LVwG-601251/2/MB/BD
Linz, 25.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn G K, geb.
15. Oktober 1985, vertreten durch Dr. F B, Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Jänner 2016, GZ: VerkR96-2931-2015, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Jänner 2016 zu GZ. VerkR96-2931-2015 sprach diese über den Einspruch des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) betreffend die Strafhöhe wie folgt ab:
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 11. Februar 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Er beantragt darin die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe mit der Begründung der Vermögenslosigkeit aufgrund von Bankschulden iHv etwa 17.000 Euro, derzeitiger Arbeitslosigkeit und einem damit verbundenen Einkommen von etwa 970 Euro monatlich.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 16. Februar 2016, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
4. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.
1. Gemäß §§ 27 iVm 9 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu prüfen. Die Beschwerdegründe und das Begehren bilden den Prüfungsumfang und -gegenstand des Verfahrens. Der Bf wendet sich in seiner Beschwerde alleine gegen die Strafhöhe.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Schriftsätze samt Beilagen des Bf.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem unter Punkt I.1. dargestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.
III.
1. Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Normen der Führerscheingesetzes, BGBl I 120/1997, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung (in der Folge: FSG), lauten:
§ 14 Abs. 8 FSG
Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
§ 37a FSG
Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
1.1. Als Sinn und Zweck dieser Norm kann der Rechtsgüterschutz von Leib und Leben erkannt werden, welcher durch den Umstand des Lenkens eines KfZ’s im alkoholisierten Zustand als grundsätzlich abstrakt gegeben angesehen werden kann.
2. Prüfgegenstand und –umfang des verfahrensgegenständlichen Verfahrens ist nicht die zu Grunde liegende Tat, sondern lediglich der Ausspruch im Rahmen der Strafzumessung, da sich der Einspruch gegen die Strafverfügung lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Insofern gilt es die unter Pkt. III. 1.1. angeführten Ausführungen lediglich im Rahmen des § 19 VStG zu bewerten.
3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).
3.1. Von der belangten Behörde wurde festgehalten, dass als straferschwerend gleichartige Verwaltungsstrafen für den Bf aufscheinen. Strafmilderungsgründe brachte der Bf nicht ins Treffen. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen aber für erforderlich erachtet worden.
Zudem geht die belangte Behörde von einem Einkommen von 1500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf bringt nun in seiner Beschwerde vor, arbeitslos zu sein. Er führt ca. 970 Euro Nettoverdienst pro Monat ins Treffen. Zudem führt der Bf aus, dass er Schulden ca. in der Höhe von 17.000 Euro habe. Die vom Bf vorgebrachten Ansätze liegen insofern unter der Ausgangslage der belangten Behörde. Zu bemerken ist, dass der Bf in seiner Beschwerde keine Einsicht des Unwertes seiner Tat erkennen lässt. Es wird lediglich ausgeführt, dass er die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach anerkennt.
3.2. Vor diesem Hintergrund erkennt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass der Bf im Hinblick auf die Strafnorm eine deutliche Überschreitung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzuweisen hat. Er liegt mit seiner Tat nicht an der Untergrenze von 25 mg/l Atemluft. Insofern stellt sich der Unwert der Tat des Bf in seiner Ausgestaltung als gesteigert dar und tritt nicht hinter den herkömmlichen Unwert zurück. Weiters ist zu erkennen, dass der Bf bereits zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen gegen sich gelten lassen muss. Am 8.6.2013 und am 1.8.2013 wurde der Bf jeweils rechtskräftig wegen des Verstoßes gegen § 14 Abs. 8 FSG bestraft. Dies zeigt, dass der Bf mehrfach ein vergleichbares Tatgeschehen verwirklicht hat und sein Verhalten aufgrund der verhängten Strafen nicht geändert hat. Bestätigung findet dies auch dadurch, als der Bf kein Schuldeingeständnis zeigt und auch nicht darlegt, dass er spezialpräventiv positiv zu wertende Schlüsse aus dem verfahrensgegenständlichen Verfahren zieht. Das Landesverwaltungsgericht erachtet daher aus generalpräventiven Umständen heraus, die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro für tat- und schuldangemessen und spezialpräventiv für geradezu notwendig, um den Bf einerseits den Unwert seiner Tat zu verdeutlichen und ihn dazu zu bewegen keine weiteren einschlägigen Übertretungen nach § 14 Abs. 8 FSG zu tätigen.
Die reduzierte vermögensrechtliche Situation des Bf vermag dahingehend keine Änderung herbeizuführen, da einerseits die konkrete Ausgestaltung der Tat, die mehrfache einschlägige Vorbestrafung des Bf und die Verantwortung des Bf im gegenständlichen Verfahren die Verhängung einer gelinderen Strafe nicht zu rechtfertigen vermögen.
4. Im Ergebnis war daher die Beschwerde abzuweisen und das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen. Die Veränderung der Einkommenslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses war nicht entscheidungsrelevant.
5. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit
10 Euro, zu bemessen ist. Es sind dem Bf daher 200 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.
6. Der Bf hat daher 1000 Euro Geldstrafe (EFS 460 Stunden) zuzügliche 10 % Verfahrenskosten für das behördliche Verfahren, jedoch mindestens 10 Euro, zuzüglich 20 % Verfahrenskosten (mindestens 10 Euro), hier: 200 Euro, zu leisten.
7. Die Möglichkeit zur Ratenzahlung kann bei der belangten Behörde in Anspruch genommen werden (§ 54b VStG).
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter