, ohne Entschädigung zu erfolgen; beträgt jedoch die abzutretende Fläche mehr als ein Viertel des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks, ist für das darüber hinausgehende Ausmaß von der Gemeinde Entschädigung zu leisten. Als nicht bebaut im Sinn dieses Absatzes gilt abweichend von § 2 Abs. 1 auch eine Grundfläche, auf der sich bauliche Anlagen befinden, für die gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 eine Bauplatzbewilligung nicht erforderlich ist.“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1976, (Oö. BauO) LGBl.Nr. 35/1976 lauten:

 

„§ 18

Grundabtretung

(1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen (§ 4) und von Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften (§ 7) sind die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes zu den öffentlichen Verkehrsflächen fallenden, an den Bauplatz bzw. an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder der bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie und bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Flächen. Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Teilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Sie sind über Auftrag der Gemeinde frei von baulichen Anlagen in den Besitz der Gemeinde zu übergeben. Mit der bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte.

 

(2) Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird. Ist er nicht Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, so hat er diese, allenfalls im Wege der Enteignung, zu erwerben.

 

(3) Für die gemäß Abs. 1  abzutretenden Grundflächen hat die Gemeinde Entschädigung zu leisten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Wenn eine unbebaute Grundfläche als Bauplatz bewilligt (§ 4) oder einem Bauplatz oder einer bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b und c) zugeschrieben wird (§ 7), so hat die Grundabtretung gemäß Abs. 1 bis zu acht Meter, von der Straßenfluchtlinie   aus  gemessen und senkrecht auf diese, ohne Entschädigung zu erfolgen; beträgt jedoch die abzutretende Fläche mehr als ein Viertel des Bauplatzes bzw. der bebauten Liegenschaft, so ist für das darüber hinausgehende Ausmaß von der Gemeinde Entschädigung zu leisten. Als unbebaut im Sinne dieses Absatzes gelten auch Grundflächen, auf denen sich nur Einfriedungen oder nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen befinden.

 

[…]

 

§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

[…]

 

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

 

 

 

§ 39

Beginn der Bauausführung, Planabweichungen

[…]

 

(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.

 

(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn       

1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie

2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden.

 

(4) Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z 1 genannten Art anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z 3, darf vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Der Bf bringt vor, dass das von ihm errichtete  Bauwerk/Hackgutlager zu 54 % offen sei und eine Vorschreibung laut Bauordnung nicht vorgesehen sei. Da die Holzwände leicht entfernbar seien, sei der offene Anteil noch wesentlich höher.

Mit dem Argument, dass das Bauwerk des Bf zu 54 % offen sei, bestreitet der Bf die Gebäudeeigenschaft des Hackgutlagers, da die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid u.a. argumentierte, dass ein Gebäude im Sinne des § 2 Z 12 des Oö. Bautechnikgesetz 2013 vorläge, wenn ein Bauwerk  überwiegend (nämlich mehr als 50 %) umschlossen sei.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Gemeinde anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben.

Laut Grundbuchsauszug ist der Bf Eigentümer des in Frage stehenden Grundstücks Nr. x, EZ x, KG P und wurde dem Bf mit Bescheid vom 03.03.2014 eine Baubewilligung zur Errichtung eines Hackgutlagers  auf diesem Grundstück erteilt. Das gegenständliche Gebäude ist unstrittig durch die öffentliche Verkehrsfläche Sweg, GSt. Nr. y, KG  P, die im Eigentum der Gemeinde steht, aufgeschlossen.

 

Ob die Gebäudeeigenschaft gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, denn es ist zu beachten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers (vgl. dazu VwGH 10.11.1992, 92/05/0053: Ein Baubewilligungsverfahren stellt ein Projektgenehmigungsverfahren dar, sodass Gegenstand des Verfahrens das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt ist, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender tatsächlicher Baubestand (Hinweis E 31.3.1978, 697/77, 719/77, VwSlg 9513 A/1978).

Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für ein Gebäude erteilt, das eine Grundfläche von 7,86 x 11,50 m aufweist. Die maximale Höhe beträgt 5,33 m im Bereich der südwestlichen Grundgrenze und 6,77 m im Bereich der Bestandsgarage. Den oberen Abschluss bildet ein Pultdach mit einer Neigung von 7 Grad. Das Gebäude bleibt Richtung Nordosten zur Gänze offen. Die Außenwände Richtung Südosten, Südwesten und Nordwesten werden vollflächig verschalt. Den oberen Abschluss bildet ein Pultdach.

 

Somit wurde laut vorgelegtem Sachverhalt ein dreiseitig geschlossener Bau beantragt und baubehördlich mit Bescheid bewilligt. Aus diesem Grund ist die Gebäudeeigenschaft zum Zeitpunkt der Baubewilligung gegeben.

 

Daher ist der Tatbestand § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erfüllt.

 

Außerdem moniert der Bf, dass die rechtliche Beurteilung der Behörde, dass der „Baubescheid“ für die Einhebung des Verkehrsflächenbeitrags ausreiche, nicht nachvollziehbar sei.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.  Der VwGH führt dazu im Erkenntnis vom 28.11.2001, 2001/17/0150, aus:

„Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschriften Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbinden (hier also die Erteilung der Baubewilligung), dann entsteht ex lege die Abgabenschuld. Daraus folgt aber, dass sich der Abgabenanspruch in Ermangelung gegenteiliger Anordnungen des Gesetzgebers nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes richtet. Dadurch wird erreicht, dass alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgestellt und schließlich bescheidmäßig erfasst werden. Dadurch werden Komponenten der Ungewissheit, Unsicherheit und Zufälligkeiten, die sich aus dem Erklärungsverhalten des Abgabepflichtigen und aus der Arbeitsweise der Behörde ergeben, Säumnisse in Entscheidungen, Verzögerungen in der Bearbeitung, die Dauer eines Rechtsmittels und andere schuldrechtsfremde Umstände neutralisiert (Hinweis Stoll, BAO I, 58 f).“

 

Im Sinne dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde der Abgabentatbestand des § 19 Abs. 1 Oö. BauO 1994 mit Erteilung der Baubewilligung am 03.03.2014 verwirklicht und die Abgabenschuld entstand ex lege zu diesem Zeitpunkt. Daraus folgend war die Behörde verpflichtet den Verkehrsflächenbeitrag für das Gebäude „Hackgutlager“ vorzuschreiben.

 

Wenn der Bf darauf hinweist, dass das Gebäude „Hackgutlager“ zu 54 % offen sei, so ist festzustellen, dass er in der Bauausführung vom durch den Bescheid genehmigten Zustand abgewichen ist. Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass der Bauherr bei der Ausführung des Bauvorhabens an den Bewilligungsbescheid gebunden ist. Er darf das Bauvorhaben nur in der bewilligten Form und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen realisieren. Ein Abweichen vom Bewilligungsbescheid ist nach § 39 Oö. BauO 1994 nur möglich, wenn die Behörde die Abweichung bewilligt oder wenn die Abweichung solche Änderungen betrifft, deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen nicht bewilligungspflichtig (beachte ev. Anzeigepflicht) ist und Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides nicht berührt werden.

 

IV.2. Laut Bf seien Enteignungen der Grundbesitzer für den Bergbahnbau und Straßenumlegungen am Pöstlingberg durchgeführt worden. Dazu legte der Bf ein Protokoll zum Bergbahnbau vom 21.10.1896 vor, in welchem das „Detailprojekt für eine elektrisch zu betreibende Adhäsionsbahn vom Mbahnhof U auf den Gipfel des P zur Vornahme der politischen Begehung und der Enteignungsverhandlung“ behandelt werden.

 

Zum Argument der möglichen Enteignung bzw. Grundabtretung führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.06.1999, 95/17/0607 aus, dass „eine frühere Grundabtretung an die Gemeinde der Vorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrages nicht entgegensteht. Es handelt sich dabei um verschiedene Anliegerleistungen, die auch kumulativ auftreten können. Hiebei kommt es auch nicht darauf an, ob die Grundabtretung gegen Entschädigung oder entschädigungslos zu erfolgen hat (vgl. § 18 BauO 1976). Die BauO 1976 sieht auch bei entschädigungsloser Grundabtretung weder den Entfall des Fahrbahnkostenbeitrages noch irgendeine Anrechnung einer Grundabtretung auf den Fahrbahnkostenbeitrag vor.“

 

Angesichts dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 18 Oö. BauO 1976, welche auf die geltenden §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Oö. BauO 1994 übertragbar ist, steht fest, dass eine Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages auch zusätzlich zu einer etwaigen Grundabtretung erfolgen darf. Aus diesem Grund hat die Abgabenbehörde den Verkehrsflächenbeitrag zu Recht vorgeschrieben.

 

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Bf nur in allgemein gehaltener Weise anführte, dass Enteignungen von Grundbesitzern am P durchgeführt worden wären. Ob seine Familie bzw. Rechtsvorgänger konkret betroffen waren, sprach er überhaupt nicht an, sondern legte lediglich das zitierte Protokoll aus dem Jahr 1896 vor. Auf die schriftliche Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die von seinen Verwandten oder Rechtsvorgängern erbrachte Leistungen zur Herstellung der Verkehrsfläche Schablederweg durch Dokumente zu belegen oder glaubhaft zu machen, reagierte er nicht.

 

IV.3. Dem Bf zufolge habe eine namentlich angeführte Mitarbeiterin für die Heimatblätter des Landes die Auskunft gegeben, dass der Sweg früher zum Schloss H gehörte und alle Bauern vom P für die Wegerhaltung Robot leisten mussten um den Weg benützen zu dürfen.

 

Gemäß § 20 Abs. 7 Oö. BauO 1994 sind sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

Der Bf spricht nur in sehr allgemein gehaltener Weise davon, dass die Bauern vom P Robotarbeit leisten mussten und behauptet nicht konkret, dass seine Familie Leistungen erbracht hätte und reagierte auf die schriftliche Aufforderung des Gerichts, wie schon unter IV.2. ausgeführt, nicht.

Die Behörde die ebenfalls schriftlich zur Stellungnahme bezüglich der angeführten Vorleistungen aufgefordert wurde, teilte mit, dass kein anrechenbarer Anliegerbeitrag durch den Bf gegeben sei.

 

Weder der Bf noch die belangte Behörde (Gemeinde) konnten frühere Beitragsleistungen – trotz nochmaliger schriftlicher Aufforderung durch das erkennende Gericht – belegen bzw. glaubhaft machen. Aus diesem Grund und in Entsprechung der § 20 Abs. 7 leg.cit. unterbleibt eine Anrechnung von Vorleistungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Roland Kapsammer