LVwG-601266/2/Kof/MSt LVwG-601267/2/Kof/MSt

Linz, 08.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerden des Herrn A C, geb. 1996,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H H, gegen die Ladungsbescheide
der  Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 03. Februar 2016,
GZ: VerkR96-7636-2015 und VerkR96-9835-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und

werden die behördlichen Bescheide aufgehoben.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            
Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Ladungsbescheiden
den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 19 AVG sowie §§ 24, 40 und 41 VStG verpflichtet, an einem näher bezeichneten Zeitpunkt persönlich bei
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu erscheinen.

 

Grund für diese Ladungsbescheide war jeweils der Verdacht

einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG –

Nichterteilung der Lenkerauskunft.

 

Gegen diese Bescheide hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gemäß § 19 AVG sowie § 41 VStG ist die Behörde berechtigt, Personen, welche
in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. –

Dies kann entweder durch eine einfache Ladung oder

durch einen Ladungsbescheid erfolgen.

 

Die Behörde hat sich in einem derartigen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, im Hinblick auf die Klärung welcher noch offener Fragen das persönliche Erscheinen des Betreffenden erforderlich ist; VwGH vom 28.05.1998, 94/18/0222.

 

In den gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde jeweils bereits eine Strafverfügung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG erlassen.

 

Aufgrund der gegen diese Strafverfügungen erhobenen Einsprüche

wurden die in der Präambel zitierten Ladungsbescheide erlassen.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nicht erkennbar, zur Klärung welcher noch offenen Frage(n) – betreffend die Weiterführung der Verwaltungs-strafverfahren nach § 103 Abs.2 KFG – das persönliche Erscheinen des Bf bei
der belangten Behörde erforderlich sein soll.

 

 

Es war(en) daher den Beschwerden stattzugeben und

die behördlichen Bescheide aufzuheben.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler