LVwG-650413/5/SCH/CG

Linz, 11.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Ö, vertreten durch J F Rechtsanwälte GmbH, vom 23. Mai 2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. April 2015, GZ: Verk-720.905/33-2015-Aum/Gru, wegen Zurückweisung des Antrages der Ö auf Erteilung einer Genehmigung zur Wiederherstellung der unterbrochenen Straßenanlagen gemäß § 20 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) nach Auflassung der Eisenbahnkreuzungen in km x, km x und km 33,231 der ÖBB-Strecke Amstetten-Tarvis aufgrund entschiedener Sache nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. Oktober 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe  abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „wegen entschiedener Sache“ durch die Wortfolge „als unzulässig“ ersetzt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. 1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom
29. April 2015, GZ: Verk-720.905/33-2015-Aum/Gru, Folgendes verfügt:

 

„BESCHEID

 

Die Ö, hat mit Schreiben vom
10. Juni 2014 den, sowohl in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2014 als auch im Zuge des nachträglichen Parteiengehörs mit Schreiben vom 26. August 2014 wiederholten und mit Eingaben vom 12. und 30. September 2014 weiter konkretisierten, Antrag auf Genehmigung zur Wiederherstellung der unterbrochenen Straßenanlagen durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen in km x, km x und km x gemäß § 20 Abs. 1 EisbG gestellt. Folgende Maßnahmen sollen bewilligt werden:

 

 

 

●  Als Ersatz für die schienengleichen Eisenbahnübergänge in km x und    km x ist ca. bei km x eine Straßenüberfahrtsbrücke zu errichten.

 

●   Als Ersatz für die schienengleiche Eisenbahnkreuzung in km x ist von der aufzulassenden Eisenbahnkreuzung in km x bis zur Eisenbahnkreuzung in km x südlich der Bahn ein ca. 900 m langer Ersatzweg herzustellen.

 

 

 

Über dieses Ansuchen ergeht vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung folgender

 

 

 

SPRUCH:

 

Der Antrag der Ö, (erstmalig mit Schreiben vom 10. Juni 2014 gestellt) auf Erteilung einer Genehmigung zur Wiederherstellung der unterbrochenen Straßenanlagen gemäß § 20 Abs. 1 EisbG durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen in km x, km x und km x wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 12, 20 und 48 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, idgF

 

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF

 

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Ö, rechtsfreundlich vertreten durch J F Rechtsanwälte GmbH, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 22. Oktober 2015 ist eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt worden, an der drei Vertreter der Beschwerdeführerin mit Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

3. Vorweg soll hier die Vorgeschichte der gegenständlichen Entscheidung dargestellt werden:

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat als im Devolutionswege zuständig gewordene Behörde mit Bescheid vom
25. September 2013, BMVIT-226.010/0007-IV/SCH2/2013, folgendes angeordnet – wiedergegeben soll hier nur der Spruchteil, der im nunmehrigen Beschwerdeverfahren relevant ist:

 

 

„Spruch

 

I.  Anordnung der Auflassung von Eisenbahnkreuzungen:

 

1.   Die Auflassung des schienengleichen Eisenbahnüberganges in km x der ÖBB-Strecke Amstetten - Selzthal im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde W wird unter Beachtung der unten angeführten Nebenbestimmungen angeordnet.

 

2.   Die Auflassung der schienengleichen Eisenbahnübergänge in km x und in km x der ÖBB-Strecke Amstetten - Selzthal im Gemeindegebiet der Marktgemeinde G wird unter Beachtung der unten angeführten Nebenbestimmungen angeordnet.

 

3.   Für die Umsetzung der unter den Spruchpunkten I.1. und I.2. festgesetzten Anordnungen wird eine Frist von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides festgelegt.

 

4.   Der Antrag auf Anordnung der Auflassung der schienengleichen Eisenbahnübergänge in km x und in km x wird abgewiesen.

 

5.   Hinsichtlich der beantragten Auflassung der schienengleichen Eisenbahnübergänge in km x und in km x wird gesondert abgesprochen.

 

 

 

 

 

II. Nebenbestimmungen:

 

1. Als Ersatz für die schienengleichen Eisenbahnübergänge in km x und in km x ist ca. bei km x eine Straßenüberfahrtsbrücke zu errichten.

 

a) Die neue Straßenbrücke ist für den Begegnungsfall LKW-LKW und der Brückenklasse l zu dimensionieren.

 

b) Die Anbindung der neuen Straße an die LB 121 hat mittels T-Knoten zu    erfolgen.

 

c)  Im Anbindungsbereich der neuen Straße an die LB 121 darf die Längsneigung der neu­en Straße auf 20 m Länge max. 3% betragen.

 

d)  Auf der B121 ist aus Richtung Waidhofen/Ybbs kommend die Einrichtung eines Linksabbiegestreifen zu veranlassen

 

e)  Am stumpfen Ende der Gemeindestraße südlich der aufzulassenden EK in km x ist ein LKW-tauglicher Wendeplatz herzustellen.

 

2. Als Ersatz für die schienengleiche Eisenbahnkreuzung in km x ist von der aufzulassenden Eisenbahnkreuzung in km x bis zur Eisenbahnkreuzung in km x südlich der Bahn ein ca. 900 m langer Ersatzweg herzustellen.

 

a) Der Ersatzweg von der aufzulassenden Eisenbahnkreuzung in km x bis zur aufzu­lassenden Eisenbahnkreuzung in km x ist mit einer befestigten Breite von 3,50 m zuzüglich Bankette zu errichten.

 

b) Der Ersatzweg von der aufzulassenden Eisenbahnkreuzung in km x bis zur beste­henden Eisenbahnkreuzung in km x ist mit einer befestigten Breite von 3,00 m zu­züglich Bankette zu errichten.“

 

 

Als Rechtsgrundlage wurde § 48 Abs. 1 Z2 EisbG angeführt.

 

 

4. Gegen diesen Bescheid hat die Marktgemeinde G Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133-9, der Beschwerde insofern Folge gegeben hat, als er die Spruchpunkte I.2. und II.1 lit.e wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Der Vorgang wurde vom Verwaltungsgerichtshof dem seit 1. Jänner 2014 hiefür zuständigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.

Dieses hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, LVwG-670004/10/Sch/MSt/CG, die beiden aufgehobenen Spruchpunkte wiederum angeordnet. Sohin ist aufgrund der eingetretenen Rechtskraft sowohl des Ministerialbescheides als auch des zitierten Verwaltungsgerichtserkenntnisses die Rechtslage vollständig so wiederhergestellt, wie sie ursprünglich bereits in dem in Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gezogenen Bescheid war.

 

5. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 20 Abs.1 EisbG auf Genehmigung zur Wiederherstellung der unterbrochenen Straßenanlagen durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzungen in km x, km x und km x der schon oben angeführten Eisenbahnstrecke bei der belangten Behörde eingebracht. In der Folge wurde dieser Antrag nach Verbesserungsauftrag weiter konkretisiert.

 

6.   Die von der Beschwerdeführerin als Rechtsgrundlage für ihr Begehren in Anspruch genommene Bestimmung des § 20 Abs.1 EisbG lautet:

Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder

unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Die Anlagen und Wasserläufe sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

 

Diese Bestimmung ist Teil des 6. Hauptstücks des Eisenbahngesetzes 1957 mit dem Regelungsinhalt „Pflichten des Eisenbahnunternehmens“.

 

Die verba legalia des § 20 Abs.1 EisbG enthalten – im Unterschied zu Abs.2 leg.cit – keinerlei Hinweise, dass eine Antragslegitimation des Eisenbahnunternehmens bestehen würde, wonach die Behörde – ob überhaupt oder im Detail – festzulegen hätte, dass bzw. wie diese Wiederherstellung zu erfolgen hätte. Vielmehr ordnet diese Bestimmung ex lege an, dass das Eisenbahnunternehmen in diese Richtung auf geeignete Weise tätig zu werden hat. Entscheidend ist das Ergebnis des vorangegangenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Es bedarf keiner behördlichen Anordnung (VwGH 24.02.1986, 86/10/0017).

Diese Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens ergibt sich also schon unmittelbar aus dem Gesetz – als eine der Pflichten im 6. Hauptstück des Eisenbahngesetzes - und ist nach Maßgabe des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens – gegenständlich war im Übrigen ein Auflassungsverfahren abgeführt worden – vom Eisenbahnunternehmen zu erfüllen. Ein Einschreiten der Eisenbahnbehörde ist also weder von Amts wegen noch auf Antrag vorgesehen.

Diese Auslegung wird auch durch die Diktion des § 20 Abs.2 EisbG gestützt, wo eine Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde ausdrücklich vorgesehen ist, allerdings erst für den Fall, dass die Übernahme der wiederhergestellten Verkehrsanlagen und Wasserläufe durch den zur künftigen Erhaltung und Erneuerung Verpflichteten verweigert wird. Dieser Sachverhalt liegt gegenständlich unbestrittener Weise aber nicht vor.

Anzufügen ist noch, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin auch insofern nicht nachvollziehbar ist, weil in den im Spruch des Ministerialbescheides unter Punkt II. angeführten Nebenbestimmungen die - rechtskräftig - vorgeschriebenen Ersatzmaßnahmen so detailliert ausgeführt sind, dass sie vom Eisenbahnunternehmen auch umgesetzt werden können. Zudem sollen Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 48 Abs.1 Z.2 EisbG so ausgestaltet sein, dass sie den Verkehrserfordernissen entsprechen. Diese haben der Maßstab für die Maßnahmen zu sein und nicht die Einschätzung des Eisenbahnunternehmens bezüglich deren Konkretheit.

 

Wie schon dargelegt, ist in Abs.1 des § 20 EisbG also von einer Behördenzuständigkeit mit keinem Wort die Rede, sodass sich eine solche auch nur für den Fall des Abs.2 ergeben kann. Für die von der Beschwerdeführerin angesprochene extensive Auslegung des Abs.2 im Sinne einer Behördenzuständigkeit auch in Abs.1 bleibt kein Raum.

Mangels Antragslegitimation war daher der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin auf Tätigwerden der Behörde im Rahmen des § 20 Abs.1 EisbG als unzulässig zurückzuweisen.

Die von der belangten Behörde im Spruch gewählte Formulierung „wegen entschiedener Sache“ erscheint dem Landesverwaltungsgericht nicht zutreffend, da vorangegangen eine Entscheidung über einen von der Beschwerdeführerin schon eingebrachten Antrag gemäß § 20 Abs.1 EisbG zu keinem Zeitpunkt erfolgt war.

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 13. September 2016, Zl.: Ra 2016/03/0031-3