LVwG-600863/5/EW

Linz, 25.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des E-D Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, x, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 01.04.2015, GZ: 0004860/2015, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.2.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.      Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300,00 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

III.   Die Kosten des behördlichen Verfahrens reduzieren sich auf 30,00 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine zu bezahlen.

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 01.04.2015, GZ: 0004860/2015, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D), zu verantworten, dass er der Behörde bis dato die erforderliche Auskunft – wer am 03.09.2014 Lenker des gegenständlichen KFZ war – nicht erteilt habe, obwohl er mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 28.01.2015 (zugestellt am 05.02.2015) dazu aufgefordert wurde und diese Auskunft gem § 103 Abs 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach bis spätestens 19.02.2015, hätte erteilen müssen.

 

Der Bf habe daher § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 81 Stunden, verhängt wurde.

 

b) In der rechtzeitig gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhobenen Beschwerde beantragt der Bf die ersatzlose Behebung und die Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Aussprache einer Ermahnung oder die Herabsetzung der Geldstrafe im Sinne des § 20 VStG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine vergleichbare Rechtsnorm der deutschen Rechtsordnung fremd und daher für den Bf als Bürger der Bundesrepublik Deutschland nicht nachvollziehbar sei. Weder er noch ein von ihm allfälliger namhaft zu machender Familienangehöriger hätte darüber Auskunft geben können, wer der tatsächliche Fahrzeuglenker war. Die möglichen Fallkonstellationen entweder sich selbst oder eine dritte Person zu benennen, obwohl man wisse, dass man selbst und diese Person nicht der tatsächliche Fahrzeuglenker war, stelle eindeutig eine verfassungswidrige Notwendigkeit zur Selbstbezichtigung dar. Dem Bf sei eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichten des § 103 Abs 2 KFG, welcher ein Ungehorsamsdelikt darstelle, nicht zum Vorwurf gemacht worden. Wäre mit der Lenkererhebung das Grunddelikt bekanntgegeben worden, wäre eine leichtere Individualisierung, z.B. aufgrund des Lichtbildes der Radarübertretung, des allfälligen tatsächlichen Fahrzeuglenkers möglich gewesen. Es sei für einen ausländischen Normadressaten nicht erkennbar gewesen wann eine ungenaue oder unvollständige Auskunft nunmehr konkret vorliegen soll. Ebensowenig sei nicht klar gelegt, was unter Verweigerung der Auskunft zu verstehen sei. Da der Bf sein Antwortschreiben in Deutschland verfasst und abgefertigt habe, sei der zum Tatbestand gehörige Erfolg nicht im Inland eingetreten. Die zum Wiener Parkometer Gesetz entwickelte Judikatur des VwGH, dass Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde sei, widerspreche dem Territorialitätsprinzip und sei nicht auf § 103 Abs 2 KFG umlegbar. Da eine Rechtsnorm wie § 103 Abs 2 KFG der deutschen Rechtsordnung fremd sei, würden trotz Zwangsvollstreckungsabkommen betreffend Verwaltungsstrafdelikte Strafbescheide gemäß § 103 Abs 2 KFG in deutschen Ländern nicht vollstreckt werden und somit Steuergelder durch die Verwaltungsstrafverfahren unnötig verbraucht. Außerdem bestehe kein Strafanspruch für das Delikt nach § 103 Abs 2 KFG, wenn kein Grunddelikt (Schnellfahrdelikt) gesetzt worden sei. Darüber hinaus werden Strafmilderungsgründe genannt, aufgrund derer die verhängte Geldstrafe als überhöht anzusehen gewesen sei.

 

c) Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2016, an welcher die rechtsfreundliche Vertreterin des Bf und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

b) Auf Grund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bf ist Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x (D). Der Bf erhielt mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2015, nachweislich zugestellt am 05.02.2015, die Aufforderung als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) gemäß § 103 Abs 2 KFG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug am 03.09.2014, um 14:02 Uhr auf der A1, Mautabschnitt Knoten Linz – Asten St. Florian km 164,143 gelenkt hat. Es wird darin auch darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat und dass, falls der Bf die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, er die Person benennen soll, welche diese erteilen kann. Ein Hinweis auf die Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG bei unrichtiger, keiner oder nicht fristgerechter Auskunft binnen zwei Wochen ist im Schreiben enthalten. Mit dem Schreiben wurde dem Bf das Formular „Lenkerauskunft“ übermittelt.

 

Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 teilte der Bf der belangten Behörde mit, dass nicht mehr bekannt ist wer zum gegenständlichen Zeitpunkt Fahrzeuglenker war. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Bf, dass er sich mit der gesamten Familie auf einer Urlaubsfahrt befand. Dabei waren auch zwei oder drei Kinder des Beschwerdeführers mit im Auto, und es könne daher nicht mehr gesagt werden, wer dieses Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

a) Die relevanten Bestimmungen aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl Nr. 267 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten auszugsweise:

 

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1)[...]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

[...]

 

§ 134. Strafbestimmungen

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

b) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die deutsche Rechtsordnung kenne eine "Lenkerauskunft" im Sinne des § 103 Abs 2 KFG nicht, ist vom Ansatzpunkt her verfehlt, weil der Tatort der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156; 15.9.1995, 95/17/0211), sodass insoweit österreichisches Recht anzuwenden ist. Schließlich hat die Frage, ob der angefochtene Bescheid in Deutschland vollstreckbar ist – was dahingestellt bleiben kann –, mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu tun (VwGH 27.6.1997, 97/02/0020).

 

In diesem Sinne geht auch die Berufung auf deutsches Recht fehl, wonach ein einer Verwaltungsübertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, Familienangehörige als mutmaßliche Lenker eines Kfz zu benennen, weil der Tatort der dem Bf gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist und österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH 26.5.1999, 99/03/0074). Außerdem ist die Verpflichtung zur Lenkerauskunft durch die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes gedeckt (vgl. VfSlg 11.829/1988).

 

Zur Behauptung des Bf, dass das Grunddelikt mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung des § 103 Abs. 2 KFG in Konnexität stehe und zur Individualisierung des Lenkers auch das Grunddelikt bekannt zu geben sei, wird ausgeführt, dass die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich ist (VwGH 20.4.1988, 88/02/0013). Außerdem ist die Auskunftspflicht nicht davon abhängig, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (VfGH 2.6.1973, B71/73).

 

Der Ansicht des Bf, dass das Auskunftsbegehren unzureichend und daher rechtswidrig sei, kann nicht gefolgt werden, da sowohl in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 28.01.2015 als auch im mitgeschickten Formular darauf hingewiesen wird, dass die Auskunft Name, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der betreffenden Person bzw. der Person, welche die Auskunft erteilen kann, zu enthalten hat. Auf die Folgen des § 134 Abs 1 KFG wird in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen.

 

c) Nach der klaren Judikatur des VwGH (VwGH v. 26.03.2004, 2003/02/0213) liegt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

 

Der Bf ist Zulassungsbesitzer des im bekämpften Straferkenntnisses angeführten PKW und hat auf deren Anfrage keine Auskunft erteilt, auf deren Grundlage der verantwortliche Lenker des Kraftfahrzeuges festgestellt werden kann. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die Behauptung des Bf, dass nicht mehr bekannt ist wer damals der Fahrzeuglenker war, kann ihn nicht entschuldigen. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer erforderlichenfalls die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen (vgl. VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anfrage den Lenker tatsächlich nicht mehr ermitteln konnte, so ist dies also auf nicht ausreichende Ermittlungsversuche bzw. fehlende Aufzeichnungen zurückzuführen. Er hat daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten gem. § 5 Abs. 1 VStG zu verantworten.

 

d) Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000 Euro.

 

Über den Beschwerdeführer scheinen keine einschlägigen Vormerkungen auf, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 6 % ausschöpft, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei mangels anderer Angaben die behördliche Einschätzung (mtl. Einkommen von ca. 1.500 Euro, keinen Sorgfaltspflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird. Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine (weitere) Herabsetzung. Der Hinweis der belangten Behörde hinsichtlich der von ihr festgelegten Strafhöhe auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht LVwG-600758/2/Sch/Sa ist nicht Ziel führend, da in diesem Verfahren durch die Behörde eine Geldstrafe in geringerer Höhe als im hier bekämpften Straferkenntnis verhängt wurde.

 

e) Die Entscheidung über die Kosten im behördlichen Verfahren ist in § 64 VStG, jene über die Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer