LVwG-650585/2/WP
Linz, 09.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des A S, geb. x 1993, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. Jänner 2016, GZ: VerkR21-14-2016, betreffend Anordnung einer Nachschulung in der Probezeit
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 26. Jänner 2016 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) aufgetragen, sich auf seine Kosten innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen. Gleichzeitig wurde der Bf darauf hingewiesen, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere.
Begründend führt die belangte Behörde aus:
„Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmungen des Abs. 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr.
Als schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs. 3 FSG gilt, eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet (vgl. § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a FSG).
Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:
Sie lenkten am 22.09.2015, um 08:22 Uhr, in Linz, Zeppelinstraße 25, Richtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x und überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 23 km/h. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Diesbezüglich wurden Sie auch mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, VStV/9153011499603/2015, vom 10.12.2015, rechtskräftig bestraft.
Aufgrund der Tatsache, dass die Übertretung innerhalb der Probezeit erfolgte und es sich bei dieser Übertretung um einen schweren Verstoß handelt, ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (E-Mail vom 8. Februar 2016; ergänzt mit E-Mail vom 25. Februar 2016). Auf das Wesentliche zusammengefasst wendet der Bf ein, bei dem Kennzeichen „x“ handle es sich nicht um sein Kennzeichen und sei daher ein Fehler passiert. Der Bf versuche derzeit zu klären, wer am 22.9.2015 um 8:22 Uhr in der Zeppelinstraße in Linz den Wagen mit dem Kennzeichen „x“ gelenkt habe. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird vom Bf – trotz ausdrücklichem Hinweis im angefochtenen Bescheid – weder ausdrücklich noch konkludent gestellt.
3. Mit Schreiben vom 2. März 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 4. März 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
2. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Strafverfügung vom 10. Dezember 2015 wurde dem Bf angelastet, am 22.9.2015 um 8:22 Uhr an einem näher bezeichneten Ort, der im Ortsgebiet liegt, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, die durch Zonenbeschränkung kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 23 km/h überschritten zu haben. Er habe daher gegen § 52 lit a Z 11 StVO 1960 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 13 Stunden, verhängt wurde. Diese Strafverfügung wurde am 31. Dezember 2015 rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde vom Bf am 25. Februar 2016 beglichen. Dem Bf wurde die Lenkberechtigung (Auszug aus dem Führerscheinregister, ON 2 des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes) am 4.11.2014 für die Klasse B erteilt. Die Probezeit ist derzeit noch aufrecht.
III. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes (FSG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2) […]
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(5) […]
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. […]
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder […]“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 10. Dezember 2015 ist für die Behörden rechtlich bindend festgestellt, dass der Bf die ihm angelastete Übertretung, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 23 km/h, begangen hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169; 24.2.2009, 2007/11/0042; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).
2. Die Beschwerdeausführungen des Bf zielen offenkundig darauf ab, seine Lenkereigenschaft zu bestreiten. Es oblag allerdings allein dem Bf, gegen die – aus seiner Sicht unrichtige – Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich mit dem Rechtsmittel des Einspruchs vorzugehen und auf diesem Weg sein Recht zu suchen. Da der Bf den Rechtsweg nicht beschritt, hat er es selbst zu verantworten, dass die rechtskräftige Strafverfügung ihre rechtlichen Wirkungen gegenüber ihm entfaltet. Auf das Vorbringen des Bf in Bezug auf seine Lenkereigenschaft durfte daher aufgrund der oben dargestellten – vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach bestätigten – Bindungswirkung an rechtskräftige Strafbescheide vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht eingegangen werden. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.
3. Im Ergebnis vermag der belangten Behörde vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten zu werden, wenn sie infolge der rechtskräftigen Bestrafung des Bf, gestützt auf § 4 Abs 3 iVm Abs 6 Z 2 lit a FSG, eine Nachschulung angeordnet hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung der oben zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich entspricht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Peterseil