LVwG-650567/10/Sch/CG
Linz, 10.03.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn H-O H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H O, vom 20. Jänner 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Dezember 2015, VerkR21-290-2015-Kö, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 2. März 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 17. Dezember 2015, VerkR21-290-2015-Kö, im Zusammenhang mit der Lenkberechtigung des Herrn H-O H in Bestätigung eines vorangegangenen Mandatsbescheides Folgendes verfügt:
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.
Am 2. März 2016 ist eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt worden, an der der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung, ein Vertreter der belangten Behörde und 3 Zeugen teilgenommen haben.
3. Im Fokus sowohl des abgeführten behördlichen Verwaltungsverfahrens als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der oben angeführten Verhandlung, stand die Frage der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers. Schon die belangte Behörde hatte zu diesem Punkt ein Beweisverfahren in der Form abgeführt, als die dazu zweckdienlich erscheinenden Zeugen befragt wurden. Im Ergebnis ist die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass von der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers und nicht von jener einer anderen Person auszugehen war.
Dieses Beweisverfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich de facto wiederholt, also wurden wiederum die relevanten Zeugen befragt, aber auch dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge zu schildern, wofür primär die Beschwerdeverhandlung diente. Auch war es dadurch dem erkennenden Richter möglich, sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit der anwesenden Personen zu verschaffen.
4. Faktum ist, dass der PKW, über den der Beschwerdeführer verfügt, am 23. August 2015 gegen 03.00 Uhr auf der B 1 im Gemeindegebiet von Marchtrenk nächst der sogenannten Spar-Kreuzung die Fahrbahn verlassen hat und rechtsseitig in Fahrtrichtung Linz auf der Böschung landete.
Dieses Fahrzeug fiel einer unbeteiligten PKW-Lenkerin auf, es handelte sich hiebei um die Zeugin A P. Diese ist sowohl von der belangten Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zeugenschaftlich befragt worden.
Bei der Beschwerdeverhandlung vermittelte sie einen glaubwürdigen Eindruck und schilderte ihre Wahrnehmungen sachlich und nachvollziehbar.
Der Zeugin war der Beschwerdeführer vor diesem Zusammentreffen völlig unbekannt und ging es ihr ganz offensichtlich darum, sich um den verunfallten Lenker zu kümmern sowie die Unfallstelle abzusichern. Sie verständigte auch per Mobiltelefon die Polizei, was ja der Beschwerdeführer nicht getan hatte, und verblieb am Unfallort. Diese Tatsachen werfen ein positives Licht auf die Persönlichkeit der Zeugin.
Laut den nachvollziehbaren Wahrnehmungen dieser Zeugin saß der Beschwerdeführer bei ihrem Eintreffen am Lenkerplatz des Fahrzeuges und versuchte mittels eingelegten Rückwärtsganges den PKW wieder auf die Fahrbahn zu bekommen. Dabei gingen aber die Räder durch, die Zeugin verspürte aufwirbelnde Teilchen an ihrer Kleidung. Es kam auch zu einem Gespräch zwischen den beiden Personen, wobei sich der Beschwerdeführer vorerst als „H“ und später als „H H“ vorstellte. Vor Eintreffen der Polizeiorgane entfernte er sich von der Unfallstelle, wobei ein entsprechendes Insistieren der Zeugin auf ein weiteres Zuwarten vor Ort nichts fruchtete.
Beim Eintreffen der Polizei war der Beschwerdeführer noch in Sichtweite, sodass es den Beamten leicht möglich war, mit ihm sofort in Kontakt zu treten.
Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber der Zeugin angegeben hatte, nicht gefahren zu sein, so ist diese Behauptung im Lichte der Situation zu sehen und nicht ein substantielles Bestreiten der Lenkereigenschaft.
Auch gegenüber den Beamten brachte der Beschwerdeführer vorerst Gleiches vor, gestand in der Folge die Lenkereigenschaft aber letztlich ein.
5. Ein wesentlicher weiterer Zeuge war gegenständlich der Meldungsleger GI G H. Nach dessen glaubwürdigen Schilderungen ging es ihm und seiner Kollegin bei der Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer vorerst darum, seine Identität zu klären, zumal er keine dafür tauglichen Dokumente bei sich führte. Des Weiteren sollte aufgrund der überdeutlichen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen Alkoholisierungssymptome mit ihm eine Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer ist auf der PI Marchtrenk, wo sich das Gerät befand und wohin der Beschwerdeführer auch verbracht worden ist, von der Polizeibeamtin RI F zur Durchführung dieser Untersuchung aufgefordert worden. Die Untersuchung wurde vom Beschwerdeführer dezidiert verweigert.
Zumal der Beschwerdeführer behauptet hat, ein Dokument mit Lichtbild, nämlich den Reisepass, zu Hause zu haben, sollte er in der Folge von der PI Marchtrenk zu der in der Nähe befindlichen Wohnung gebracht werden, um in dieses Dokument Einsicht zu nehmen. Zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers erschien dies den Beamten unbeschadet einer bereits eingeholten ZMR-Anfrage geboten. Auf der Fahrt mit dem Polizeiauto dorthin verließ der Beschwerdeführer für die Beamten völlig überraschend von seinem Sitz auf der Rückbank aus nach Öffnen der Tür des langsam fahrenden Polizeifahrzeuges dieses und legte sich auf den Gehsteig. Dort rief er, dass ihn die Polizei geschlagen hätte. Er wurde in der Folge von der Rettung ins Krankenhaus abtransportiert.
Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung muss von Anfang an als zumindest seltsam bezeichnet werden, wenngleich hier nicht auf Details eingegangen werden soll, die in der Beschwerdeverhandlung zu Tage traten.
Auch wenn der Beschwerdeführer später Gegenteiliges behauptet hat, muss zusammenfassend jedenfalls als erwiesen angesehen werden, dass er zu keinem Zeitpunkt, also weder gegenüber der Zeugin noch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten halbwegs ernst zu nehmende Angaben zu einer anderen Person als sich selbst im Hinblick auf den Lenker gemacht hatte. Schon gar nicht ist der Name M N, der später als Lenker ins Spiel gebracht worden ist, gefallen.
6. Auch der Letztgenannte ist sowohl von der Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zeugenschaftlich gehört worden. Er hat bei beiden Befragungen dezidiert die Lenkereigenschaft für die zum Verkehrsunfall führende Fahrt auf sich genommen. Der Beschwerdeführer und er seien seit vielen Jahren Bekannte. Sie hätten den Tag vor dem Unfall und auch die Nacht bis dahin miteinander verbracht. Im Wesentlichen hätten sie sich bei einer Veranstaltung in Sipbachzell und in diversen Lokalen aufgehalten. Bei der Fahrt dann in Richtung Wohnort des Beschwerdeführers habe der Zeuge N den PKW gelenkt und sei, begründend in einem behaupteten Sekundenschlaf, von der Fahrbahn abgekommen.
Wesentlich für die Beurteilung der Angaben dieses Zeugen ist auch hier die Frage, bei welcher Gelegenheit, naheliegend wäre wohl schon ein Erwähnen gegenüber der Zeugin, aber spätestens ein solches gegenüber den ermittelnden Beamten, gewesen, er vom Beschwerdeführer ins Spiel gebracht wurde. Das war aber nach der Beweislage nicht der Fall.
Vielmehr hat der Zeuge N bei der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass der Beschwerdeführer ein oder zwei Wochen nach dem Vorfall mit ihm Kontakt in Form eines E-Mails aufgenommen habe. Demnach sollte er eine eidesstattliche Erklärung abgeben, was er im Zusammenhang mit dem Unfall gemacht habe.
Tatsächlich hat der Zeuge eine mit 28. September 2015 datierte eidesstattliche Erklärung dem Beschwerdeführer übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass er der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallszeitpunkt gewesen sei. Dieses E-Mail ist der belangten Behörde als Beweismittel in der Folge auch vorgelegt worden. Erstmals war der Zeuge N mit Name und Anschrift in Tschechien vom Beschwerdeführer in der Vorstellung vom 29. September 2015 (Vorfallstag 23. August 2015) gegen den (ersten, nicht amtssignierten) Mandatsbescheid benannt worden. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 folgte dann die Vorlage der erwähnten eidesstattlichen Erklärung nach.
7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Feststellung, wer ein KFZ gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung handelt (VwGH 29.03.1989, 88/03/0116, 0117 uva.).
Des Weiteren entspricht es der Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 25.06.1999, 99/02/0076 uva.). Für die Glaubwürdigkeit von solchen Angaben ist der zeitliche Abstand zum Vorfall von Bedeutung, wobei der geringere Abstand naturgemäß eher für die Glaubwürdigkeit spricht (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 uva.).
In Anbetracht dieser der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Judikatur muss dem Beschwerdeführer vorgehalten werden, dass er mehrere Gelegenheiten hatte, auf die doch höchst relevante Frage der Lenkereigenschaft entweder gleich vor Ort oder spätestens bei der Aufnahme des Unfalles auf der PI Marchtrenk einzugehen. Hier wäre der Zeitpunkt gewesen, einen angeblichen oder tatsächlichen anderen Lenker zu benennen. Diese Gelegenheiten hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, vielmehr hat er sich bloß mit einer unkooperativen Verhaltensweise gegenüber den Beamten begnügt. In der Folge hat er im Zuge der weiteren Amtshandlung dezidiert seine Lenkereigenschaft eingestanden. Damit war für die Beamten auch klar, dass hier eine Identitätsfeststellung zu erfolgen hatte, wobei der Beschwerdeführer mehr oder weniger auch mitwirkte, etwa dadurch, dass er sich zu sich nach Hause befördern ließ, um dort den Reisepass zu holen. Solche Ermittlungen der Polizei, bloß um einen Beifahrer zu identifizieren und dabei trotz des vom Beschwerdeführer angeblich erwähnten anderen Lenkers keine Ermittlungen zu tätigen, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geradezu widersinnig.
Erst nach Zustellung des Mandatsbescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung ist erstmals seitens des Beschwerdeführers von einem anderen Lenker die Rede und werden dessen Personalien genannt. Diese Vorgangsweise legt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer damit zuwartete, bis klar war, ob der Vorfall für ihn führerscheinrechtliche Konsequenzen haben würde oder nicht.
8. Zur Person und zu den Angaben des Zeugen N ist Folgendes auszuführen:
Der Zeuge ist zweifelsfrei ein Bekannter des Beschwerdeführers, wobei es im Hinblick auf die Intensität der Bekanntschaft unterschiedliche Angaben gibt. Während der Zeuge in der Vorstellung vom 29. September 2015 so beschrieben wird, dass der Beschwerdeführer „mit dem Lenker nur flüchtig bekannt war, den er von „einem früheren Treffen“ kannte“, spricht der Zeuge selbst von einer jahrelangen Bekanntschaft. Es hätten laut dessen Aussage zwischen den beiden auch schon Käufe bzw. Verkäufe von Motorrädern stattgefunden, auch gegenseitige Besuche in den jeweiligen Wohnorten. In der behördlichen Niederschrift über seine Vernehmung bezeichnet sich der Zeuge als Freund des Beschwerdeführers, in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich relativiert er dies als bloße Bekanntschaft. Den beiden handelnden Personen gelang es also offenkundig nicht einmal, ihr persönliches Verhältnis durchgängig gleich zu kommunizieren.
Aber auch die Schilderungen über die Vorgänge nach dem Verkehrsunfall weisen Divergenzen auf. So heißt es in der eidesstattlichen Erklärung, der Zeuge habe das Auto unter Schock verlassen und sich von der Unfallstelle entfernt. Da er nicht ortsansässig sei, habe er sich in der nahe gelegenen Siedlung verlaufen. Als er wieder auf die Unfallstelle zurückgekehrt sei, sei Herr H H nicht mehr vor Ort gewesen. Der Zeuge sei zu einer Tankstelle gegangen und habe sich dort abholen lassen.
Dem gegenüber behauptet der Zeuge bei seiner behördlichen Befragung, dass ein Streit zwischen den beiden stattgefunden habe und er nach Öffnen der Beifahrertüre die Unfallstelle über ein Feld verlassen habe. Er beschreibt auch, dass ein anderer Fahrzeuglenker angehalten und mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, sodann aber wieder weitergefahren sei. Dann sei der Zeuge zu seinem Auto gegangen und nach Hause gefahren. Dabei sei er nochmals an der Unfallstelle vorbeigekommen, habe aber niemanden mehr gesehen.
Der Zeuge hat demnach einmal die Unfallstelle im „Schock“ verlassen, ein anderes Mal motiviert in einem vorangegangenen Streit mit dem Beschwerdeführer. Einmal hat er sich bei einer Tankstelle abholen lassen, von wem auch immer, ein anderes Mal heißt es wieder, dass er nach Hause gefahren sei.
Bei der Beschwerdeverhandlung war auch nicht mehr von einem „Schock“ die Rede, vielmehr habe sich der Zeuge nach einem Streit mit dem Beschwerdeführer von der Unfallstelle entfernt und sei zu seinem Auto gegangen, um nach Hause zu fahren. Davor sei er allerdings noch zur Unfallstelle zurückgefahren, um zu sehen, „was dort los wäre“. Er hätte auch vorgehabt, allenfalls mit seinem Auto das andere Fahrzeug herauszuziehen. Dazu ist es aber nicht gekommen, der Beschwerdeführer war nicht mehr vor Ort gewesen.
Der Zeuge merkte bei der Verhandlung auch an, dass er, nachdem er die eidesstattliche Erklärung übersandt hätte, angenommen habe, dass die Sache damit für ihn vorbei wäre. Dies legt die Vermutung nahe, dass er auf ein genaues Nachfragen seitens der Behörde bzw. eines Gerichtes nicht eingestellt war. Die dadurch hervorgetretenen Widersprüche in seinen Angaben haben allerdings beträchtliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit hervorgerufen.
Dazu kommt gegenständlich auch noch, dass es Angaben zweier weiterer Zeugen gibt. Diesen Personen kommt nicht nur Glaubwürdigkeit zu, die Inhalte ihrer Aussagen haben auch die bei Weitem größere innere Wahrscheinlichkeit für sich, dass sie den Tatsachen entsprechen. Aus ihnen muss in Bezug auf den angeblichen Lenker M N der Schluss gezogen werden, dass diese Sachverhaltsvariante nicht stattgefunden hatte.
Aber auch die nicht überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers selbst relativieren die Angaben des Zeugen N in höchstem Maße. So hat er selbst bei der polizeilichen Befragung – nach ursprünglichem Leugnen – die Lenkereigenschaft zugegeben. Weiters hat er zu keinem Zeitpunkt, der nur halbwegs nahe am Geschehen war, auch nur ansatzweise eine andere Person benannt. Der Versuch des Beschwerdeführers, diese Angaben und „Versäumnisse“ durch die späte Namhaftmachung einer anderen Person glaubwürdig zu widerrufen bzw. richtig zu stellen, musste daher zum Scheitern verurteilt sein.
Zusammenfassend ergibt sich somit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beweiswürdigend, dass an der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers nicht auch nur halbwegs begründbar zu zweifeln ist.
9. Im Hinblick auf die Frage einer erfolgten Aufforderung zur Alkomatuntersuchung durch einen Polizeibeamten gegenüber dem Beschwerdeführer kann vorweg auf die obigen Ausführungen zum Geschehen in der Polizeiinspektion Marchtrenk verwiesen werden. Demnach hat das Beweisverfahren belegt, dass der Beschwerdeführer dort von der Polizeibeamtin RI F klar und deutlich zur Ablegung einer Alkomatuntersuchung aufgefordert worden ist, die er ebenso klar und deutlich verweigerte. Folglich hat er dem Gebot des § 5 Abs.2 StVO 1960 nicht entsprochen.
Weitere Beweisaufnahmen zur Frage der Lenkereigenschaft und zu jener der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung wären mangels Entscheidungsrelevanz daher entbehrlich.
10. Zur rechtlichen Beurteilung:
Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte und im Verein mit ihrer Wertung zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit führende Tatsache im Sinn des Abs.1 leg.cit insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Der oben wiedergegebene Sachverhalt ist unter diese beiden Bestimmungen zu subsumieren. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs.3 Z.1 FSG – anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung – für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß dieser Gesetzesstelle auch entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines KFZ durch die betreffende Person an, sodass, wenn das Lenken oder das Inbetriebnehmen des Fahrzeuges bestritten wurde, diese Frage zu prüfen und zu beurteilen ist (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0319 uva.).
Vorliegend sind Lenken eines Kraftfahrzeuges und Verweigerung der Alkomatuntersuchung trotz ordnungsgemäßer Aufforderung erfolgt, sodass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.
Die Dauer der Entziehung im Ausmaß von zumindestens 6 Monaten ergibt sich aus der Regelung des § 26 Abs.2 Z.1 FSG. Für diesen Zeitraum hat auch keine Wertung der gesetzten bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.4 FSG zu erfolgen (VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008 uva.).
Vorliegend ist die belangte Behörde allerdings nicht mit dieser Mindestentziehungsdauer vorgegangen, sondern hat eine im Ausmaß von insgesamt 8 Monaten verfügt. Begründend führt die Behörde dazu den vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall an. Die Tatsache des Verkehrsunfalles ist anhand der Kriterien des § 7 Abs.4 FSG zu werten. Relevant sind demnach die Verwerflichkeit der gesetzten Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.
Auch wenn gegenständlich der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers nicht feststeht, da er ja die Alkomatuntersuchung verweigert hatte, kann eine Fahrt unter Einwirkung von Alkohol angenommen werden. In diesem Sinne ist es nicht lebensfremd, wenn man von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bei dieser Fahrt für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgeht. Dazu kommt noch, dass die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gerade nach einem Verkehrsunfall besondere Bedeutung hat, soll doch geklärt werden, ob hier tatsächlich Alkohol in einem relevanten Ausmaß im Spiel war oder nicht. Es macht also in Bezug auf die Verwerflichkeit der Tat bzw. die Gefährlichkeit der Verhältnisse schon einen Unterschied, ob jemand „bloß“ im Zuge einer routinemäßigen Verkehrskontrolle zu einer Alkomatuntersuchung aufgefordert wurde oder Anlass hiefür eine mit großer Wahrscheinlichkeit vorgelegene Alkofahrt, die zu einem Verkehrsunfall geführt hat, war.
11. Die von der belangten Behörde verfügten begleitenden Maßnahmen sind in den in Beschwerde gezogenen Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet und zudem zwingende Folgen eines gravierenden Alkodeliktes wie gegenständlich vorliegend. Somit lagen diese Verfügungen nicht im Belieben der Behörde, sondern war sie gesetzlich gehalten, in diesem Sinne vorzugehen.
12. Der von der Behörde verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in der im Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmung und der hiezu ergangenen Judikatur im Zusammenhang mit der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n