LVwG-000128/6/Bi

Linz, 22.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J S, M,  M, vom 30. Dezember 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Dezember 2015, VerkR96-2934-2014, wegen Übertretung des Tiertransportgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. Februar 2016

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        70 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 21 Abs.1 Z13 Tiertrans­port­gesetz (in Folge: TTG) iVm Art.6 Abs.3 und Anhang I Kapitel II 1.1.lit.f VO(EG) 1/2005 und § 16 VStG eine Geldstrafe von 350 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 35 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe als der seit 12. Oktober 1993 zur selbständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäfts­führer (§ 9 Abs.1 VStG) der J S GesmbH, M, in der Eigenschaft als Transportunternehmer eine Tierbeförderung durchgeführt und die beförderten Tiere (19 Rinder) seien nicht nach Maßgabe der im Anhang I genannten technischen Vorschriften transportiert worden.  Am 9. Juli 2014, 9.30 Uhr, sei in der Gemeinde Freistadt auf der B310 Mühlviertler Straße bei Strkm 36.800, in Fahrtrichtung Perg festgestellt worden, dass das Transportmittel – Lkw x mit Anhänger x – und seine Ausrüstung nicht so konstruiert und gebaut und so instandgehalten und gewartet seien, dass die Tiere einer Kontrolle und Pflege zugänglich seien, weil keine Aufstiegshilfe für den Lenker, den Transportinspektor oder die Straßenaufsichtsorgane mitgeführt worden sei.

Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 29. Dezember 2015.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 18. Februar 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, des BH-Vertreters G G, des Amtstierarztes Mag. S H und des Meldungslegers GI F R (Ml), LVA , durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, das Fahrzeug sei von Amtstierarzt der BH Hollabrunn Dr. W abgenommen worden. Der Lkw und der Anhänger seien nur für 1 Ebene zugelassen und könnten daher nur auf einer Ebene beladen werden. Die Kontrolle und Pflege der Tiere sei über die ganz normale Treppe gewährleistet. Eine Leiter sei daher nicht erforderlich. Die Strafe im Punkt 1 sei bereits bezahlt worden, im Punkt 2 werde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Ml als Zeuge und der damalige Amtssachverständige als sachverständiger Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitsplicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am 9. Juli 2014 wurde gegen 9.30 Uhr vom Ml auf der B310 im Gemeindegebiet Freistadt in Fahrtrichtung Perg beim als Tiertransport erkennbaren Lkw-Zug x und x eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt. Die Anhaltung erfolgte bei km 36.8 der B310. Lenker des Lkw-Zuges war der Bf.

Bei der Kontrolle des Lkw-Zuges war für den Ml und den Amtstierarzt keine Möglichkeit gegeben, die transportierten Tiere im Einzelnen zu sehen, zumal die 19 Rinder durch Trennwände voneinander getrennt untergebracht waren. Der Anhänger hatte zwar hinten eine Ladeklappe und vorne seitlich eine Tür, ebenso wie der Lkw, jedoch fehlte eine Aufstiegshilfe zur Beobachtung der Tiere von oben.

 

In der Verhandlung behauptete der Bf anhand von ihm vorgelegter Fotos, auf denen kein Kennzeichen ersichtlich war, der Lkw und der Anhänger hätten oben Schlitze und unten Klappen, über die man jedes einzelne Tier kontrollieren und bei Bedarf versorgen könne. Man könne ohnehin auf der Rundumleiste hinaufsteigen und von oben einen Blick auf die Tiere werfen. Er sei noch nie deswegen beanstandet worden, führe aber nunmehr bei den Transporten eine Leiter hinten am Lkw mit.

Der Amtstierarzt bestätigte demgegenüber, der auf den vom Bf vorgelegten Fotos ersichtliche Tiertransport-Lkw-Zug sei von der Bauart her nicht der am 9. Juli 2014 beanstandete. Wäre der beanstandete ein derartiger Lkw-Zug gewesen wie der auf den Fotos, wäre keine Anzeige erfolgt, weil man über die unteren Klappen jedes einzelne Tier sehen könne. Der beanstandete Lkw und der Anhänger hätten nur oben Lüftungsschlitze aufgewiesen und unten keine Klappen gehabt. Innen sei die Sicht durch die Trennwände behindert gewesen und von vorne und hinten alleine habe man einzelne Tiere nicht ausreichend sehen können, um ihre Transportfähigkeit, die Einstreu bzw Versorgung und ev. Verletzungen beurteilen zu können. Abgesehen davon müsse sich auch der Lenker selbst vergewissern können, dass mit den Tieren alles in Ordnung sei; da hinaufzuklettern stelle keine adäquate Möglichkeit dar. Das Thema Kontrolle und Pflege sei auch Teil des Befähigungsnachweises für solche Transporte.

Der Ml legte in der Verhandlung Fotos vom am 9. Juli 2014 angehaltenen Lkw-Zug vor, anhand sich eindeutig und ohne Zweifel ersehen ließ, dass der beanstandete Lkw-Zug nur oben Lüftungsschlitze, ansonsten glatte Wände ohne Klappen und auch keine Rundumleiste aufwies. Er legte weiters vor eine „Checkliste Tiertransportkontrollen“ des Bundesministeriums für Gesundheit, die unter der Rubrik „Anforderungen an Transportmittel“ den Punkt „Direkter Zugang zum Einzeltier (Leiter vorhanden)“ aufweisen mit Möglichkeit zum Ankreuzen, ob diese Anforderung erfüllt ist. Er verwies darauf, dass die bei der Amtshandlung verlangte Leiter bzw „Aufstiegshilfe“ ihre Grundlage darin habe. Er erklärte, es habe sich damals um eine reine Tiertransportkontrolle gehandelt, es sei ein Kurzstreckentransport gewesen. Eine Öffnung des Lkw oder Anhängers werde nur durchgeführt, wenn man nach Blick von oben oder über eine Klappe Bedenken habe, dass etwas nicht in Ordnung sei. Der Lenker habe auf die Frage nach einer Leiter angeboten, sie könnten ohnehin da hinaufklettern, was aber nach Arbeitsrecht sogar dem Lenker verboten sei.  

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass die vom Ml vorgelegten Fotos den am 9. Juli 2014 beanstandeten Lkw-Zug zeigen, der zwar hinten eine Ladeklappe und vorne seitlich eine Tür, jedoch tatsächlich nur oben Lüftungsschlitze aufwies, sodass keinerlei Einsichtsmöglichkeit auf einzelne Tiere auf deren Höhe gewährleistet war. Die vom Bf vorgelegten Fotos zeigen nicht den von ihm selbst am Vorfallstag gelenkten Lkw-Zug; seine Verantwortung ist damit gänzlich unglaubwürdig.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 Z3 TTG begeht, wer entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen … in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.

Gemäß Art.6 Abs.3 der VO(EG) 1/2005 befördern die Transportunternehmer Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften.

Anhang I Kapitel II lautet: 1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen:

1.1. Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass

f) die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, die Zulassungsbesitzerin des Lkw und des Anhängers ist, und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ der GesmbH und verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne des    § 9 Abs.1 VStG. Die GesmbH besitzt eine am Vorfallstag (9. Juli 2014) gültige Zulassung gemäß Art.10 Abs.1 der VO(EG) 1/2005 als Transportunternehmer für kurze Beförderungen von ua Hausrindern.

Gemäß der oben zitierten Bestimmung der VO(EG) 1/2005 sind die Transportmittel – das sind die Straßenfahrzeuge, die zum Transport von Tieren verwendet werden gemäß Art.2 lit.n) der VO(EG) 1/2005 – und ihre Ausrüstungen so konstruiert und gebaut und so instandzuhalten und zu verwenden, dass die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind.  

Wesentlich ist der Zugang zum einzelnen Tier zur Kontrolle zum einen der Transportfähigkeit und zum anderen der Pflege während der einzelnen Phasen des Transports. Dazu gehört nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtstierarztes die Kontrolle des Befindens der Tiere nach dem Verladen ebenso wie beim Transport selbst – ein Kurzzeit-Transport kann immerhin bis zu 8 Stunden dauern – bis zum Abladen, außerdem die Kontrolle der ausreichenden Versorgung mit Wasser, geeigneter Einstreu, sowie die Prüfung auf eventuelle Verletzungen. Dazu ist es erforderlich, von der Bauart des Transportmittels her rundum Zugang zu den transportierten Tieren zu haben, um diese bei geeigneten Lichtverhältnissen zumindest optisch beobachten zu können, um bei Bedarf Maßnahmen treffen zu können.

 

Der vom Bf gelenkt Lkw hatte ebenso wie der Anhänger zwar hinten eine Ladeklappe, um ein weitgehend gefahrloses Ein- und Aussteigen der Tiere zu gewährleisten. Diese Ladeklappe ermöglicht aber nur den Blick auf die ganz hinten befindlichen Tiere. Der in Rede stehenden Lkw und der Anhänger waren mit Trennwänden versehen, sodass eine Kontrolle nur von der Seite her möglich war, weil weder von der hinteren Ladeklappe aus noch von der vorderen seitlichen Tür aus ein Blick auf tatsächlich jedes, wenn auch hinter einer Trennwand liegende Tier möglich war. Speziell die vom Bf vor der Kontrolle eingehaltene Geschwindigkeit von zeitweise sogar über 90 km/h veranlasst Tiere dazu, sich niederzulegen, um nicht unkontrolliert umzufallen und sich dabei zu verletzen. Die Bauart des verwendeten Lkw und des Anhängers, nämlich die keinerlei seitliche Klappen aufweisenden Seitenwände und das bloße Vorhandensein von Lüftungsschlitzen oben, macht ein Beobachten der Tiere im Rahmen der erforderlichen Kontrolle unmöglich, speziell im mittleren Bereich des Lkw/Anhängers, die nicht im Sichtbereich der vorderen Tür oder der hinteren Ladeklappe liegen. Abgesehen davon ist von der nur eingeschränkt benutzbaren Ladeklappe des Lkw ein Blick in das Innere eingeschränkt durch den in geringem Abstand dahinter befindlichen Anhänger. Die einzige verbleibende Möglichkeit ist der Blick durch die Lüftungsschlitze, die sich allerdings in einer Höhe befinden, die ohne Hilfsmittel nicht zugänglich ist.

Das Ansinnen des Bf, man könne ja auf die Rundumleiste steigen, entbehrt schon deshalb jeder Grundlage, weil weder der von ihm am 9. Juli 2014 gelenkte Lkw noch der Anhänger solche geeignete trittsichere Rundumleisten aufwiesen, wie die Fotos einwandfrei zeigen. Abgesehen davon, dass dabei mindestens eine Hand zum Festhalten benötigt würde, müsste das Kontrollorgan außerdem eine bestimmte Körpergröße aufweisen, um überhaupt ins Innere des Transportmittels sehen zu können, und zum anderen akrobatische Leistungen vollbringen, um das Gleichgewicht und erforderlichenfalls eine weitere Lichtquelle (zB eine Taschenlampe) halten zu können. Aber auch in diesem Fall wäre es schwierig, an der Außenwand liegende Tiere ausreichend zu beobachten, weil dabei vor allem auf die erforderliche Balance geachtet werden muss.

 

Die einzige Möglichkeit einer relativ gefahrlosen optischen Kontrolle der einzelnen wenn auch hinter einer Trennwand liegenden Tiere besteht in einer mitzuführenden trittsicheren Aufstiegshilfe in Form einer Leiter. Eine solche kann so aufgestellt und bestiegen werden, dass die oben angeführten Gleichgewichts- und Größenprobleme vermieden werden und die volle Konzentration des Kontrollorganes allein auf die Tiere möglich ist. Diese Überlegungen waren auch ausschlaggebend für die in der Checkliste für Tiertransportkontrollen unter „Anforderungen an Transportmittel – Direkter Zugang zum Einzeltier“ angeführte Leiter.

 

Der Bf hat eine solche Leiter nicht mitgeführt und damit eine effiziente Kontrolle der transportierten Rinder im Mittelbereich des Lkw und des Anhängers verhindert. Dabei ist zu beachten, dass diese Kontrollen unter möglichster Hintanhaltung von Verzögerungen sowohl zum Wohl der Tiere als auch aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt werden sollen und eine Öffnung des Transportmittels, die nur bei Anzeichen für Auffälligkeiten oder bei Unmöglichkeit einer aussagekräftigen Kontrolle erfolgt, vermieden wird. Das in der Sphäre des Bf als Tiertransporteur liegende Fehlen einer geeigneten Aufstiegshilfe hat die Zugänglichkeit der einzelnen transportierten Tiere für den Amtstierarzt ebenso wie für die Straßenaufsichtsorgane verhindert.

 

Der Bf ist als außenvertretungsbefugtes Organ der GesmbH für die Einhaltung der von der GesmbH zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Ein geringes Verschulden im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG ist nicht zu begründen.

 

Die Tatanlastung gemäß § 44a Z1 VStG umfasste innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist zunächst Tiere auf einer – tatsächlich nicht vorhandenen – 2. Ebene im Lkw und Anhänger. Eine solche 2. Ebene war für die Erforderlichkeit einer Aufstiegshilfe unmaßgeblich und wurde daher ohne Konsequenzen im Straferkenntnis aus der Tatanlastung gestrichen. Die Anführung des Wortes „gewartet sind“ anstelle des im Gesetzestextes enthaltenen Wortes „verwendet werden“ ist insofern zu vernachlässigen, als die sachverhaltsbezogene Anlastung objektiv einwandfrei erkennbar war und der Bf dadurch nicht an einer zweckentsprechenden effizienten Verantwortung gehindert war. 

 

Die in der Verhandlung erwähnte Entscheidung des UVS Steiermark vom 24.3.2009, 30.6-75/2009, betraf Tatvorwürfe wegen unzureichender Raumhöhe (§ 21 Abs.1 Z1 TTG iVm Art.3 VO(EG) 1/2005) und ungeeigneter Einstreu (§ 21 Abs.1 Z6 TTG iVm Art.3 lit.f VO(EG) 1/2005), wobei eine von der do Amtstierärztin benutzte Leiter zur Kontrolle des Transportmittels erwähnt wird, aber keine Anlastung gemäß § 21 Abs.1 Z13 TTG iVm Art.6 Abs.3 und Anhang  I Kapitel II 1.1. lit.f VO(EG) 1/2005 wie im ggst Fall.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 21 Abs.1 Z13 TTG bis 3500 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat laut Begründung des Straferkenntnisses mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bf und nichts als erschwerend gewertet und seine finanziellen Verhältnisse – unwidersprochen – auf 1800 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes findet sich kein Ansatz für eine Strafherabsetzung, zumal die verhängte Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich den Schutz der transportierten Tiere, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat einwandfrei wiederspiegelt. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht den Kriterien des § 19 VStG. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger